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title: "Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen vom 8. März 1960"
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provisions: 7
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# Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen vom 8. März 1960

## Art. 1 {#art_1}

1 Die Nationalstrassen im Lande Glarus stehen unter Vorbehalt der Befugnisse des Bundes unter der Hoheit und im Eigentum des Landes Glarus (BG
Art. 8).

## Art. 2 {#art_2}

1 Der Landrat ist zuständig:
a. für die Festlegung des Zuganges zu den Nationalstrassen dritter
Klasse, soweit nicht der Bund den Zugang beschränkt (BG Art. 4
und 44);
b. für die Stellung des Gesuches um Ersatzvornahme gemäss BG Artikel 55;
c. für den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Kantonen zur
Gewährleistung eines wirtschaftlichen Einsatzes der vorhandenen
Unterhalts- und Betriebsmittel (Art. 50 V zum BG);

## Artikel 3 d. für die Zustimmung gemäss {#art_3}

Absatz 2.
Art. 3
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über Projektierung, Bau, Unterhalt und
Betrieb der Nationalstrassen und deren Nebenanlagen aus. Er erlässt alle
Verfügungen und Entscheide, die gestützt auf die einschlägigen Erlasse
über die Nationalstrassen zu treffen sind, soweit diese Verordnung nicht
ausdrücklich eine andere Behörde als zuständig erklärt.
2 Insbesondere hat er die Aufgaben zu erfüllen, die sich aus der Zusammenarbeit des Kantons mit den Bundesstellen ergeben (BG Art. 9–20). Für seine
Stellungnahme zu den Fragen der Planung, der generellen Projektierung und
der Bauprogramme hat der Regierungsrat vorgängig die Vernehmlassung
der interessierten Gemeinden und die Zustimmung des Landrates einzuholen.
3 Vor der Erteilung von Konzessionen für den Bau, die Erweiterung und den
Betrieb von Nebenanlagen (BG Art. 7) hat der Regierungsrat die betreffenden Gemeinden anzuhören.
N 30 2103 1

## Art. 4 VII C/12/1 {#art_4}

1 Das Departement für Bau und Umwelt vollzieht die gesetzlichen Vorschriften und die Beschlüsse des Regierungsrates, soweit nicht ein anderes Departement als zuständig erklärt wird.
2 Es ist ferner zuständig für:
a. die öffentliche Bekanntmachung der Projektierungszonen und
Baulinien im Amtsblatt (BG Art. 14, 29);
b. die Ausarbeitung der Ausführungspläne, soweit die Vorschriften
des Bundes nichts anderes bestimmen;
c. den Entscheid über Gesuche für bauliche Massnahmen innerhalb
der Projektierungszonen und innerhalb der Baulinien (BG Art. 16,
24);
d. die Auflage der ergänzten oder abgeänderten Ausführungsprojekte zur Durchführung eines neuen Einspracheverfahrens sowie für
die Fristansetzung an die Betroffenen (BG Art. 28);
e. den freihändigen Landerwerb, unter Vorbehalt der Genehmigung
durch den Regierungsrat. Das Departement für Bau und Umwelt
kann diese Befugnisse mit dem Einverständnis des Regierungsrates delegieren (BG Art. 30, 32);
f. die Ausarbeitung und Einreichung der Vorprojekte für Güter- und
Waldzusammenlegungen in Zusammenarbeit mit dem Departement für Sicherheit und Justiz bzw. dem Departement für Volkswirtschaft und Inneres (BG Art. 33, 35);
g. die Entgegennahme von Entschädigungsforderungen bei Massnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und bei
Schutzeinrichtungen und gegebenenfalls für deren Weiterleitung
an den Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission
(BG Art. 51, 52);
h. die Vergebung der Bauarbeiten bei Offertensummen von weniger
als 100'000 Franken.
3 … *

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Gemeinderäte besorgen die den Gemeinden zugewiesenen Aufgaben;
insbesondere haben sie:
a. die im Bundesgesetz vorgeschriebenen Bekanntmachungen (BG
Art. 14, 17, 29) anzuordnen;
b. die bereinigten Zonenpläne, die Ausführungsprojekte und die genehmigten Baulinienpläne auf der Gemeindekanzlei zur Einsicht
öffentlich aufzulegen (BG Art. 14, 26, 29);
c. dem Departement für Bau und Umwelt Neu- und Umbauprojekte
innerhalb der Projektierungszonen und zwischen den Baulinien
unverzüglich zu melden (BG Art. 15, 23);
VII C/12/1
d. dem Regierungsrat ihre Stellungnahme zu den generellen
Projekten bekanntzugeben (BG Art. 19).

## Art. 6 {#art_6}

1 Für Reklamen und Ankündigungen im Bereich von Nationalstrassen gelten
die Bundesvorschriften sowie die kantonale Verordnung über das Plakat-
und Reklamewesen an öffentlichen Strassen1).
Art. 6a *
1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des
Bundesrechts und im Übrigen nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz2).

## Art. 7 {#art_7}

1 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat sofort
in Kraft.
1) GS VII C/11/3
2) GS III G/1
VII C/12/1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
02.12.1498 08.06.1988 Art. 4 Abs. 3 aufgehoben SBE III/4 333
02.12.1987 08.06.1988 Art. 6a eingefügt SBE III/4 333
VII C/12/1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 4 Abs. 3 02.12.1498 08.06.1988 aufgehoben SBE III/4 333
Art. 6a 02.12.1987 08.06.1988 eingefügt SBE III/4 333
