---
title: "Verordnung über die Ausbildungsbeiträge der Stadt Zürich (Stipendienverordnung)"
id: ddfc6598-08e7-4cb1-968d-a61aa9862b0c
authority: bfs261
place: "Zürich (city)"
applies_also_from: [zh, ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "416.110"
publisher_url: https://www.stadt-zuerich.ch/de/politik-und-verwaltung/politik-und-recht/amtliche-sammlung/4/416/110.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/ddfc6598-08e7-4cb1-968d-a61aa9862b0c
language: de
in_force_from: 2026-08-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.stadt-zuerich.ch/dam/web/de/politik-verwaltung/politik-recht/amtliche-sammlung/416/110/416.110-stipendienverordnung-2026-v5.pdf
read_on: 2026-10-24
sha256: dc3fb65fe18c1597d4f23d15226d6a3fb581462ef2f21e77820032114b96dd6f
provisions: 17
---

# Verordnung über die Ausbildungsbeiträge der Stadt Zürich (Stipendienverordnung)

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

1 Die Stadt unterstützt auszubildende Personen mit Beiträgen, sofern diese Personen aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung der zumutbaren
Eigen- und Fremdleistungen, nicht für die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten aufkommen können.
2 Ausbildungsbeiträge sollen insbesondere:
a. die Chancengleichheit fördern;
b. die Entwicklung und Nutzung des Bildungspotenzials und
den Zugang zum Arbeitsmarkt unterstützen;
c. die Existenzsicherung während der Ausbildung gewährleisten;
d. eine übermässige Verschuldung oder eine unzumutbare
finanzielle Belastung vermeiden;
e. einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung begünstigen.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Ausbildungsfinanzierung ist in erster Linie Sache der
Person in Ausbildung selbst, der Eltern und anderer gesetzlich
Verpflichteter.
2 Die Stadt richtet Ausbildungsbeiträge aus:
a. sofern den Personen gemäss Abs. 1 aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht möglich ist, allein
für die Kosten der Ausbildung aufzukommen; und
1 LS 131.1
2 STRB Nr. 358 vom 29. April 2020.
Zweck
Subsidiarität
2Stipendienverordnung
416.110
b. soweit nicht ein anderes Gemeinwesen zu Leistungen verpflichtet ist.

## Art. 3 {#art_3}

Sinngemäss anwendbar sind §§ 16 – 19 b Bildungsgesetz
(BiG)3, soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen vorsieht.
Art. 44 1 Beitragsberechtigt sind Personen bis zur Vollendung
des 60. Altersjahres, wenn sie:
a. ihren stipendienrechtlichen Wohnsitz gemäss §§ 17 a‒17 c
BiG5 im Kanton haben;
b. ihren zivilrechtlichen Wohnsitz seit mindestens zwei Jahren
in der Stadt haben; und
c. eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie erfüllen eine Voraussetzung gemäss § 17 Abs. 1
lit. a–f BiG.
2. Sie sind gemäss Art. 83 Ausländer- und Integrationsgesetz6 von der Schweiz vorläufig aufgenommen.
3. Sie stehen gemäss Art. 4 und 66 ff. Asylgesetz7 unter
dem vorübergehenden Schutz der Schweiz.
2 Für Personen gemäss Abs. 1 lit. c Ziff. 1 wird bis zur Vollendung
des 45. Altersjahres ein begründeter positiver Entscheid der zuständigen Direktion des Kantons vorausgesetzt.

## Art. 5 B. Ausbildungsbeiträge {#art_5}

Die Stadt richtet folgende Ausbildungsbeiträge aus:
a. Ausbildungsstipendien;
b. Ausbildungszuschüsse;
c. kommunale Zuschüsse.

## Art. 6 {#art_6}

1 Ausbildungsstipendien werden ausgerichtet, soweit der
finanzielle Bedarf gemäss § 17 g Abs. 2 BiG8 nicht durch Stipendien gemäss § 17 h oder § 17 i BiG gedeckt wird.
3 vom 1. Juli 2002, LS 410.1.
4 Fassung gem. GRB vom 7. Januar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026
5 vom 1. Juli 2002, LS 410.1.
6 vom 16. Dezember 2005, SR 142.20.
7 vom 26. Juni 1998, SR 142.31.
8 vom 1. Juli 2002, LS 410.1.
Anwendbarkeit
BiG
Beitragsberechtigung
Beitragsarten
Ausbildungsstipendien
3Stipendienverordnung 416.110
2 In Fällen von § 17 f Abs. 1 BiG können Ausbildungsstipendien
auch während des ersten Jahres der neuen Ausbildung ausgerichtet werden.

## Art. 7 {#art_7}

1 Ausbildungszuschüsse werden ausgerichtet, sofern die
Schul- und Studiengebühren die anerkannte Pauschale nach
kantonalem Recht deutlich übersteigen.
2 Sie werden grundsätzlich in Form von Stipendien ausgerichtet;
im Bereich der höheren Berufsbildung erfolgt die Ausrichtung in
Form unverzinslicher Darlehen.

## Art. 8 {#art_8}

1 Kommunale Zuschüsse dienen der Deckung von Lebenshaltungskosten volljähriger Personen.
2 Sie werden in Form von Stipendien ausgerichtet.
Art. 99 1 Grundlage für die Bemessung der Ausbildungsbeiträge
für beitragsberechtigte Personen mit Anspruch auf Ausbildungsbeiträge des Kantons ist der begründete positive Entscheid der
zuständigen Direktion des Kantons.10
2 Für beitragsberechtigte Personen ohne Anspruch auf Ausbildungsbeiträge des Kantons gilt:11
a. Die Bemessung erfolgt gemäss § 17 g BiG12 und gemäss
Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)13.
b. Beziehen die massgebenden Personen gemäss § 18 VAB
Leistungen gemäss dem Sozialhilfegesetz (SHG)14, der
Asylfürsorgeverordnung (AfV)15 oder dem Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung16, legt die gesuchstellende
Person die entsprechenden Entscheide dem Gesuch bei.17
3 Die Angaben, die von der gesuchstellenden Person für die
Bemessung von Ausbildungszuschüssen und kommunalen Zuschüssen einzureichen sind, bezeichnet der Stadtrat in den Ausführungsbestimmungen.
9 Fassung gem. GRB vom 16. März 2022; Inkrafttreten 1. August 2022
(STRB Nr. 568/2022).
10 Fassung gem. GRB vom 7. Januar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026
11 Fassung gem. GRB vom 7. Januar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026
12 vom 1. Juli 2002, LS 410.1.
13 vom 17. Juni 2020, LS 416.1.
14 vom 14. Juni 1981, LS 851.1.
15 vom 25. Mai 2005, LS 851.13.
16 vom 19. Juni 1959, SR 831.20.
17 Fassung gem. GRB vom 7. Januar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026
Ausbildungszuschüsse
Kommunale
Zuschüsse
Bemessung
4Stipendienverordnung
416.110
C. Verfahren
Art. 1018 1 Gesuche werden für jedes Ausbildungsjahr elektronisch bei der zuständigen Dienststelle eingereicht.
2 Die gesuchstellende Person erteilt die für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und für die Bemessung notwendigen
Auskünfte und reicht die notwendigen Unterlagen ein.19
3 (aufgehoben)20

## Art. 11 {#art_11}

Die zuständige Dienststelle kann die Versichertennummer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung21 systematisch verwenden.
Art. 1222 Erhält die gesuchstellende Person wirtschaftliche Hilfe
gemäss SHG23 oder AfV24, stellt die zuständige Dienststelle ihre
Entscheide dem zuständigen Sozialhilfeorgan zu.

## Art. 13 {#art_13}

Die zuständige Dienststelle ist ermächtigt, die für das
Bildungswesen zuständige Direktion des Kantons über Feststellungen, die für deren Aufgabenerfüllung gemäss BiG25 relevant
sein können, zu informieren.

## Art. 14 D. Weitere Bestimmungen {#art_14}

1 Erhält die gesuchstellende Person wirtschaftliche Hilfe
gemäss SHG26 oder AfV27, werden die Ausbildungsbeiträge an
das zuständige Sozialhilfeorgan ausbezahlt.28
2 Die Ausführungsbestimmungen können die Auszahlung von
Ausbildungsbeiträgen an andere öffentliche Organe vorsehen.

## Art. 15 {#art_15}

1 Die Rückzahlungspflicht beginnt nach Abschluss oder
Abbruch der Ausbildung.
2 Darlehen sind in der Regel vollständig in fünf gleichen Jahresraten zurückzuzahlen.
18 Fassung gem. GRB vom 16. März 2022; Inkrafttreten 1. August 2022
(STRB Nr. 568/2022).
19 Fassung gem. GRB vom 7. Januar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026
20 Aufgehoben gem. GRB vom 7. Januar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026
21 vom 20. Dezember 1946, SR 831.10.
22 Fassung gem. GRB vom 7. Januar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026
23 vom 14. Juni 1981, LS 851.1.
24 vom 25. Mai 2005, LS 851.13.
25 vom 1. Juli 2002, LS 410.1.
26 vom 14. Juni 1981, LS 851.1.
27 vom 25. Mai 2005, LS 851.13.
28 Fassung gem. GRB vom 7. Januar 2026; Inkrafttreten 1. August 2026
Gesuch
AHV-Versichertennummer
Mitteilung
an Sozialhilfeorgane
Melderecht
Auszahlung
Rückzahlung
von Darlehen
5Stipendienverordnung 416.110
3 Die erste Jahresrate wird nach Ablauf eines Jahres nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung fällig.

## Art. 16 {#art_16}

1 Die Zielerreichung gemäss Art. 1 Abs. 2 wird periodisch
evaluiert.
2 Die Ausführungsbestimmungen regeln die Einzelheiten.

## Art. 17 E. Schlussbestimmungen {#art_17}

Der Stadtrat erlässt Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung.

## Art. 18 {#art_18}

Die Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen aus städtischen Mitteln und dem Stipendienfonds vom
4. Juni 2008 (Städtische Stipendienverordnung) wird unter Vorbehalt der Übergangsbestimmungen aufgehoben.

## Art. 19 {#art_19}

1 Gesuche, die ein Ausbildungsjahr betreffen, das vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen hat, werden nach bisherigem Recht beurteilt.
2 Personen, die nach bisherigem Recht für ihre Ausbildung Beiträge erhielten und aufgrund des neuen Rechts ihre Beitragsberechtigung verlieren, bleiben bis zum ordentlichen Abschluss
der begonnenen Ausbildung beitragsberechtigt.
3 Berechnung und Auszahlung der Beiträge richten sich nach
dem neuen Recht, sofern Ansprüche auf Ausbildungsbeiträge
des Kantons bestehen.
4 In den übrigen Fällen richten sie sich nach dem bisherigen
Recht.
5 Für Rückerstattung, Stundung und Erlass von Ausbildungsbeiträgen gilt das zum Zeitpunkt der Beitragsgewährung anwendbare Recht.

## Art. 20 {#art_20}

1 Bis zum Inkrafttreten von neuen Regelungen betreffend arbeitsmarktorientierter Bildungsfinanzierung gilt weiterhin
die folgende Bestimmung von Art. 19 Abs. 1 Städtische Stipendienverordnung: Der Allgemeine Stipendienfonds bezweckt die
Förderung des städtischen Stipendienwesens.
2 Zulasten dieser Sonderrechnung dürfen keine Beiträge bewilligt werden.

## Art. 21 {#art_21}

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.29
29 Inkrafttreten 1. Januar 2021 (STRB Nr. 41 vom 13. Januar 2021).
Evaluation
Ausführungsbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
Übergangsbestimmungen
a. anwendbares
Recht
b. allgemeiner
Stipendienfonds
Inkrafttreten
