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title: "Verordnung über die ausnahmsweise Zufahrt zur Fussgängerzone Altstadt für den Güterumschlag und das Parkieren (Altstadtzufahrtsverordnung)"
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provisions: 10
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# Verordnung über die ausnahmsweise Zufahrt zur Fussgängerzone Altstadt für den Güterumschlag und das Parkieren (Altstadtzufahrtsverordnung)

## Art. 1 Seite 2/7 {#art_1}

Grundsatz
Die Luzerner Altstadt ist eine Fussgängerzone gemäss Art. 22c der
Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 und für sämtlichen
motorisierten Fahrzeugverkehr gesperrt.

## Art. 2 {#art_2}

Begriffe
1 Als Anwohnende gelten Personen, die in der Fussgängerzone Altstadt
ihren Hauptwohnsitz haben.
2 Als Geschäftsbetriebe gelten Unternehmen, die in der Fussgängerzone
Altstadt geschäftsansässig sind.
3 Als öffentliche Dienste gelten die für die öffentliche Infrastruktur verantwortlichen kommunalen und kantonalen Behörden und Unternehmen.
4 Als unaufschiebbare Lieferungen gelten insbesondere die Lieferung von
frischen Lebensmitteln, Schnittblumen, Laborproben und dringend
erforderlichen Medizinprodukten.
5 Als Behörde gilt die mit dem Vollzug betraute Stelle gemäss Art. 8.

## Art. 3 {#art_3}

3 Bewilligungsfreie Zufahrten für den Güterumschlag und das
Parkieren
Es gelten folgende Ausnahmen vom Fahrverbot:
a. die Zufahrt zum Güterumschlag, werktags von 6.00 bis 10.00 Uhr
gemäss Verkehrsanordnung;
b. Dienstfahrzeuge der Sanität, Feuerwehr und Polizei;
c. Ärzte im Notfalldienst;
d. Einsatzfahrzeuge der öffentlichen Dienste im Rahmen der Aufgabenerfüllung;
e. Fahrten zur Zustellung von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeitschriften
im Rahmen des Grundauftrags gemäss Postgesetz vom 17. Dezember
2010;
f. Fahrten von Paketzustelldiensten bei unaufschiebbaren Lieferungen;
g. geschäftliche Fahrten von Paketzustelldiensten zwischen 17.30 und
19.30 Uhr;
3 Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 2024, in Kraft seit 13. August 2024
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h. Taxifahrten oder institutionelle Fahrdienste mit gehbehinderten Personen;
i. Taxifahrten mit Hotelgästen bei Ankunft und Abreise sowie Taxifahrten
mit Anwohnenden;
j. Fahrten von Hotelgästen bei Ankunft und Abreise.

## Art. 4 {#art_4}

Zufahrt
1 Die Behörde erteilt auf Gesuch hin Anwohnenden und Geschäftsbetrieben
Jahresbewilligungen für die Zufahrt zu ihren privaten Parkplätzen.
2 Die Jahresbewilligungen berechtigen zur Zu- und Wegfahrt auf direktem
Weg zum Wohnsitz oder zum Geschäft.
3 Sie gelten für Anwohnende für ein auf ihren Namen und ihre Adresse eingelösten leichten Motorwagen. Die Behörde kann Ausnahmen gestatten,
namentlich bei der Nutzung eines Carsharing-Angebots. Im Übrigen werden
Jahresbewilligungen für leichte oder schwere Motorwagen ausgestellt. Das
jeweilige Kontrollschild wird der Bewilligung hinterlegt.
4 Abs. 1–3 gelten sinngemäss für Gesuche für Fahrräder und Motorräder.

## Art. 5 {#art_5}

Güterumschlag
1 Die Behörde erteilt auf Gesuch hin Jahres- und Einzelbewilligungen für
den Güterumschlag.
2 Jahresbewilligungen werden erteilt für:
a. Anwohnende;
b. Geschäftsbetriebe, deren Zulieferer, Handwerks- und Serviceleute,
soweit der Güterumschlag nicht zu den bewilligungsfreien Güterumschlagszeiten erfolgen kann, insbesondere bei unaufschiebbaren
Lieferungen sowie für den Piketteinsatz und die Behebung technischer
Notfälle.
3 Für Personen, die Güter umschlagen müssen, werden Einzelbewilligungen
erteilt, sofern der Güterumschlag nicht zu den bewilligungsfreien Güterumschlagszeiten erfolgen kann.
4 Die Jahres- und Einzelbewilligungen berechtigen zur Zu- und Wegfahrt
auf direktem Weg zum Wohnsitz, zum Geschäftsbetrieb sowie in den
übrigen Fällen zum Ort, wo der Güterumschlag erfolgt.
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5 Die Jahresbewilligungen für Anwohnende gelten für einen auf ihren
Namen und ihre Adresse eingelösten leichten Motorwagen. Die Behörde
kann Ausnahmen gestatten, namentlich bei der Nutzung eines Carsharing-
Angebots. Im Übrigen werden Jahres- und Einzelbewilligungen für leichte
oder schwere Motorwagen ausgestellt. Das jeweilige Kontrollschild wird der
Bewilligung hinterlegt.
6 Paketzustelldienste erhalten keine Jahres- und Einzelbewilligungen.

## Art. 6 {#art_6}

Parkieren
1 Die Behörde erteilt auf Gesuch hin für Motorwagen Einzelbewilligungen
für das Parkieren. Die Zu- und Durchfahrt für Einsatzfahrzeuge der Blaulichtorganisationen ist jederzeit zu gewährleisten.
2 Einzelbewilligungen werden erteilt für:
a. Handwerks- und Serviceleute, die über den Güterumschlag hinausgehend während eines längeren Zeitraums wiederholt zum Fahrzeug
müssen. Sie berechtigen zur Zu- und Wegfahrt auf direktem Weg zum
Ort der Leistungserbringung und zum Parkieren während der Leistungserbringung;
b. Veranstalter, soweit sie für den Betrieb der Veranstaltung auf ihren
Motorwagen angewiesen sind. Sie berechtigen zur Zu- und Wegfahrt
auf direktem Weg zum Veranstaltungsort und zum Parkieren während
des Auf- und Abbaus sowie während der Veranstaltung;
c. Marktteilnehmende mit gültiger Standplatzbewilligung. Sie berechtigen
zur Zu- und Wegfahrt auf direktem Weg zum Standplatz und zum
Kapellplatz sowie zum Parkieren im Marktrayon, auf dem Kapellplatz
oder auf einem öffentlichen Parkplatz der Stadt Luzern jeweils Dienstag
und Samstag während der Marktzeiten von 6.00 bis 13.00 Uhr.

## Art. 7 {#art_7}

Gebühren
Es werden folgende Gebühren erhoben:
Berechtigte Berechtigung Dauer Gebühr
Anwohnende Zufahrt Jahresbewilligung kostenlos
Anwohnende Güterumschlag Jahresbewilligung kostenlos
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Geschäftsbetriebe,
deren Zulieferer
sowie Handwerks-
und Serviceleute
Güterumschlag Jahresbewilligung Fr. 100.–
Berechtigte
Personen
Güterumschlag Einzelbewilligung Fr. 10.–
Handwerks- und
Serviceleute
Parkieren Einzelbewilligung Fr. 35.–

## Art. 8 Veranstalter Parkieren Einzelbewilligung Fr. 35.– {#art_8}

Vollzug
1 Die Altstadtkommission beurteilt und bewilligt Gesuche um Jahresbewilligungen von Anwohnenden, Geschäftsbetrieben, deren Zulieferern sowie
Handwerkern und Serviceleuten.
2 Die Altstadtkommission besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Quartiervereins Altstadt und der City Vereinigung sowie zwei
Vertreterinnen oder Vertretern der Umwelt- und Mobilitätdirektion. Letztere
stellt das Präsidium und übernimmt das Sekretariat. Die Mitglieder und das
Präsidium werden vom Stadtrat gewählt.
3 Im Übrigen liegt der Vollzug bei der Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen.
4 Die Bewilligungen werden ausschliesslich elektronisch erteilt. Sie können
mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Die Behörde kann insbesondere Vorschriften über die zeitliche Geltung und die Route machen.

## Art. 9 {#art_9}

Übergangsbestimmungen
1 Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits ausgestellten Bewilligungen behalten ihre Gültigkeit.
2 Der Post und den Paketzustelldiensten mit gültiger Bewilligung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ist die Zufahrt zum Güterumschlag für die Dauer von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung
bewilligungsfrei bzw. ohne Verlängerung der Bewilligung gestattet.

## Art. 10 Seite 6/7 {#art_10}

Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Rechtskraft der im Zusammenhang mit dieser
Verordnung erlassenen Verkehrsanordnungen betreffend Fussgängerzone
Altstadt in Kraft.4 Sie ist zu veröffentlichen.5
Luzern, 18. Oktober 2023
Namens des Stadtrates
Beat Züsli
Stadtpräsident
Michèle Bucher
Stadtschreiberin
4 Die Verkehrsanordnung vom 9. Juli 2024 wurde nach dem unbenützten Ablauf der
Beschwerdefrist von 30 Tagen mit dem Anbringen der Signale am 8. Oktober 2024
rechtskräftig. Die Verordnung tritt mit diesem Datum in Kraft.
5 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 12. Oktober 2024.
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Tabelle der Änderungen der Verordnung über die ausnahmsweise
Zufahrt zur Fussgängerzone Altstadt für den Güterumschlag und das
Parkieren (Altstadtzufahrtsverordnung)vom 18. Oktober 2023
Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt
Seite
Geänderte
Stellen
Art der
Änderung
Inkrafttreten
1. StB 478 26.6.24 6.7.24
Art. 3 geändert 13.8.24
