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title: "Reglement über die Benützung der städtischen Sporthallen und Sportplätze"
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# Reglement über die Benützung der städtischen Sporthallen und Sportplätze

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Benützung städtischer Sporthallen 750.3
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 1
Reglement
über die Benützung der städtischen
Sporthallen und Sportplätze
vom 14. März 2000
Der Stadtrat beschliesst:
A Allgemeines
1. Die Sporthallen und die Aussensportplätze dienen dem Sportunterricht der städtischen Schulen sowie dem Sportbetrieb der
Vereine und Verbände.
2. Massgebend für die Benützungszeiten sind die Stundenpläne
der Schulen und der vom städtischen Baureferat für die Vereine und Verbände aufgestellte Belegungsplan.
3. Vereine und Verbände haben ihre Gesuche für die Benützung
der Sportanlagen beim Sekretariat der städtischen Bauverwaltung einzureichen. Zuständig für die Erteilung der Bewilligungen ist das städtische Baureferat.
4. Vereine mit weniger als 15 turnenden Mitgliedern haben kein
Anrecht auf Zuteilung einer Sporthalle. Bei längerer Unterbelegung (mind. 12 anwesende Sportler) kann die zugeteilte Belegung – mit vorgehender Mahnung – anderweitig vergeben
werden.
5. Der Belegungsplan ist von den Benützern genau einzuhalten.
Die Benützer dürfen die Sportanlagen nicht an andere Vereine
oder Verbände abtreten.
6. An Feiertagen, während den Hauptreinigungen und in den
Sommerschulferien bleiben die Sportanlagen geschlossen, sofern keine andere, schriftliche Vereinbarung mit dem Baureferat besteht.
7. Die Anordnungen des/der Anlagewartes/in sind von allen Benützern zu befolgen.
8. Für Schulklassen sind die Lehrerinnen und Lehrer, für Vereine
und Verbände die Vorstände verantwortlich.
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9. Die Sporthallen werden 10 Minuten vor Übungsbeginn geöffnet
und spätestens um 22.00 Uhr geschlossen (Dreifachhalle
22.30 Uhr).
Schulen und Jugendorganisationen dürfen die Sporthallen erst
dann betreten, wenn der/die Lehrer/in oder der/die Leiter/in
anwesend sind. Unberechtigten ist der Zutritt während des ordentlichen Sportbetriebes nicht gestattet; sie sind von den verantwortlichen Leitern wegzuweisen.
10. Innerhalb der Sportanlagen soll jedermann auf Sauberkeit und
Ordnung achten.
11. Das Rauchen ist in den Sporthallen (ganzes Gebäude) verboten.
12. In den Sporthallen und auf den Aussensportplätzen ist jeder
unnötige Lärm zu vermeiden.
13. Die Gebäude, die Anlagen im Freien und die Geräte sind sorgfältig zu behandeln. Sachbeschädigungen müssen dem/der
Sportanlagewart/in sofort gemeldet werden. Alle Schulen, Vereine und Verbände haften für die von ihren Schülerinnen und
Schülern bzw. Mitgliedern verursachten Schäden und Verunreinigungen.
14. Jede Manipulation an den Beleuchtungs- und Heizungseinrichtungen ist untersagt.
15. Die Stadt lehnt jede Haftung für die Beschädigung oder den
Verlust von Gegenständen sowie für Unfälle der Sporthallen-
und Aussensportplatzbenützer ab. Die Vereine und Verbände
haben eigene Hausapotheken zu führen.
16. Vereinen und Verbänden, die diesem Reglement zuwiderhandeln, kann das städtische Baureferat die Bewilligung zur Benützung der Sportanlagen vorübergehend oder ganz entziehen.
B Spezielle Vorschriften für die Benützung der
Sporthallen
17. Die Sporthallen dürfen nur in sauberen Turnschuhen benützt
werden. Turnschuhe mit Stollen oder schwarzen Gummisohlen
sind nicht gestattet. Das Betreten der Sporthallen mit Strassenschuhen ist untersagt. In Ausnahmefällen sind für Zuschauer Läufer zu legen.
18. Die Sporthallen dürfen nicht vom Aussensportplatz aus durch
den Geräteraum, sondern nur durch den Gang betreten werden. Die wechselweise Benützung von Hallen und Platz ist
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nach Möglichkeit zu vermeiden. Wer im Freien turnt, geht
nachher nicht mehr oder nur mit gut gereinigten Turnschuhen
in die Hallen. Bei nasser Witterung sind die Turnschuhe auszuziehen oder zu wechseln. Magnesia darf in den Sporthallen
nur den hierfür geeigneten Behältern entnommen werden.
19. Geräte müssen beim Transport getragen und nach Gebrauch
wieder versorgt werden. Barren sind sorgfältig zu schieben.
Die ins Freie genommenen Geräte sind vor dem Rücktransport
in die Hallen von Sand und Schlacken zu reinigen. Die Matten
dürfen nicht im Freien verwendet werden.
20. Vor dem Verlassen der Schwinghalle haben die Benützer das
Sägemehl aus Kleidern und Schuhen zu entfernen.
21. Der/die Anlagewart/in teilt den erstmaligen Benützern die Garderoben und die Duschräume zu.
22. Die Materialkasten sind in Ordnung zu halten.
C Spezielle Vorschriften für die Benützung der
Aussensportplätze (exklusive Fussballplätze)
23. Das Rasenfeld darf nur in Turnschuhen betreten werden.
24. Auf dem Rasenplatz dürfen Fuss- und Handballvereine keine
Wettspiele austragen.
25. Gegen die Umzäunungen darf nicht gespielt werden.
26. Bei Wurfübungen sind die Abwurfstellen zur Schonung des
Rasens fleissig zu wechseln. Das Hammerwerfen ist verboten.
27. Zur Schonung des Rasens und der übrigen Anlagen kann die
Stadtgärtnerei oder der/die Sportanlagenwart/in den Platz, solange dies erforderlich ist, ganz oder teilweise sperren.
28. Kugel- und Steinstossen sowie Diskus und Speerwurf sind nur
auf den speziellen Stoss- und Wurfanlagen gestattet.
29. Die Benützung von Motorfahrzeugen inkl. Motorfahrrädern ist
auf den ganzen Aussensportanlagen untersagt. Ausgenommen sind Zufahrten zu Anlieferungszwecken.
30. Die Schüler/innen sowie Vereine und Verbände haben die Anordnungen und Weisungen der Sportanlagenwarte zu befolgen.
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D Benützungsgebühren
31. Das städtische Baureferat verrechnet den Vereinen und Verbänden die vom Stadtrat festgesetzten Benützungsgebühren.
32. Die Aussensportanlagen stehen der Öffentlichkeit ausserhalb
des Schulbetriebes und den bewilligten Anlässen zur Freizeitgestaltung offen. Von 22.00 bis 7.00 Uhr und von 12.00 Uhr
bis 13.00 Uhr ist auf den Sportanlagen Ruhe einzuhalten.
Tonwiedergabegeräte sind nicht erlaubt.
E Inkraftsetzung
1. Dieses Reglement tritt am 1. März 2000 in Kraft.
2. Das Reglement über die Benützung der Sporthallen und der
Aussensportanlagen vom 1. Juni 1965 wird damit aufgehoben.
