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title: "Personalregelungen für das Kantonale Spital und das Pflegeheim Appenzell"
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# Personalregelungen für das Kantonale Spital und das Pflegeheim Appenzell

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Kanton Appenzell Innerrhoden 810.013
Personalregelungen für das Kantonale Spital
und das Pflegeheim Appenzell *
vom 26. Januar 2010 (Stand 1. Januar 2021)
Der Spitalrat des Kantonalen Spitals und Pflegeheims Appenzell,
gestützt auf Art. 3 Abs. 2 der Personalverordnung vom 30. November 1998
(PeV) und den Beschluss der Standeskommission vom 10. August 2009, *
beschliesst:
Art. 1 * Geltungsbereich
1 Diese Personalregelungen gelten für die Mitarbeitenden1) des Kantonalen
Spitals und des Pflegeheims.
2 Die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts gelten für die Mitarbeitenden des Kantonalen Spitals und des Pflegeheims, sofern die Personalregelungen für diese keine abweichenden Bestimmungen festlegen oder
anderweitige kantonale Vorschriften bestehen. *
Art. 2 * Kompetenzen
1 Soweit die Spitalgesetzgebung und die Personalregelungen für das Kantonale Spital und Pflegeheim sowie darauf beruhende Ausführungserlasse
nichts anderes regeln, liegen die Aufgaben und Kompetenzen zum Erlass
von Personalregelungen im Personalbereich beim Spitalrat.
2 Der Spitaldirektor ist namentlich für folgende Aufgaben und Kompetenzen
im Personalbereich zuständig:
a) Abschluss, Änderung und Auflösung der Anstellungsverhältnisse der
Mitarbeitenden, Aushilfskräfte und Praktikanten;
b) Überprüfung der Anstellungsbedingungen der Mitarbeitenden, Aushilfskräfte und Praktikanten;
c) Führen von Mitarbeitergesprächen im Rahmen der Mitarbeiterbeurteilung, nach Abschluss der Probezeit, bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und in besonderen Situationen;
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnung gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
810.013 Kanton Appenzell Innerrhoden
d) Unterzeichnung der Arbeitszeugnisse;
e) Bewilligung von Aus- und Weiterbildungen, die während der Arbeitszeit oder auf Kosten des Kantonalen Spitals und Pflegeheims Appenzell erfolgen;
f) Regelung betreffend die Übernahme der Ausbildungskosten, der
Rückzahlungspflicht und der Eigenleistungen der Mitarbeitenden;
g) Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub;
h) Anordnung einer Gesundheitsprüfung vor der Anstellung und einer
vertrauensärztlichen Untersuchung;
i) Festlegung und Kontrolle der Arbeitszeit, der Schichtarbeit, Nachtarbeit und des Pikettdienstes der Mitarbeitenden;
j) Bewilligung des Ferienbezugs anstelle des Geldbezugs bei der Entrichtung der Treueprämien;
k) Bewilligung des Ausgleichs der angeordneten und geleisteten Überstunden;
l) Bewilligung der Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen Amtes;
m) Bewilligung eines Altersrücktritts ab vollendetem 60. Altersjahr, gegebenenfalls mit einem gestaffelt abnehmenden Anstellungsumfang.
3 Die Aufgaben und Kompetenzen des Personalamtes gemäss kantonalem
Personalrecht werden vom Spitaldirektor und den von ihm hierfür bezeichneten Personen, insbesondere dem Leiter Personaldienst, wahrgenommen.
Art. 3 * …
Art. 4 * …
Art. 5 * …
Art. 6 * …
Art. 6 neu * …
Art. 7 * …
Kanton Appenzell Innerrhoden 810.013
Art. 8 Impfungen
1 Impfungen zur Verhinderung von durch Blut und potenziell infektiöse Körperflüssigkeiten übertragenen Krankheiten wie Hepatitis B werden für das
Pflege- und Arztpersonal vorausgesetzt. Ungeimpfte Personen müssen sich
den zur Verhinderung der Übertragung angeordneten Ersatzmassnahmen
unterziehen.
2 Durchgeführte Impfungen müssen mittels Arztzeugnis oder Impfausweis
belegt werden.
Art. 9 * Geschenke
1 Die Mitarbeitenden dürfen weder für sich noch für andere Geschenke oder
sonstige Vorteile beanspruchen oder annehmen, wenn dies im Rahmen des
Anstellungsverhältnisses geschieht.
2 Wenn Mitarbeitende Höflichkeitsgeschenke nicht ablehnen können, so melden sie dies dem Vorgesetzten. Dieser entscheidet über die Verwendung
der Geschenke.
3 Geschenke bis zu einem Wert von Fr. 2'000.– werden dem Personalfonds
des Kantonalen Spitals und Pflegeheims, Geschenke mit einem Wert über
Fr. 2'000.– der laufenden Rechnung der betreffenden Institution zugewiesen.
4 Verstösse gegen das Geschenkannahmeverbot werden vom Spitaldirektor
geahndet. Widerrechtlich angenommene Geschenke oder Gelder verfallen
an das Kantonale Spital und Pflegeheim.
Art. 10 Berufskleider
1 Mitarbeiter, die zum Tragen von Berufskleidern verpflichtet sind, erhalten
diese mit Ausnahme von Schuhen leihweise und unentgeltlich. Sie sind bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzugeben.
2 Reinigung und Instandhaltung der abgegebenen Gegenstände erfolgen
durch das Spital.
3 Fehlende oder durch eigenes Verschulden beschädigte Kleidungsstücke
werden dem Mitarbeiter mit der Lohnzahlung verrechnet.
Art. 11 * …
810.013 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 12 * …
Art. 13 Weiterbildung
1 Gesuche um Aus-, Fort- und Weiterbildungen sind dem direkten Vorgesetzten und dem Spitaldirektor mindestens einen Monat vor Kursbeginn einzureichen.
2 20% der für den Kurs aufgewendeten Kosten und Arbeitszeit gelten in der
Regel als Selbstbehalt.
3 Die im Rahmen einer bezahlten Ausbildung erstellten Schlussarbeiten (Diplomarbeit) sind dem Spital für internen Gebrauch unentgeltlich zu überlassen.
Art. 14 * …
Art. 15 Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in
Kraft.
Kanton Appenzell Innerrhoden 810.013
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
26.01.2010 26.01.2010 Erlass Erstfassung -
05.12.2016 01.01.2017 Erlasstitel geändert -
05.12.2016 01.01.2017 Art. 1 geändert -
05.12.2016 01.01.2017 Art. 2 geändert -
05.12.2016 01.01.2017 Art. 3 geändert -
05.12.2016 01.01.2017 Art. 6 aufgehoben -
05.12.2016 01.01.2017 Art. 9 geändert -
05.12.2016 01.01.2017 Art. 11 geändert -
05.12.2016 01.01.2017 Art. 12 aufgehoben -
05.12.2016 01.01.2017 Art. 14 aufgehoben -
18.02.2020 01.03.2020 Ingress geändert 2020-5
18.02.2020 01.03.2020 Art. 1 Abs. 2 geändert 2020-5
18.02.2020 01.03.2020 Art. 6 neu eingefügt 2020-5
07.01.2021 01.01.2021 Art. 3 aufgehoben 2020-59
07.01.2021 01.01.2021 Art. 4 aufgehoben 2020-59
07.01.2021 01.01.2021 Art. 5 aufgehoben 2020-59
07.01.2021 01.01.2021 Art. 6 neu aufgehoben 2020-59
07.01.2021 01.01.2021 Art. 7 aufgehoben 2020-59
07.01.2021 01.01.2021 Art. 11 aufgehoben 2020-59
810.013 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 26.01.2010 26.01.2010 Erstfassung -
Erlasstitel 05.12.2016 01.01.2017 geändert -
Ingress 18.02.2020 01.03.2020 geändert 2020-5
Art. 1 05.12.2016 01.01.2017 geändert -
Art. 1 Abs. 2 18.02.2020 01.03.2020 geändert 2020-5
Art. 2 05.12.2016 01.01.2017 geändert -
Art. 3 05.12.2016 01.01.2017 geändert -
Art. 3 07.01.2021 01.01.2021 aufgehoben 2020-59
Art. 4 07.01.2021 01.01.2021 aufgehoben 2020-59
Art. 5 07.01.2021 01.01.2021 aufgehoben 2020-59
Art. 6 05.12.2016 01.01.2017 aufgehoben -
Art. 6 neu 18.02.2020 01.03.2020 eingefügt 2020-5
Art. 6 neu 07.01.2021 01.01.2021 aufgehoben 2020-59
Art. 7 07.01.2021 01.01.2021 aufgehoben 2020-59
Art. 9 05.12.2016 01.01.2017 geändert -
Art. 11 05.12.2016 01.01.2017 geändert -
Art. 11 07.01.2021 01.01.2021 aufgehoben 2020-59
Art. 12 05.12.2016 01.01.2017 aufgehoben -
Art. 14 05.12.2016 01.01.2017 aufgehoben -
