---
title: "Entscheid betreffend den Schutz des Hochmoors \"La Maraîche de Plex\" in Collonges"
id: deb3b13a-b8f7-4e7a-b2e0-b5b96a20ec5b
authority: vs
place: "Valais"
applies_also_from: [ch]
kind: other
in_force: true
number: "451.325"
publisher_url: https://lex.vs.ch/data/451.325/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/deb3b13a-b8f7-4e7a-b2e0-b5b96a20ec5b
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/18695/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 873c9ff3fd1077770eef28bf6a90c717dbd3cd4fba6470b59c403d3e1f8d47f7
provisions: 10
---

# Entscheid betreffend den Schutz des Hochmoors "La Maraîche de Plex" in Collonges

## Art. 1 {#art_1}

Schutzgebiet
1 Das Hochmoor "La Maraîche de Plex" einschliesslich einer Pufferzone, gelegen auf Gebiet der Gemeinde Collonges, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Die Abgrenzung des Schutzgebietes ist auf einer topographischen Karte im Massstab 1:2'500 eingezeichnet, die dem Originaltext des vorliegenden Entscheids beigelegt ist.
2 Das Schutzgebiet wird an Ort an zugänglichen Stellen auf Tafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Artikel 17 RPG als Naturschutzgebiet auszuscheiden.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Der Schutz dieses Gebietes bezweckt:
a) die ungeschmälerte Erhaltung dieses Hochmoors von nationaler Bedeutung als Zeuge der früheren Naturlandschaft;
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
451.325
b) den Schutz der typischen Pflanzen und Tiere dieses Biotops;
c) die Verhinderung schädigender Einwirkungen wie Drainagen, Trittschäden und Überdüngung;
d) die Erforschung der Entwicklung des Biotops während seiner Regeneration;
e) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur-
und Landschaftsschutzes.

## Art. 3 {#art_3}

Pflege und Unterhalt
1 Das Departement für Umwelt und Raumplanung ergreift die für die ungeschmälerte Erhaltung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu
diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.

## Art. 4 {#art_4}

Verbote
1 Im Schutzgebiet sind jegliche Neubauten, Arbeiten und Nutzungen, welche
die Gestalt der Landschaft beeinträchtigen, untersagt, insbesondere:
a) das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger;
b) das Betreten der Moorfläche;
c) das Verändern der hydrologischen Bedingungen durch Drainagen,
Wasserentnahme oder Zufuhr von schädigenden Substanzen;
d) die Schädigung der Tier- und Pflanzenwelt;
e) die Veränderung des Landschaftsaspektes durch Änderung der land-
bzw. forstwirtschaftlichen Nutzung, durch Erdarbeiten, durch Errichten
von Feuerstellen, durch Zuführung von Material oder durch andere
Arbeiten, welche mit dem Schutzziel nicht vereinbar sind;
f) das Picknicken oder das Entfachen von Feuer innerhalb der abgezäunten Fläche des Naturschutzgebietes;
g) das Befahren des Gebietes mit Fahrzeugen jeglicher Art;
h) das Ansiedeln von Tieren und Pflanzen;
i) das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zuführen).

## Art. 5 {#art_5}

Beweidung
1 Das Zentrum des Schutzgebietes ist mittels einer Abzäunung vor Beweidung geschützt. Die Beweidung mit einem angemessenen Viehbestand in
der Umgebung des Schutzgebietes ist erlaubt.
451.325

## Art. 6 {#art_6}

Abweichungen
1 Ausnahmebewilligungen können vom Departement für Umwelt und Raumplanung zur Erhaltung und Pflege des Biotops sowie für wissenschaftliche
Zwecke erteilt werden.

## Art. 7 {#art_7}

Forstwirtschaftliche Nutzung
1 Die forstwirtschaftliche Nutzung muss den Schutzzielen Rechnung tragen
und auch natürliche, nicht forstliche Lebensräume begünstigen.

## Art. 8 {#art_8}

Aufsicht
1 Das Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, jede Zuwiderhandlung gegen die Verbote von Artikel 4 der Dienststelle für Wald und
Landschaft anzuzeigen.

## Art. 9 {#art_9}

Strafen
1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departement
für Umwelt und Raumplanung oder den Richter gemäss den Bestimmungen
des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.

## Art. 10 {#art_10}

Inkrafttreten
1 Dieser Entscheid tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
451.325
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
22.03.1995 22.03.1995 Erlass Erstfassung RO/AGS 1995 f 193 | d 186
451.325
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 22.03.1995 22.03.1995 Erstfassung RO/AGS 1995 f 193 | d 186
