---
title: "Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Förderbeiträge für energetische Gebäudesanierungen (AB VFG)"
id: de2f35ed-d0b0-4f15-a788-6977cea5c7da
authority: bfs261
place: "Zürich (city)"
applies_also_from: [zh, ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "710.502"
publisher_url: https://www.stadt-zuerich.ch/de/politik-und-verwaltung/politik-und-recht/amtliche-sammlung/7/710/502.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/de2f35ed-d0b0-4f15-a788-6977cea5c7da
language: de
in_force_from: 2026-06-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.stadt-zuerich.ch/dam/web/de/politik-verwaltung/politik-recht/amtliche-sammlung/710/502/710.502-ab-vfg-2026-v1.pdf
read_on: 2026-10-24
sha256: 47a12aa29c4e22384fbaa8a98f3194f19c76fa4c8ef1fb2396c0be19ef75d5c4
provisions: 18
---

# Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Förderbeiträge für energetische Gebäudesanierungen (AB VFG)

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Modalitäten:
a. zu den Förderbedingungen und -beiträgen;
b. zum Verfahren und zur Auszahlung.

## Art. 2 {#art_2}

Die Dienstabteilung Umwelt- und Gesundheitsschutz
(UGZ) ist zuständig für den Vollzug der VFG und dieser Ausführungsbestimmungen.

## Art. 3 B. Förderbedingungen und -beiträge {#art_3}

Die Reduktion des U-Werts bei der energetischen Sanierung von Fassaden (Massnahme 1) ist erfüllt, wenn der U-Wert
der Fassade nach der Sanierung:
a. höchstens 0,5 W/m2K beträgt; und
b. mindestens 0,07 W/m2K kleiner ist als der U-Wert vor der
Sanierung.
1 AS 101.100
2 AS 710.501
3 Begründung siehe STRB Nr. 1737 vom 20. Mai 2026;
Erlass unter dem Vorbehalt der Rechtskraft des Gemeinderatsbeschlusses
Nr. 6005 vom 25. März 2026 (GR Nr. 2025/274, Verordnung über Förderbeiträge für energetische Gebäudesanierungen [VFG]).
Gegenstand
Zuständigkeit
Reduktion
U-Wert
a. Massnahme 1
2Ausführungsbestimmungen zur
Verordnung über Förderbeiträge für
energetische Gebäudesanierungen (AB VFG)
710.502

## Art. 4 {#art_4}

Die Reduktion des U-Werts bei der energetischen Sanierung von Fenstern (Massnahme 2) ist erfüllt, wenn folgende
U-Werte der Verglasung vorliegen:
a. vor der Sanierung: mehr als 1,1 W/m2K; und
b. nach der Sanierung: höchstens 1,1 W/m2K.

## Art. 5 {#art_5}

1 Gefördert werden denkmalpflegerische Untersuchungen
(Massnahme 3), wenn:
a. sie durch eine Fachpersonen erfolgen; und
b. die Fachperson nicht der Stadtverwaltung angehört.
2 Förderungswürdige Kategorien von denkmalpflegerischen
Untersuchungen sind:
a. die Analyse des Fassadenputzes;
b. das Ertüchtigungskonzept von Fenstern.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Höhe der Ansätze für die Bemessung der Förderbeiträge beträgt für:
a. Massnahme 1: Fr. 60.– pro m2 energetisch sanierter Fassadenfläche, abzüglich der Fenster- und Türflächen;
b. Massnahme 2:
1. Grundbeitrag: Fr. 200.– pro m2 energetisch sanierter
Fensterfläche,
2. Zusatzbeitrag bei Ertüchtigung: Fr. 50.– pro m2 energetisch sanierter Fensterfläche;
c. Massnahme 3: pro denkmalpflegerische Untersuchung
die effektiven Kosten, höchstens jedoch Fr. 3000.–.
2 Der Förderbeitrag für die Massnahme 3 kann pro Gebäude gemäss Gebäudeidentifikationsnummer (EGID) höchstens einmal
für jede förderungswürdige Kategorie gemäss Art. 5 Abs. 2 beantragt werden.

## Art. 7 C. Verfahren und Auszahlung {#art_7}

1 Die Gesuchstellenden reichen dem UGZ ein:
a. das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Förderbeitragsgesuch;
b. die erforderlichen Unterlagen.
2 Sie deklarieren mit dem Gesuch die Einhaltung der Förderbedingungen der Massnahmen 1–3.
b. Massnahme 2
Förderungswürdige Kategorien
Höhe der
Ansätze
Einreichung
Förderbeitragsgesuch
3Ausführungsbestimmungen zur
Verordnung über Förderbeiträge für
energetische Gebäudesanierungen (AB VFG)
710.502

## Art. 8 {#art_8}

1 Die erforderlichen Unterlagen für die Massnahmen 1
und 2 sind:
a. bei ganz oder teilweise vermieteten Liegenschaften: die
Auflistung der Mietenden vor der Sanierung;
b. das schriftliche Einverständnis der zuständigen Denkmalpflege für die geplanten Massnahmen;
c. die Detailpläne der geplanten Massnahmen;
d. die Projektpläne der geplanten Massnahmen;
e. die U-Wert- und Flächenberechnungen der vorgesehenen
energetischen Sanierungen der Bauteile;
f. die Foto-Dokumentation des zu sanierenden Gebäudes
oder Bauteils;
g. die Offerten zu den geplanten Massnahmen;
h. allfällige Vollmachten der Eigentümerinnen und Eigentümer
von Liegenschaften.
2 Das schriftliche Einverständnis der zuständigen Denkmalpflege
gemäss Abs. 1 lit. b darf zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
nicht älter als drei Jahre alt sein.
3 Bei einem Gesuch um einen Zusatzbeitrag für die Ertüchtigung
von Fenstern ist zusätzlich die schriftliche Einschätzung der zuständigen Denkmalpflege zum denkmalpflegerischen Wert der
betroffenen Fenster erforderlich.
4 Der UGZ kann bei Bedarf ergänzende Unterlagen verlangen.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die erforderlichen Unterlagen für die Massnahme 3 sind:
a. die schriftliche Bestätigung der zuständigen Denkmalpflege,
dass die denkmalpflegerische Untersuchung notwendig ist;
b. die Resultate der denkmalpflegerischen Untersuchung;
c. die beglichene Rechnung der denkmalpflegerischen Untersuchung;
d. allfällige Vollmachten der Eigentümerinnen und Eigentümer
von Liegenschaften.
2 Können die Massnahmen 1 und 2 aufgrund der Einschätzung
der zuständigen Denkmalpflege nicht umgesetzt werden, ist zusätzlich die entsprechende schriftliche Einschätzung einzureichen.
Erforderliche
Unterlagen
a. Massnahmen
1 und 2
b. Massnahme 3
4Ausführungsbestimmungen zur
Verordnung über Förderbeiträge für
energetische Gebäudesanierungen (AB VFG)
710.502

## Art. 10 {#art_10}

Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempänger teilen dem UGZ innert der Umsetzungsfrist gemäss Art. 21 VFG
mittels Abschlussformular mit, dass die Massnahmen 1 beziehungsweise 2 umgesetzt wurden.

## Art. 11 {#art_11}

1 Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger
reichen innert der Umsetzungsfrist gemäss Art. 21 VFG folgende
Unterlagen ein:
a. bei ganz oder teilweise vermieteten Liegenschaften: die
Auflistung der Mieterinnen und Mieter vor und nach der Sanierung;
b. die Detailpläne der umgesetzten Massnahmen;
c. die Projektpläne der umgesetzten Massnahmen;
d. die U-Wert- und Flächenberechnungen der energetisch sanierten Bauteile;
e. die Foto-Dokumentation des sanierten Gebäudes oder
Bauteils;
f. die Schlussrechnungen und Lieferscheine zu den umgesetzten Massnahmen;
g. das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Abschlussformular;
h. eine Auflistung allfällig zugesicherter Förderbeiträge von
Bund, Kanton oder Dritten.
2 Der UGZ kann bei Bedarf ergänzende Unterlagen verlangen.

## Art. 12 {#art_12}

Der UGZ oder ein vom UGZ beauftragtes Unternehmen
kann für die Prüfung der Umsetzung der Massnahmen 1 und 2
Kontrollen vor Ort durchführen.

## Art. 13 {#art_13}

1 Die Auszahlung der Förderbeiträge erfolgt nach:
a. Abschluss der Ausführungskontrolle;
b. Neubemessung der Förderbeiträge gemäss den tatsächlich
umgesetzten Massnahmen.
2 Die Förderbeiträge für die Massnahme 3 werden mit den Förderbeiträgen für die Massnahmen 1 und 2 ausbezahlt.
3 Können die Massnahmen 1 und 2 nicht umgesetzt werden,
werden die Förderbeiträge für die Massnahme 3 nach Prüfung
der eingereichten Unterlagen gemäss Art. 9 ausbezahlt.
Ausführungskontrolle
a. Informationspflicht
b. erforderliche
Unterlagen
c. Kontrolle
vor Ort
Auszahlung
5Ausführungsbestimmungen zur
Verordnung über Förderbeiträge für
energetische Gebäudesanierungen (AB VFG)
710.502
4 Keine Auszahlung erfolgt, wenn:
a. die Förderbedingungen über die Vermietung gemäss Art. 5
VFG im Zeitpunkt der Ausführungskontrolle voraussichtlich
nicht erfüllt sind;
b. die Voraussetzungen gemäss Art. 14 Abs. 1 SubVV4 nicht
erfüllt sind.

## Art. 14 {#art_14}

1 Der UGZ kann bis zu zwei Jahre nach Auszahlung der
Förderbeiträge Stichprobenkontrollen in Bezug auf die Erfüllung
der Förderbedingungen über die Vermietung durchführen.
2 Er kann von den Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfängern folgende Unterlagen verlangen:
a. die Auflistung der Mietenden vor und nach Umsetzung der
Sanierung;
b. eine Kopie des Formulars des Kantons Zürich zur Mitteilung
von Mietzinserhöhungen und einseitigen Vertragsänderungen (Art. 269d OR5);
c. die Herleitung der Mietzinserhöhung aufgrund der wertvermehrenden Investitionen und Anrechnung der Förderbeiträge.
3 Er kann bei Bedarf ergänzende Unterlagen verlangen.

## Art. 15 {#art_15}

1 Der UGZ widerruft den zugesprochenen Förderbeitrag
und fordert die erfolgte Auszahlung zurück, wenn die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger die Vorlage der Unterlagen gemäss Art. 14 verweigern.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über den Widerruf gemäss Art. 15–17 SubVV6.

## Art. 16 D. Schlussbestimmungen {#art_16}

1 Gesuche für die Sanierung von Fenstern und Fassaden
gemäss Reglement über das Förderprogramm Energetische
Gebäudesanierungen7 (nachfolgend: Förderreglement) gelten

## Art. 17 als vor Baubeginn gemäss {#art_17}

VFG eingereicht, wenn sie
gemäss Förderreglement:
a. fristgerecht eingereicht wurden; und
b. die entsprechenden Förderbedingungen erfüllten.
4 vom 21. Mai 2025, AS 616.100.
5 vom 30. März 1911, SR 220.
6 vom 21. Mai 2025, AS 616.100.
7 vom 25. Mai 2022, AS 710.500.
Stichprobenkontrolle bei
Vermietung
a. erforderliche
Unterlagen
b. Rückforderung
Übergangsbestimmung
6Ausführungsbestimmungen zur
Verordnung über Förderbeiträge für
energetische Gebäudesanierungen (AB VFG)
710.502
2 Die Gesuchstellenden gemäss Abs. 1 reichen innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen ein:
a. eine Bestätigung für die Bearbeitung ihres Gesuchs gemäss diesen Ausführungsbestimmungen;
b. allfällig erforderliche Nachweise ihrer Anspruchsberechtigung gemäss diesen Ausführungsbestimmungen;
c. die erforderlichen Unterlagen gemäss diesen Ausführungsbestimmungen.
3 Bei ungenutztem Ablauf der Frist gemäss Abs. 2 wird das eingereichte Gesuch als gegenstandlos geworden abgeschrieben.
Art. 17 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Juni 2026
in Kraft.

## Art. 18 {#art_18}

Diese Ausführungsbestimmungen gelten bis zum Ablauf
der Geltungsdauer der VFG.
Inkrafttreten
Geltungsdauer
