---
title: "Stiftungsurkunde der «Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime» Gemeinderatsbeschluss"
id: de1651cb-5df0-4088-9467-ea40d0cf4c4a
authority: bfs261
place: "Zürich (city)"
applies_also_from: [zh, ch]
kind: decree
in_force: true
number: "852.150"
publisher_url: https://www.stadt-zuerich.ch/de/politik-und-verwaltung/politik-und-recht/amtliche-sammlung/8/852/150.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/de1651cb-5df0-4088-9467-ea40d0cf4c4a
language: de
in_force_from: 1998-11-18
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.stadt-zuerich.ch/dam/web/de/politik-verwaltung/politik-recht/amtliche-sammlung/852/150/852.150%20Stiftungsurkunde%20Kinder-%20und%20Jugendheime%20V1.pdf
read_on: 2026-10-24
sha256: 0ad3d42652382370354a7db895d428daebc0fe8090e657fb8e83b4523e4f85b8
provisions: 9
---

# Stiftungsurkunde der «Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime» Gemeinderatsbeschluss

## Art. 1 A. Name, Sitz und Zweck {#art_1}

Unter dem Namen «Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime» besteht im Sinne von Art. 80 ff. ZGB eine gemeinnützige
Stiftung mit Sitz in Zürich.

## Art. 2 {#art_2}

Die Stiftung bezweckt die Weiterführung der bisher von
der Stadt Zürich geführten Kinder- und Jugendheime. Sie führt
ein differenziertes und qualitativ hochstehendes Angebot von
stationären und teilstationären sozial- und sonderpädagogischen Einrichtungen. Sie verfolgt das Ziel, junge Menschen mit
beeinträchtigten Entwicklungschancen, insbesondere aus Stadt
und Kanton Zürich, auf dem Weg in ein sinnvolles und selbständiges Leben zu unterstützen und namentlich auf das Berufsleben vorzubereiten.
Die Stiftung kann weitere Einrichtungen errichten, übernehmen
und betreiben oder Einrichtungen, die zur Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr benötigt werden, aufheben.

## Art. 3 B. Vermögen {#art_3}

Das Stiftungsvermögen besteht aus folgenden, der Stiftung von der Stadt Zürich zur Erreichung des Stiftungszweckes
gewidmeten Liegenschaften:
– Zentrum Rötel, Zürich
– Schulinternat Rivapiana, Minusio
– Jugendsiedlung Heizenholz, Zürich
– Wohngruppe Altenhof, Zürich
– Jugendstätte Gfellergut, Zürich
– Pestalozzihaus Schönenwerd, Aathal
– Pestalozzi-Jugendstätte Burghof, Dielsdorf
– Schulinternat Heimgarten, Bülach
1 AS 43, 297.
Name und Sitz
Zweck
Stiftungsvermögen
2Stiftungsurkunde der
«Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime»852.150
– Pestalozziheim Redlikon, Stäfa
– Durchgangsheim Florhof, Zürich
– Kinderheim Neumünsterallee, Zürich
– Haus Rosenhügel, Urnäsch
– Schulinternat Sonnhalde, Celerina
– Schulinternat Flims, Flims-Waldhaus
– Durchgangsheim Riesbach, Zürich
– Haus Sonnenberg, Zürich
– Schulinternat Ringlikon, Uitikon-Waldegg
Das Stiftungsvermögen soll geäufnet werden durch:
a. Beiträge von Bund, Kantonen, Gemeinden und Institutionen, die dem Stiftungszweck nahestehen
b. Schenkungen und Legate
c. öffentliche Sammlungen und Aktionen im Einzugsgebiet
der Stiftung
d. andere geeignete Mittel.
Die Stadt Zürich bringt ein Stiftungskapital von 160,96 Mio. Franken ein.
Vorbehalten bleibt, gemäss Errichtungsbeschluss der Gemeinde, das Recht der Stadt, von der Stiftung die Rückübertragung
von Liegenschaften auf Stadtgebiet zu verlangen, die für die
Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr benötigt werden. Die
Rückübertragung erfolgt in solchen Fällen grundsätzlich unentgeltlich, doch werden der Stiftung noch nicht abgeschriebene
Investitionen auf der betreffenden Liegenschaft von der Stadt
vergütet; im Gegenzug sind bestehende Hypothekarschulden
auf der Liegenschaft von der Stiftung abzulösen.

## Art. 4 C. Organisation {#art_4}

Die Organe der Stiftung sind:
a. der Stiftungsrat
b. der Stiftungsrats-Ausschuss
c. die Kontrollstelle
Organe der
Stiftung
3Stiftungsurkunde der

## Art. 5 «Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime» 852.150 {#art_5}

Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 10 Mitgliedern,
welche vom Stadtrat der Stadt Zürich für eine gleichzeitige Amtsdauer von 4 Jahren gewählt werden.
Bei der Auswahl der Mitglieder ist auf eine ausgewogene Zusammensetzung nach Geschlechtern, fachlichen und anderen
im Stiftungsinteresse liegenden Gesichtspunkten zu achten.
Dem Kanton Zürich wird das Recht eingeräumt, ein Mitglied in
den Stiftungsrat abzuordnen. Nur eine Minderheit des Stiftungsrates darf dem Stadtrat oder der Stadtverwaltung angehören.
Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst und versammelt sich auf
Antrag der Präsidentin/des Präsidenten oder auf Antrag eines
Drittels der Mitglieder. Für gültige Beschlüsse bedarf es der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder.
Der Stiftungsrat wählt den Stiftungsrats-Ausschuss, die Kontrollstelle und die Geschäftsleitung. Er vertritt die Stiftung nach
aussen, sofern er damit nicht den Stiftungsrats-Ausschuss oder
eine andere Stelle beauftragt hat.
Der Stiftungsrat erlässt ein Stiftungs-Reglement, in welchem
die eigene Gschäftsordnung, die Aufgaben und Kompetenzen
des Stiftungsrats-Ausschusses und der Geschäftsleitung geregelt werden. Er übt die Oberaufsicht über den Stiftungsrats-Ausschuss und die Geschäftsleitung aus.

## Art. 6 {#art_6}

Der Stiftungsrats-Ausschuss besteht aus drei oder fünf
Mitgliedern, welche vom Stiftungsrat auf eine Dauer von drei
Jahren gewählt werden.

## Art. 7 {#art_7}

Als Kontrollstelle wird die Finanzkontrolle der Stadt Zürich
oder eine anerkannte schweizerische Treuhandgesellschaft gewählt.

## Art. 8 D. Statutenänderungen und Auflösung {#art_8}

Der Stiftungsrat kann mit zwei Dritteln der Stimmen aller
Mitglieder bei der gemäss Art. 85 und 86 ZGB zuständigen kantonalen Behörde Änderungen der vorliegenden Statuten beantragen.

## Art. 9 {#art_9}

Im Falle der Auflösung der Stiftung fallen die von der Stadt
Zürich der Stiftung gewidmeten Liegenschaften, soweit diese
nach Befriedigung der Gläubigeransprüche noch vorhanden
sind, an die Stadt Zürich zurück. Die übrigen Vermögenswerte
sind einer Institution mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zuzuwenden.
Der Stiftungsrat
Der Stiftungsrats-Ausschuss
Die Kontrollstelle
Änderung
der Statuten
Auflösung
der Stiftung
