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title: "Gesetz über die Kulturinstitutionen des Staates"
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provisions: 33
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# Gesetz über die Kulturinstitutionen des Staates

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Rechtsstellung, den Auftrag, die Organisation und
die Arbeitsweise der Kulturinstitutionen des Staates.

## Art. 2 {#art_2}

Allgemeines
1 Die Kulturinstitutionen des Staates beteiligen sich an der kantonalen Aufgabe, das Kulturerbe zu bewahren und die Kultur im gesamten Kanton zu fördern.
2 Sie stellen einen wesentlichen Teil des Engagements des Staates im Bereich
der kulturellen Produktion, Ausbildung und Teilhabe sicher.

## Art. 3 {#art_3}

Bezeichnung der Kulturinstitutionen des Staates
1 Die Kulturinstitutionen des Staates (Kulturinstitutionen) im Sinne dieses
Gesetzes sind:
a) das Staatsarchiv;
b) die Kantons- und Universitätsbibliothek;
c) das Konservatorium, Freiburger Schule für Musik, Tanz und Theater
(Konservatorium);
d) das Museum für Kunst, Archäologie und Geschichte;
e) das Naturhistorische Museum;
f) die in Anwendung von Artikel 5 Abs. 2 geschaffenen Institutionen, denen die Rechtsstellung einer staatlichen Anstalt verliehen wird.
2 Das Staatsarchiv unterliegt einer besonderen Gesetzgebung. In diesem Gesetz gelten nur die Artikel 1 bis 7 für das Staatsarchiv.

## Art. 4 {#art_4}

Rechtsstellung
1 Die Kulturinstitutionen haben die Stellung von staatlichen Anstalten ohne
Rechtspersönlichkeit.
2 Sie verfügen im Rahmen der Kulturstrategie des Staates über eine Teilautonomie in ihrer Organisation und in der Gestaltung des Kulturprogramms; die
Bestimmungen in Kapitel 2 bleiben vorbehalten.
3 Sie stehen unter der Aufsicht des Staates. Mit Ausnahme des Staatsarchivs
sind die Kulturinstitutionen dem Amt unterstellt, das für die Kulturinstitutionen zuständig ist 1).

## Art. 5 {#art_5}

Weitere Kulturinstitutionen
1 Das Schloss Greyerz ist eine öffentlich-rechtliche Stiftung, die den Bestimmungen der Stiftungsurkunde untersteht.
2 Der Staatsrat kann weitere Kulturinstitutionen errichten und ihnen die Stellung einer staatlichen Anstalt oder einer Stiftung oder eine andere geeignete
Rechtsstellung verleihen.
3 Er kann auch die Beteiligung des Staates an der Errichtung, an der Finanzierung oder an der Führung von durch Dritte, z. B. durch Kulturregionen im
Sinne von Artikel 12 Abs. 3 FKAG, gegründeten Kulturinstitutionen von
kantonalem Interesse beschliessen.

## Art. 6 {#art_6}

Gemeinsame Aufgaben – Allgemeines
1 Neben ihrem spezifischen Auftrag haben die Kulturinstitutionen die folgenden gemeinsamen Aufgaben:
a) Sie tragen zur Kulturproduktion, zum Zugang zur Kultur und zur kulturellen Teilhabe (im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Bst. b und c FKAG) sowie
zum Schutz des Kulturerbes bei.
b) Sie bieten Räume, die der Bildung, der kulturellen und intellektuellen
Entfaltung sowie dem sozialen Zusammenhalt förderlich sind.
c) Sie tragen zur kulturellen Ausstrahlung des Kantons bei.
1) Heute: Amt für Kultur
2 Bei der Erfüllung ihres Auftrags achten sie auf die Einhaltung der sozialen,
wirtschaftlichen und ökologischen Nachhaltigkeit im Sinne von Artikel 5
Abs. 3 Bst. d FKAG und insbesondere auf die Einhaltung angemessener
Lohn- und Vorsorgebedingungen im Sinne von Artikel 6 Abs. 2 Bst. e
FKAG, wenn sie Kulturakteurinnen und Kulturakteure anstellen oder mit
anderen Kulturinstitutionen zusammenarbeiten.
3 Sie sorgen dafür, dass die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen gefördert
wird.

## Art. 7 {#art_7}

Gemeinsame Aufgaben – Zusammenarbeit
1 Im Bereich der Zusammenarbeit stimmen sich die Kulturinstitutionen ab,
um die folgenden gemeinsamen Aufgaben sicherzustellen:
a) Gemeinsam mit den anderen zuständigen Verwaltungseinheiten des
Staates koordinieren sie den Schutz des Freiburger Kulturerbes. Die für
die Kultur zuständige Direktion 2) (Direktion) kann gemeinsame Infrastrukturen, Leistungen und Arbeitsregeln vorsehen;
b) Sie arbeiten untereinander und mit Kulturinstitutionen von Dritten und
zuständigen Ämtern zusammen. Sie tragen zu ihrer Vernetzung bei, insbesondere im Rahmen der Kulturregionen;
c) Sie tragen in Zusammenarbeit mit den Unterrichtsämtern und Bildungsinstitutionen zur Bereicherung der Ausbildung auf allen Stufen bei.

## Art. 8 {#art_8}

Datenschutz
1 Kulturinstitutionen sind berechtigt, Personendaten zu bearbeiten, die sie zur
Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen.
2 Der Umfang dieser Daten sowie die Art und Weise der Bearbeitung werden
in den Ausführungsbestimmungen der jeweiligen Institution festgelegt.
2 Organisation

## Art. 9 {#art_9}

Befugnisse des Staatsrats
1 Der Staatsrat übt die Oberaufsicht über die Kulturinstitutionen aus und erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm die Gesetze und Reglemente übertragen.
2 Er kann den Kulturinstitutionen besondere Aufgaben, die mit ihrem jeweiligen Auftrag in Zusammenhang stehen, übertragen.
2) Heute: Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten

## Art. 10 {#art_10}

Befugnisse der Direktion
1 Die Direktion übt die folgenden Befugnisse aus:
a) Sie nimmt bei den Kulturinstitutionen die Aufgaben wahr, die ihr die
Gesetze und Reglemente übertragen.
b) Sie erfüllt die Aufgaben, für die kein anderes Organ zuständig ist.

## Art. 11 {#art_11}

Befugnisse des Amtes
1 Das Amt übt die folgenden Befugnisse aus:
a) Es legt die allgemeine Governance fest, überwacht und koordiniert die
Kulturinstitutionen und stellt sicher, dass sie gemäss ihrem Auftrag geführt werden;
b) Es genehmigt ihr allgemeines Tätigkeitsprogramm;
c) Es übt die weiteren Aufgaben aus, die ihm die Direktion zuweist.

## Art. 12 {#art_12}

Organe der Kulturinstitutionen
1 Jede Kulturinstitution hat eine Direktion und eine Kommission.

## Art. 13 {#art_13}

Direktion der Kulturinstitutionen
1 Die Direktion leitet und fördert die Institution; insbesondere erarbeitet sie
ihr allgemeines Tätigkeitsprogramm.
2 Sie ist der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher unterstellt.

## Art. 14 {#art_14}

Kommission – Zusammensetzung
1 Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über die Zusammensetzung und die
Arbeitsweise der Kommission und ernennt deren Mitglieder, das Präsidium
und das Vizepräsidium.
2 Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher und die Direktion der Kulturinstitution nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Die Kommission kann jedoch ohne die Direktion der Institution beraten, wenn der zu
behandelnde Gegenstand sie persönlich betrifft.

## Art. 15 {#art_15}

Kommission – Auftrag
1 Die Kommission begleitet die Entwicklung der Kulturinstitution und unterstützt ihre gesellschaftliche Verankerung, ihre Zusammenarbeit mit Vereinen
und ihre Ausstrahlung.
2 Sie ist ein beratendes Organ der Direktion und des Amtes. Die Direktion der
Institution kann sie ebenfalls zu Rate ziehen.
3 Die Kommission äussert sich zu den wichtigen Fragen des Betriebs und der
Entwicklung der Kulturinstitution.
4 Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über die weiteren Befugnisse jeder
Kommission.

## Art. 16 {#art_16}

Personal
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Direktion der Kulturinstitution sind der Gesetzgebung über das Staatspersonal unterstellt.

## Art. 17 {#art_17}

Gebühren
1 Der Staatsrat bestimmt die Leistungen, für die Gebühren erhoben werden
können, und legt die Grundsätze für die Festlegung ihrer Modalitäten und
Höhe fest.

## Art. 18 {#art_18}

Kulturgütersammlungen
1 Die Kulturgütersammlungen der Kulturinstitutionen sind Eigentum des
Staates Freiburg.
2 Der Staatsrat legt die Grundsätze fest, die für die Kulturgütersammlungen
gelten, insbesondere für Verwaltung, Schenkungen, Leihgaben, Hinterlegungen, Tausch, Verkauf und Einsichtnahme.
3 Die Objekte der Kulturgütersammlungen sind unveräusserlich, vorbehaltlich
der vom Staatsrat festgelegten Ausnahmen. Der Gewinn aus dem Verkauf
oder Tausch eines Objekts kommt der Sammlung zugute, aus der das veräusserte Objekt stammt.

## Art. 19 {#art_19}

Fonds
1 Die Kulturinstitutionen können durch Staatsratsbeschluss mit Fonds für die
Entgegennahme von Geschenken, Vermächtnissen und anderen Zuweisungen
ausgestattet werden.
2 Der Staatsrat regelt die Verwaltung und die Verwendung dieser Fonds.
3 Auftrag und Betrieb der Kulturinstitutionen
3.1 Kantons- und Universitätsbibliothek (KUB)

## Art. 20 {#art_20}

Auftrag
1 Neben den gemeinsamen Aufgaben nach den Artikeln 6 und 7 erfüllt die
Kantons- und Universitätsbibliothek (KUB) spezifische Aufträge im Dienst
der Kantonsbevölkerung, der Universitätsgemeinschaft und des Freiburger
Kulturerbes.
2 Der Auftrag der KUB im Dienst der Kantonsbevölkerung ist:
a) Dokumentationsressourcen auf allen Arten von Datenträgern, die für
die Information, das lebenslange Lernen und die Kultur nützlich sind,
zu beschaffen, zu bewahren und zugänglich zu machen;
b) zur Entwicklung von Informations- und digitalen Kompetenzen beizutragen;
c) den Zugang zu hochwertigen bibliothekswirtschaftlichen Diensten
durch die Entwicklung einer koordinierten Strategie in einem kohärenten und effizienten Netzwerk zu fördern, insbesondere durch Unterstützung der Vernetzung der öffentlichen Bibliotheken und Schulbibliotheken in den Kulturregionen.
3 Der Auftrag der KUB im Dienst der Universitätsgemeinschaft ist:
a) Dokumentationsressourcen auf allen Arten von Datenträgern, die für
die wissenschaftliche Ausbildung, Information und Forschung von Nutzen sind, zu beschaffen, zu bewahren und zugänglich zu machen;
b) zur öffentlichen Vermittlung von Wissenschaften und zur Unterstützung wissenschaftlicher Publikationen beizutragen.
4 Der Auftrag der KUB im Dienst des Freiburger Kulturerbes ist:
a) die Einhaltung der Vorschriften über die Pflichtabgabe sicherzustellen;
b) das dokumentarische Kulturerbe des Kantons auf allen Arten von Datenträgern, namentlich Manuskripte und Altdrucke, audiovisuelle Produktionen und Bestände aus privaten Archiven von kultureller, historischer und wissenschaftlicher Bedeutung, zu sammeln, zu bewahren, zu
restaurieren, zu inventarisieren, zugänglich zu machen und zur Geltung
zu bringen.

## Art. 21 {#art_21}

Beziehungen zur Universität – Organisatorische Modalitäten
1 Die KUB besteht aus einer Zentralbibliothek mit allgemeiner Zweckbestimmung und spezialisierten Dokumentationszentren an der Universität (Dokumentationszentren).
2 Die Beziehungen zwischen der Zentrale und den Dokumentationszentren
werden durch Bestimmungen geregelt, die vom Staatsrat und von der Universität gemäss ihren jeweiligen Zuständigkeiten auf Antrag der Kommission
der KUB erlassen werden.
3 Eine Vereinbarung regelt die Beziehungen und die gegenseitigen Leistungen zwischen der Universität und der KUB.
3.2 Konservatorium, Freiburger Schule für Musik, Tanz und Theater

## Art. 22 (KF) {#art_22}

Auftrag
1 Neben den gemeinsamen Aufgaben nach den Artikeln 6 und 7 hat das Konservatorium, die Freiburger Schule für Musik, Tanz und Theater (das Konservatorium), folgenden spezifischen Auftrag:
a) den Unterricht in Vokal- und Instrumentalmusik, Tanz und Schauspiel
von der Grundausbildung bis zur Amateur- oder Intensivausbildung und
berufsvorbereitenden Ausbildung anzubieten;
b) durch die Entwicklung der künstlerischen Praxis und insbesondere
durch die Zusammenarbeit mit der obligatorischen Schule, den Freiburger Dachverbänden und Kunstensembles zum Freiburger Kulturleben
beizutragen.

## Art. 23 {#art_23}

Dezentralisierung
1 Der Unterricht des Konservatoriums erfolgt dezentral in jedem Bezirk.
2 Für die örtliche Organisation ist die Direktion zuständig. Sie entscheidet auf
Antrag der Kommission des Konservatoriums.

## Art. 24 {#art_24}

Organisation
1 Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über die Organisation des Konservatoriums. Er berücksichtigt dabei die Verschiedenartigkeit der Unterrichtsfächer
und die örtliche Dezentralisierung.

## Art. 25 {#art_25}

Zulassungs-, Promotions- und Zertifizierungsmodalitäten
1 Der Staatsrat legt die Grundsätze für die Zulassung, die Lehrpläne sowie die
Promotion und Zertifizierung fest.
2 Die Umsetzung fällt in die Zuständigkeit der Direktion des Konservatoriums.

## Art. 26 {#art_26}

Finanzierung
1 Die Kosten des Konservatoriums werden je zur Hälfte vom Staat und von
den Gemeinden getragen. Die Kosten für Schülerinnen und Schüler, welche
ausserhalb des Kantons wohnen, trägt jedoch der Staat allein.
2 Der Anteil jeder Gemeinde berechnet sich nach der Anzahl und der Dauer
der Unterrichtseinheiten, die von den in der Gemeinde wohnhaften jungen
Schülerinnen und Schülern belegt werden. Der Staatsrat bestimmt den Begriff der «jungen Schülerinnen und Schüler».
3 Der Staat und die Gemeinden stimmen sich ab, damit die Planung der für
den Unterricht erforderlichen Ressourcen die Entwicklung des Bedarfs berücksichtigt. Über die vom Staat und den Gemeinden gemeinsam bereitgestellten Ressourcen hinaus können die Gemeinden, wenn sie dies wünschen,
mit Zustimmung der Direktion die Anzahl der Unterrichtslektionen erhöhen.
In diesem Fall müssen sie jedoch die anfallenden Kosten selber tragen.
4 Die Betriebskosten der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten sind in den
Kosten des Konservatoriums inbegriffen, wenn diese Räumlichkeiten eigens
für den durch das Konservatorium erteilten Unterricht erstellt oder eingerichtet worden und ausschliesslich für diesen Unterricht bestimmt sind.

## Art. 27 {#art_27}

Lehrpersonal – Dienstverhältnis
1 Das Dienstverhältnis der Lehrpersonen am Konservatorium untersteht den
Bestimmungen, die für das Lehrpersonal der Sekundarstufe 2 gelten. Die Artikel 28 und 29 bleiben vorbehalten.

## Art. 28 {#art_28}

Lehrpersonal – Umfang der Anstellung
1 Die Lektionen werden jeder Lehrperson von der Direktion des Konservatoriums in Absprache mit dem Fachdekanat und, soweit möglich, unter Berücksichtigung der Wahl der Schülerin oder des Schülers zugeteilt.
2 Die angestellte Lehrperson hat keinen Anspruch auf die strikte Beibehaltung
der im Vertrag festgelegten Anzahl von Unterrichtslektionen, wenn die Reduzierung der Lektionen auf eine geringere Anzahl ihrer Schülerinnen und
Schüler zurückzuführen ist. Die Direktion des Konservatoriums muss jedoch
dafür sorgen, dass ihr soweit möglich vorrangig die neu für ihr Fach angemeldeten Schülerinnen und Schüler zugeteilt werden.
3 Nimmt die Anzahl der Schülerinnen und Schüler während des Schuljahres
ab (vorzeitige Austritte), so bildet die Anzahl der Unterrichtslektionen vor
dem Austritt der Schülerin oder des Schülers die Grundlage für das Gehalt.
Dieses Gehalt wird für einen Zeitraum von drei Monaten nach dem Austritt
von Schülerinnen und Schülern nicht geändert.

## Art. 29 {#art_29}

Lehrpersonal – Rücktritt
1 Der Rücktritt wird auf Ende des Schuljahres erklärt. Ein Rücktritt auf einen
anderen Zeitpunkt kann eingereicht werden, wenn wichtige Gründe vorliegen
oder die Parteien ihn vereinbaren.
3.3 Museum für Kunst, Archäologie und Geschichte (MAHF)

## Art. 30 {#art_30}

Auftrag
1 Neben den gemeinsamen Aufgaben nach den Artikeln 6 und 7 hat das Museum für Kunst, Archäologie und Geschichte folgenden spezifischen Auftrag:
a) bewegliche Kulturgüter, insbesondere des kantonalen Kulturerbes, zu
erhalten, zu dokumentieren und historisch und künstlerisch zu erforschen, für deren Sicherheit, Unterhalt und allenfalls Restaurierung zu
sorgen;
b) seine Sammlungen durch den Erwerb von beweglichen Kulturgütern,
insbesondere des Freiburger Kulturerbes, zu erweitern und deren physische und digitale Zugänglichkeit zu fördern;
c) die Sammlungen durch eine Dauerausstellung und durch Wechselausstellungen, kulturelle Aktivitäten und Veröffentlichungen zur Geltung
zu bringen;
d) der Öffentlichkeit die Möglichkeit zu geben, die Geschichte des
Kantons durch dessen künstlerisches, historisches und archäologisches
Erbe und die vielfältigen Formen des zeitgenössischen Schaffens, insbesondere im Bereich der bildenden Kunst, kennenzulernen;
e) als Referenzzentrum für die beweglichen Güter des Kantons in den Bereichen Kunst und Geschichte sowie für das zeitgenössische Schaffen
im Bereich der bildenden Kunst zu fungieren;
f) vielfältige Museumserfahrungen im Rahmen des Wissensaustauschs
und der Kultur- und Wissenschaftsvermittlung anzubieten, die möglichst vielen zugänglich sind;
g) zur Vertiefung des Wissens in den Bereichen Kunst, Geschichte und
Archäologie beizutragen, indem es sich in Netzwerke einbringt, die in
diesen Bereichen auf lokaler, regionaler, kantonaler, nationaler und internationaler Ebene tätig sind;
h) zur Entwicklung der lokalen und regionalen Museen beizutragen sowie
die Abstimmung und die Zusammenarbeit zwischen den Museen des
Kantons zu begünstigen;
i) das zeitgenössische Kunstschaffen aufzuwerten, indem Freiburger
Künstlerinnen und Künstlern besondere Ausstellungsmöglichkeiten geboten werden.
3.4 Naturhistorisches Museum (NHMF)

## Art. 31 {#art_31}

Auftrag
1 Neben den gemeinsamen Aufgaben nach den Artikeln 6 und 7 hat das Naturhistorische Museum folgenden spezifischen Auftrag:
a) naturkundliche Objekte, insbesondere des kantonalen Kulturerbes, aufzubereiten, zu erhalten, zu dokumentieren und zu erforschen, für deren
Sicherheit, Unterhalt und allenfalls Restaurierung zu sorgen;
b) seine Sammlungen durch den Erwerb von naturkundlichen Objekten,
insbesondere des Freiburger Naturerbes, zu erweitern und deren physische und digitale Zugänglichkeit zu fördern;
c) die Sammlungen durch eine Dauerausstellung und durch Wechselausstellungen, kulturelle Aktivitäten und Veröffentlichungen aufzuwerten;
d) der Öffentlichkeit die Möglichkeit zu geben, den Kanton durch sein Natur- und Landschaftserbe kennenzulernen und die Bevölkerung für die
grossen Herausforderungen im Bereich der Naturwissenschaften zu sensibilisieren;
e) als Referenzzentrum für naturkundliche Objekte des Kantons, insbesondere für die Geo- und Biowissenschaften, zu fungieren;
f) vielfältige Museumserfahrungen im Rahmen des Wissensaustauschs
und der Kultur- und Wissenschaftsvermittlung anzubieten, die möglichst vielen zugänglich sind;
g) zur Vertiefung des Wissens in den Bereichen Natur, Landschaft und
Wissenschaft beizutragen, indem es sich in Netzwerke einbringt, die in
diesen Bereichen auf lokaler, regionaler, kantonaler, nationaler und internationaler Ebene tätig sind;
h) zur Entwicklung der lokalen und regionalen Museen beizutragen und
die Abstimmung und die Zusammenarbeit zwischen den Museen des
Kantons zu begünstigen.
4 Schlussbestimmungen

## Art. 32 {#art_32}

Rechtsmittel
1 Gegen die Entscheide einer Kulturinstitution kann bei der Instanz, die den
Entscheid getroffen hat, Einsprache erhoben werden.
2 Gegen den Einspracheentscheid kann Beschwerde bei der Direktion eingelegt werden.
3 Gegen die Entscheide der Direktion kann Beschwerde gemäss dem Gesetz
vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege erhoben werden
(VRG) 3).

## Art. 33 {#art_33}

Aufsichtsbeschwerde
1 Eine Aufsichtsbeschwerde gemäss Artikel 112 VRG kann bei der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher eingereicht werden.
3) SGF 150.1
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.02.2026 Erlass Grunderlass 01.10.2026 2026_013
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 12.02.2026 01.10.2026 2026_013
