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title: "Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan «Akazienhof» Gemeinderatsbeschluss"
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# Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan «Akazienhof» Gemeinderatsbeschluss

## Art. 1 Gemeinderatsbeschluss vom 5. April 19951 {#art_1}

Bestandteile
Der Gestaltungsplan setzt sich aus den nachstehenden Gestaltungsplanvorschriften und dem Plan Nr. 0053, Massstab
1 : 500, vom 19. September 1994 zusammen.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
Der Perimeter umfasst das Geviert zwischen Akazien-, Reinhardstrasse, Zimmergasse und Kreuzstrasse mit den Grundstücken Kat.-Nrn. 3567, 3568, 3569, 3570, 3571, 3572, 230,
2122, 232 und 233 mit insgesamt 3820,60 m2 Grundfläche.

## Art. 3 {#art_3}

Geltendes Recht
1Im Perimeter gelten die nachfolgenden Vorschriften. Vorgehendes kantonales Recht und Bundesrecht bleiben vorbehalten.
2Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, sind die Bestimmungen der kommunalen Bau- und Zonenordnung (BZO) aufgehoben.

## Art. 4 {#art_4}

Geschosszahl
1Im Gestaltungsplangebiet sind 4 Vollgeschosse, 1 Dachgeschoss und 1 anrechenbares Untergeschoss zulässig.
2Im Teilgebiet H (Hofbereich) darf in dem im Plan ersichtlichen
Ausmass überbaut werden.

## Art. 5 {#art_5}

Grenz- und Gebäudeabstände, Gebäudedimensionen
1Gegenüber dem öffentlichen Strassenraum darf auf die Mantellinie gebaut werden, sofern dadurch die Belichtung und einwandfreie wohnhygienische und feuerpolizeiliche Verhältnisse
sichergestellt bleiben. Einzelne Vorsprünge dürfen höchstens
1,50 m in den Abstandsbereich hineinragen, Erker, Balkone
und dergleichen jedoch höchstens auf einen Drittel der betreffenden Fassadenlänge.
2Im übrigen ist im Hof und beim nördlichen Hofzugang ein Gebäudeabstand von mindestens 10,00 m, beim südlichen Hofzugang ein Gebäudeabstand von mindestens 12,50 m auch dort
einzuhalten, wo die Mantellinien einen geringeren Abstand aufweisen. Über den Gebäudemantel hinaus sind Gebäudeteile
sowie Vorsprünge ausgeschlossen. Davon ausgenommen sind
lediglich Dachgesimse, Kamine, Lüftungsschächte und kleinere
technisch bedingte Aufbauten.
3Im Teilgebiet H sind in den beiden im Plan bezeichneten Bereichen T1 und T2 leichte, seitlich offene Treppen bis ins
1. Obergeschoss gestattet. Diese Treppen haben eine maximale Gesamtbreite von 3,50 m.
4Die geschlossene Bauweise ist gestattet.
5Die Grenzbereinigung zwischen Kat.-Nrn. 233 und 232 wird
privatrechtlich geregelt. In den Teilbereichen A und C besteht
die Pflicht, auf die gemeinsame Mantellinie zu bauen.
6Der Grenzbau ist mit schriftlicher Zustimmung des betreffenden Nachbarn zulässig.

## Art. 6 {#art_6}

Baulinien
Für die Dauer des Gestaltungsplanes wird entlang der Zimmergasse die bestehende Baulinie im Bereich, wo die Mantellinie
die Baulinie überstellt, durch die Mantellinie ersetzt.

## Art. 7 {#art_7}

Ausnützung und Messvorschriften
Ausnützung in den Teilgebieten A, B und H:
1In den Teilgebieten A, B und H ist eine maximale Gesamtnutzfläche von 8 910 m2 zulässig, wobei in den Voll- und Dachgeschossen 8 310 m2, in den Untergeschossen 600 m2 erlaubt
sind. Eine Verschiebung dieser Fläche zwischen den beiden
Geschossbereichen ist im Umfang von höchstens 200 m2 zulässig.
Ausnützung im Teilgebiet C:
2Im Teilgebiet C ist eine maximale Gesamtnutzfläche von
990 m2 zulässig.
Messvorschriften
3An die Gesamtnutzfläche angerechnet werden:
a) alle Vollgeschosse (einschliesslich Aussenwände)
b) in den Dach- und Untergeschossen die Wohn-/Schlaf- und
Arbeitsräume, inkl. die zugehörigen Nebenräume und Erschliessungsflächen. Stossen anrechenbare auf nicht anrechenbare Räume, wird bis zur Wandmitte gemessen. Liegen
anrechenbare Räume an Aussenwänden, so werden diese
mitgemessen.

## Art. 8 {#art_8}

Nutzweise
1Mässig störende Betriebe sind zulässig.
a) Teilgebiete A, B und H
2Der Wohnanteil beträgt mindestens 75% der Gesamtnutzfläche nach Art. 7 Abs. 1. Der Anteil an gewerblicher Nutzung
muss mindestens 10% der Gesamtnutzfläche bzw. vier Zehntel
der Nichtwohnfläche betragen.
3Das Schwergewicht der Nichtwohnnutzung ist entlang der
Kreuzstrasse und im übrigen im Erdgeschoss zu verwirklichen.
4Für die Wohnungen ist ein Gemeinschaftsraum mit Kochnische
an sinnvoller Lage zu schaffen.
b) Teilgebiet C
5Der Wohnanteil beträgt mindestens 75% der Gesamtnutzfläche.

## Art. 9 {#art_9}

Besondere Gebäude
Besondere Gebäude im Sinne von § 273 PBG sind auf dem
Gestaltungsplangebiet ausgeschlossen.

## Art. 10 {#art_10}

Empfindlichkeitsstufe
Im Gestaltungsplan gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss
Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung vom
15. Dezember 1986.

## Art. 11 {#art_11}

Verkehrserschliessung
Eine Zu- und Wegfahrt ist an der im Plan bezeichneten Stelle
gestattet.

## Art. 12 {#art_12}

Fussgängererschliessung
1Die Fussgängererschliessung zu den Wohnbereichen erfolgt
zum grösseren Teil offen.
2Es wird eine öffentliche Fussgängerpassage durch das Gestaltungsplanareal erstellt.
3Entlang der Zimmergasse ist genügend Raum für einen öffentlichen Fussweg freizuhalten.

## Art. 13 {#art_13}

Energie/Entsorgung
1Es ist ein ausreichend dimensionierter interner Wertstoffentsorgungsraum an geeigneter Lage auf dem Areal vorzusehen.
2Der Heizenergiebedarf darf die um 10% reduzierten Werte
gemäss Wärmedämmvorschriften der Baudirektion nicht überschreiten.

## Art. 14 {#art_14}

Parkierung
1Die Parkplatzzahl für das gesamte Gestaltungsplangebiet ist
auf maximal 90 Abstellplätze beschränkt. Die Parkplatzzahl für
die Teilgebiete A, B und H beträgt maximal 81 Parkplätze; für
das Teilgebiet C maximal 9 Parkplätze. Ergibt die zur Zeit der
Baubewilligung geltende Parkplatzverordnung eine Reduktion
der Parkplatzzahl, gilt die kleinere Zahl. Die Parkplätze sind
auch bei Etappierung mit Ausnahme der Besucherparkplätze
unterirdisch anzulegen.
2Im Rahmen einer etappenweisen Ausführung darf die Parkplatzzahl den der Etappe entsprechenden Bedarf um höchstens
20%, bezogen auf die Etappe, überschreiten.
3Für Velos (total ca. 100) und Kinderwagen sind in Eingangsnähe genügend Abstellplätze vorzusehen.

## Art. 15 {#art_15}

Freiräume
1Die Freiflächen sind gemäss Planlegende wie folgt aufgeteilt:
- nicht unterkellert
- unterkellerter Hofbereich mit mindestens 40–80 cm Erdüberdeckung, mit lokalen Erhöhungen bis zu 120 cm für mittelgrosse Bäume.
2Bei der Bepflanzung mit hochgewachsenen Bäumen ist darauf
zu achten, dass in den Übergangszeiten und im Winter die passive Sonnenenergienutzung nicht übermässig beeinträchtigt
wird.

## Art. 16 {#art_16}

Ökologischer Ausgleich
1Flachdächer sind, soweit sie nicht begehbar ausgestaltet werden, extensiv zu begrünen.
2Als Ausgleich für die weitgehende Überbauung des Areals
können im Baubewilligungsverfahren Massnahmen für einen
angemessenen ökologischen Ausgleich angeordnet werden,
insbesondere zur Versickerung und Retention von Meteorwasser.

## Art. 17 {#art_17}

Gestaltung
Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren Teilen so zu gestalten, dass eine
besonders gute städtebauliche Gesamtwirkung erreicht wird.

## Art. 18 {#art_18}

Etappierung
1Für die Überbauung des Gestaltungsplanareals ist eine einheitliche Baueingabe über das gesamte Gestaltungs-plangebiet
ohne Kat.-Nr. 233 erforderlich.
2Eine gestaffelte Ausführung der Bauten ist zulässig, solange
diese auf einer einheitlichen Baueingabe beruht und der vorgeschriebene Wohnanteil bei jedem Zwischenstand über das
ganze Plangebiet eingehalten wird.

## Art. 19 {#art_19}

Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan mit Allgemeinverbindlichkeitserklärung tritt
am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der regierungsrätlichen Genehmigung2 in Kraft.
1 AS 42, 44.
2 Genehmigt vom Regierungsrat am 11. Oktober 1995; Inkraftsetzung auf den
11. November 1995.
