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title: "Verordnung über die Meldepflicht für automatische externe Defibrillatoren"
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provisions: 5
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# Verordnung über die Meldepflicht für automatische externe Defibrillatoren

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Mit dieser Verordnung sollen die im Kanton Freiburg installierten automatischen externen Defibrillatoren (AED) erfasst und lokalisiert werden.

## Art. 2 {#art_2}

Meldepflicht
1 Die Installation eines AED muss der Notrufzentrale 144 (Zentrale 144) gemeldet werden.
2 Für die Meldung wird ein Formular verwendet, in dem die folgenden Angaben gemacht werden:
a) AED-Typ (einschliesslich Seriennummer);
b) Standort;
c) Datum der Installation;
d) für Kauf und Unterhalt verantwortliche Person;
e) Angaben zur Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit, namentlich für First
Responder gemäss Artikel 3 Abs. 2.
3 Die Installation eines AED durch öffentliche Spitäler, offizielle Ambulanzdienste und die Kantonspolizei muss nicht gemeldet werden.
4 Die Ausserbetriebnahme eines AED muss der Zentrale 144 schriftlich gemeldet werden.
5 Die Käuferin oder der Käufer muss die Meldung machen; sie oder er kann
diese Aufgabe dem Lieferanten übertragen.
821.0.19

## Art. 3 {#art_3}

Aufgaben der Zentrale 144
1 Die Zentrale 144 führt das Verzeichnis der gemeldeten AED und stellt sicher, dass diese lokalisiert werden können.
2 Sie kann diese Daten im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit den Partnerinnen und Partnern in First-Responder-Netzwerken benutzen. Die dafür abgeschlossenen Zusammenarbeitsvereinbarungen müssen vom Amt für Gesundheit genehmigt werden.

## Art. 4 {#art_4}

Übergangsbestimmung
1 AED, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung von öffentlichen bzw. staatlich subventionierten Stellen und Einrichtungen installiert wurden, sind ebenfalls meldepflichtig.
2 AED, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung von privaten Personen installiert wurden, sind nicht meldepflichtig; sie können aber ebenfalls gemeldet
werden.

## Art. 5 {#art_5}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2016 in Kraft.
821.0.19
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
16.02.2016 Erlass Grunderlass 01.04.2016 2016_022
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 16.02.2016 01.04.2016 2016_022
