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title: "Standeskommissionsbeschluss über Abwasserbehandlung und Gebührenbezug"
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# Standeskommissionsbeschluss über Abwasserbehandlung und Gebührenbezug

## Art. 1 l. Zuständigkeiten {#art_1}

Zuständiges Departement
1 Als zuständiges Departement gemäss Art. 1 EG GSchG wird das Bau- und
Umweltdepartement bezeichnet.

## Art. 2 {#art_2}

Mitwirkung der Bezirke
1 Um die Verbindung zu den Bezirken sicherzustellen, ernennen die Bezirke
einen Umweltschutzdelegierten1), welcher dem Departement beratend zur
Verfügung steht.

## Art. 3 {#art_3}

Schädliches Abwasser
1 Es darf kein Abwasser in die Abwasseranlagen eingeleitet werden, das diese schädigt oder deren Reinigungsleistung, Betrieb und Unterhalt beeinträchtigt. Das Abwasser hat insbesondere den jeweils gültigen eidgenössischen Vorschriften über Abwassereinleitungen zu entsprechen.
2 Es ist im Besonderen verboten, nachgenannte Stoffe mittelbar oder unmittelbar den Kanalisationen zuzuleiten: *
a) Gase und Dämpfe;
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
814.311 Kanton Appenzell Innerrhoden
b) giftige, infektiöse, feuer- und explosionsgefährliche sowie radioaktive
Stoffe;
c) Jauche, Abflüsse von Miststöcken, Komposthaufen und Grünfuttersilos, Spritzmittelbrühe;
d) Stoffe, die in der Kanalisation zu Verstopfungen führen können, wie
Sand, Schutt, Kehricht, Asche, Schlacke, Küchenabfälle, Metzgereiabfälle, Papierwindeln, Lumpen, Katzenstreu, Ablagerungen aus
Schlammsammlern, Klärgruben, Fett-, Benzin- und Ölabscheidern;
e) dickflüssige und breiige Stoffe, wie Bitumen und Teer, Kalk-, Stein-
und Karbidschlamm usw.;
f) Öle und Fette, Teeremulsionen, Farben, Benzin, Benzol, Petrol, Lösungsmittel und andere schwer abbaubare Stoffe;
g) grössere Mengen von Flüssigkeiten mit einer Temperatur von über
40°C;
h) saure und alkalische Flüssigkeiten in schädlichen Konzentrationen;
i) feste Stoffe und Kadaver;
j) Zement- und Kalkwasser von Baustellen.
3 Küchenabfallzerkleinerer dürfen nicht an die Abwasseranlagen angeschlossen werden.

## Art. 4 {#art_4}

Industrie- und Gewerbeabwasser
1 Abwasser aus industriellen und gewerblichen Betrieben wird nur in die Kanalisation aufgenommen, wenn es für alle Teile der Abwasseranlagen unschädlich ist und in der zentralen Kläranlage ohne besondere Einrichtungen
hinreichend gereinigt werden kann. Nötigenfalls sind industrielle und
gewerbliche Abwässer am Entstehungsort auf Kosten des Grundeigentümers oder Betriebsinhabers genügend vorzubehandeln.
2 Betriebe mit einem Abwasseranfall von 2 l/sec und mehr, welche tierische
und pflanzliche Fette und Öle verarbeiten, haben Abscheideanlagen (Fettabscheider) einzubauen und zu unterhalten.
3 Vorbehandlungsanlagen sind bewilligungspflichtig.
4 Eine erteilte Bewilligung für den Anschluss industrieller oder gewerblicher
Abwasser kann entschädigungslos aufgehoben oder mit strengeren Auflagen verbunden werden, wenn sich die Vorbehandlung als zu wenig wirksam
erweist.

## Art. 5 Kanton Appenzell Innerrhoden 814.311 {#art_5}

Betriebskontrolle
1 Dem Departement und dessen Beauftragten steht das Recht zu, die privaten Abwasseranlagen jederzeit zu kontrollieren. *
2 Die Kontrollaufwendungen, einschliesslich der Kosten für die Erstellung
von Analysen und den eventuellen Beizug von Fachleuten, gehen zu Lasten
des Eigentümers, sofern er hiezu Anlass gibt.
3 Das Departement hat dafür zu sorgen, dass Anlagen, die nicht mehr den
Vorschriften entsprechen, von den Eigentümern ersetzt oder angepasst werden.

## Art. 6 II. Anschluss der Liegenschaften {#art_6}

Anschlusspflicht
1 Anschlusspflicht und Anschlussbefreiung richten sich nach den Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Gewässerschutzgesetzgebung.
Art. 7 * Bewilligungspflicht

## Art. 8 {#art_8}

EG
GSchG sowie den Art. 12 und 13 Verordnung zum Einführungsgesetz zum
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 25. Oktober 1993 (VEG
GSchG).
2 Wird der Anschluss vom Departement verfügt, entfällt das Bewilligungsverfahren nach Art. 8 EG GSchG. Andere Bewilligungsverfahren bleiben vorbehalten.
Art. 8 Sanierung der Hausanschlüsse
1 Im Bereich von öffentlichen oder privaten Kanalisationen sind die Hausanschlussleitungen zu erstellen oder anzupassen:
a) * Sofern die technischen Voraussetzungen der Sammelleitungen für
den Direktanschluss an die Abwasserreinigungsanlage erfüllt sind,
verfügt das Departement den Anschluss. Die Frist für die Ausführung
der Arbeiten beträgt in der Regel drei Monate und kann in begründeten Fällen vom Departement erstreckt werden.
814.311 Kanton Appenzell Innerrhoden
b) Werden die für das Einzugsgebiet bestimmten Sammelleitungen neu
verlegt oder abgeändert, hat der Anschluss gleichzeitig mit den
Arbeiten an den Sammelleitungen zu erfolgen. Das Departement hat
die Grundeigentümer rechtzeitig über den Baubeginn zu informieren
und den Anschluss zu verfügen.
2 Mit dem Anschluss und beim Vorhandensein der technischen Voraussetzungen der Sammelleitungen für den Direktanschluss an die Abwasserreinigungsanlage sind die Einzelkläranlagen ausser Betrieb zu setzen.
3 Wird der Anschluss durch das Departement gemäss Abs. 1 dieses Artikels
verfügt, erstellt es zu Lasten der Kanalbaurechnung die für den Hausanschluss erforderlichen Projektpläne und stellt diese zusammen mit der Anschlussverfügung dem Grundeigentümer zu. Die Ausführung der Bauarbeiten hat durch Fachleute nach den genannten Plänen zu erfolgen. Die Wahl

## Art. 9 des Unternehmers steht dem Grundeigentümer frei. * {#art_9}

Baukontrolle und Abnahme
1 Die Fertigstellung der Anschlussleitung sowie der Hauskanalisation ist dem
Departement rechtzeitig vor dem Eindecken der Anlagen zur Abnahme zu
melden. Bei Unterlassen der Meldung kann das Departement die Freilegung
der Leitungen auf Kosten des Grundeigentümers verlangen.
2 Die Anlagen sind vor der Schlussabnahme gründlich zu reinigen und dürfen erst anschliessend in Betrieb genommen werden.
3 Kontrolle und Abnahme befreien weder den Werkeigentümer, die Bauleitung noch den Unternehmer von der Pflicht der Beaufsichtigung und von der
Verantwortung für die Ausführung der Arbeit.

## Art. 10 {#art_10}

Private Anschlussbedingungen
1 Kann sich der Grundeigentümer mit den Anschlussbedingungen an eine
private Abwasseranlage nicht einverstanden erklären, entscheidet darüber
das Departement.
Kanton Appenzell Innerrhoden 814.311

## Art. 11 III. Finanzierung, Gebühren {#art_11}

Mittelbeschaffung
1 Die Kosten für Erstellung, Betrieb, Unterhalt, Verzinsung und Abschreibung
der öffentlichen Abwasseranlagen werden gedeckt durch:
a) Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren;
b) Benützungsgebühren;
c) * allfällige Beiträge Dritter.

## Art. 12 d) * … {#art_12}

Erschliessungs-beiträge und Anschlussgebühren
1 Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren werden gemäss den Bestimmungen der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz
über den Schutz der Gewässer eingezogen. *
2 Sie dienen zur Deckung der nach Abzug allfälliger Bundes-, Kantons- und
Bezirksbeiträge verbleibenden Baukosten der öffentlichen Abwasseranlagen. Allfällige Überschüsse sind zweckgebunden zurückzustellen.

## Art. 13 {#art_13}

Benützungsgebühren, Grundsätze
1 Sämtliche Grundeigentümer, deren Grundstücke direkt oder indirekt an die
öffentlichen Schmutzwasseranlagen angeschlossen sind, haben eine Benützungsgebühr zu entrichten.
2 Die Benützungsgebühren decken die Aufwendungen gemäss Art. 17 EG
GSchG sowie einen im Budget festzulegenden Verwaltungskostenanteil.
3 Die Benützungsgebühren werden jährlich aufgrund der budgetierten Ausgaben durch die Standeskommission festgelegt. Ein allfälliger Überschuss
ist zweckgebunden zu fondieren.
Art. 14 * Bemessung
1 Die Grundgebühr beträgt Fr. 140.-- je überbaute Liegenschaft. *
2 Der Mengenpreis beträgt Fr. 2.50 je m³ Wasserverbrauch des Vorjahres. *
3 Für die Mengenmessung ist zwingend eine offizielle Wasseruhr der zuständigen Wasserversorgung erforderlich. Bei Störungen der Wasseruhr und bei
Neubauten wird der Wasserverbrauch einmalig geschätzt.
814.311 Kanton Appenzell Innerrhoden
4 Wird nachgewiesenermassen bezogenes Frischwasser nicht in eine öffentliche Kanalisation abgeleitet, ist die Benützungsgebühr entsprechend zu reduzieren. Der Nachweis für den reduzierten Abwasseranfall ist vom Gebührenpflichtigen, durch eine offizielle Wasseruhr der zuständigen Wasserversorgung, zu erbringen.
5 Bei industriellen und gewerblichen Betrieben, die erlaubterweise schwer zu
reinigende Abwasser einleiten, wird ein angemessener Zuschlag auf dem
Mengenpreis erhoben.
6 Werden die Kläranlagen mit dem anfallenden Meteorwasser hydraulisch
überlastet, kann auf dem Mengenpreis ein Zuschlag erhoben werden, wenn
mehr als ein Drittel der nicht von Gebäuden belegten Fläche eines Grundstücks mit einem Hartbelag versiegelt ist und das Meteorwasser nicht versickert wird.
7 Die Benützungsgebühren für Hartbelagsflächen von Strassen und dergleichen wird auf Fr. 0.10 je m² und Jahr festgelegt. Die Minimalgebühren pro

## Art. 15 Parzelle beträgt Fr. 100.. * {#art_15}

Rechnungsstellung
1 Die Benützungsgebühren werden in der Regel in der ersten Jahreshälfte in
Rechnung gestellt.
2 … *

## Art. 16 {#art_16}

Fälligkeit Haftung
1 Die Benützungsgebühren werden innert 30 Tagen nach Zustellung der
Rechnung zur Zahlung fällig. Diese Zahlungsfrist gilt auch dann, wenn ein
Rechtsmittel erhoben worden ist. *
2 Für die Bezahlung der Benützungsgebühren haftet der Grundeigentümer
im Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Bei in Stockwerkeigentumsanteile aufgeteilten Liegenschaften haftet die Stockwerkeigentümergemeinschaft für
die Bezahlung der gesamten Benützungsgebühr, bei Miteigentum haften die
Miteigentümer solidarisch für den gesamten Betrag. *
Kanton Appenzell Innerrhoden 814.311

## Art. 17 IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_17}

Klärgrubenentleerung
1 Die Kosten der Klärgrubenentleerung von Liegenschaften, deren Eigentümer gebührenpflichtig sind, werden vom Kanton zu Lasten der Betriebsrechnung übernommen.
Art. 18 * Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission rückwirkend auf den 1. Januar 1997 in Kraft.
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Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
07.01.1997 01.01.1997 Erlass Erstfassung -
05.02.2002 01.01.2002 Art. 7 geändert -
05.02.2002 01.01.2002 Art. 11 Abs. 1, c) geändert -
05.02.2002 01.01.2002 Art. 11 Abs. 1, d) aufgehoben -
05.02.2002 01.01.2002 Art. 14 geändert -
05.02.2002 01.01.2002 Art. 15 Abs. 2 aufgehoben -
05.02.2002 01.01.2002 Art. 16 Abs. 1 geändert -
05.02.2002 01.01.2002 Art. 16 Abs. 2 eingefügt -
20.01.2004 01.01.2004 Art. 14 Abs. 1 geändert -
20.01.2004 01.01.2004 Art. 14 Abs. 2 geändert -
20.01.2004 01.01.2004 Art. 14 Abs. 7 geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Erlasstitel geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Ingress geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 3 Abs. 2 geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 5 Abs. 1 geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 7 geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 8 Abs. 1, a) geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 8 Abs. 3 geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 12 Abs. 1 geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 14 Abs. 2 geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 14 Abs. 7 geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 16 Abs. 1 geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 18 geändert -
28.08.2007 01.01.2008 Art. 14 Abs. 2 geändert -
01.05.2012 01.01.2012 Art. 14 Abs. 1 geändert -
01.05.2012 01.01.2012 Art. 14 Abs. 2 geändert -
Kanton Appenzell Innerrhoden 814.311
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 07.01.1997 01.01.1997 Erstfassung -
Erlasstitel 16.08.2004 16.08.2004 geändert -
Ingress 16.08.2004 16.08.2004 geändert -
Art. 3 Abs. 2 16.08.2004 16.08.2004 geändert -
Art. 5 Abs. 1 16.08.2004 16.08.2004 geändert -
Art. 7 05.02.2002 01.01.2002 geändert -
Art. 7 16.08.2004 16.08.2004 geändert -
Art. 8 Abs. 1, a) 16.08.2004 16.08.2004 geändert -
Art. 8 Abs. 3 16.08.2004 16.08.2004 geändert -
Art. 11 Abs. 1, c) 05.02.2002 01.01.2002 geändert -
Art. 11 Abs. 1, d) 05.02.2002 01.01.2002 aufgehoben -
Art. 12 Abs. 1 16.08.2004 16.08.2004 geändert -
Art. 14 05.02.2002 01.01.2002 geändert -
Art. 14 Abs. 1 20.01.2004 01.01.2004 geändert -
Art. 14 Abs. 1 01.05.2012 01.01.2012 geändert -
Art. 14 Abs. 2 20.01.2004 01.01.2004 geändert -
Art. 14 Abs. 2 16.08.2004 16.08.2004 geändert -
Art. 14 Abs. 2 28.08.2007 01.01.2008 geändert -
Art. 14 Abs. 2 01.05.2012 01.01.2012 geändert -
Art. 14 Abs. 7 20.01.2004 01.01.2004 geändert -
Art. 14 Abs. 7 16.08.2004 16.08.2004 geändert -
Art. 15 Abs. 2 05.02.2002 01.01.2002 aufgehoben -
Art. 16 Abs. 1 05.02.2002 01.01.2002 geändert -
Art. 16 Abs. 1 16.08.2004 16.08.2004 geändert -
Art. 16 Abs. 2 05.02.2002 01.01.2002 eingefügt -
Art. 18 16.08.2004 16.08.2004 geändert -
