---
title: "Gegenrechtserklärung mit Deutschland betreffend Steuerbefreiung für Vermächtnisse und Schenkungen"
id: ddbbd33c-73ee-47c5-83b9-934daa8ffae8
authority: tg
place: "Thurgau"
applies_also_from: [ch]
kind: treaty
in_force: true
number: "672.1"
publisher_url: https://www.rechtsbuch.tg.ch/data/672.1/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/ddbbd33c-73ee-47c5-83b9-934daa8ffae8
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/18222/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 274bd6188fa216169350272413be2b6b573d11d97f56f1bcd87263bfc5c4f898
provisions: 1
---

# Gegenrechtserklärung mit Deutschland betreffend Steuerbefreiung für Vermächtnisse und Schenkungen

## § 1 vom 12. Juni 1934 (Stand 12. Juni 1934) {#par_1}

1 Der Regierungsrat nimmt davon Kenntnis, dass der deutsche Reichsminister der Finanzen bei der deutschen Gesandtschaft in Bern eine Gegenseitigkeitserklärung abgegeben hat, wodurch Zuwendungen für im Kanton Thurgau zu verwirklichende
kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke von der deutschen Erbschaftssteuer, nach den nähern Bestimmungen dieser Erklärung, befreit werden. Gestützt hierauf erklärt der Regierungsrat des Kantons Thurgau, unter Vorbehalt jederzeitigen
Widerrufes, dass er seinerseits den seiner Steuerhoheit unterliegenden Zuwendungen
von Todes wegen und unter Lebenden in gleicher Weise Befreiung von der Erb -
schaftssteuer gewähren wird, sofern die Zuwendungen erfolgen
a. an deutsche Kirchen oder an deutsche ausschliesslich kirchliche, mildtätige
oder gemeinnützige Zwecke verfolgende Stiftungen, Gesellschaften, Vereine
oder Anstalten mit juristischer Persönlichkeit sowie
b. zu innerhalb des Deutschen Reichs zu verwirklichenden ausschliesslich kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken, sofern die Verwendung zu
dem bestimmten Zwecke gesichert und die Zuwendung nicht auf einzelne Familien oder bestimmte Personen beschränkt ist.
2 Die Auslegung der Begriffe «Kirche» und «kirchliche Zwecke» richtet sich nach
der Gesetzgebung des Kantons Thurgau.
1) Vom Deutschen Reichsfinanzministerium am 4. Mai 1934, vom Regierungsrat des Kantons
TG am 12. Juni 1934 beschlossen.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
672.1
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 12.06.1934 12.06.1934 Erstfassung -
