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title: "Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung"
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provisions: 10
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# Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung

## Artikel 1 {#art_1}

Organe
1 Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung sind:
a) der Regierungsrat
b) die zuständige Direktion1)
c) die Kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung
(KZWL)
d) die Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL)
2 Die ständige Bereitschaft dieser Organe ist nach Art, Schwere und Umfang
der Bedrohung so zu organisieren, dass die erforderlichen Tätigkeiten im
Fall eines Einsatzes unverzüglich aufgenommen werden können.

## Artikel 2 {#art_2}

Zusammenarbeit
1 Die Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung wirken im kantonalen
Führungsstab mit, soweit ihre Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt werden.
1) Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3.6301 Kanton Uri

## Artikel 3 {#art_3}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die wirtschaftliche Landesversorgung aus, soweit der Kanton zuständig ist.
2 Er bezeichnet die Chefin oder den Chef und deren Stellvertreterin bzw.
Stellvertreter der KZWL.
3 Im Bedarfsfall stellt er der KZWL auf Antrag der zuständigen Direktion2) das
notwendige Personal, die geeigneten Räumlichkeiten und das erforderliche
Material zur Verfügung.
4 Er regelt die Ausbildung, die Entschädigungen und den Versicherungsschutz der mit den Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung betrauten Personen.
5 Er kann die kantonalen Angestellten im Rahmen ihrer Anstellungsverhältnisse im Bedarfsfall zur Mitarbeit verpflichten.

## Artikel 4 {#art_4}

Zuständige Direktion
1 Die zuständige Direktion3) erledigt alle Aufgaben der wirtschaftlichen
Landesversorgung, die ihr diese Verordnung überträgt.
2 Sie bezeichnet die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KZWL, erstellt ein
Organigramm, regelt die Mitwirkung der Ämter, erlässt die Pflichtenhefte für
die KZWL und genehmigt die Pflichtenhefte der Gemeindestellen für
wirtschaftliche Landesversorgung.

## Artikel 5 {#art_5}

Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL)
1 Die KZWL vollzieht die bundesrechtlichen Vorschriften zur Sicherstellung
der wirtschaftlichen Landesversorgung und diese Verordnung, soweit nicht
ausdrücklich ein anderes Organ hiefür zuständig ist.
2 Sie sorgt für die Planung, Vorbereitung, Anordnung, Durchführung und Koordination sämtlicher Aufgaben und Massnahmen in allen Bereichen der
wirtschaftlichen Landesversorgung.

## Artikel 6 {#art_6}

Bereiche der KZWL
1 Die KZWL gliedert ihren Aufgabenkreis in sachbezogene Bereiche, die der
Chefin bzw. dem Chef KZWL unterstellt sind.
2) Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
3) Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Kanton Uri 3.6301
2 Die Aufgaben der Bereiche richten sich grundsätzlich nach den Weisungen
des Bundes und den entsprechenden Pflichtenheften der KZWL.

## Artikel 7 {#art_7}

Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL)
1 Der Gemeinderat bezeichnet die Gemeindestelle für wirtschaftliche
Landesversorgung und legt deren Pflichtenheft fest.
2 Die Gemeindestelle trifft Vorbereitungsmassnahmen zur Sicherstellung der
Versorgung in der Gemeinde mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen gemäss den Weisungen der KZWL.
3 Sie vollzieht in ihrem Einzugsgebiet die von der KZWL angeordneten
Massnahmen.

## Artikel 8 {#art_8}

Kosten
1 Der Kanton trägt die Kosten für die Organisation der KZWL und für die
Ausbildung der Gemeindefunktionäre.
2 Die Gemeinden tragen die Kosten für die Gemeindestelle und die Personalkosten der Gemeindefunktionäre der wirtschaftlichen Landesversorgung.

## Artikel 9 {#art_9}

Verfahren
1 Das Verwaltungsverfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
2 Richtet sich die Beschwerde gegen den Vollzug von Massnahmen nach Artikel 23 bis 28 des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (SR 531), entscheidet der Regierungsrat letztinstanzlich. Solchen Beschwerden ist zudem die aufschiebende Wirkung entzogen.
3 Die Strafverfolgung richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung (SR 312.0).

## Artikel 10 {#art_10}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie tritt am
1. Januar 2001 in Kraft.
3.6301 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
27.09.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung AB 06.10.2000
Kanton Uri 3.6301
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 27.09.2000 01.01.2001 Erstfassung AB 06.10.2000
