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title: "Verordnung zum Bundesgesetz und zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer"
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provisions: 13
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# Verordnung zum Bundesgesetz und zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer

## § 2 § 1 * … {#par_2}

Departement für Bau und Umwelt
1 Das Departement für Bau und Umwelt ist zuständiges Departement im Sinne des
Gesetzes und zuständig für:
1. * Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und -areale gemäss § 1 Abs. 2
des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer
(EG GSchG)1)
1a. * Festlegung der Gewässerschutzbereiche gemäss Art. 19 des Bundesgesetzes2)
2. * Erlass oder die Verbindlicherklärung von Richtlinien für die Erstellung und
Nachführung des Generellen Entwässerungsplanes gemäss § 5 Abs. 2
EG GSchG
2 Das Departement führt die Oberaufsicht über den Vollzug des Gewässerschutzrechtes.

## § 3 {#par_3}

Amt für Umwelt *
1 Das Amt für Umwelt vollzieht das Gewässerschutzrecht des Bundes und des
Kantons, soweit das Bundesgesetz, das Einführungsgesetz oder diese Verordnung
keine abweichenden Zuständigkeiten festlegen. *
2 Das Amt ist Gewässerschutzfachstelle gemäss Art. 49 des Bundesgesetzes. Es erfüllt die Aufgaben der Gewässerschutzpolizei und organisiert den Schadendienst.
3 Das Amt führt die direkte Aufsicht über:
1. Gewässerschutz in Industrie und Gewerbe
2. öffentliche und öffentlichen Zwecken dienende Abwasserreinigungsanlagen
3. * direkte Einleitung von behandeltem verschmutztem Abwasser in Gewässer
1) RB 814.20
2) SR 814.20
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
814.211 RRV EG GSchG
4. * Versickerung von behandeltem verschmutzem Abwasser
5. * Abbau von Bodenschätzen

## § 4 {#par_4}

Düngerberatungsstelle
1 Das Landwirtschaftsamt ist die kantonale Düngerberatungsstelle im Sinne von
Art. 51 des Bundesgesetzes. *
2. Bewilligungen

## § 5 {#par_5}

Bewilligungspflichtige private Anlagen
1 Folgende private Anlagen bedürfen einer Bewilligung nach § 8 Abs. 1 Ziff. 1 des
Einführungsgesetzes:
1. Abwasserreinigungs- und Vorbehandlungsanlagen für gewerbliche und industrielle Abwasser mit einer Kapazität von mehr als 10'000 Einwohnergleichwerten
2. * Kleinkläranlagen zur Behandlung häuslicher Abwässer

## § 6 {#par_6}

Gesuche
1 Bewilligungsgesuche sind mit dem Baugesuch und den für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen. Abs. 2 bleibt vorbehalten.
2 Ist keine Baubewilligung erforderlich, sind die Gesuche direkt beim Amt einzureichen.
3. Betriebe mit Nutztierhaltung

## § 7 {#par_7}

Grenzwerte
1 Auf eine Hektare bewirtschaftete Nutzfläche eines Betriebes dürfen höchstens folgende Düngergrossvieheinheiten (DGVE) entfallen: *
1. * 3,0 DGVE in der Talzone
2. * 2,5 DGVE in der Hügelzone
3. 2,1 DGVE in der Bergzone I
4. 1,8 DGVE in der Bergzone II
§ 7a * Nährstoffbilanz
1 Betriebe mit Nutztierhaltung müssen über eine ausgeglichene Nährstoffbilanz verfügen.

## § 8 RRV EG GSchG 814.211 {#par_8}

Lagerdauer
1 Lageranlagen für Hof- und Recyclingdünger müssen mindestens den anfallenden
Hofdünger für folgende Zeiträume aufnehmen können: *
1. * 4,0 Monate in Betrieben der Talzone
2. * 4,5 Monate in Betrieben der Hügelzone
3. 5,0 Monate in Betrieben der Bergzone I
4. 5,5 Monate in Betrieben der Bergzone II

## § 9 {#par_9}

Erhöhung der Lagerdauer
1 In Betrieben, deren landwirtschaftliche Nutzfläche für das Ausbringen des Hofdüngers nicht ausreicht, erhöht sich die Lagerdauer gemäss § 8 um einen Monat. *
4. Besondere Bestimmungen

## § 10 {#par_10}

Verbindliche Richtlinie
1 Verbindliche Richtlinie für die Erhebung der Abgaben durch die Gemeinden gemäss § 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes ist das jeweils gültige Musterreglement
des Departementes.
2 Abweichungen vom Musterreglement können genehmigt werden, soweit die Bestimmungen von § 10 bis § 12 des Einführungsgesetzes nicht verletzt werden.
§ 10a * Nachführung der Generellen Entwässerungspläne
1 Die Generellen Entwässerungspläne sind mindestens alle fünf Jahre nachzuführen
und die aktualisierten elektronischen Daten dem Amt für Geoinformation zu übermitteln.
2 Der Datenkatalog und das Datenmodell für die elektronische Datenerfassung der
Nachführung richten sich nach den Vorgaben des Amtes für Umwelt.

## § 11 {#par_11}

Starke Belastung des Abwassers
1 Für die Erhebung der Verbrauchsgebühr gemäss § 12 Abs. 2 EG GSchG gelten als
Gewerbe- oder Industriebetriebe, die das Abwasser stark belasten, Betriebe, bei denen die Belastungswerte der Abwasser erheblich von den Richtwerten des Verbandes Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) abweichen. *
§ 11a * Tankdokument
1 Für Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten, die bewilligt oder gemeldet
wurden, stellt das Amt für Umwelt gegen eine Gebühr ein Tankdokument aus. *
814.211 RRV EG GSchG
2 Die Inhaber der Anlagen sind verpflichtet, das Tankdokument gut zugänglich bei
der Anlage aufzubewahren.
3 Die Kontrollunternehmen haben in das Tankdokument einzutragen: *
1. * Datum und Ergebnis der Kontrolle
2. * …
3. * Firma und Unterschrift des Chauffeurs
4 Die Befüller der Anlage haben in das Tankdokument einzutragen:
1. Flüssigkeitsstand vor der Befüllung
2. Datum der Befüllung
3. Menge und Art des eingefüllten Produktes
4. * Firma und Unterschrift des Chauffeurs
§ 11b * Befüllungsverbot
1 Bewilligungs- oder meldepflichtige Anlagen dürfen nicht befüllt oder betrieben
werden, wenn *
1. kein Tankdokument vorliegt,
2. * die Sanierungs- oder Kontrollfrist abgelaufen ist, oder
3. die Anlage offensichtliche Mängel aufweist.
2 Das Amt für Umwelt kann Ausnahmen vom Verbot gemäss Abs. 1 bewilligen, sofern keine Gefahr für die Umwelt besteht.
§ 11c * Kontrollen, Ausserbetriebsetzung
1 Die Inhaber sorgen dafür, dass bei bestehenden bewilligungspflichtigen Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten und bei bestehenden meldepflichtigen Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten, die nicht dem Stand der Technik
vom 1. Januar 1999 entsprechen, alle 10 Jahre eine Sichtkontrolle auf Mängel durchgeführt wird. Sie sorgen auch dafür, dass Überwachungsgeräte von Tankanlagen alle
zwei Jahre einer Kontrolle unterzogen werden. *
2 Kontrollen und Ausserbetriebsetzungen von Lageranlagen für wassergefährdende
Flüssigkeiten sind nach dem Stand der Technik und durch Fachpersonen durchzuführen, die über eine Ausbildung gemäss dem Verband für Gewässerschutz und
Tanksicherheit (CITEC Suisse) verfügen.
3 Die Rapporte der Kontrollen und Ausserbetriebsetzungen sind von den Kontrollunternehmen innert 30 Tagen nach Ausführung dem Amt für Umwelt nach dessen Anordnungen zu melden. Für die Bearbeitung der Rapporte kann das Amt für Umwelt
eine Gebühr erheben. *
4 Bei nicht fachgerecht ausser Betrieb gesetzten Tankanlagen kann das Amt eine
kostenpflichtige Nachkontrolle durchführen. *
RRV EG GSchG 814.211
§ 11d * Meldepflicht
1 Die Inhaber von meldepflichtigen Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten müssen dem Amt für Umwelt folgende Daten melden:
1. Standort
2. Lagergut
3. Volumen und Anzahl Tanks
4. Einbauart
5. Werkstoff
6. Form
7. Rückhaltung
8. Verlegungs- und Förderart der Leitungen

## § 12 {#par_12}

Register
1 Das Amt führt ein Register der bewilligten und gemeldeten Lageranlagen für
wassergefährdende Flüssigkeiten. *
5. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen *
§ 12a * Strafbestimmung
1 Mit Busse bis Fr. 5'000 wird bestraft, wer vorsätzlich
1. seine Pflichten nach § 11a Abs. 2 bis Abs. 4 nicht erfüllt,
2. gegen das Befüllungsverbot gemäss § 11b Abs. 1 verstösst.
2 Bei Fahrlässigkeit ist die Strafe Busse bis Fr. 1'000.

## § 13 {#par_13}

Fristen
1 … *
2 Für die Anpassung der Lagerkapazitäten für Hofdünger in Betrieben mit Nutztierhaltung an die Vorschriften von § 10 und § 11 gelten folgende Fristen:
1. 31. Dezember 1997 für Betriebe mit weniger als 50 % der erforderlichen Lagerkapazität
2. 31. Dezember 1999 für Betriebe mit 50 bis 75 % der erforderlichen Lagerkapazität
3. 31. Dezember 2007 für Betriebe mit mehr als 75 % der erforderlichen Lagerkapazität
814.211 RRV EG GSchG

## § 14 {#par_14}

Staatsbeiträge
1 Staatsbeiträge an Gewässerschutzmassnahmen werden nach bisherigem Recht ausgerichtet, wenn die Beitragszusicherung durch den Regierungsrat bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bereits erfolgt ist.
§ 15–16 * …
RRV EG GSchG 814.211
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 16.09.1997 01.10.1997 Erstfassung keine Angabe
Erlasstitel 25.03.2025 29.03.2025 geändert 13/2025
§ 1 25.03.2025 29.03.2025 aufgehoben 13/2025
§ 1 Abs. 1 02.07.2013 01.08.2013 geändert 28/2013
§ 1 Abs. 1, 2. 02.07.2013 01.08.2013 aufgehoben 28/2013
§ 2 Abs. 1, 1. 25.03.2025 29.03.2025 geändert 13/2025
§ 2 Abs. 1, 1a. 02.07.2013 01.08.2013 eingefügt 28/2013
§ 2 Abs. 1, 2. 25.03.2025 29.03.2025 geändert 13/2025
§ 3 02.07.2013 01.08.2013 Titel geändert 28/2013
§ 3 Abs. 1 02.07.2013 01.08.2013 geändert 28/2013
§ 3 Abs. 3, 3. 25.03.2025 29.03.2025 geändert 13/2025
§ 3 Abs. 3, 4. 25.03.2025 29.03.2025 geändert 13/2025
§ 3 Abs. 3, 5. 25.03.2025 29.03.2025 eingefügt 13/2025
§ 4 Abs. 1 02.07.2013 01.08.2013 geändert 28/2013
§ 5 Abs. 1, 2. 25.03.2025 29.03.2025 geändert 13/2025
§ 7 Abs. 1 02.07.2013 01.08.2013 geändert 28/2013
§ 7 Abs. 1, 1. 02.07.2013 01.08.2013 geändert 28/2013
§ 7 Abs. 1, 2. 02.07.2013 01.08.2013 geändert 28/2013
§ 7a 02.07.2013 01.08.2013 eingefügt 28/2013
§ 8 Abs. 1 02.07.2013 01.08.2013 geändert 28/2013
§ 8 Abs. 1, 1. 02.07.2013 01.08.2013 geändert 28/2013
§ 8 Abs. 1, 2. 02.07.2013 01.08.2013 geändert 28/2013
§ 9 Abs. 1 02.07.2013 01.08.2013 geändert 28/2013
§ 10a 02.07.2013 01.08.2013 eingefügt 28/2013
§ 11 Abs. 1 25.03.2025 29.03.2025 geändert 13/2025
§ 11a 01.12.1998 01.04.1999 eingefügt 48/1998
§ 11a Abs. 1 02.07.2013 01.08.2013 geändert 28/2013
§ 11a Abs. 1 25.03.2025 29.03.2025 geändert 13/2025
§ 11a Abs. 3 02.07.2013 01.08.2013 geändert 28/2013
§ 11a Abs. 3, 1. 02.07.2013 01.08.2013 geändert 28/2013
§ 11a Abs. 3, 2. 02.07.2013 01.08.2013 aufgehoben 28/2013
§ 11a Abs. 3, 3. 25.03.2025 29.03.2025 geändert 13/2025
§ 11a Abs. 4, 4. 25.03.2025 29.03.2025 geändert 13/2025
§ 11b 01.12.1998 01.04.1999 eingefügt 48/1998
§ 11b Abs. 1 02.07.2013 01.08.2013 geändert 28/2013
§ 11b Abs. 1 25.03.2025 29.03.2025 geändert 13/2025
§ 11b Abs. 1, 2. 02.07.2013 01.08.2013 geändert 28/2013
§ 11c 02.07.2013 01.08.2013 eingefügt 28/2013
§ 11c Abs. 1 25.03.2025 29.03.2025 geändert 13/2025
§ 11c Abs. 3 25.03.2025 29.03.2025 geändert 13/2025
§ 11c Abs. 4 25.03.2025 29.03.2025 eingefügt 13/2025
§ 11d 02.07.2013 01.08.2013 eingefügt 28/2013
§ 12 Abs. 1 02.07.2013 01.08.2013 geändert 28/2013
§ 12 Abs. 1, 1. 02.07.2013 01.08.2013 aufgehoben 28/2013
814.211 RRV EG GSchG
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 12 Abs. 1, 2. 02.07.2013 01.08.2013 aufgehoben 28/2013
Titel 5. 01.12.1998 01.04.1999 geändert 48/1998
§ 12a 01.12.1998 01.04.1999 eingefügt 48/1998
§ 13 Abs. 1 02.07.2013 01.08.2013 aufgehoben 28/2013
§ 16 25.03.2025 29.03.2025 aufgehoben 13/2025
