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title: "Verordnung über die Gebühren der Gerichte"
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# Verordnung über die Gebühren der Gerichte

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für:
a. die Friedensrichterinnen und Friedensrichter;
b. * die Zivilkreisgerichte;
c. das Strafgericht;
d. das Jugendgericht;
e. das Zwangsmassnahmengericht;
f. das Steuer- und Enteignungsgericht;
g. das Kantonsgericht.

## § 2 {#par_2}

Sachliche Zuständigkeit
1 Die Gebühren für richterliche Entscheide und für die übrigen amtlichen Verrichtungen werden vom dafür zuständigen Gericht festgesetzt.
2 Wird ein gerichtliches Verfahren ohne Sachentscheid abgeschlossen, so wird
die Abschreibungsgebühr durch das Gericht festgesetzt, wenn die Erledigung
durch dieses erfolgt, in allen anderen Fällen durch das Gerichtspräsidium.

## § 3 {#par_3}

Grundsätze der Gebührenbemessung
1 Wo ein Gebührenrahmen mit einem Mindest- und einem Höchstbetrag vorgesehen ist, setzt das zuständige Gericht die Gebühr im konkreten Fall nach dem
Streitwert und der Bedeutung der Streitsache fest. Es berücksichtigt ferner die
Schwierigkeit des Falles sowie den Arbeits- und Zeitaufwand.
1) SGS 170
2 170.31
2 In Verfahren mit umfangreichem Aktenmaterial, mit komplizierten rechtlichen
oder tatsächlichen Verhältnissen, in solchen mit besonders hohem Streitwert
und in Strafsachen mit zivilen Adhäsionsklagen können die Gebühren bis auf
das Doppelte des ordentlichen Ansatzes, in Ausnahmefällen bis auf die in
§ 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Februar 20012) über die Organisation der
Gerichte vorgesehene Maximalgebühr erhöht werden.
3 In den Gebühren sind die Auslagen wie der Kanzleiaufwand, die Post- und
Telekommunikationsspesen sowie die Publikationskosten pauschal eingeschlossen.
4 Weitere Auslagen wie insbesondere Übersetzungskosten und Beweiskosten
werden zusätzlich zu den Pauschalgebühren verlegt.
5 Diese Grundsätze gelten, sofern die anwendbaren Verfahrensbestimmungen
nichts anderes vorsehen.
6 Werden die Auslagen nicht in die Gebühr eingeschlossen, so können der
Kanzleiaufwand, die Post- und Telekommunikationsspesen, sowie die Publikationskosten mit einer Pauschale bis CHF 400.–, in Fällen mit erheblichem Aufwand mit einer Pauschale bis CHF 600.– abgerechnet werden.

## § 4 {#par_4}

Ermässigung und Verzicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten
1 Die ordentlichen Entscheidgebühren können bis zur Hälfte ermässigt werden,
wenn keine schriftliche Begründung erfolgt.
2 In besonderen Fällen kann das zuständige Gericht bei der Festsetzung der
Gebühr die nachfolgend verankerten Mindestbeträge unterschreiten oder von
der Erhebung einer Gebühr gänzlich absehen.
3 Überdies kann das zuständige Gericht von einer Kostenauflage ganz oder
teilweise absehen, wenn Gründe der Billigkeit oder die Erreichung des Strafzweckes dies erfordern, die Einbringlichkeit von Verfahrenskosten von vornherein ausserhalb jeglicher Möglichkeit liegt oder ein Härtefall nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung gegeben ist.

## § 5 {#par_5}

Nachträglicher Erlass auferlegter Verfahrenskosten
1 In Härtefällen können bereits festgesetzte und einer Partei auferlegte Verfahrenskosten auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden.
2 Ein Härtefall liegt vor, wenn die gesuchstellende Person ihre Bedürftigkeit
nachweist und im Zeitpunkt des Kostenerlassgesuchs bereits feststeht, dass
diese nicht bloss vorübergehender Natur ist. Die Bedürftigkeit richtet sich nach
den Kriterien, die zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess relevant sind.
2) SGS 170
3 170.31
3 Zudem können die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden, wenn Gründe der Billigkeit oder die Erreichung des Strafzweckes dies erfordern.
4 Der nachträgliche Erlass von Verfahrenskosten ist ausgeschlossen, wenn die
unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit verweigert wurde oder
mit Sicherheit verweigert worden wäre.
5 Über Kostenerlassgesuche entscheidet das Präsidium des Gerichts, welches
den Entscheid gefällt hat. Erfolgt der Kosteneinzug durch die Gerichtsverwaltung, so ist diese für die Bewilligung der Stundung und von Ratenzahlungen
zuständig. *
6 Gegen den Entscheid über die Abweisung des Kostenerlassgesuchs kann die
kostenpflichtige Person innert 10 Tagen seit Zustellung schriftlich und begründet Beschwerde erheben:
a. * in Zivilsachen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte beim
Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht;
b. in Zivilsachen gegen Entscheide des Präsidiums des Kantonsgerichts bei
der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht;
c. * in Strafsachen beim Präsidium oder bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht;
d. in Verfassungs- und Verwaltungssachen beim Kantonsgericht, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht;
e. in Sozialversicherungssachen beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht.

## § 6 {#par_6}

Kanzleigebühren
1 Für Kanzleitätigkeiten können von den Gerichten folgende Gebühren erhoben
werden:
a. für das Kopieren von Akten pro Seite: CHF 1–2.–; bei Massenkopien pro
Seite: CHF 0.50.
b. für Vollstreckbarkeits- und Rechtskraftbescheinigungen: CHF 20.–.
c. für andere Bescheinigungen und Beurkundungen: CHF 20–50.–.
d. für die Gewährung von Akteneinsicht: CHF 20–1'000.–.
e. für das Erstellen oder die Abschrift von Protokollauszügen pro Seite:
CHF 10.–.
f. für Mahnschreiben: CHF 20–50.–.
2 Für die Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Sachen bis CHF 5'000.–
wird für jedes angefangene Jahr eine Gebühr von 1 % des hinterlegten Wertes
erhoben, mindestens aber CHF 20.– sowie 1/2 % vom CHF 5'000.– übersteigenden Wert, mindestens aber CHF 50.–. Die Hinterlage haftet für Gebühren
und Auslagen.
4 170.31
3 Hinterlegte Geldsummen ab CHF 5'000.– sind vom 3. Monat an zu dem jeweils bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank gültigen Kontokorrent-Zinssatz zu verzinsen.
4 Für die übrigen Verrichtungen der Kanzlei kann eine Gebühr von CHF 20–
1'000.– erhoben werden.
§ 6a * Akteneinsicht Dritter
1 Im Falle von Akteneinsichtsgesuchen Dritter während hängiger Verfahren
kann das zuständige Gericht, insbesondere für Schutzvorkehrungen zugunsten
von Verfahrensbeteiligten sowie von berechtigten öffentlichen und privaten Interessen, Gebühren von CHF 20–2'000.– erheben.
2 Gebühren in Zivilverfahren

## § 7 {#par_7}

Friedensrichterinnen und Friedensrichter
1 Von den Friedensrichterinnen und Friedensrichtern werden folgende Gebühren erhoben:
a. für die Abschreibung eines Verfahrens zufolge Klagrückzugs, Klaganerkennung oder aus anderen Gründen sowie für das Ausstellen einer Klagebewilligung, sofern in diesen Fällen keine Verhandlung durchgeführt
wurde: CHF 50–300.–.
b. in allen übrigen Fällen, namentlich für einen Entscheid, einen Urteilsvorschlag, sowie für das Ausstellen einer Klagebewilligung oder bei
Abschreibung eines Verfahrens zufolge Vergleichs, Klagrückzugs bzw.
Klaganerkennung, wenn zuvor eine Verhandlung durchgeführt wurde:
CHF 100–500.–.
2 Bei der Durchführung weiterer Verhandlungen kann die Gebühr um die Hälfte
erhöht werden.

## § 8 {#par_8}

Zivilkreisgerichte *
1 Die Gebühren der Zivilkreisgerichte betragen: *
a. für die vorsorglichen Massnahmen: CHF 100–5'000.–.
b. für den Rechtsschutz in klaren Fällen: CHF 100–5'000.–.
c. für die Entgegennahme von Schutzschriften: CHF 100–1'000.–.
d. für das gerichtliche Verbot: CHF 100–1'000.–.
e. für das Schlichtungsverfahren: CHF 100–500.–.
f. für Endentscheide mit einem Streitwert:
1. bis CHF 10'000: CHF 200–1'500.–.
2. bis CHF 30'000: CHF 500–3'000.–.
5 170.31
3. bis CHF 100'000: CHF 1'500–10'000.–.
4. ab CHF 100'001: CHF 2'000–30'000.–.
g. für Endentscheide mit unbestimmtem Streitwert: CHF 200–30'000.–.
h. für Eheschutzmassnahmen und Schutzmassnahmen bei eingetragenen
Partnerschaften: CHF 200–3'000.–.
i. für Ehescheidungen, Eheungültigkeitsverfahren, Ehetrennungen und Auflösungen eingetragener Partnerschaften: CHF 200–15'000.–.
2 Ferner werden die folgenden Gebühren erhoben:
a. für die vorsorgliche Beweisführung: CHF 100–5'000.–.
b. für die Abweisung eines Erläuterungs- und Berichtigungsgesuches:
CHF 100–1'000.–.
c. für Verfügungen, Massnahmen und Beschlüsse in Betreibungs- und
Konkurssachen, soweit die Festsetzung der Gebühren den Kantonen
überlassen ist: CHF 100–1'000.–.
d. für Entscheide über Wiederherstellungsgesuche: CHF 100–1'000.–.
e. für Kraftloserklärungen: CHF 100–3'000.–.
f. für Verschollenheitsverfahren: CHF 100–1'000.–.
g. für die Erledigung von Rechtshilfegesuchen: CHF 100–1'000.–.
h. für die Abweisung eines Revisionsbegehrens: CHF 100–2'000.–.
i. * für den Entscheid über die Vollstreckung von Gerichtsentscheiden und öffentlichen Urkunden: CHF 100–1'000.–.
3 Eine Gebühr bis zur Hälfte der Gebühr des Endentscheids wird erhoben:
a. für Zwischenentscheide;
b. für die Verschiebung einer angeordneten Verhandlung auf Begehren einer Partei, ohne dass ein anderer Fall am betreffenden Sitzungstermin
anberaumt werden konnte;
c. für den Entscheid über die Aufhebung oder Bestätigung eines Versäumnisurteils;
d. für die Erledigung des Verfahrens ohne Sachentscheid.

## § 9 {#par_9}

Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht
1 Für die Beurteilung von Berufungen oder Streitsachen, die dem Präsidium
oder der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht als einzige Instanz unterbreitet
werden, gelten die Bestimmungen von § 8 sinngemäss.
2 Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, erhebt ferner die folgenden Gebühren:
a. für die Beurteilung von Beschwerden: CHF 200–10'000.–.
b. für Verfügungen und Entscheide des Präsidiums: CHF 200–10'000.–.
c. für Verfügungen und Entscheide im Bereiche der Schiedsgerichtsbarkeit:
CHF 500–10'000.–.
6 170.31
3 Gebühren in Strafverfahren
3.1 Erstinstanzliches Gericht und Zwangsmassnahmengericht

## § 10 {#par_10}

Strafgericht und Jugendgericht
1 Die vom Präsidium, der Dreierkammer und der Fünferkammer des Strafgerichts und des Jugendgerichts für Endentscheide festzulegende Gebühr beträgt CHF 100–30'000.–.
2 Bei selbständigen nachträglichen Entscheiden sowie selbständigen Massnahmeverfahren beträgt die Gebühr CHF 300–10'000.–.
3 Bei Durchführung des abgekürzten Verfahrens kann eine Reduktion bis zur
Hälfte der Gebühr des Endentscheids erfolgen.
4 Bei Verfahrenseinstellung zufolge Abschlusses eines Vergleiches kann die
Gebühr nach Ermessen reduziert, oder es kann von der Erhebung einer Gebühr gänzlich abgesehen werden.
5 Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der Hauptverhandlung fern und muss das Gericht deshalb eine neue Verhandlung ansetzen, so kann die Hälfte der Gebühr erhoben werden, welche bei Durchführung
der Hauptverhandlung verlegt worden wäre.

## § 11 {#par_11}

Zwangsmassnahmengericht
1 Die vom Zwangsmassnahmengericht für Entscheide festzulegende Gebühr
beträgt CHF 100–10'000.–.
3.2 Berufungsgericht und Beschwerdeinstanz

## § 12 {#par_12}

Berufungsgericht
1 Die von der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, für Endentscheide festzulegende Gebühr beträgt CHF 1'000–30'000.–.
2 Die von der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, für Endentscheide festzulegende Gebühr beträgt CHF 2'000–30'000.–.
3 Die für das Nichteintreten auf ein Revisionsgesuch festzulegende Gebühr beträgt CHF 500–3'000.–.

## § 13 {#par_13}

Beschwerdeinstanz
1 Die von der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, für Entscheide festzulegende Gebühr beträgt CHF 500–20'000.–.
7 170.31
2 Wird die Beschwerde durch die Verfahrensleitung alleine beurteilt, so beträgt
die festzulegende Gebühr CHF 300–10'000.–.
3.3 Gemeinsame Bestimmungen

## § 14 {#par_14}

Gebühren
1 Verfahrensleitende Anordnungen, Zwischenentscheide und andere Verfügungen führen zu keiner separaten Gebühr, werden jedoch bei der Gebührenfestlegung des Endentscheids angemessen berücksichtigt.
2 Eine Gebühr bis zur Hälfte der Gebühr des Endentscheids wird erhoben:
a. für Abschreibungsbeschlüsse und Verfahrenseinstellungen;
b. für die Verschiebung einer bereits festgelegten Verhandlung auf Begehren einer Partei, sofern kein anderer Fall während dieser Zeit geladen
werden kann.
3 Die Gebühr beträgt CHF 200–3'000.–:
a. für die Abweisung von Gesuchen um Erläuterung oder Berichtigung von
Entscheiden;
b. für die Abweisung von Gesuchen um Wiederherstellung einer Frist oder
eines Termins;
c. für die Abweisung von Gesuchen um Wiederaufnahme des Verfahrens;
d. für die Abweisung von Gesuchen um neue Beurteilung nach einem Abwesenheitsurteil.

## § 15 {#par_15}

Kostenlose Entscheide
1 Kostenlos sind:
a. die Beurteilung eines Kostenerlassgesuchs gemäss Art. 425 StPO;
b. die Beurteilung von Gesuchen um Anordnung der amtlichen Verteidigung;
c. die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für die Privatklägerschaft.
2 Die Kostenlosigkeit erstreckt sich nicht auf das Rechtsmittelverfahren. *
4 Gebühren in verwaltungsgerichtlichen Verfahren

## § 16 {#par_16}

Gebührenfestlegung
1 Verfahrensleitende Anordnungen, Zwischenentscheide und andere Verfügungen führen zu keiner separaten Gebühr, werden jedoch bei der Gebührenfestlegung des Endentscheids angemessen berücksichtigt.
8 170.31
2 Die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege ist kostenlos.
Die Kostenlosigkeit erstreckt sich nicht auf das Einspracheverfahren. *

## § 17 {#par_17}

Steuer- und Enteignungsgericht
1 Das Steuer- und Enteignungsgericht erhebt folgende Gebühren:
a. * für einen Endentscheid des Präsidiums: CHF 100–1'000.–.
b. für einen Endentscheid der Dreierkammer: CHF 400–2'000.–.
c. für einen Endentscheid der Fünferkammer: CHF 500–5'000.–.

## § 18 {#par_18}

Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
1 Die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht erhebt folgende Gebühren:
a. für einen Endentscheid des Präsidiums: CHF 100–1'000.–.
b. für einen Endentscheid der Fünferkammer: CHF 500–30'000.–.

## § 19 {#par_19}

Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht
1 Die Abteilung Sozialversicherungsrecht erhebt folgende Gebühren:
a. bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung: CHF 200–1'000.–.
b. in allen übrigen Verfahren bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung: CHF 100–3'000.–.
§ 19a * Schiedsverfahren nach Art. 89 KVG3) und Art. 57 UVG4)
1 Die vom Schiedsgericht erhobene Entscheidgebühr beträgt CHF 200–
30'000.–.
5 Schlussbestimmungen

## § 20 {#par_20}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 3. Mai 20045) über die Gebühren der Gerichte und der
Strafverfolgungsbehörden wird aufgehoben.

## § 21 {#par_21}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
2 Sie ist auf alle an diesem Datum noch nicht abgeschlossenen Verfahren anzuwenden.
3) SR 832.10
4) SR 832.20
5) GS 35.155, SGS 170.31
9 170.31
3 Für Entscheide des Verfahrensgerichts in Strafsachen bleibt der Gebührentarif vom 3. Mai 2004 anwendbar.
10 170.31
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.11.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung GS 37.0248
29.10.2012 01.11.2012 § 8 Abs. 2, Bst. i. eingefügt GS 37.1109
31.10.2014 01.01.2015 Ingress geändert GS 2014.121
31.10.2014 01.01.2015 § 1 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2014.121
31.10.2014 01.01.2015 § 5 Abs. 5 geändert GS 2014.121
31.10.2014 01.01.2015 § 5 Abs. 6, Bst. a. geändert GS 2014.121
31.10.2014 01.01.2015 § 8 Titel geändert GS 2014.121
31.10.2014 01.01.2015 § 8 Abs. 1 geändert GS 2014.121
14.12.2018 01.02.2019 § 5 Abs. 5 geändert GS 2018.089
14.12.2018 01.02.2019 § 5 Abs. 6, Bst. c. geändert GS 2018.089
14.12.2018 01.02.2019 § 15 Abs. 2 eingefügt GS 2018.089
14.12.2018 01.02.2019 § 16 Abs. 2 eingefügt GS 2018.089
14.12.2018 01.02.2019 § 17 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 2018.089
26.11.2020 01.01.2021 Ingress geändert GS 2020.105
26.11.2020 01.01.2021 § 6a eingefügt GS 2020.105
26.11.2020 01.01.2021 § 19a eingefügt GS 2020.105
11 170.31
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 15.11.2010 01.01.2011 Erstfassung GS 37.0248
Ingress 31.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.121
Ingress 26.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.105
§ 1 Abs. 1, Bst. b. 31.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.121
§ 5 Abs. 5 31.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.121
§ 5 Abs. 5 14.12.2018 01.02.2019 geändert GS 2018.089
§ 5 Abs. 6, Bst. a. 31.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.121
§ 5 Abs. 6, Bst. c. 14.12.2018 01.02.2019 geändert GS 2018.089
§ 6a 26.11.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.105
§ 8 31.10.2014 01.01.2015 Titel geändert GS 2014.121
§ 8 Abs. 1 31.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.121
§ 8 Abs. 2, Bst. i. 29.10.2012 01.11.2012 eingefügt GS 37.1109
§ 15 Abs. 2 14.12.2018 01.02.2019 eingefügt GS 2018.089
§ 16 Abs. 2 14.12.2018 01.02.2019 eingefügt GS 2018.089
§ 17 Abs. 1, Bst. a. 14.12.2018 01.02.2019 geändert GS 2018.089
§ 19a 26.11.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.105
