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title: "Gebührenverordnung der Zürcher Fachhochschulen"
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provisions: 7
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# Gebührenverordnung der Zürcher Fachhochschulen

## § 2 Aufnahmeverfahren {#par_2}

Für das Aufnahmeverfahren in die Bachelor- und Masterstudiengänge werden folgende Gebühren erhoben:
a. Einschreibung zum Aufnahmeverfahren Fr. 100
b. Aufnahmeprüfung Allgemeinbildung Fr. 200
c. Aufnahmeprüfung fachliche Eignung Fr. 200
d. Eignungsabklärung Fr. 600

## § 3 Einschreibung {#par_3}

1 Die Gebühr für die Einschreibung in die Bachelor- und
Masterstudiengänge beträgt Fr. 100.
2 Wer sich nach erfolgreich absolviertem Aufnahmeverfahren auf
den nächstmöglichen Termin für den Studiengang einschreibt, bezahlt
keine Einschreibegebühr.
Semestergebühr§ 4.6 Die Studiengebühr für das Bachelor- und das Masterstudium
beträgt Fr. 720 pro Semester. Darin enthalten ist eine pauschale Prüfungsgebühr.
b. Künstlerische
Vorbildung
§ 4 a.8 Die Semestergebühr für Angebote der künstlerischen Vorbildung beträgt:
a. gestalterisches Propädeutikum Vollzeit Fr. 4500
b. gestalterisches Propädeutikum Teilzeit Fr. 2700
c. PreCollege Musik mit Vokal-
oder Instrumentalunterricht Fr. 1950
d. PreCollege Musik ohne Vokal-
oder Instrumentalunterricht Fr. 1150
e. Grundstudium Tanz Fr. 1000
a. Bachelor- und
Masterstudium8
414.20 Gebührenverordnung der Zürcher Fachhochschulen (GVF)
Akademischer
Sportverband
§ 4 b.5, 10 1 Die Hochschulen sind Mitglied des Akademischen Sportverbandes Zürich (ASVZ).
2 Die Studierenden der Hochschulen sind berechtigt, das Angebot
des ASVZ zu nutzen.
3 Der Beitrag der Studierenden beträgt Fr. 35. Er wird mit der Semestergebühr erhoben.11
Zusätzliche

## § 5 Semestergebühren {#par_5}

Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb
des Kantons zahlen eine zusätzliche Semestergebühr, sofern sich der
Wohnsitzkanton nicht gemäss der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung vom 12. Juni 20033 an den Kosten der Hochschulen beteiligt.
Die zusätzliche Gebühr entspricht dem Beitragssatz gemäss Anhang
dieser Vereinbarung4.
b. Ausserkantonale Absolvierende der
künstlerischen
Vorbildung
§ 5 a.8 Absolvierende der künstlerischen Vorbildung mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons zahlen eine zusätzliche Semestergebühr, sofern sich der Wohnsitzkanton nicht im Rahmen
einer Vereinbarung an den Kosten der Hochschule beteiligt. Die zusätzliche Semestergebühr beträgt:
a. gestalterisches Propädeutikum Vollzeit Fr. 1000
b. gestalterisches Propädeutikum Teilzeit Fr. 600
c. PreCollege Musik Fr. 250
d. Grundstudium Tanz Fr. 100
c.9 Ausländische

## § 6 Studierende {#par_6}

Ausländische Studierende mit zivilrechtlichem Wohnsitz ausserhalb der Schweiz zahlen eine zusätzliche Semestergebühr von Fr. 500.
Wohneinrichtungen
§ 6 a.12 1 Für die Unterbringung und Betreuung von Kindern und
Jugendlichen in Wohneinrichtungen gemäss § 5 Abs. 3 FaHG ist eine
Gebühr pro Studienjahr zu entrichten. Sie beträgt für
a. vollbetreutes Wohnen Fr. 14 400,
b. teilbetreutes Wohnen Fr. 10 320,
c. begleitetes Wohnen extern Fr. 10 200.
2 Als Studienjahr gilt der Zeitraum vom 1. August bis 31. Juli.
3 Die Gebühr wird anteilmässig monatlich erhoben.
4 Bei Eintritt oder Austritt während des Studienjahres ist die Gebühr
ab dem Beginn des Eintrittsmonats bzw. bis zum Ende des Austrittsmonats geschuldet.
a. Ausserkantonale
Studierende
Gebührenverordnung der Zürcher Fachhochschulen (GVF) 414.20
Auditorinnen

## § 7 und Auditoren {#par_7}

1 Auditorinnen und Auditoren entrichten pro Semester folgende Gebühren:
a. für 1 oder 2 Wochenstunden Fr. 200
b. für jede weitere Wochenstunde Fr. 100
c. für 6 und mehr Wochenstunden Fr. 600
2 Die Gebühren für besondere Unterrichtsformen wie Blockkurse
oder Projektwochen werden auf der Grundlage von Abs. 1 festgelegt.
Nicht bezogene

## § 8 Leistungen {#par_8}

Die Gebühr für eine Leistung der Hochschule ist auch dann
zu entrichten, wenn die oder der Pflichtige die Leistung nicht beansprucht.

## § 9 Inkrafttreten {#par_9}

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Sie gilt für
alle ab diesem Zeitpunkt bezogenen Leistungen.
1 OS 63, 425; Begründung siehe ABl 2008, 1333.
2 LS 414.10.
3 LS 414.12.
4 Einsichtnahme in den Anhang unter www.edk.ch.
5 Eingefügt durch RRB vom 13. Januar 2010 (OS 65, 89; ABl 2010, 115). In
Kraft seit 1. Februar 2010.
6 Fassung gemäss RRB vom 6. März 2012 (OS 67, 156; ABl 2012, 354). In Kraft
seit 1. Mai 2012.
7 Fassung gemäss RRB vom 1. März 2017 (OS 72, 332; ABl 2017-03-10). In Kraft
seit 1. Juni 2017.
8 Eingefügt durch RRB vom 4. Dezember 2019 (OS 75, 111; ABl 2019-12-13).
In Kraft seit 1. August 2020.
9 Fassung gemäss RRB vom 4. Dezember 2019 (OS 75, 111; ABl 2019-12-13). In
Kraft seit 1. August 2020.
10 Nummerierung gemäss RRB vom 4. Dezember 2019 (OS 75, 111; ABl 2019-
12-13). In Kraft seit 1. August 2020.
11 Fassung gemäss RRB vom 27. April 2022 (OS 77, 285; ABl 2022-05-06). In Kraft
seit 1. August 2022.
12 Eingefügt durch RRB vom 15. Mai 2024 (OS 79, 240; ABl 2023-05-31). In Kraft
seit 1. August 2024.
13 Fassung gemäss RRB vom 15. Mai 2024 (OS 79, 240; ABl 2023-05-31). In Kraft
seit 1. August 2024.
