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title: "Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Gerichtsauditoren und Gerichtsauditorinnen"
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provisions: 14
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# Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Gerichtsauditoren und Gerichtsauditorinnen

## § 2 {#par_2}

Die Zulassung als Auditor oder Auditorin setzt voraus:
a. Handlungsfähigkeit,
b. guten Leumund,
c. abgeschlossenes juristisches Studium, zur Hauptsache an schweizerischen Hochschulen, oder sonst ausreichende Rechtskenntnisse
im schweizerischen und kantonalzürcherischen Recht, die zur
Arbeit für die juristische Kanzlei befähigen,
d. sehr gute Kenntnisse der Amtssprache,
e.7 Ausweis über protokollierungstaugliche Beherrschung des Zehnfingersystems (bei den Bezirksgerichten).

## § 3 {#par_3}

Zulassungsgesuche sind schriftlich, unter Beilage eines Lebenslaufes, eines Handlungsfähigkeitszeugnisses, eines Auszuges aus dem
Zentralstrafregister, der Prüfungsbescheinigungen sowie allfälliger
Arbeitsbescheinigungen dem Gerichtspräsidenten oder der Gerichtspräsidentin einzureichen. Dieser oder diese kann auch weitere Unterlagen verlangen.

## § 4 {#par_4}

1 Der Gerichtspräsident oder die Gerichtspräsidentin entscheidet nach Ermessen über die Zulassung. Er oder sie kann das Gesuch auch dem Gericht oder der Kanzleikommission zur Entscheidung
vorlegen.
211.23 Verordnung über die Gerichtsauditoren und Gerichtsauditorinnen
2 Die Nichtzulassung bei einem Bezirksgericht, beim Baurekursgericht und beim Steuerrekursgericht ist auf Begehren des Bewerbers
oder der Bewerberin zu begründen.8
§ 5.8 Die Zahl der Auditoren und Auditorinnen soll an den Bezirksgerichten, am Baurekursgericht und am Steuerrekursgericht in der
Regel diejenige des juristischen Kanzleipersonals nicht übersteigen
und nicht wesentlich unterschreiten.
§ 6.8 Der Leitende Gerichtsschreiber oder die Leitende Gerichtsschreiberin des Bezirksgerichts und des Steuerrekursgerichts bzw. der
Kanzleichef oder die Kanzleichefin des Baurekursgerichts weist dem
Auditor oder der Auditorin das Tätigkeitsgebiet zu. Er oder sie achtet
auf geeigneten Wechsel, damit der Auditor oder die Auditorin in möglichst viele Zweige der Rechtspflege eingeführt wird.

## § 7 {#par_7}

1 Die juristischen Kanzleiangestellten, denen Auditoren oder
Auditorinnen zugeteilt sind, weisen diesen die Arbeit zu und sind für
die Ausbildung innerhalb ihres Arbeitsgebietes verantwortlich. Sie
überprüfen die abgelieferten Arbeiten und veranlassen deren Bereinigung. Dem oder der Gerichtsvorsitzenden oder dem Einzelrichter
oder der Einzelrichterin steht die Aufsicht zu.
2 Dem oder der Gerichtsvorsitzenden oder dem Einzelgericht steht

## § 8 die Aufsicht zu.7 {#par_8}

1 Die Auditoren und Auditorinnen haben ihre ganze Arbeitszeit dem Gericht zu widmen. Sie nehmen an den Sitzungen teil und
wirken unter der Verantwortung der ihnen vorgesetzten juristischen
Kanzleiangestellten an der Aufarbeitung der Geschäfte mit.
2 Sie haben weder Recht auf beratende Stimme noch Unterschriftsberechtigung. Im summarischen Verfahren, in Vergleichsverhandlungen und in Referentenaudienzen kann der Richter oder die Richterin
Auditoren oder Auditorinnen zur Protokollführung unter seiner oder
ihrer Verantwortung zuziehen.
3 Im summarischen Verfahren, in Vergleichs- und in Instruktionsverhandlungen kann der Richter oder die Richterin Auditoren oder
Auditorinnen zur Protokollführung unter seiner oder ihrer Verantwortung zuziehen.8

## § 9 {#par_9}

1 Die Tätigkeit als Auditor oder Auditorin dauert in der Regel
ein Jahr (Nettojahr). Abwesenheiten wegen Ferien, Urlaub, Unfall,
Krankheit, Militär-, Zivil- oder Schutzdienst und dergleichen werden
nicht mitgezählt. Teilzeitpensen werden anteilmässig angerechnet.
2 Die ersten drei Monate gelten als Probezeit.
Verordnung über die Gerichtsauditoren und Gerichtsauditorinnen 211.23
3 Zur Anstellung für die weiteren neun Monate ist der Gerichtspräsident oder die Gerichtspräsidentin zuständig.
4 Das Anstellungsverhältnis kann vom Gerichtspräsidenten oder
von der Gerichtspräsidentin über ein Jahr hinaus verlängert werden,
wenn sich der Auditor oder die Auditorin als fähig erwiesen hat, als
Gerichtsschreiber oder Gerichtsschreiberin angestellt zu werden, wenn
das Gericht seine oder ihre Mitarbeit benötigt und wenn sich eine solche Weiterbeschäftigung mit der Nachfrage nach Ausbildungsstellen

## § 10 vereinbaren lässt.8 {#par_10}

1 Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist beidseitig sieben Tage.
2 Während der weiteren neun Monate kann das Anstellungsverhältnis auf Ende des folgenden Monats und bei überjähriger Dauer auf
Ende des zweiten folgenden Monats aufgelöst werden.
3 Das Anstellungsverhältnis kann aus wichtigen Gründen beidseitig
jederzeit sofort aufgelöst werden. Die Auflösung erfolgt schriftlich und
mit Begründung. Zur Auflösung zuständig ist die Anstellungsbehörde.
4 Der Auditor oder die Auditorin hat Protokolle, zu deren Führung
er oder sie herangezogen wurden, auch nach Auflösung des Anstellungsverhältnisses fertig zu stellen.

## § 11 {#par_11}

Beim Austritt ist dem Auditor oder der Auditorin eine Bescheinigung über die Dauer der Tätigkeit auszustellen. Auf Wunsch
hat sie sich über Leistung und Verhalten auszusprechen.

## § 12 {#par_12}

1 Während der Probezeit von drei Monaten steht den Auditoren und Auditorinnen ein Anfangslohn entsprechend Anlaufstufe 2
der Lohnklasse 8 gemäss Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Personalgesetz4 zu.
2 Der ordentliche Lohn vom Beginn des vierten bis zum Ende des
zwölften Monats entspricht Anlaufstufe 1 der Lohnklasse 13 gemäss
Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Personalgesetz4, sofern die
Leistungen des Auditors oder der Auditorin das juristische Kanzleipersonal wesentlich entlasten.
3 Bei einem über das Nettojahr hinaus dauernden Anstellungsverhältnis im Sinne von § 9 Abs. 4 entspricht der Lohn der Lohnstufe 1 der
Lohnklasse 13 gemäss Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Personalgesetz4.8
211.23 Verordnung über die Gerichtsauditoren und Gerichtsauditorinnen
4 Die ordentliche Besoldung kann vor dem vierten Monat ausgerichtet werden, wenn der Auditor oder die Auditorin nach dem Studium eine mehrmonatige juristische Tätigkeit auf einem Anwaltsbüro,
bei einer Staatsanwaltschaft oder an einer adäquaten Stelle in der Verwaltung oder der Privatindustrie ausgeübt hat und gleichzeitig Richter
oder Richterinnen, Gerichtsschreiber oder Gerichtsschreiberinnen überdurchschnittlich entlastet.8

## § 13 {#par_13}

1 Der Lohn bildet das Entgelt für die gesamte amtliche Tätigkeit.
2 Vorbehalten bleibt der Ersatz der dienstlichen Auslagen, welcher
sich nach den Bestimmungen der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz4 richtet.

## § 14 {#par_14}

Auf das Anstellungsverhältnis der Auditoren und Auditorinnen sind im Übrigen die Bestimmungen des Personalgesetzes2, der
Personalverordnung3 und der Vollzugsverordnungen zum Personalgesetz4 sinngemäss anwendbar.
§ 15.8 Die Bezirksgerichte, das Baurekursgericht und das Steuerrekursgericht können an einer schweizerischen Hochschule immatrikulierten Studenten und Studentinnen der Rechts- und Staatswissenschaften in höheren Semestern ohne Arbeitsverpflichtung und Lohn
Einblick in die Gerichtspraxis gewähren und ihnen gestatten, bei Beratungen anwesend zu sein. Die Studenten und Studentinnen unterstehen dem Amtsgeheimnis und sind ausdrücklich auf ihre Schweigepflicht hinzuweisen, im Übrigen aber sind sie dieser Verordnung nicht
unterstellt.

## § 16 {#par_16}

Je ein Exemplar dieser Verordnung und der übrigen personalrechtlichen Erlasse sind den Auditoren und Auditorinnen bei
Aufnahme ihrer Tätigkeit zu übergeben.

## § 17 {#par_17}

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Gerichtsauditoren vom 11. Dezember 1974 aufgehoben.

## § 18 Verordnung über die Gerichtsauditoren und Gerichtsauditorinnen 211.23 {#par_18}

Die Verordnung tritt mit Wirkung auch auf die bestehenden
Auditorenverhältnisse am 1. September 2000 in Kraft.
1 OS 56, 155.
2 LS 177.10.
3 LS 177.11.
4 LS 177.111.
5 LS 211.1.
6 Fassung gemäss B vom 11. Juni 2002 (OS 58, 143). In Kraft seit 1. August 2003.
7 Eingefügt durch B vom 14. September 2010 (OS 65, 716; ABl 2010, 2138). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
8 Fassung gemäss B vom 14. September 2010 (OS 65, 716; ABl 2010, 2138). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
