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title: "Verordnung über die Landsgemeinde und die Gemeindeversammlungen"
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provisions: 27
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# Verordnung über die Landsgemeinde und die Gemeindeversammlungen

## Art. 1 I. Allgemeines {#art_1}

Geltungsbereich
1 Die Verordnung gilt für die Landsgemeinde sowie für Bezirksgemeinden,
Kirchgemeinden, Schulgemeinden und die Dunke der Feuerschaugemeinde
Appenzell.

## Art. 2 {#art_2}

Versammlungsleitung
1 Der Vorsteher1) der Exekutive der Körperschaft leitet die Versammlung, bei
dessen Verhinderung der Stellvertreter und nachfolgend ein anderes Behördenmitglied gemäss Rangfolge, bei Fehlen einer solchen nach dem Amtsalter. Erforderlichenfalls wird ein ausserordentlicher Gemeindeführer gewählt.

## Art. 3 {#art_3}

Stimmrecht
1 Die Grundsätze der Stimmberechtigung richten sich nach der Kantonsverfassung.
2 In einer Kirchgemeinde wohnende Ausländer mit Niederlassungsbewilligung können gemäss Kirchgemeindereglement für Kirchgemeindegeschäfte
als stimmberechtigt erklärt werden. *
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
160.410 Kanton Appenzell Innerrhoden
3 Die Stimmberechtigung beginnt nach erfolgter Eintragung in das örtliche
Stimmregister. *
4 In ein durch Volkswahl besetztes Amt gewählt werden und ein solches Amt
ausüben kann nur, wer in der entsprechenden Körperschaft das Stimmrecht

## Art. 4 hat. * {#art_4}

Beschlüsse
1 Über Geschäfte, die nicht in der Geschäftsordnung enthalten sind, kann an
der Landsgemeinde oder an Gemeindeversammlungen kein Beschluss gefasst werden.
2 An ausserordentlichen Versammlungen darf nur über Gegenstände abgestimmt werden, derentwillen die Versammlung einberufen wurde.

## Art. 5 {#art_5}

Wahlen und Abstimmungen
1 Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit offenem Handmehr.
2 Die Erwahrung des Mehrs erfolgt durch Abschätzen seitens des Gemeindeführers. Im Zweifel werden die weiteren Mitglieder der Exekutivbehörde
zugezogen.
3 Kann die Mehrheit nicht durch Abschätzen festgestellt werden, ordnet der
Gemeindeführer die Auszählung der Stimmen an.
4 Ergibt die Auszählung einen Gleichstand der Stimmen, entscheidet im Falle einer Wahl das vom Gemeindeführer zu ziehende Los; im Falle einer
Sachabstimmung gilt die Vorlage als abgelehnt.

## Art. 6 {#art_6}

Entlassung aus dem Amt und Rücktritt
1 Möchte eine dem Amtszwang unterstehende Person von ihrem Amt zurücktreten, hat sie spätestens 60 Tage vor der Versammlung ein schriftliches
Gesuch um Entlassung einzureichen. An der Versammlung wird ohne Diskussion über das Gesuch abgestimmt.
2 Eine dem Amtszwang nicht unterstehende Person kann bis spätestens 60
Tage vor der Versammlung schriftlich ihren Rücktritt erklären. Macht sie dies
nicht, kann sie eine allfällige Wiederwahl nicht ablehnen.
3 Gesuche um Entlassung und Rücktrittserklärungen sind spätestens 50 Tage vor der Versammlung im amtlichen Publikationsorgan zu veröffentlichen.
Kanton Appenzell Innerrhoden 160.410
4 Wird der Termin für die Versammlung mit weniger als 70 Tagen Vorlauf bekanntgegeben, sind Gesuche um Entlassung und Rücktritte innert 10 Tagen
nach der Bekanntgabe einzureichen und die Publikation innert weiterer 10
Tage vorzunehmen.

## Art. 7 {#art_7}

Vorgeschlagene Kandidaten
1 Steht ein bisheriger Amtsinhaber für sein Amt weiterhin zur Verfügung, gilt
er für dieses als vorgeschlagen.
2 Der Gemeindeführer gibt bei jeder Wahl bekannt, ob ein Bisheriger als vorgeschlagen gilt, und gibt der Gemeinde Gelegenheit, weitere Kandidaten zu
rufen.
3 Gilt eine bisherige Person als vorgeschlagen, und gibt es keine weiteren
Vorschläge, ist sie gewählt; bei der Wahl des regierenden Landammanns
und des Ständerates wird immer ausgemehrt. *
4 Werden aus der Gemeinde Wahlvorschläge gemacht, wird immer ausgemehrt.

## Art. 8 {#art_8}

Aussprache über Wahlfragen
1 Abgesehen von allfälligen Erklärungen der Vorgeschlagenen findet an der
Versammlung keine Aussprache über Wahlfragen statt.

## Art. 9 {#art_9}

Wahlverfahren
1 Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.
2 Erreicht kein Kandidat die Mehrheit, wird ausgemehrt. Bei eindeutigen Verhältnissen können pro Wahlgang mehrere Kandidaten aus dem Wahlverfahren entlassen werden.
3 Erreicht einer der Kandidaten mehr Stimmen als die anderen Kandidaten
zusammen, kann er als gewählt erklärt werden.

## Art. 10 {#art_10}

Nichtannahme einer Wahl
1 Will jemand, der dem Amtszwang nicht untersteht, die Wahl nicht annehmen, muss er dies, soweit dieses Recht nicht wegen verspäteten Rücktritts
verwirkt ist, unmittelbar nach der getroffenen Wahl mitteilen, ansonsten er
als gewählt gilt.
160.410 Kanton Appenzell Innerrhoden
2 Ist die gewählte Person, die dem Amtszwang nicht untersteht, an der Versammlung nicht anwesend, hat sie eine allfällige Nichtannahme innert einer
Frist von drei Tagen zu erklären.

## Art. 11 {#art_11}

Sachabstimmungen
1 Bei Sachfragen gibt der Gemeindeführer nach erfolgter Einführung das
Wort frei zur Aussprache.
2 Änderungsanträge sind nicht möglich, ausser bei der Festlegung von Steuerfüssen und -sätzen. *
3 Nach Schluss der Aussprache oder bei deren Nichtbenützung wird über
das Geschäft abgestimmt. Über Rückweisungsanträge kann auch schon
vorher abgestimmt werden.
4 Rückweisungsanträge sind mit einem Auftrag zu verbinden. Über sie kann
sofort, im Verlauf der Aussprache oder nach dieser abgestimmt werden. *
5 Wird ein Rückweisungsantrag angenommen, ist die Behandlung des Geschäftes beendet; wird er abgelehnt, ist je nach gewähltem Abstimmungszeitpunkt die Aussprache fortzuführen, oder es ist die Sachabstimmung
durchzuführen. *

## Art. 12 II. Landsgemeinde {#art_12}

Geschäftsordnung und Einladung
1 Die Geschäftsordnung wird durch den Grossen Rat festgelegt und ist in der
Regel spätestens vier Wochen vor der Landsgemeinde öffentlich bekannt zu
geben.
2 Die Bekanntgabe ist zu verbinden mit der Einladung an die Stimmberechtigten, der Landsgemeinde beizuwohnen.
3 Das Mandat mit einer Zusammenfassung der Jahresrechnung und Erläuterungen zu den Geschäften ist den Stimmberechtigten zusammen mit dem
Stimmrechtsausweis spätestens drei Wochen vor der Landsgemeinde zuzustellen.
4 In dringlichen Fällen kann die Geschäftsordnung unter sofortiger öffentlicher Bekanntgabe auch später noch angepasst werden, und es können Unterlagen nachgesandt werden.

## Art. 13 Kanton Appenzell Innerrhoden 160.410 {#art_13}

Ausweis für Stimmberechtigung
1 Als Ausweis für die Stimmberechtigung gilt der Stimmrechtsausweis, für
Männer auch das Seitengewehr.

## Art. 14 {#art_14}

Bericht über die Amtsverwaltungen
1 An der ordentlichen Landsgemeinde erstattet der Landsgemeindeführer
einen gedrängten Bericht über die kantonalen Amtsverwaltungen.
2 Nach der Berichterstattung wird das Wort zur Aussprache freigegeben.
3 Werden im Rahmen der Aussprache Anträge zu Geschäften gestellt, die
nicht in der Geschäftsordnung enthalten sind, ist nach geschlossener Aussprache darüber abzustimmen, ob der Antrag dem Grossen Rat zur Prüfung
und Berichterstattung überwiesen oder direkt abgelehnt wird.

## Art. 15 {#art_15}

Wahl Landammann
1 Der regierende Landammann gilt nach zwei Jahren in diesem Amt als stillstehender Landammann vorgeschlagen. Gleichzeitig gilt der stillstehende
Landammann als regierender Landammann vorgeschlagen.
2 Tritt der regierende Landammann zurück, gilt der stillstehende Landammann für das Amt des regierenden Landammanns als vorgeschlagen.
3 Bei der Wahl des regierenden Landammanns wird immer ausgemehrt.

## Art. 16 {#art_16}

Zuzug Kantonsgericht
1 Zur Erwahrung des Mehrs durch Abschätzen kann der Landsgemeindeführer zusätzlich zur Standeskommission das Kantonsgericht zuziehen. Für eine Auszählung wird das Kantonsgericht beigezogen.

## Art. 17 {#art_17}

Vereidigung
1 Die Vereidigung von Landammann und Landvolk erfolgt an der Landsgemeinde im Anschluss an die Wahl des regierenden und des stillstehenden
Landammanns.
2 Der stillstehende Landammann nimmt dem regierenden und dieser dem
Landvolk den Eid gemäss Anhang ab.
3 Die Schwurformeln sind von den Vereidigten mit erhobenen Schwurfingern
nachzusprechen.
160.410 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 18 {#art_18}

Protokoll
1 Das Protokoll der Landsgemeinde untersteht der Genehmigung des
Grossen Rates.

## Art. 19 {#art_19}

Weitere Bestimmungen
1 Die Standeskommission kann nähere Bestimmungen über die Landsgemeinde erlassen.

## Art. 20 III. Gemeindeversammlungen {#art_20}

Versammlungen
1 Gemeindeversammlungen finden ordentlicherweise einmal im Jahr statt.
Auf Beschluss der Gemeindebehörde können ausserordentliche Versammlungen durchgeführt werden.

## Art. 21 {#art_21}

Geschäftsordnung, Einladung und Stimmrechtsausweis
1 Die Geschäftsordnung der Gemeindeversammlung wird durch die betreffende Gemeindebehörde aufgestellt.
2 Die Geschäftsordnung ist in der Regel spätestens eine Woche vor der
Gemeindeversammlung öffentlich bekannt zu geben, mit der Einladung an
die Stimmberechtigten, der Gemeinde beizuwohnen.
3 In dringlichen Fällen kann die Geschäftsordnung unter sofortiger öffentlicher Bekanntgabe auch später noch angepasst werden, und es können Unterlagen nachgesandt werden.
4 Der Gemeinde steht es frei, einen Stimmrechtsausweis vorzusehen.

## Art. 22 {#art_22}

Wahlen
1 Für Mitglieder der Exekutivbehörde einer Gemeinde gilt die Unvereinbarkeitsregel nach Art. 30 Abs. 10 der Kantonsverfassung sinngemäss.
2 Die Gemeinde kann die ordentliche Amtsdauer von Behörden, Kommissionen und Abordnungen in einem Reglement auf höchstens vier Jahre festsetzen. Macht eine Gemeinde davon Gebrauch, werden im Zwischenjahr nur
allfällige Ersatzwahlen vorgenommen.

## Art. 23 Kanton Appenzell Innerrhoden 160.410 {#art_23}

Protokoll
1 Das Protokoll der Gemeindeversammlung untersteht der Genehmigung der
Gemeindebehörde.

## Art. 24 {#art_24}

Reglemente
1 Von Gemeinden erlassene Reglemente unterliegen der Genehmigung der
Standeskommission.
2 Sie sind der Standeskommission vorgängig zur Vorprüfung vorzulegen.

## Art. 25 IV. Schlussbestimmung {#art_25}

Änderung bestehenden Rechts
1 Die Verordnung über die politischen Rechte vom 11. Juni 1979 wird geändert:
1. Art. 1 Abs. 2 lautet neu:
2 Für die Teilnahme an der Landsgemeinde und den Gemeindeversammlungen sowie für die Wahl des Vertreters des
Kantons im Schweizerischen Ständerat gelten die Bestimmungen der Verordnung betreffend die Landsgemeinde und die
Gemeindeversammlungen vom 1. Dezember 2014.
2. Art. 29 Abs. 2 lautet neu, Abs. 3 wird eingefügt:
2 Eine gewählte, dem Amtszwang nicht mehr unterstehende
Person kann innert gleicher Frist die Nichtannahme der Wahl
erklären. Im Falle einer Wiederwahl kann diese nicht abgelehnt werden, wenn nicht spätestens 60 Tage vor der Wahl
der Rücktritt schriftlich erklärt worden ist.
3 Bleibt eine Beamtung wegen Nichtannahme einer Wahl oder
aus anderen Gründen unbesetzt, hat eine Nachwahl stattzufinden. Dabei gilt im ersten Wahlgang das einfache, im zweiten das relative Mehr.
3. Art. 30 erster Satz lautet neu:
1 Im Falle einer Wahl entscheidet bei Stimmengleichheit das
Los.
4. Art. 32 lautet neu: Marginalie "Reglemente"
1 An der Urne genehmigte Reglemente unterliegen der Genehmigung der Standeskommission.
160.410 Kanton Appenzell Innerrhoden
2 Sie sind der Standeskommission vorgängig zur Vorprüfung
vorzulegen.

## Art. 26 {#art_26}

…

## Art. 27 {#art_27}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt mit Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
Kanton Appenzell Innerrhoden 160.410
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
01.12.2014 01.12.2014 Erlass Erstfassung -
23.10.2017 01.01.2018 Art. 3 Abs. 2 geändert -
23.10.2017 01.01.2018 Art. 3 Abs. 3 eingefügt -
23.10.2017 01.01.2018 Art. 3 Abs. 4 eingefügt -
23.10.2017 01.01.2018 Art. 7 Abs. 3 geändert -
23.10.2017 01.01.2018 Art. 11 Abs. 2 geändert -
23.10.2017 01.01.2018 Art. 11 Abs. 4 eingefügt -
23.10.2017 01.01.2018 Art. 11 Abs. 5 eingefügt -
160.410 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 01.12.2014 01.12.2014 Erstfassung -
Art. 3 Abs. 2 23.10.2017 01.01.2018 geändert -
Art. 3 Abs. 3 23.10.2017 01.01.2018 eingefügt -
Art. 3 Abs. 4 23.10.2017 01.01.2018 eingefügt -
Art. 7 Abs. 3 23.10.2017 01.01.2018 geändert -
Art. 11 Abs. 2 23.10.2017 01.01.2018 geändert -
Art. 11 Abs. 4 23.10.2017 01.01.2018 eingefügt -
Art. 11 Abs. 5 23.10.2017 01.01.2018 eingefügt -
Kanton Appenzell Innerrhoden 160.410-A1
Anhang 1: Vereidigung
(Stand 1. Dezember 2014)
1. Vereidigung des regierenden Landammanns
Der stillstehende Landammann verliest folgende Eidesbelehrung:
Im Namen der Dreifaltigkeit. Amen.
Ein jeder, der einen Eid zu schwören hat, soll wohl bedenken, welch ernste
und verantwortungsvolle Sache dies ist. Er hat die drei Schwurfinger emporzuhalten, die ihn an die drei göttlichen Personen, zu denen er schwört, erinnern. Wenn nun jemand so gewissenlos wäre, einen falschen Eid, einen
Meineid zu schwören oder etwas, das er eidlich versprochen und beschworen hat, nachher nicht zu halten, so solle er wissen, dass er eines der
schwersten Verbrechen beginge.
Wer wissentlich falsch schwört, der ruft Gott zum Zeugen der Lüge an, der
verachtet die Gerechtigkeit Gottes und macht sich schrecklicher Strafen
schuldig, in diesem und im jenseitigen Leben.
Erstlich soll der Landammann schwören, die Ehre Gottes, sowie des Landes
Nutz und Ehre zu fördern und den Schaden zu wenden, Witwen und Waisen
und sonst männiglich zu schirmen und zum Rechten verhelfen zu wollen, so
gut er könne und es ungefähr vermöge, jedermann zu richten, wie es ihm
befohlen wird, nach den Rechten, wie sie ihm sein Gewissen weist, weder
durch Wertgaben, Freundschaften, Feindschaften noch anderer Sachen
willen, nur nach den Rechten und um den Lohn, der darauf gesetzt ist. Desgleichen soll er von keinem Fürsten noch Herrn keinerlei besondere Pension, Schenkung oder Gaben nehmen, denn in den Landsäckel.
Der regierende Landammann spricht mit erhobenen Schwurfingern dem
stillstehenden Landammann die folgende Schwurformel nach:
Das hab ich wohlverstanden, wie es mir vorgelesen und eröffnet worden ist.
Das will ich wahr und stets halten, treulich und ungefährlich. Also bitte ich,
dass mir Gott und die Heiligen helfen. Amen.
160.410-A1 Kanton Appenzell Innerrhoden
2. Vereidigung der Landleute
Der regierende Landammann verliest folgende Eidesbelehrung:
Ebenso sollen die Landleute hinwiederum schwören, die Ehre Gottes, die
Ehre des Landammanns und des Landes Nutz und Ehre zu fördern und den
Schaden zu wenden und ein Ammann und dessen Gericht und Rat zu
schirmen, dem Ammann und seinen Boten gehorsam zu sein, wozu jedermann aufgefordert wird, dass er es halte und ein Genüge leiste nach besten
Kräften. Es sollen die Landleute auch in den Eid nehmen und schwören,
dass sie von keinem Fürsten noch Herrn keine besondere Pension, Schenkungen, Miet oder Gaben nehmen wollen, es sei denn in den Landsäckel.
Die Landleute sprechen mit erhobenen Schwurfingern dem regierenden
Landammann die folgende Schwurformel nach:
Das hab ich wohl verstanden, wie es mir vorgelesen und eröffnet worden ist.
Das will ich wahr und stets halten, treu und ungefährlich. Also bitte ich, dass
mir Gott und die Heiligen helfen. Amen.
