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title: "Wassernutzungsgesetz"
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provisions: 12
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# Wassernutzungsgesetz

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die nachhaltige Nutzung des öffentlichen und privaten
Wassers sowie die wasserwirtschaftlichen Aufgaben des Kantons.

## Art. 2 {#art_2}

Öffentliches und privates Wasser
1 Öffentliches Wasser hinsichtlich der Nutzung sind
a das Grundwasser im Locker- und Festgestein, wenn es sich über mehrere
Grundstücke erstreckt;
b das als (See- Fluss- oder Bach-) Quelle natürlich zutage tretende
Grundwasser, wenn dieses ein Oberflächengewässer im Sinne von Buchstabe c bildet oder massgeblich speist. Die Speisung gilt als massgeblich,
wenn diese selber ein Oberflächengewässer bilden würde;
c die stehenden und fliessenden Oberflächengewässer mit ständiger
Wasserführung und einem festen Gerinne.
2 Bestehende private Rechte (Erwerbstitel oder Ausübung seit unvordenklicher
Zeit) an öffentlichem Wasser werden anerkannt.
3 Privates Wasser sind die übrigen Gewässer, insbesondere die Quellen, die
nicht unter Absatz 1 Buchstabe b fallen.
1) SR 721.80
2) BSG 101.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
97-139
752.41 2

## Art. 3 {#art_3}

Nutzungsrecht
1 Die Nutzung des öffentlichen Wassers ist ein Regalrecht des Kantons. Er
kann das Recht selber ausüben oder Dritten übertragen.
2 Die Nutzung bedarf einer Konzession oder einer Bewilligung.
2 Nutzung von privatem und von öffentlichem Wasser aufgrund

## Art. 4 von ehehaften Rechten {#art_4}

Privates Wasser
1 Für die Nutzung von privatem und von öffentlichem Wasser aufgrund von
ehehaften Rechten gelten unter Vorbehalt von Artikel 5 die Vorschriften des Zivilrechts.

## Art. 5 {#art_5}

Bewilligungspflicht
1 Hat die Nutzung von privatem und von öffentlichem Wasser aufgrund von
ehehaften Rechten eine physikalische, chemische oder biologische Veränderung des Wassers zur Folge, bedarf sie einer Bewilligung der zuständigen Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion (BVD). *
2 Die Nutzung der Wasserkraft aus privatem oder aus öffentlichem Wasser aufgrund eines ehehaften Rechtes bedarf einer Nutzungsbewilligung der zuständigen Stelle der BVD. *

## Art. 6 {#art_6}

Aufhebung ehehafter Rechte
1 Haben privatrechtlich Berechtigte das Interesse an der Nutzung verloren oder
steht diese öffentlichen Nutzungsinteressen entgegen, kann die BVD das
Recht durch Verfügung aufheben. *
3 Nutzung von öffentlichem Wasser
3.1 Nutzungsarten

## Art. 7 {#art_7}

Gemeingebrauch
1 Die Nutzung von öffentlichem Wasser ist im Rahmen des Gemeingebrauchs
frei.
2 Als Gemeingebrauch gilt die Wassernutzung in geringem Umfang, die nicht
unter Artikel 8 oder 9 fällt.
3 752.41

## Art. 8 {#art_8}

Gesteigerter Gemeingebrauch
1 Als gesteigerter Gemeingebrauch gelten zeitweise Wasserentnahmen aus
Oberflächenwasser ohne feste Einrichtungen. Diese Wasserentnahmen bedürfen einer Bewilligung durch die Gemeinde, in der die Entnahme erfolgt.
2 Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.

## Art. 9 {#art_9}

Sondernutzung
1 Jede weitergehende Nutzung von öffentlichem Wasser gilt als Sondernutzung
und ist konzessionspflichtig.
3.2 Nutzungsrechte

## Art. 10 {#art_10}

Nutzungsbewilligung
1 Die Nutzungsbewilligung wird erteilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen
erfüllt sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2 Die Nutzungsbewilligung ist zu befristen.

## Art. 11 {#art_11}

Konzession
a Erteilung
1 Eine Konzession kann einer natürlichen oder juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts sowie einer Personengemeinschaft erteilt werden.
2 Eine Konzession kann erteilt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Erteilung der Konzession begründet ein wohlerworbenes Recht.
3 Auf die Erteilung einer Konzession besteht unter Vorbehalt des Bundesrechts
sowie von Artikel 12 Absatz 4 kein Rechtsanspruch. *
4 Eine Konzession für die Wasserkraftnutzung oder für die Pumpspeicherung
kann für höchstens 80 Jahre, eine Konzession für Gebrauchswassernutzungen
für höchstens 40 Jahre erteilt werden.
Art. 12 b Erneuerung und Änderung
1 Für die Erneuerung oder die wesentliche Änderung einer Konzession gelten
die Bestimmungen über die erstmalige Erteilung des Rechts.
2 Als wesentliche Änderung bei der Wasserkraftnutzung oder bei der Nutzung
zur Pumpspeicherung gelten in der Regel *
a die Nutzung von Wasser aus einem anderen Gewässer,
752.41 4
b die Erhöhung der konzedierten Wassermenge aus dem bereits genutzten
Gewässer um mehr als zehn Prozent,
c die Erhöhung der konzedierten Bruttofallhöhe des genutzten Gewässers
um mehr als fünf Prozent,
d die kombinierte Erhöhung der konzedierten Wassermenge aus dem bereits genutzten Gewässer und der konzedierten Bruttofallhöhe des genutzten Gewässers,
e die Änderung der Art der Nutzung.
3 Als wesentliche Änderung bei Gebrauchswassernutzungen gilt die Erhöhung
der konzedierten Entnahmeleistung um mehr als zehn Prozent. *
4 Die Konzession für ein Gebrauchswasserrecht ist nach Ablauf der Dauer in
der Regel zu erneuern.3)
Art. 13 c Übertragung
1 Die Konzessionsübertragung bedarf der Zustimmung der Konzessionsbehörde.
2 Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber allen
Erfordernissen des Gesetzes und der Konzession genügt.
3 Die Konzession geht beim Tod der Konzessionärin oder des Konzessionärs
auf die Erben über.
3.3 Zuständigkeiten
Art. 14 * Wasserkraftnutzung
1 Die Konzession zur Nutzung der Wasserkraft oder zur Pumpspeicherung erteilt für eine maximal mögliche Leistung ab Generator Leistung
a * bis ein Megawatt die zuständige Stelle der BVD,
b * über ein bis drei Megawatt die BVD,
c über drei bis zehn Megawatt der Regierungsrat,
d über zehn Megawatt der Grosse Rat.
2 Unwesentliche Änderungen einer Konzession nimmt die zuständige Stelle der
BVD vor, sofern damit keine Erhöhung der maximal möglichen Leistung ab Generator verbunden ist, welche eine andere Zuständigkeit gemäss Absatz 1 zur
Folge hat. *
3) Entspricht dem bisherigen Absatz 3
5 752.41
Art. 15 Gebrauchswassernutzung
1 Die Konzession zur Nutzung des Wassers als Gebrauchswasser erteilt für eine Entnahmeleistung *
a * bis 1000 Liter pro Minute die zuständige Stelle der BVD,
b * über 1000 bis 10 000 Liter pro Minute die BVD,
c über 10 000 bis 30 000 Liter pro Minute der Regierungsrat,
d über 30 000 Liter pro Minute der Grosse Rat.
2 Bei der Konzession für die landwirtschaftliche Bewässerung entspricht eine
Hektare bewässerte Fläche 100 Litern pro Minute. *
3 Unwesentliche Änderungen einer Konzession nimmt die zuständige Stelle der
BVD vor, sofern damit keine Erhöhung der Entnahmeleistung verbunden ist,
welche eine andere Zuständigkeit gemäss Absatz 1 zur Folge hat. *
Art. 16 Grundwasserabsenkungen
1 Grundwasserabsenkungen zur Wasserhaltung oder zur Schadenabwehr bedürfen einer Bewilligung durch die zuständige Stelle der BVD. *
4 Verfahren
4.1 Projektierungsbewilligung
Art. 17
1 Die Projektierungsbewilligung berechtigt, die in der Bewilligung bezeichneten
Grundstücke zu betreten oder zu befahren und die erforderlichen Arbeiten und
Untersuchungen im Zusammenhang mit der Projektierung einer Wassernutzungsanlage vorzunehmen.
2 Die zuständige Stelle der BVD erteilt die Projektierungsbewilligung. Sie hört
vor dem Entscheid die Gemeinde und die betroffenen Grundeigentümerinnen
und -eigentümer an. *
3 Die Projektierungsberechtigten haben den Grundeigentümerinnen und -eigentümern Kultur- und Sachschaden zu ersetzen und sie bei erheblichen Nachteilen in der Benützung oder Bewirtschaftung ihrer Grundstücke zu entschädigen.
4 Die Projektierungsbewilligung ist je nach Umfang des Projektes auf zwei bis
fünf Jahre zu befristen. In begründeten Fällen kann sie um höchstens die gleiche Dauer verlängert werden.
752.41 6
4.2 Andere Verfahren
Art. 18 Grundsätze
1 Die nach diesem Gesetz zuständige Konzessions- oder Bewilligungsbehörde
ist Leitbehörde für Verfahren, für die das Koordinationsgesetz anwendbar ist.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
3 Die Verfahrensleitung obliegt in jedem Fall der zuständigen Stelle der BVD. *
Art. 18a * Baubewilligung
1 Die Baubewilligung für Wassernutzungsanlagen erteilt die zuständige Stelle
der BVD. *
Art. 19 Zweistufiges Verfahren
a UVP-pflichtige Anlagen
1 Für Wasserkraftanlagen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegen, ist ein zweistufiges Verfahren durchzuführen.
2 In der ersten Stufe entscheidet die Konzessionsbehörde im Konzessionsbeschluss über die wesentlichen Elemente der Wassernutzung wie den Umfang,
die Art und die Dauer des Nutzungsrechtes, die wirtschaftlichen Leistungen der
Berechtigten und die Verhältnisse und Verpflichtungen bei Ablauf des Nutzungsrechtes sowie die wesentlichen raum- und umweltrelevanten Aspekte.
3 In der zweiten Stufe entscheidet die zuständige Stelle der BVD als Baubewilligungsbehörde im Baubewilligungsverfahren über das Bauprojekt, indem sie
über die übrigen notwendigen Elemente, Bedingungen und Auflagen verfügt. *
Art. 20 b nicht UVP-pflichtige Anlagen
1 Erachtet es die zuständige Behörde als zweckmässig, kann sie nach Anhörung der Gesuchstellenden das zweistufige Verfahren auch bei Anlagen anordnen, die nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Dieser Entscheid
hat keinen Einfluss auf die Zuständigkeit.
5 Bau, Betrieb und Unterhalt
Art. 21 Erstellung der Anlagen
1 Die Nutzungsberechtigten müssen die Wassernutzungsanlagen fachgerecht
erstellen.
7 752.41
2 Sie haben auf ihre Kosten die angeordneten Massnahmen durchzuführen, die
Auflagen einzuhalten sowie die angeordneten Sicherheits- und hydrometrischen Messeinrichtungen zu erstellen und zu betreiben.
3 … *
4 Die Wassernutzungsanlagen dürfen erst nach einem Probebetrieb und nach
der behördlichen Abnahme (Werkabnahme) in Betrieb genommen werden.
Art. 22 Aufsicht
1 Die zuständige Stelle der BVD übt in Zusammenarbeit mit den Fachinstanzen
die Aufsicht über die von ihr bewilligten und konzessionierten Wassernutzungsanlagen aus. *
2 Zu diesem Zweck sind ihr Personal sowie Beauftragte berechtigt, die Anlagen
jederzeit zu betreten und zu überprüfen.
Art. 23 Betrieb
1 Die Wassernutzungsanlagen sind gemäss den Bestimmungen der Konzession oder Nutzungsbewilligung zu betreiben und in betriebssicherem Zustand zu
halten.
Art. 24 Haftung
1 Die Nutzungsberechtigten haften für allen durch den Bau und Betrieb der
Wassernutzungsanlagen entstehenden Schaden gemäss den Bestimmungen
des Zivilrechts.
Art. 25 Nutzungsreglement und Zwangsgenossenschaft
1 Können sich die Nutzungsberechtigten nicht einigen, kann die zuständige
Stelle der BVD die Nutzung des Wassers durch Verfügung ordnen oder eine
Genossenschaft im Sinne von Artikel 20 des Gesetzes vom 28. Mai 1911
betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB)4)
zwangsweise anordnen. *
2 Eine Genossenschaft kann nur angeordnet werden, wenn die Mehrheit der
Nutzungsberechtigten, die gleichzeitig die grössere Menge der gesamten
Wassernutzung auf sich vereint, dies verlangt.
4) BSG 211.1
752.41 8
Art. 26 Einschränkung des Nutzungsrechtes
1 Die Konzessions- oder Bewilligungsbehörde kann das Nutzungsrecht im
überwiegenden öffentlichen Interesse oder wenn durch seine Ausübung Dritten
Schaden entsteht, jederzeit vorübergehend einschränken.
2 In Trockenzeiten kann der Regierungsrat, insbesondere zur Sicherstellung
der Trinkwasserversorgung, bestehende Nutzungen vorübergehend einschränken.
Art. 27 Renaturierung
1 Der Kanton kann im Rahmen der verfügbaren Voranschlagskredite an die Renaturierung von Gewässern Beiträge gewähren.
6 Ende des Nutzungsrechtes
Art. 28 Ordentliche Beendigung
1 Das Nutzungsrecht erlischt mit dem Ablauf der Dauer, dem Untergang der
Anlagen oder dem Verzicht durch die Berechtigten.
Art. 29 Widerruf
1 Das Nutzungsrecht kann widerrufen werden, insbesondere wenn
a die gesetzlichen Bestimmungen oder die verfügten Bedingungen und Auflagen wiederholt oder in schwerwiegender Weise verletzt worden sind;
b vom Nutzungsrecht innert fünf Jahren nicht Gebrauch gemacht wird.
2 Soll ein Nutzungsrecht widerrufen werden, droht die zuständige Stelle der
BVD den Nutzungsberechtigten dies vorgängig an und setzt ihnen eine Frist
zum Beheben der Mängel. *
Art. 30 * Stilllegung des Werkes
1 Endet das Nutzungsrecht, haben die Nutzungsberechtigten auf ihre Kosten
alle Massnahmen zu treffen, die zur Stilllegung oder zum Abbruch des Werkes
sowie zur Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustandes nötig sind.
2 Die zuständige Stelle der BVD verfügt die erforderlichen Massnahmen. Sie
setzt für deren Ausführung eine angemessene Frist unter Androhung der
Ersatzvornahme. *
3 Rechtskräftig verfügte Massnahmen, die der Pflichtige innerhalb der angesetzten Frist nicht oder nicht vorschriftsgemäss ausführt, lässt die zuständige
Stelle der BVD auf dessen Kosten durch Dritte vornehmen. *
9 752.41
Art. 31 Heimfall
1 Bei Ablauf des Nutzungsrechtes ist der Kanton berechtigt,
a die hydraulischen Teile der Werkanlagen einschliesslich der Turbinen unentgeltlich zu übernehmen,
b die elektrischen Teile der Werkanlagen gegen eine Entschädigung nach
Zeit- und Zustandswert zu übernehmen.
2 Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, Anlagen und Einrichtungen, an
denen ein Heimfallsrecht besteht, in betriebsfähigem Zustand zu halten.
3 Will der Kanton sein Heimfallsrecht geltend machen, kündigt die Konzessionsbehörde dies den Nutzungsberechtigten mindestens fünf Jahre im voraus
an.
7 Sicherheitsleistungen und Abgaben
7.1 Sicherheitsleistung
Art. 32 Sicherheitsleistung
a der Gesuchstellenden
1 Die zuständige Stelle der BVD kann von den Gesuchstellenden eine Sicherheitsleistung verlangen für *
a die Kosten für die Prüfung und den Entscheid über das Gesuch,
b die Deckung des durch die Projektierungsarbeiten den betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümern verursachten Schadens.
2 Über die Verwendung oder Rückerstattung der Sicherheitsleistung wird in der
Konzession oder Nutzungsbewilligung entschieden.
Art. 33 b der Nutzungsberechtigten
1 Die Konzessionsbehörde kann von den Nutzungsberechtigten eine Sicherheitsleistung verlangen für
a die Einhaltung der Auflagen und Bedingungen,
b die Kosten für die Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustandes
im Falle des Widerrufs oder bei Verzicht auf das Recht.
2 Über die Verwendung oder Rückerstattung der Sicherheitsleistung entscheidet die zuständige Stelle der BVD nach der Werkabnahme beziehungsweise
nach der Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustandes. *
752.41 10
7.2 Abgaben
Art. 34 Einmalige Konzessionsabgabe
1 Wird eine Konzession erteilt, geändert oder erneuert, muss eine einmalige
Abgabe bezahlt werden.
2 Die Konzessionsabgabe für Gebrauchswasserrechte beträgt höchstens den
sechsfachen Ansatz des jährlichen verbrauchsunabhängigen Wasserzinses.
3 Die Konzessionsabgabe für die Nutzung der Wasserkraft oder zur Pumpspeicherung beträgt höchstens den sechsfachen Ansatz des jährlichen Wasserzinses oder der jährlichen Pumpwerkabgabe.
4 Für eine Wasserkraftanlage mit einer mittleren Bruttoleistung bis ein Megawatt ist keine Abgabe geschuldet. *
Art. 35 * Jährlicher Wasserzins
a Wasserkraft
1 Für die Nutzung der Wasserkraft mit einer mittleren Bruttoleistung von mehr
als einem Megawatt ist ein jährlicher Wasserzins zu bezahlen. *
2 Er beträgt *
a * bei einer mittleren Bruttoleistung von einem bis zwei Megawatt linear ansteigend 0 bis 100 Prozent des bundesrechtlichen Höchstansatzes je Kilowatt mittlere Bruttoleistung für von KEV geförderten Anlagen bzw. linear
ansteigend null bis zehn Franken weniger als der bundesrechtliche
Höchstansatz je Kilowatt mittlere Bruttoleistung für von KEV nicht geförderten Anlagen,
b * bei einer mittleren Bruttoleistung von mehr als zwei bis zehn Megawatt
100 Prozent des bundesrechtlichen Höchstansatzes je Kilowatt mittlere
Bruttoleistung für von KEV geförderten Anlagen bzw. zehn Franken weniger als der bundesrechtliche Höchstansatz je Kilowatt mittlere Bruttoleistung für von KEV nicht geförderten Anlagen,
c * bei einer mittleren Bruttoleistung von mehr als zehn Megawatt zehn Franken weniger als der bundesrechtliche Höchstansatz je Kilowatt mittlere
Bruttoleistung.
3 Für die Nutzung des Wassers zur Pumpspeicherung, die die mehrmalige Nutzung einer Gefällstrecke erlaubt, ist eine jährliche Pumpwerkabgabe zu bezahlen. Diese beträgt je Kilowatt installierte Pumpenleistung höchstens vier Franken.
11 752.41
4 Nach der Bundesgesetzgebung über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte
anrechenbare Sondersteuern sind vom Wasserzins und von der Pumpwerkabgabe abzuziehen.
Art. 35a * b Herabsetzung
1 Beabsichtigen die Nutzungsberechtigten im Sinne von Artikel 14 Absatz 1
Buchstabe d den Ausbau ihrer Anlage, kann der Grosse Rat den jährlichen
Wasserzins für höchstens zehn Jahre herabsetzen, wenn das Ausbauprojekt
a im übergeordneten Interesse des Kantons liegt,
b die Voraussetzungen für einen Investitionsbeitrag des Bundes erfüllt und
c ohne eine Herabsetzung des Wasserzinses nicht realisiert werden könnte.
2 Geraten die Nutzungsberechtigten im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d in eine wirtschaftliche Notlage, kann der Grosse Rat den jährlichen Wasserzins für höchstens zehn Jahre herabsetzen, wenn die Nutzungsberechtigten die Voraussetzungen für Finanzhilfen durch den Bund erfüllen.
Art. 36 c Gebrauchswasser *
1 Für ein Gebrauchswasserrecht ist ein jährlicher Wasserzins zu bezahlen. Dieser beträgt höchstens 15 Franken je konzedierten Liter pro Minute und höchstens acht Rappen je bezogenen Kubikmeter Wasser. *
2 Für die Nutzung des Wassers zum Wärmeeintrag beträgt der Wasserzins
höchstens fünf Franken je konzedierten Liter pro Minute und höchstens 0,2
Rappen je Kilowattstunde eingetragene Wärmeenergie. Für die landwirtschaftlichen Bewässerungen beträgt der Wasserzins höchstens 120 Franken je bewässerte Hektare. *
3 Der jährliche Wasserzins beträgt in jedem Fall mindestens 50 Franken. *
4 Für die Ausübung eines vorbestandenen Gebrauchswasserrechtes ist kein
Wasserzins geschuldet. Das Dekret kann weitere Ausnahmen von der Abgabepflicht vorsehen.5)
Art. 36a Renaturierungsfonds *
1 Der Kanton führt für die Renaturierung von Gewässern und Entschädigungszahlungen eine Spezialfinanzierung. Soweit keine andern finanziellen Mittel zur
Verfügung stehen, kann der Kanton Beiträge gewähren oder Massnahmen finanzieren für:
a Renaturierungen im Bereich von öffentlichen Gewässern,
5) Entspricht dem bisherigen Absatz 3
752.41 12
b den Schutz, die Erhaltung und die Aufwertung von Landschaften, die von
der Wasserkraftnutzung beeinträchtigt werden,
c den Erwerb dinglicher Rechte im Zusammenhang mit Massnahmen unter
Buchstaben a und b.
2 Aus der Spezialfinanzierung finanziert wird zudem die Mehrwertsteuer, die
auf den Abgaben nach Absatz 3 erhoben und von den Abgabepflichtigen geschuldet wird. *
3 Die Spezialfinanzierung wird mit zehn Prozent der einmaligen und jährlichen
Abgaben gespeist, die für die Nutzung des Wassers aus Wasserkraft erhoben
werden.6)
4 Die Fondsmittel sind zu verzinsen, und die Zinsen sind dem Fonds gutzuschreiben. *
5 Die Spezialfinanzierung wird durch die zuständige Stelle der Wirtschafts-,
Energie- und Umweltdirektion verwaltet.7) *
6 Sämtliche durch die Spezialfinanzierung verursachten Kosten gehen zu deren
Lasten.8)
7 Das Nähere regelt ein Dekret.9)
Art. 37 Zweckbindung der Abgaben
1 Die einmaligen und jährlichen Abgaben, die für die Nutzung von öffentlichem
Wasser als Trinkwasser erhoben werden, fliessen in eine Spezialfinanzierung
gemäss Artikel 10 des Gesetzes vom 10. November 1987 über den Finanzhaushalt des Staates Bern10).
2 Beiträge des Kantons an Wasserversorgungsanlagen gemäss Artikel 5 des
Wasserversorgungsgesetzes vom 11. November 199611) werden ausschliesslich dieser Spezialfinanzierung belastet.
Art. 38 Ausführungsbestimmungen
1 Der Grosse Rat regelt die Einzelheiten des Abgabenbezuges und die Ansätze
durch Dekret.
6) Entspricht dem bisherigen Absatz 2
7) Die Absätze 5 bis 7 entsprechen den bisherigen Absätzen 3 bis 5.
8) Die Absätze 5 bis 7 entsprechen den bisherigen Absätzen 3 bis 5.
9) Die Absätze 5 bis 7 entsprechen den bisherigen Absätzen 3 bis 5.
10) Aufgehoben durch G vom 26.3.2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen, BSG
620.0
11) BSG 752.32
13 752.41
8 Wasserwirtschaftliche Aufgaben
Art. 39 Hydrometrisches Messstellennetz
1 Die zuständige Stelle der BVD erstellt und betreibt das kantonale hydrometrische Messstellennetz. Dieses umfasst insbesondere *
a Grundwassermessstellen,
b Schüttungsmessstellen von Quellen,
c Abflussmessstellen von Oberflächengewässern,
d Wasserstandspegel zur Bestimmung von Rest- und Dotierwassermengen,
e Niederschlagsmessstellen.
2 Die zuständige Stelle der BVD arbeitet mit dem Bund und den benachbarten
Kantonen zusammen. *
Art. 40 Nutzungs- und Schutzkonzepte
1 Die zuständige Stelle der BVD ermittelt die Grundlagen für die wirtschaftliche
Nutzung und den qualitativen und quantitativen Schutz des ober- und unterirdischen Wassers. *
2 Wer zweckdienliche Dokumente besitzt, hat sie der zuständigen Stelle der
BVD zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Das Geschäftsgeheimnis ist
gewährleistet. *
Art. 41 Wasserwirtschaftliches Informationssystem
1 Der Kanton erstellt und betreibt ein wasserwirtschaftliches Informationssystem.
2 Im Bereich dieses Gesetzes enthält dieses insbesondere die Daten
a der wasserrechtlichen Konzessionen und Nutzungsbewilligungen,
b der hydrometrischen Messstellen,
c der Probeentnahmestellen für die Wasserqualität,
d der hydrogeologischen Untersuchungen und anderer zweckdienlicher Dokumente,
e der Gewässerschutzkarte.
752.41 14
9 Strafbestimmungen und Rechtspflege
9.1 Strafbestimmungen
Art. 42 Tatbestände
1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich *
a * Handlungen gemäss Artikel 17 Absatz 1 vornimmt, ohne über die entsprechende Projektierungsbewilligung zu verfügen oder sonst wie zur Vornahme der entsprechenden Handlung berechtigt zu sein,
b Bauten und Anlagen zur Nutzung öffentlichen Wassers erstellt, ändert
oder betreibt, ohne über eine Konzession oder Bewilligung zu verfügen,
c in anderer Weise gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt.
2 Handelt die Täterschaft fahrlässig, beträgt die Strafe Busse bis zu 20 000
Franken.
Art. 43 Widerhandlungen in Organ-, Vertretungs- und Vertragsverhältnissen
1 Wer die Widerhandlung in der Eigenschaft als Organ einer juristischen Person, in Vertretung einer dritten Person oder in Erfüllung eines Vertragsverhältnisses begeht, ist für die Tat selbst verantwortlich.
2 Die Organe einer juristischen Person oder die Vertretenen, die es vorsätzlich
oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlassen, eine Widerhandlung gemäss Artikel 42 abzuwenden oder in ihrer Wirkung aufzuheben, unterstehen den gleichen Strafbestimmungen wie die Täterschaft.
3 Die juristische Person sowie die Kollektiv- und Kommanditgesellschaft haften
für Bussen, die in Anwendung der Absätze 1 und 2 auferlegt werden, solidarisch mit der Täterschaft. Im Strafverfahren stehen ihnen die Rechte einer Partei zu.
9.2 Rechtspflege
Art. 44 Zuständigkeiten
1 Streitigkeiten zwischen dem Kanton und den Nutzungsberechtigten oder zwischen mehreren Nutzungsberechtigten über Rechte und Pflichten aus dem
Nutzungsverhältnis entscheiden die Verwaltungsjustizbehörden.
2 Bei Streitigkeiten, ob Wasser im Sinne dieses Gesetzes öffentlich oder privat
ist, erlässt die zuständige Stelle der BVD eine Feststellungsverfügung. *
15 752.41
Art. 45 Enteignung
1 Für Entschädigungsansprüche aus formeller oder materieller Enteignung, die
sich auf dieses Gesetz stützen, gilt die kantonale Gesetzgebung über die Enteignung.
2 Ist der Grosse Rat Konzessionsbehörde, entscheidet dieser über das Enteignungsrecht. In den übrigen Fällen ist der Regierungsrat zuständig.
Art. 46 * Rechtsweg
1 Gestützt auf dieses Gesetz erlassene Verfügungen können nach den Bestimmungen des Koordinationsgesetzes, der Baugesetzgebung und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes angefochten werden.
2 Gegen Verfügungen des Grossen Rates ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.
10 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 47 Übergangsbestimmung
1 Die bestehenden Konzessionen, Bewilligungen und Privatrechte werden in
Bestand und Umfang nicht berührt.
2 Vorbehalten bleiben die gesetzlich vorgesehenen Anpassungs- und Sanierungspflichten.
Art. 48 Änderung von Erlassen
1 Folgende Gesetze werden geändert:
1. Das Koordinationsgesetz vom 21. März 1994: 12)
2. Das Energiegesetz vom 14. Mai 1981: 13)
Art. 49 Aufhebung von Erlassen
1 Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
1. das Gesetz vom 3. Dezember 1950 über die Nutzung des Wassers,
2. die Vollziehungsverordnung vom 30. November 1951 zum Gesetz vom 3.
Dezember 1950 über die Nutzung des Wassers.
Art. 50 Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
12) BSG 724.1
13) Aufgehoben durch Kantonales Energiegesetz vom 15.5.2011, BSG 741.1
752.41 16
T1 Inkrafttreten der Änderung vom 22.09.2002 *
Art. T1-1 * Artikel 36a Absatz 2 tritt rückwirkend auf den 1. 1. 2001 in Kraft
T2 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 25.01.2011 *
Art. T2-1 *

## Artikel 12 {#art_12}

Absätze 2 und 3, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 3 gelten
für die bestehenden Konzessionen auch dann, wenn diese abweichende Bestimmungen über Konzessionsänderungen enthalten.
2 Die Bestimmungen über die Zuständigkeit für unwesentliche Konzessionsänderungen nach Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 3 sind auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängige Konzessionsgesuche bereits
anwendbar.
3 Für die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung konzedierte Nutzung des
Wassers zum Wärmeeintrag beträgt der jährliche Wasserzins bis zum Ersatz
der bestehenden Kühlanlage oder längstens bis zur Konzessionserneuerung
höchstens zehn Franken je konzediertes Kilowatt und höchstens 0,2 Rappen je
Kilowattstunde eingetragene Wärmeenergie.
Bern, 11. November 1996 Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Kaufmann
Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
17 752.41
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
23.11.1997 01.01.1998 Erlass Erstfassung 97-139
22.09.2002 01.01.2003 Art. 35 geändert 03-37
22.09.2002 01.01.2003 Art. 36 Abs. 1 geändert 03-37
22.09.2002 01.01.2003 Art. 36 Abs. 2 geändert 03-37
22.09.2002 01.01.2003 Art. 36 Abs. 3 geändert 03-37
22.09.2002 01.01.2003 Art. 36a Titel geändert 03-37
22.09.2002 01.01.2001 Art. 36a Abs. 2 geändert 03-37
22.09.2002 01.01.2003 Art. 36a Abs. 4 geändert 03-37
22.09.2002 01.01.2003 Titel T1 eingefügt 03-37
22.09.2002 01.01.2001 Art. T1-1 eingefügt 03-37
14.12.2004 01.01.2007 Art. 42 Abs. 1 geändert 06-129
10.04.2008 01.01.2009 Art. 46 geändert 08-109
25.01.2011 01.08.2011 Art. 11 Abs. 3 geändert 11-47
25.01.2011 01.08.2011 Art. 12 Abs. 2 geändert 11-47
25.01.2011 01.08.2011 Art. 12 Abs. 3 geändert 11-47
25.01.2011 01.08.2011 Art. 14 geändert 11-47
25.01.2011 01.08.2011 Art. 15 Abs. 1 geändert 11-47
25.01.2011 01.08.2011 Art. 15 Abs. 2 geändert 11-47
25.01.2011 01.08.2011 Art. 15 Abs. 3 eingefügt 11-47
25.01.2011 01.08.2011 Art. 18a eingefügt 11-47
25.01.2011 01.08.2011 Art. 21 Abs. 3 aufgehoben 11-47
25.01.2011 01.08.2011 Art. 30 geändert 11-47
25.01.2011 01.08.2011 Art. 34 Abs. 4 geändert 11-47
25.01.2011 01.08.2011 Art. 35 Abs. 1 geändert 11-47
25.01.2011 01.08.2011 Art. 35 Abs. 2 geändert 11-47
25.01.2011 01.08.2011 Art. 36 Abs. 1 geändert 11-47
25.01.2011 01.08.2011 Art. 36 Abs. 2 geändert 11-47
25.01.2011 01.08.2011 Art. 42 Abs. 1, a geändert 11-47
25.01.2011 01.08.2011 Titel T2 eingefügt 11-47
25.01.2011 01.08.2011 Art. T2-1 eingefügt 11-47
07.09.2016 01.01.2015 Art. 35 Abs. 2, a geändert 17-015
07.09.2016 01.01.2015 Art. 35 Abs. 2, b geändert 17-015
07.09.2016 01.01.2015 Art. 35 Abs. 2, c eingefügt 17-015
07.09.2016 01.04.2017 Art. 35a eingefügt 17-015
07.09.2016 01.04.2017 Art. 36 Titel geändert 17-015
24.06.2020 01.08.2020 Art. 5 Abs. 1 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 5 Abs. 2 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 6 Abs. 1 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 14 Abs. 1, a geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 14 Abs. 1, b geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 14 Abs. 2 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 15 Abs. 1, a geändert 20-065
752.41 18
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
24.06.2020 01.08.2020 Art. 15 Abs. 1, b geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 15 Abs. 3 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 16 Abs. 1 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 17 Abs. 2 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 18 Abs. 3 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 18a Abs. 1 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 19 Abs. 3 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 22 Abs. 1 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 25 Abs. 1 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 29 Abs. 2 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 30 Abs. 2 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 30 Abs. 3 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 32 Abs. 1 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 33 Abs. 2 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 36a Abs. 5 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 39 Abs. 1 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 39 Abs. 2 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 40 Abs. 1 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 40 Abs. 2 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 44 Abs. 2 geändert 20-065
19 752.41
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 23.11.1997 01.01.1998 Erstfassung 97-139
Art. 5 Abs. 1 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 5 Abs. 2 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 6 Abs. 1 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 11 Abs. 3 25.01.2011 01.08.2011 geändert 11-47
Art. 12 Abs. 2 25.01.2011 01.08.2011 geändert 11-47
Art. 12 Abs. 3 25.01.2011 01.08.2011 geändert 11-47
Art. 14 25.01.2011 01.08.2011 geändert 11-47
Art. 14 Abs. 1, a 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 14 Abs. 1, b 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 14 Abs. 2 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 15 Abs. 1 25.01.2011 01.08.2011 geändert 11-47
Art. 15 Abs. 1, a 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 15 Abs. 1, b 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 15 Abs. 2 25.01.2011 01.08.2011 geändert 11-47
Art. 15 Abs. 3 25.01.2011 01.08.2011 eingefügt 11-47
Art. 15 Abs. 3 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 16 Abs. 1 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 17 Abs. 2 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 18 Abs. 3 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 18a 25.01.2011 01.08.2011 eingefügt 11-47
Art. 18a Abs. 1 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 19 Abs. 3 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 21 Abs. 3 25.01.2011 01.08.2011 aufgehoben 11-47
Art. 22 Abs. 1 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 25 Abs. 1 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 29 Abs. 2 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 30 25.01.2011 01.08.2011 geändert 11-47
Art. 30 Abs. 2 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 30 Abs. 3 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 32 Abs. 1 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 33 Abs. 2 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 34 Abs. 4 25.01.2011 01.08.2011 geändert 11-47
Art. 35 22.09.2002 01.01.2003 geändert 03-37
Art. 35 Abs. 1 25.01.2011 01.08.2011 geändert 11-47
Art. 35 Abs. 2 25.01.2011 01.08.2011 geändert 11-47
Art. 35 Abs. 2, a 07.09.2016 01.01.2015 geändert 17-015
Art. 35 Abs. 2, b 07.09.2016 01.01.2015 geändert 17-015
Art. 35 Abs. 2, c 07.09.2016 01.01.2015 eingefügt 17-015
Art. 35a 07.09.2016 01.04.2017 eingefügt 17-015
Art. 36 07.09.2016 01.04.2017 Titel geändert 17-015
Art. 36 Abs. 1 22.09.2002 01.01.2003 geändert 03-37
752.41 20
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 36 Abs. 1 25.01.2011 01.08.2011 geändert 11-47
Art. 36 Abs. 2 22.09.2002 01.01.2003 geändert 03-37
Art. 36 Abs. 2 25.01.2011 01.08.2011 geändert 11-47
Art. 36 Abs. 3 22.09.2002 01.01.2003 geändert 03-37
Art. 36a 22.09.2002 01.01.2003 Titel geändert 03-37
Art. 36a Abs. 2 22.09.2002 01.01.2001 geändert 03-37
Art. 36a Abs. 4 22.09.2002 01.01.2003 geändert 03-37
Art. 36a Abs. 5 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 39 Abs. 1 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 39 Abs. 2 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 40 Abs. 1 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 40 Abs. 2 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 42 Abs. 1 14.12.2004 01.01.2007 geändert 06-129
Art. 42 Abs. 1, a 25.01.2011 01.08.2011 geändert 11-47
Art. 44 Abs. 2 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 46 10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Titel T1 22.09.2002 01.01.2003 eingefügt 03-37
Art. T1-1 22.09.2002 01.01.2001 eingefügt 03-37
Titel T2 25.01.2011 01.08.2011 eingefügt 11-47
Art. T2-1 25.01.2011 01.08.2011 eingefügt 11-47
