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title: "Entscheid betreffend den Schutz des Auengebietes Gletschboden sowie des Gletschervorfeldes des Rhonegletschers in Oberwald"
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# Entscheid betreffend den Schutz des Auengebietes Gletschboden sowie des Gletschervorfeldes des Rhonegletschers in Oberwald

## Art. 1 {#art_1}

Schutzgebiet
1 Das Auengebiet von nationaler Bedeutung Gletschboden (Objekt Nr. 143)
und das Gletschervorfeld des Rhonegletschers auf Gebiet der Gemeinde
Oberwald werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Massgebend ist der Auszug der Landeskarte 1:25'000, der dem Originaltext des vorliegenden Entscheides beigelegt ist.
2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln
dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Artikel 17 RPG
als Schutzzone auszuscheiden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Der Schutz dieser Landschaft bezweckt:
a) die Erhaltung ihrer natürlichen Lebensräume;
b) die Erhaltung der zahlreich vorkommenden Tier- und Pflanzenarten mit
ihren Entwicklungsstufen;
c) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur-
und Landschaftsschutzes;
d) die Erhaltung der natürlichen Sukzession von Pflanzengesellschaften;
e) die Erhaltung des intakten Auensystems und der natürlichen Dynamik
des Gewässer- und Geschiebehaushaltes;
f) die Erhaltung der Naturlandschaft mit ihren geologischen und geomorphologischen Eigenheiten.

## Art. 3 {#art_3}

Pflege und Unterhalt
1 Nach Anhörung der Grundeigentümer ergreift das Departement die für die
ungeschmälerte Erhaltung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es
kann zu diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.

## Art. 4 {#art_4}

Verbote
1 Im Schutzgebiet sind alle Aktivitäten, welche das Gebiet in seiner Intaktheit
einschränken, untersagt, insbesondere:
a) jegliche Entnahme von Kies, Steinen, Sand und dergleichen;
b) Neubauten aller Art;
c) das Ausgraben oder Pflücken von Pflanzen;
d) die Störung der Fauna;
e) das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger;
f) Drainagen oder künstliche Wasserführung;
g) das Befahren des Rottens mit Booten und dergleichen;
h) das Befahren des Gebietes mit Fahrzeugen jeglicher Art;
i) das Entfachen von Feuer und Errichten von Feuerstellen;
j) Uferbefestigungen und Veränderungen der natürlichen Flussdynamik;
k) die Veränderung des Landschaftsbildes durch Terrainveränderungen,
Materialablage oder andere mit dem Schutzziel nicht vereinbare Arbeiten;
l) die sportliche und militärische Nutzung;
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m) das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).

## Art. 5 {#art_5}

Abweichungen
1 Ausnahmebewilligungen können vom Departement zur Erhaltung und Pflege des Biotops sowie für wissenschaftliche Zwecke erteilt werden.
2 Bestehende traditionelle Nutzungen des Gebietes und der Unterhalt der
bestehenden Anlagen können bewilligt werden nach Massgabe des Artikel 4
der eidg. Auenverordnung.
3 Jagd und Fischerei sind im Rahmen der Spezialgesetzgebung gestattet.
4 Die bisherige Nutzung der Eisgrotte bleibt gewährleistet.

## Art. 6 {#art_6}

Landwirtschaftliche Nutzung
1 Die traditionelle Sommerbeweidung mit einem angemessenen Viehbestand
ausserhalb der Moorgebiete, Quellfluren und Auengebüsche ist gestattet.

## Art. 7 {#art_7}

Aufsicht
1 Das Naturschutz- und Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind
verpflichtet, Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Artikels 4 der
Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.

## Art. 8 {#art_8}

Strafen
1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departement
oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den
Natur- und Heimatschutz bestraft.
2 Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.

## Art. 9 {#art_9}

Inkrafttreten
1 Der vorliegende Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
10.03.1999 26.03.1999 Erlass Erstfassung BO/Abl. 13/1999
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 10.03.1999 26.03.1999 Erstfassung BO/Abl. 13/1999
