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title: "Enteignungsgesetz"
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# Enteignungsgesetz

## § 1 {#par_1}

I. Grundsatz
1 Dieses Gesetz gilt unter Vorbehalt des Bundesrechtes2 für alle Enteignungen und die
Folgen enteignungsähnlicher Eigentumsbeschränkungen.

## § 2 {#par_2}

II. Wahl des anwendbaren Rechtes
1 Ist eine Enteignung nach eidgenössischem und kantonalem Recht möglich, so kann der
Enteigner oder die Enteignerin bestimmen, nach welchem Recht sie durchzuführen ist.
Nach Erteilen des Enteignungsrechtes besteht diese Wahlmöglichkeit nicht mehr. *
2 Das Enteignungsrecht

## § 3 {#par_3}

I. Voraussetzung
1 Die Enteignung ist nur zulässig, wenn sie zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist,
die im öffentlichen Interesse liegen.
1 GR 1969 390
2 Massgebend ist vor allem das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (SR 711).
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G XVII 607
2 Nr. 730

## § 4 {#par_4}

II. Legitimation
1 Das Enteignungsrecht können der Kanton und die Gemeinden sowie die öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten des kantonalen Rechts beanspruchen.
2 Dritten kann das Enteignungsrecht verliehen werden, soweit sie es für Aufgaben benötigen, für welche die Enteignung zulässig ist.

## § 5 {#par_5}

III. Umfang
1 Das Enteignungsrecht kann nur beansprucht werden, soweit es zur Erreichung des
Zweckes notwendig ist. Insbesondere kann beim Bau öffentlicher oder im öffentlichen
Interesse liegender Werke das Enteignungsrecht in Anspruch genommen werden für:
a. Erstellung, Veränderung, Unterhalt, Betrieb und künftige Erweiterung des Werkes;
b. Bezug der Baustoffe, wenn sie sonst nur zu sehr erschwerenden Bedingungen erhältlich sind;
c. Herbeischaffung und Ablagerung der Baustoffe sowie Installationen;
d. Vorkehren, die zum Ersatz enteigneter Rechte oder zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich sind.

## § 6 {#par_6}

IV. Gegenstand
1 Gegenstand der Enteignung können sein:
a. dingliche Rechte an Grundstücken;
b. aus dem Grundeigentum hervorgehende Nachbarrechte;
c. * persönliche Rechte von Mieterinnen und Mietern und Pächterinnen und Pächtern
des von der Enteignung betroffenen Grundstückes.

## § 7 {#par_7}

V. Beschränkungen
1. Zeitliche
1 Eine vorübergehende Enteignung darf sich höchstens auf fünf Jahre erstrecken, wenn
nicht durch Gesetz, Entscheid der zuständigen Behörde oder Abrede etwas anderes bestimmt ist.
2 Die Frist beginnt mit der Einweisung in den Besitz und endigt auf alle Fälle drei Monate nach Vollendung des Werkes.

## § 8 {#par_8}

2. Öffentlich-rechtliche und nachbarrechtliche
1 Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, können ebenfalls enteignet werden, sofern es sich bei Abwägung der einander entgegenstehenden öffentlichen Interessen rechtfertigt.
Nr. 730 3
2 Werden bestehende öffentliche Einrichtungen durch die Ausführung oder den Betrieb
des Werkes des Enteigners oder der Enteignerin beeinträchtigt, so hat dieser oder diese
alle Vorkehren zu treffen, um deren weitere Benützung sicherzustellen, sofern es das öffentliche Interesse erfordert. *
3 Der Enteigner oder die Enteignerin hat durch geeignete Massnahmen die Öffentlichkeit
und die benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachteile zu schützen, die mit
der Erstellung und dem Betrieb ihres Werkes notwendig verbunden und nicht nach

## § 9 Nachbarrecht zu dulden sind. * {#par_9}

3. Natur- und Heimatschutz
1 Auf die Interessen des Natur- und Heimatschutzes ist angemessen Rücksicht zu nehmen.

## § 10 {#par_10}

4. Brunnen, Quellen
1 Rechte an Brunnen, Quellen und andern Wasservorkommen, die für ein Grundstück
oder eine Wasserversorgung unentbehrlich sind, können nur enteignet werden, wenn der

## § 11 Enteigner oder die Enteignerin genügenden Realersatz leistet. * {#par_11}

5. Bestandteile und Zugehör
1 Bestandteile und Zugehör eines enteigneten Grundstückes, die ohne unverhältnismässige Kosten abgetrennt werden können, sind von der Enteignung auszunehmen:
a. * auf Verlangen des oder der Enteigneten, wenn sie für das Werk des Enteigners
oder der Enteignerin nicht notwendig sind;
b. * auf Verlangen des Enteigners oder der Enteignerin, wenn sie der oder die Enteignete auch ohne die Hauptsache nutzbringend verwenden kann.

## § 12 {#par_12}

VI. Ausdehnung
1. Auf Begehren des oder der Enteigneten *
1 Wird von einem Grundstück oder mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden
Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen und dadurch die bestimmungsgemässe Verwendung des verbleibenden Teiles verunmöglicht oder unverhältnismässig
erschwert, so kann der oder die Enteignete die Enteignung des Ganzen verlangen. *
2 Wird dem oder der Enteigneten durch die Einräumung eines beschränkten dinglichen
Rechtes die bestimmungsgemässe Verwendung des Grundstückes verunmöglicht oder
unverhältnismässig erschwert, so kann er oder sie die Enteignung des Grundstückes verlangen. *
3 Verliert bei vorübergehender Enteignung das Recht für die Enteigneten seinen hauptsächlichen Wert, so können sie die dauernde Enteignung verlangen. *
4 Diese Begehren sind gleichzeitig mit der Anmeldung der Entschädigungsforderung zu
stellen, indem eine doppelte Schätzung (§ 47 Abs. 1) verlangt wird.
4 Nr. 730
5 Auf die Ausdehnung kann der oder die Enteignete innert 30 Tagen nach rechtskräftiger

## § 13 Festsetzung der Entschädigung verzichten. * {#par_13}

2. Auf Begehren des Enteigners oder der Enteignerin *
1 Der Enteigner oder die Enteignerin kann die Enteignung des Ganzen verlangen, wenn
bei Teilenteignungen die Entschädigung mindestens vier Fünftel des Grundstückwertes
ausmacht und der Enteignung keine wesentlichen Gründe entgegenstehen. *
2 Das Begehren ist bei der Schätzungskommission durch Verlangen einer doppelten
Schätzung (§ 47 Abs. 1) zu stellen; es kann auch noch bei der Weiterziehung des Entscheides der Schätzungskommission gestellt werden.
3 Der Enteigner oder die Enteignerin hat innert 30 Tagen nach rechtskräftiger Festsetzung der Entschädigung dem oder der Enteigneten mit eingeschriebenem Brief die Wahl

## § 14 der Teilenteignung oder der Enteignung des Ganzen mitzuteilen. * {#par_14}

VII. Zueignung
1 Grundstückabschnitte, die bei einer Enteignung übrigbleiben, können enteigneten
Eigentümerinnen und Eigentümern angrenzender Grundstücke auf Antrag des Enteigners oder der Enteignerin an Zahlungsstatt zugeteilt werden. *
2 Über die Zueignung, die von den Enteigneten allenfalls zu bezahlende Vergütung und
die vom Enteigner oder von der Enteignerin wenn nötig vorzunehmenden Anpassungsarbeiten entscheidet die Schätzungskommission. *

## § 15 {#par_15}

VIII. Verzicht
1 Der Enteigner oder die Enteignerin kann innert 30 Tagen nach rechtskräftiger Festsetzung der Entschädigung mit eingeschriebenem Brief gegenüber dem oder der Enteigneten auf den Vollzug der Enteignung verzichten, sofern keine vorzeitige Besitzeseinweisung erfolgt ist. Auf Begehren des Enteigners oder der Enteignerin kann der Präsident
oder die Präsidentin der Schätzungskommission die Frist unter Anzeige an die Enteigneten erstrecken. *
2 Der Enteigner oder die Enteignerin hat dem oder der Enteigneten den aus dem Verzicht
entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Entschädigungsklage ist bei der Schätzungskommission anzubringen; sie verjährt nach Ablauf eines Jahres seit der Verzichtserklärung. *
3 Der oder die Enteignete kann die im Grundbuch vorgemerkte Verfügungsbeschränkung gegen Vorweisung der Verzichtserklärung löschen lassen. *
Nr. 730 5
3 Die Entschädigung

## § 16 {#par_16}

I. Grundsatz
1 Die Enteignung darf nur gegen volle Entschädigung erfolgen.

## § 17 {#par_17}

II. Art der Entschädigung
1 Die Entschädigung ist in der Regel in Geld zu leisten; ein Rechtsanspruch auf Realersatz besteht nicht.
2 Ohne Zustimmung des oder der Enteigneten ist Realersatz nur zulässig, wenn seine
oder ihre Interessen ausreichend gewahrt sind; vorbehalten bleibt § 14. *
3 Ein Ersatzgrundstück darf nur zugewiesen werden, wenn der oder die Enteignete zustimmt und die Pfandgläubigerinnen und Pfandgläubiger des enteigneten Grundstückes,
deren Rechte nicht abgelöst werden, das Ersatzgrundstück als Pfand annehmen. In diesem Falle werden die Pfandrechte gemäss Artikel 802 ZGB3 verlegt. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über Güterzusammenlegungen und Bodenverbesserungen. *

## § 18 {#par_18}

III. Umfang der Entschädigung
1 Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem
oder der Enteigneten ohne sein oder ihr Verschulden aus der Entziehung oder Beschränkung seiner oder ihrer Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten: *
a. der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
abis. * für Kulturland im Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über
das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)4 das Dreifache des ermittelten Höchstpreises
gemäss Artikel 66 Absatz 1 BGBB;
b. der Minderwert, der entsteht, wenn von einem Grundstück oder von mehreren
wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird;
c. * alle weiteren dem oder der Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.

## § 19 {#par_19}

IV. Berechnung des Verkehrswertes
1. Im allgemeinen
1 Für die Ermittlung des Verkehrswertes sind in der Regel die Verhältnisse im Zeitpunkt
des Entscheides der Schätzungskommission massgebend.
2 Die Möglichkeiten einer besseren Verwendung des Enteignungsobjektes sind angemessen zu berücksichtigen.
3 SR 210
4 SR 211.412.11
6 Nr. 730
3 Soweit der oder die Enteignete durch die Enteignung von besonderen Lasten befreit
wird, ist deren Wert in Abzug zu bringen. *
4 Ausser Betracht fallen die durch das Werk des Enteigners oder der Enteignerin entstehenden Werterhöhungen oder Wertverminderungen. *

## § 20 {#par_20}

2. Berücksichtigung der Belastungen
1 Bei der Schätzung des Verkehrswertes von Grundstücken ist den zur Zeit der Planauflage bestehenden öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, den Dienstbarkeiten
mit Ausnahme der Nutzniessung und den im Grundbuch vorgemerkten Miet- und Pachtrechten Rechnung zu tragen.
2 Sind andere persönliche Rechte, wie Vorkaufs-, Rückkaufs- und Kaufsrechte, im
Grundbuch vorgemerkt, so ist der Betrag der nach § 22 den persönlich Berechtigten zu
entrichtenden Entschädigung vom Verkehrswert des Grundstückes abzuziehen.
3 Sind solche Rechte ohne Zustimmung der im Range vorgehenden Grundpfand- und
Grundlastberechtigten im Grundbuch eingetragen oder vorgemerkt worden, und werden
diese Grundpfand- und Grundlastberechtigten bei Anwendung des in den Absätzen 1
und 2 geordneten Vorgehens geschädigt, so können sie verlangen, dass jene Rechte bei
der Ermittlung des Verkehrswertes nicht berücksichtigt werden; sie haben zu diesem
Zwecke spätestens bei der Schätzungsverhandlung die Schätzung des Verkehrswertes
sowohl mit als auch ohne Berücksichtigung dieser Rechte zu verlangen.

## § 21 {#par_21}

3. Bei Teilenteignungen
1 Bei einer Teilenteignung ist für den Minderwert des verbleibenden Teiles und die weiteren Nachteile insoweit kein Ersatz zu leisten, als er durch besondere Vorteile aufgewogen wird, die dem oder der Enteigneten aus dem Werk des Enteigners oder der Enteignerin entstehen. Die Anrechnung besonderer Vorteile hat zu unterbleiben, soweit diese
durch Grundeigentümerbeiträge abgegolten werden. *
2 Dagegen ist auch der Schaden zu berücksichtigen, der aus dem Entzug oder der Beeinträchtigung solcher den Verkehrswert beeinflussender Eigenschaften entsteht, die ohne
die Enteignung aller Voraussicht nach dem verbleibenden Teil erhalten geblieben wären.

## § 22 {#par_22}

V. Entschädigung für Dienstbarkeiten und persönliche Rechte
1 Für enteignete Dienstbarkeiten und für die im Grundbuch vorgemerkten persönlichen
Rechte ist dem Berechtigten der ganze aus ihrer Beschränkung oder ihrem Erlöschen
entstehende Schaden zu vergüten; Nutzniessungen sind von dieser Regelung ausgenommen.
2 Im Range nachgehende Rechte (§ 20 Abs. 3) sind nur soweit zu entschädigen, als die
Schätzung ohne Berücksichtigung der Last die vorgehenden Grundpfandrechte und
Grundlastforderungen übersteigt. Die Entschädigung ist ebenfalls geschuldet, wenn die
vorgehenden Rechte bei der Schätzung mit Berücksichtigung der Last gedeckt werden.
Nr. 730 7
3 Mieterinnen und Mieter und Pächterinnen und Pächter können, auch wenn ihre Rechte
im Grundbuch nicht vorgemerkt sind, vom Enteigner oder von der Enteignerin Ersatz
für allen Schaden verlangen, der ihnen aus der vorzeitigen Aufhebung ihrer Miet- und

## § 23 Pachtverträge nachweisbar entsteht. * {#par_23}

VI. Entschädigung für Grundpfandrechte, Grundlasten und
Nutzniessungen
1 Den Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten haftet an Stelle der enteigneten Sache die dafür geleistete Entschädigung nach Massgabe des Zivilrechtes. Sie
können selbständig Anträge stellen, soweit eine Benachteiligung ihrer Rechte zu befürchten ist.
2 Die Nutzniessungsberechtigten können ausserdem selbständig Ersatz für den Schaden
verlangen, der ihnen aus dem Entzug des Nutzniessungsgegenstandes erwächst.

## § 24 {#par_24}

VII. Ausschluss einer Entschädigung
1 Rechte und Ansprüche, die widerrechtlich oder missbräuchlich begründet wurden, um
einen Vorteil zu erwirken, sind nicht zu entschädigen.
4 Das Enteignungsverfahren

## § 25 {#par_25}

I. Vorbereitende Handlungen
1 Handlungen, die zur Vorbereitung eines Werkes, für das die Enteignung verlangt werden kann, unumgänglich notwendig sind (Begehungen, Planaufnahmen, Bodenproben,
Aussteckungen, Vermessungen usw.), müssen mindestens 10 Tage vor der Vornahme
dem Eigentümer oder der Eigentümerin mit eingeschriebenem Brief angezeigt werden. *
2 Soweit nicht der Kanton Enteigner ist, dürfen solche Handlungen wider den Willen des
Eigentümers oder der Eigentümerin nur mit Bewilligung des Bau-, Umwelt- und
Wirtschaftsdepartementes5 vorgenommen werden, das eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen kann. *
3 Der durch diese Handlungen entstandene Schaden ist zu ersetzen. Im Streitfalle wird
die Entschädigung im Schätzungsverfahren nach dem Enteignungsgesetz festgesetzt.
Allfällige Schadenersatzforderungen sind bei der Schätzungskommission einzureichen.
Solche Forderungen verjähren innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens, spätestens
aber nach Ablauf von fünf Jahren seit dem schädigenden Ereignis. *
5 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003
(G 2003 89), wurde in den §§ 25–28, 32, 34 und 35 die Bezeichnung «Baudepartement» durch
«Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement» ersetzt.
8 Nr. 730

## § 26 {#par_26}

II. Enteignungsgesuch, Unterlagen
1 Das Gesuch um Erteilung des Enteignungsrechtes ist zuhanden des Regierungsrates
beim Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement einzureichen.
2 Dem Gesuch sind beizulegen:
a. die Projektpläne, aus denen Zweck, Art, Umfang und Lage des Werkes ersichtlich
sind;
b. * der Enteignungsplan (Auszug aus dem nachgeführten Grundbuchplan beziehungsweise vom Grundbuchgeometer oder von der Grundbuchgeometerin ausgefertigter
Situationsplan), aus dem hervorgeht, welche Grundstücke und in welcher Weise
sie vom Enteigner oder von der Enteignerin beansprucht werden;
c. * das Enteignungsverzeichnis, in dem alle aus dem Grundbuch ersichtlichen oder
dem Enteigner oder der Enteignerin sonst wie bekannten betroffenen Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer, Dienstbarkeitsberechtigten, Inhaberinnen oder
Inhaber vorgemerkter persönlicher Rechte sowie Mieterinnen und Mieter und
Pächterinnen und Pächter enthalten sind und für alle angegeben ist, welche Rechte
und in welchem Ausmasse sie durch die Enteignung beansprucht werden.
3 Wenn gleichzeitig die von den interessierten Grundeigentümern für die Erstellung des
öffentlichen Werkes zu leistenden Beiträge festgesetzt werden sollen, so ist auch ein
Verzeichnis der Grundstücke beizulegen, die für die Leistung von Beiträgen in Aussicht
genommen sind.
4 Das Gesuch und die Beilagen sind für jede Gemeinde, deren Gebiet von der Enteignung berührt wird, im Doppel einzureichen.
5 Vorbehalten bleibt § 37 Absatz 1 für die Fälle, in denen vorerst bloss die grundsätzliche Frage der Erteilung des Enteignungsrechtes abgeklärt werden will.

## § 27 {#par_27}

III. Aussteckung, Profile, Modelle
1 Der Enteigner oder die Enteignerin hat gleichzeitig mit der Einreichung des Enteignungsgesuches den Umfang des Werkes durch Aussteckungen, Profile, Modelle usw. so
darzustellen, dass für die zu Enteignenden ersichtlich ist, ob und inwiefern sie in ihren
Rechten betroffen werden. *
2 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement entscheidet über die zu treffenden
Vorkehren.
§ 28 * IV. Einleitung des Enteignungsverfahrens
1. Prüfung, Zustellung
1 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement prüft, ob die Erfordernisse der §§ 26
und 27 erfüllt sind, ordnet allfällige Ergänzungen an und stellt das Enteignungsgesuch
samt Unterlagen der Gemeinde zur Auflage zu.
Nr. 730 9
§ 28a * 2. Zuständige Stelle der Gemeinde
1 Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt hat, ist
die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.

## § 29 {#par_29}

V. Anzeigen
1. Öffentliche
1 Die Gemeinde gibt unverzüglich öffentlich bekannt, dass das Enteignungsgesuch samt
Beilagen während 30 Tagen zur Einsicht aufliegt und dass die Beteiligten innert dieser
Frist unter Verwirkungsfolgen mit Begründung bei der in der öffentlichen Bekanntmachung angegebenen Stelle einzureichen haben: *
a. grundsätzliche Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Einsprachen gegen den Umfang der Enteignung;
c. Begehren um Änderung oder Vervollständigung der Pläne;
d. Begehren aus Rechten, die von der Enteignung betroffen werden und im Enteignungsverzeichnis nicht aufgeführt sind;
e. Begehren um Ausdehnung der Enteignung;
f. Begehren gemäss den §§ 8–10;
g. Begehren um Ergänzung des Verzeichnisses der beitragspflichtigen Grundstücke.
2 In der Bekanntmachung ist auf die Vorschriften der §§ 31 und 33 ausdrücklich aufmerksam zu machen.
§ 30 * 2. Persönliche
1 Die Gemeinde hat gleichzeitig allen im Enteignungsverzeichnis aufgeführten Inhaberinnen und Inhabern von zu enteignenden Rechten mit eingeschriebenem Brief ein Doppel der öffentlichen Bekanntmachung und den sie betreffenden Auszug aus dem Enteignungsverzeichnis zuzustellen. *

## § 31 {#par_31}

3. An Mieterinnen und Mieter und Pächterinnen und Pächter *
1 Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im
Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieterinnen und Vermieter und Verpächterinnen und Verpächter dies ihren Mieterinnen und Mietern und Pächterinnen und
Pächtern sofort nach Empfang der Anzeige mitzuteilen. *
2 Vermieterinnen und Vermieter und Verpächterinnen und Verpächter haften ihren Mieterinnen und Mietern und Pächterinnen und Pächtern für den Schaden, der ihnen aus der
Unterlassung der Mitteilung entsteht, nach den Vorschriften des Obligationenrechtes
(Art. 41 ff.)6. *
6 SR 220
10 Nr. 730
§ 32 * VI. Abgekürztes Verfahren
1 Sind die von der Enteignung Betroffenen genau bestimmbar, kann auf Anordnung des
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes auf die öffentliche Bekanntmachung und
Planauflage verzichtet werden. Die Gemeinde hat eine persönliche Mitteilung zu erlassen, die den Anforderungen der §§ 29 und 30 entsprechen muss. Es ist anzugeben, wo
das Enteignungsgesuch und die Beilagen eingesehen werden können, sofern sie nicht der
Mitteilung beiliegen, und bei welcher Stelle die Eingaben einzureichen sind.

## § 33 {#par_33}

VII. Enteignungsbann
1 Sobald die Planauflage öffentlich bekanntgemacht oder, im abgekürzten Verfahren, die
Mitteilung an die zu Enteignenden zugestellt ist, dürfen ohne Zustimmung des Enteigners oder der Enteignerin keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen und tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden. *
2 Gegen Vorweisung einer Bescheinigung der Gemeinde über die Planauflage kann der
Enteigner oder die Enteignerin im Grundbuch eine Verfügungsbeschränkung im Sinn
von Artikel 960 Ziffer 1 ZGB7 vormerken lassen. *
3 Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der Enteigner oder die
Enteignerin vollen Ersatz zu leisten. Der Schadenersatz wird gleichzeitig mit der Entschädigung für die Enteignung festgesetzt. Ist jedoch seit dem Beginn des Enteignungsbannes mehr als ein Jahr verflossen, so kann der oder die zu Enteignende jederzeit die
Festsetzung des Schadenersatzes durch die Schätzungskommission in einem besonderen

## § 34 Verfahren verlangen. * {#par_34}

VIII. Überweisung der Akten; Vernehmlassungen
1 Nach Ablauf der Eingabefrist übermittelt die Gemeinde die Enteignungsakten samt den
Eingaben dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement. *
2 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement stellt die Eingaben dem Enteigner
oder der Enteignerin zur Vernehmlassung zu, soweit sich dies zur Abklärung des Tatbestandes als notwendig erweist. Bei Begehren um Ausdehnung des Verzeichnisses der
beitragspflichtigen Grundstücke ist in jedem Falle die Stellungnahme der Betroffenen

## § 35 einzuholen. * {#par_35}

IX. Einigungsverhandlung
1 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement kann den Enteigner oder die Enteignerin und die zu Enteignenden wie auch weitere Einsprecherinnen oder Einsprecher zu einer Einigungsverhandlung einladen. *
7 SR 210

## § 36 Nr. 730 11 {#par_36}

X. Entscheid
1 Der Regierungsrat entscheidet über die Erteilung und den Umfang des Enteignungsrechtes sowie über die Einsprachen und Begehren im Sinne von § 29, soweit diese nicht
gütlich erledigt werden konnten.
2 ... *

## § 37 {#par_37}

XI. Sonderfälle
1 Auf Verlangen des Enteigners oder der Enteignerin kann das Enteignungsverfahren so
aufgeteilt werden, dass in einem ersten Verfahren über die Erteilung und in einem zweiten Verfahren über den Umfang des Enteignungsrechtes entschieden wird. Die Vorschriften dieses Abschnittes sind sinngemäss anwendbar. *
2 Wo das Enteignungsrecht von Gesetzes wegen bereits gegeben ist und bloss noch der
Umfang des Enteignungsrechtes festzulegen ist, gelten die Vorschriften dieses
Abschnittes sinngemäss.
5 Das Schätzungsverfahren
§ 38 * I. Schätzungsbehörden
1. Schätzungskommission
a. Wahl
1 Der Kantonsrat wählt eine Schätzungskommission, bestehend aus einem Präsidenten
oder einer Präsidentin, einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin, sieben Mitgliedern und sieben Ersatzmitgliedern. Die Neuwahl findet jeweils im dritten Jahr nach
der Neuwahl des Kantonsrates mit Amtsantritt auf den 1. Januar statt. *
2 Der Kantonsrat wählt den Präsidenten oder die Präsidentin und den Vizepräsidenten
oder die Vizepräsidentin aus den Richterinnen und Richtern des Bezirksgerichtes Luzern. *
3 Die übrigen Mitglieder und die Ersatzmitglieder müssen aufgrund ihrer beruflichen
Ausbildung oder Erfahrung fähig sein, in den Streitsachen des Enteignungsrechtes mitzuwirken. Sie legen vor Amtsantritt den Amtseid oder das Amtsgelübde vor dem Präsidenten oder der Präsidentin der Schätzungskommission ab. *
4 Des Weiteren gelten für die übrigen Mitglieder und die Ersatzmitglieder sinngemäss
die Bestimmungen der §§ 40 und 41 des Justizgesetzes8 über die Unvereinbarkeiten und
die Nebenbeschäftigungen der paritätischen Vertreter der Schlichtungsbehörden.
8 SRL Nr. 260
12 Nr. 730
§ 38a * b. Organisation
1 Die Schätzungskommission ist dem Bezirksgericht Luzern angegliedert und organisatorisch der Gruppe erstinstanzliche Gerichte zugeteilt.
2 Das Kantonsgericht übt die Aufsicht über die Schätzungskommission aus. Es regelt das
Nähere zu deren Organisation in einer Verordnung.
§ 39 c. Besetzung *
1 Die Schätzungskommission verhandelt grundsätzlich in Dreierbesetzung. Dazu gehören der Präsident oder die Präsidentin und zwei von ihm oder ihr für den einzelnen Fall
bezeichnete Mitglieder. Der Präsident oder die Präsidentin kann zwei weitere Mitglieder
beiziehen, sofern der zu beurteilende Sachverhalt dies erfordert. *
2 Für den Ausstand gelten die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes mit folgenden Abweichungen: *
a. * Der Präsident oder die Präsidentin gibt den Parteien die Zusammensetzung der
Schätzungskommission bekannt und weist darauf hin, dass sie Ausstandsgründe
bei ihm oder ihr innert 10 Tagen geltend machen können.
b. * Über Ausstandsbegehren entscheidet der Präsident oder die Präsidentin. Liegen
gegen ihn oder sie selber Ausstandsbegehren vor, so entscheidet der Vizepräsident
oder die Vizepräsidentin oder bei dessen oder deren Verhinderung das amtsälteste
Mitglied der Schätzungskommission.
3 Sind sowohl der Präsident oder die Präsidentin wie der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin an der Ausübung ihres Amtes verhindert, so ernennt das Kantonsgericht eine
Stellvertretung. *
4 Im Einverständnis der Parteien entscheidet der Präsident oder die Präsidentin der
Schätzungskommission allein. Für die Weiterziehung gelten die §§ 41, 58 und 59. *
§ 40 d. Zuständigkeit *
1 Die Schätzungskommission entscheidet über:
a. Art und Höhe der Entschädigung (§§ 16 ff.);
b. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (§§ 12 und 13) und um Abtrennung
von Bestandteilen und Zugehör (§ 11);
c. Zueignung und ihre Nebenfolgen (§ 14);
d. nachträgliche Entschädigungsforderungen (§ 55);
e. Entschädigungsbegehren bei Verzicht auf die Enteignung (§ 15);
f. Entschädigungsbegehren aus dem Enteignungsbann (§ 33);
g. Begehren um vorzeitige Besitzeseinweisung und die damit verbundenen Leistungen (§ 52);
h. * Rückforderungsrecht des oder der Enteigneten und die damit zusammenhängenden Begehren (§ 75);
i. alle anderen Begehren, die der Schätzungskommission in diesem Gesetz oder
durch Vereinbarung zum Entscheid übertragen werden.
Nr. 730 13
1bis Der Präsident oder die Präsidentin der Schätzungskommission entscheidet in sämtlichen Verfahren, die ohne Entscheid in der Sache beendet werden können. *
2 Sind der Schätzungskommission in anderen Gesetzen weitere Aufgaben übertragen, so
gelten, unter Vorbehalt abweichender Vorschriften, sinngemäss die Bestimmungen dieses Gesetzes.
3 Die Schätzungskommission entscheidet selber über ihre Zuständigkeit. Der Entscheid
ist beschwerdefähig. *
§ 40a * …
§ 40b * …
§ 41 * 2. Kantonsgericht *
1 Die Entscheide der Schätzungskommission können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden.
§ 42 II. Gemeinsame Vorschriften
1. Anzahl Rechtsschriften
1 Die Rechtsschriften sind in je einer Ausfertigung für die Schätzungsbehörde und für jede Gegenpartei einzureichen. Haben mehrere Gegenparteien den gleichen Vertreter bestimmt, so genügt für sie eine einzige Ausfertigung.
§ 43 2. Sistierung
1 Im Interesse der zuverlässigen Ermittlung des Tatbestandes können die Schätzungsbehörden das Verfahren ganz oder teilweise sistieren.
§ 44 3. Bestrittene Rechte
1 Wird der Bestand eines Rechtes, für das eine Entschädigung verlangt wird, bestritten,
so wird das Verfahren ausgesetzt und dem Enteigner oder der Enteignerin eine Frist zur
Klageerhebung beim ordentlichen Gericht angesetzt mit der Androhung, dass bei Nichtbeachten der Frist das Recht als bestehend betrachtet wird. Auf Begehren einer Partei
kann eine vorsorgliche Schätzung stattfinden. *
2 Die Parteien können jedoch durch ausdrückliche Erklärung den Entscheid auch über
den Bestand des Rechtes der Schätzungsbehörde anheimstellen, sofern sich diese damit
einverstanden erklärt. Gegen den Entscheid sind auch in dieser Hinsicht die Rechtsmittel
dieses Gesetzes gegeben.
§ 45 * …
14 Nr. 730
§ 46 5. Neue Parteianbringen
1 Die Schätzungsbehörden können den Parteien angemessene Fristen setzen, innerhalb
welcher sie Ausdehnungs- oder andere neue Begehren stellen und neue Tatsachen oder
Beweismittel geltend machen können.
2 Die Verfügung kann mit der Androhung verbunden werden, dass auf verspätete Eingaben nicht eingetreten wird.
§ 47 6. Doppelte Schätzung
1 Liegt ein Begehren um Ausdehnung der Enteignung vor, so haben die Schätzungsbehörden sowohl die bei Teilenteignung als auch die bei Enteignung des Ganzen zu bezahlende Entschädigung festzusetzen.
2 Verlangen Grundpfand- oder Grundlastberechtigte im Sinne von § 20 Abs. 3 eine doppelte Schätzung, so ist der Verkehrswert sowohl mit als auch ohne Berücksichtigung der
in Frage stehenden Rechte zu schätzen.
§ 48 7. Entscheid
1 Die Schätzungsbehörden sind nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Sie schätzen
auch ohne Anmeldung betroffene Rechte, die sich aus dem Enteignungsverzeichnis ergeben oder sonstwie offenkundig sind. Dem Entscheid dürfen bloss Tatsachen zugrunde
gelegt werden, zu denen die interessierten Parteien sich mündlich oder schriftlich haben
äussern können.
2 Der Entscheid hat die Wirkung eines gerichtlichen Urteils.
3 Die Ausfertigung soll enthalten:
a. * die Namen der mitwirkenden Richterinnen und Richter und Parteien;
b. die Anträge der Parteien;
c. den Sachverhalt;
d. die Erwägungen;
e. den Rechtsspruch, wobei die in § 18 aufgezählten Bestandteile ziffernmässig genau auseinanderzuhalten sind und anzugeben ist, in welchem Umfange sie bereits
vor der Vermarkung und Vermessung zu bezahlen sind;
f. die Rechtsmittelbelehrung;
g. * das Datum sowie die Unterschrift des Präsidenten oder der Präsidentin und des
Sekretärs oder der Sekretärin;
h. das Zustellungsdatum.
§ 49 8. Ausseramtliche Vereinbarung über die Entschädigung
1 Vereinbarungen, die nach der Erteilung des Enteignungsrechtes, aber ausserhalb des
Schätzungsverfahrens über die Entschädigung abgeschlossen werden, bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der schriftlichen Form. Sie sind dem Präsidenten oder der Präsidentin der
Schätzungskommission mitzuteilen. *
Nr. 730 15
§ 50 * Verwaltungsrechtspflegegesetz
1 Soweit dieses Gesetz das Schätzungsverfahren nicht selber ordnet, sind die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ergänzend anwendbar.
§ 51 III. Besondere Vorschriften für das Verfahren vor der
Schätzungskommission
1. Einleitung
1 Das Schätzungsverfahren wird durch ein schriftliches Gesuch an den Präsidenten oder
die Präsidentin der Schätzungskommission eingeleitet. *
2 Sowohl der Enteigner oder die Enteignerin als auch der oder die Enteignete sind berechtigt, dieses Gesuch zu stellen. *
§ 52 2. Vorzeitige Besitzeseinweisung
1 Der Enteigner oder die Enteignerin kann nach Einleitung des Schätzungsverfahrens
verlangen, dass die Schätzungskommission ihn oder sie nach Vornahme eines Augenscheines und nach Anhören des oder der Enteigneten zur Besitzergreifung oder zur Ausübung eines Rechtes schon vor Bezahlung der Entschädigung ermächtigt, wenn er oder
sie nachweist, dass sonst für den Enteigner oder die Enteignerin bedeutende Nachteile
entstehen würden oder dass die baldige Erfüllung des Enteignungszweckes dringend geboten erscheint. *
2 Dem Gesuch ist zu entsprechen, wenn die Beurteilung der Ansprüche des oder der Enteigneten trotz der Besitzergreifung noch möglich ist. Die Schätzungskommission hat die
zu diesem Zweck erforderlichen Massnahmen (Fotografien, Skizzen usw.) anzuordnen. *
3 Der Enteigner oder die Enteignerin kann auf Verlangen des oder der Enteigneten zu
Abschlagszahlungen oder, falls es sich um eine Person privaten Rechts handelt, zur vorgängigen Sicherstellung einer angemessenen Summe oder zu beidem verhalten werden.
Die Abschlagszahlungen sind gemäss den §§ 65–67 zu verteilen. *
4 Der Enteigner oder die Enteignerin hat für den aus der vorzeitigen Besitzeseinweisung
entstehenden Schaden vollen Ersatz zu leisten. *
5 ... *
§ 53 3. Anmeldung von Entschädigungsforderungen und weiteren Begehren
a. Persönliche Aufforderung
1 Sind die Voraussetzungen für die Durchführung des Schätzungsverfahrens gegeben, so
setzt der Präsident oder die Präsidentin der Schätzungskommission den von der Enteignung Betroffenen mit eingeschriebenem Brief eine Frist von 30 Tagen, innert der bei
ihm oder ihr anzumelden sind: *
a. Entschädigungsansprüche für die Enteignung oder Einräumung von Rechten, für
Minderwert und für den aus der Enteignung sonst entstehenden Schaden;
16 Nr. 730
b. Begehren um Ausdehnung der Enteignung;
c. Begehren um Sachleistung.
2 In der Aufforderung ist auf die in den §§ 48 Absatz 1 und 55 enthaltenen Rechtsfolgen
ausdrücklich aufmerksam zu machen. Es ist ferner anzugeben, wo das Enteignungsgesuch samt Beilagen während der Anmeldefrist eingesehen werden kann.
3 Vermieterinnen und Vermieter und Verpächterinnen und Verpächter sind in der Aufforderung unter Hinweis auf ihre Schadenersatzpflicht anzuweisen, ihren Mieterinnen
und Mietern und Pächterinnen und Pächtern von der Fristansetzung unverzüglich Mitteilung zu machen, sofern durch die Enteignung in Miet- und Pachtverhältnisse eingegriffen wird, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind (§ 31). *
§ 54 b. Öffentliche Aufforderung
1 Die Aufforderung ist vom Präsidenten oder von der Präsidentin der Schätzungskommission zudem öffentlich bekanntzumachen, sofern die von der Enteignung Betroffenen
nicht genau bestimmbar sind. *
§ 55 4. Nachträgliche Anmeldung
1 Entschädigungsansprüche sowie Begehren auf Ausdehnung der Enteignung und um
Sachleistung können auch nach Ablauf der Eingabefrist und nach Durchführung des
Schätzungsverfahrens noch angemeldet werden:
a. * wenn ein Berechtigter oder eine Berechtigte den Nachweis leistet, dass ihm oder
ihr oder seinem oder ihrem Vertreter oder seiner oder ihrer Vertreterin die Anmeldung seiner oder ihrer Ansprüche wegen unverschuldeter Hindernisse nicht möglich war;
b. * wenn der Bestand eines Rechtes dem oder der Berechtigten nachweislich erst später zur Kenntnis gelangt;
c. * wenn vom Enteigner oder von der Enteignerin entgegen dem Enteignungsgesuch
und den Unterlagen ein Recht in Anspruch genommen oder geschmälert wird;
d. * wenn eine im Zeitpunkt der Planauflage nicht oder noch nicht nach ihrem Umfang
vorauszusehende Schädigung des oder der Enteigneten sich erst beim Bau oder
nach Erstellung des Werkes oder als Folge seines Gebrauches einstellt.
2 Die Entschädigungsansprüche und weiteren Begehren sind verwirkt, wenn sie nicht
binnen drei Monaten seit Wegfall des Hinderungsgrundes (Abs. 1a) oder seit Kenntnis
(Abs. 1b–d) angemeldet werden. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
3 Entschädigungsansprüche aus übermässigen Einwirkungen sind spätestens binnen einem Jahre, seitdem die Betroffenen von der Beeinträchtigung ihrer Rechte sichere
Kenntnis hatten, anzumelden. *
4 Nachträgliche Entschädigungsansprüche und weitere Begehren können auch angemeldet werden, wenn ein Enteignungsverfahren nicht oder nicht gegen den Geschädigten
oder die Geschädigte durchgeführt worden ist. *
Nr. 730 17
5 Die nachträglichen Entschädigungsansprüche und weiteren Begehren sind mit eingeschriebenem Brief beim Präsidenten oder der Präsidentin der Schätzungskommission anzumelden. *
§ 56 5. Schätzungsverhandlung
a. Vorladung
1 Der Präsident oder die Präsidentin der Schätzungskommission lädt die Parteien mit
eingeschriebenem Brief mindestens 20 Tage vorher zur Schätzungsverhandlung vor. Die
Parteien sind in der Vorladung darauf aufmerksam zu machen, dass die Verhandlung
auch in ihrer Abwesenheit stattfindet. *
2 Vorgeladen werden auch die von der Enteignung Betroffenen, die keine Eingabe gemacht haben, deren Rechte aber aus dem Enteignungsverzeichnis hervorgehen.
3 Den Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten wird das Erscheinen freigestellt; sie sind aber darauf aufmerksam zu machen, dass, wenn sie nicht erscheinen,
der Eigentümer oder die Eigentümerin berechtigt ist, über die Entschädigung eine auch
für sie verbindliche Vereinbarung abzuschliessen. *
§ 57 b. Durchführung
1 Die Schätzungsverhandlung wird in der Regel mit einem Augenschein verbunden. Die
Parteien erhalten hierbei Gelegenheit, ihre Begehren zu begründen.
2 An der Verhandlung soll versucht werden, eine gütliche Einigung zu erreichen. Der
Vergleich ist in ein von den Beteiligten zu unterzeichnendes Protokoll aufzunehmen,
dem die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides zukommt. Führt die vereinbarte Entschädigung zu einem Verlust für einen Grundpfand-, Grundlast- oder Nutzniessungsberechtigten, so ist der Vergleich ihm gegenüber nur dann wirksam, wenn er ihn unterzeichnet oder sich an der Schätzungsverhandlung nicht beteiligt hat. Das Protokoll hat
hierüber Aufschluss zu geben.
3 Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen.
4 Der Präsident oder die Präsidentin kann über alle oder einzelne Streitpunkte einen
Schriftenwechsel anordnen, wobei der oder die Enteignete als Kläger oder Klägerin aufzutreten hat. Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt den Umfang des Schriftenwechsels und die Fristen. *
§ 58 * IV. Besondere Vorschriften für das Verfahren vor Kantonsgericht
1. Rechtsmittel allgemein
1 Im Schätzungsverfahren sind folgende Rechtsmittel zulässig:
a. die Verwaltungsgerichtsbeschwerde;
b. die Revision;
c. die Aufsichtsbeschwerde.
18 Nr. 730
2 Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, soweit
§ 59 und die Bestimmungen dieses Abschnittes nichts Abweichendes vorschreiben.
§ 59 * 2. Verwaltungsgerichtsbeschwerde
1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig gegen Endentscheide und selbständig
anfechtbare Zwischenentscheide der Schätzungskommission und ihres Präsidenten oder
ihrer Präsidentin. *
2 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubigerinnen und -gläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesserinnen und
Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie sich am Verfahren beteiligt haben. *
3 Neue Begehren sind zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
4 Hat nur eine Partei Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht, so kann die Gegenpartei innert 10 Tagen seit Empfang der Beschwerdeschrift beim Kantonsgericht schriftlich
Anträge stellen, wie wenn sie selbständig den Weiterzug erklärt hätte. Die Begründung
dieser Anschlussbeschwerde ist mit der Vernehmlassung zur Hauptbeschwerde zu verbinden. Die Anschlussbeschwerde fällt dahin, wenn die Hauptbeschwerde zurückgezogen oder wenn nicht darauf eingetreten wird.
5 Dem Kantonsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu.
6 Der Vollzug
§ 60 I. Fälligkeit
1 Geldentschädigungen sind innert 30 Tagen nach der rechtskräftigen Festsetzung zu entrichten; diese Frist gilt auch bei gütlichen Einigungen (§§ 49 und 57 Abs. 2), falls keine
anderslautende Vereinbarung getroffen wird. Nach Ablauf dieser Frist sind die Entschädigungen zu dem Zinsfuss zu verzinsen, den das Bundesverwaltungsgericht für die Entschädigung bei Enteignungen nach eidgenössischem Recht festlegt, sofern der oder die
Enteignete nicht in seinem oder ihrem Einverständnis über diesen Zeitpunkt hinaus im
Genusse des enteigneten Rechtes verbleibt. *
2 Wo die genaue Höhe der Entschädigung vor Abschluss der Bauarbeiten nicht ermittelt
werden kann, ist vorerst bloss der im Entscheid der Schätzungsbehörde festgelegte Betrag zu bezahlen. Der Restbetrag ist sofort nach der Vermarkung und Vermessung zu bezahlen; er ist bis zu diesem Zeitpunkt zum Zinsfuss gemäss Absatz 1 zu verzinsen und,
wenn der Enteigner oder die Enteignerin eine Person privaten Rechtes ist, auf Begehren
des oder der Enteigneten sicherzustellen. *
Nr. 730 19
3 Bei Sachleistung sind im Entscheid oder in der Vereinbarung den Verhältnissen angepasste Fristen festzulegen. Bei Säumnis setzt der Präsident oder die Präsidentin der
Schätzungskommission dem Enteigner oder der Enteignerin auf Begehren des oder der
Berechtigten unter Androhung der Ersatzvornahme eine angemessene Nachfrist an. Der
Präsident oder die Präsidentin entscheidet endgültig. *
§ 61 II. Bezahlung
1 Die Entschädigungen für die Enteignung eines Grundstückes, eines beschränkten dinglichen Rechtes sowie für den Minderwert des verbleibenden Teils eines Grundstückes
sind zuhanden der Berechtigten beim Grundbuchamt zu bezahlen, in dessen Kreis das
Grundstück oder die grössere Fläche mehrerer beanspruchter Grundstücke liegt. Gleichzeitig sind die Urkunden vorzulegen, die diese Entschädigungen rechtskräftig festsetzen.
2 Die Entschädigung für die weitern dem oder der Enteigneten verursachten Nachteile
sowie die Entschädigung an Mieterinnen und Mieter und Pächterinnen und Pächter sind
unmittelbar an die Berechtigten zu leisten. *
§ 62 III. Wirkung
1 Mit der Bezahlung der Entschädigungen oder mit der Sachleistung erwirbt der Enteigner oder die Enteignerin das Eigentum an dem enteigneten Grundstück oder das auf dem
Enteignungsweg eingeräumte Recht an einem Grundstück. *
2 Mangels anderer Vereinbarungen der Parteien erlöschen die auf dem enteigneten
Eigentum lastenden beschränkten dinglichen und im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte, auch wenn sie trotz der ergangenen Aufforderung nicht angemeldet und
von der Schätzungskommission nicht geschätzt worden sind. Vorbehalten bleibt § 55
Absatz 1.
§ 63 IV. Ausschluss von Handänderungssteuern9
1 Für den Eigentumsübergang infolge Enteignung dürfen keine Handänderungssteuern
erhoben werden. Dies gilt auch bei gütlichen Einigungen über die Entschädigung nach
den §§ 49 und 57 Absatz 2.
§ 64 V. Grundbucheinträge
1 Der Enteigner oder die Enteignerin ist sofort nach der Zahlung der Entschädigung
(§ 61) und der allfällig nötigen Vermessung zur Anmeldung des Rechtserwerbes beim
Grundbuchamt ermächtigt. *
2 Der oder die Enteignete kann verlangen, dass das Rückforderungsrecht im Sinne der
§§ 69 ff. als Verfügungsbeschränkung im Grundbuch angemerkt wird. *
9 Gemäss Gesetz über die Handänderungssteuer vom 28. Juni 1983, in Kraft seit dem 1. Januar 1984
(G 1983 151), wurde der Ausdruck «Handänderungsgebühren» durch «Handänderungssteuern» ersetzt.
20 Nr. 730
§ 65 VI. Verteilung
1. Auszahlung an die Enteigneten *
1 Der Grundbuchverwalter oder die Grundbuchverwalterin darf dem Eigentümer oder
der Eigentümerin die für das enteignete Grundstück, für beschränkte dingliche Rechte
sowie für den Minderwert eines nicht enteigneten Grundstückes bezahlte Entschädigung
nur mit Zustimmung allfälliger Berechtigter aus beschränkten dinglichen und vorgemerkten persönlichen Rechten auszahlen. *
2 Zur Auszahlung der Entschädigung für die enteigneten Dienstbarkeiten an die Berechtigten ist die Zustimmung allfälliger Grundpfand- und Grundlastberechtigter des herrschenden Grundstückes erforderlich.
§ 66 2. Amtliches Verteilungsverfahren
a. Einleitung
1 Können sich die Beteiligten innert einer vom Grundbuchverwalter oder von der Grundbuchverwalterin anzusetzenden Frist über die Auszahlung der Entschädigung nicht einigen, so verteilt der Grundbuchverwalter oder die Grundbuchverwalterin die Entschädigung nach den folgenden Vorschriften. *
2 Der Grundbuchverwalter oder die Grundbuchverwalterin fordert alle Grundpfand-,
Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten durch öffentliche Bekanntmachung auf, innert 30 Tagen ihre Ansprüche, auch für Zinsen und Kosten, unter Beilage der Urkunden
anzumelden. Die Aufforderung ist mit der Androhung zu verbinden, dass die Nichtangemeldeten von der Verteilung insoweit ausgeschlossen werden, als ihre Rechte nicht aus
den öffentlichen Büchern ersichtlich sind, und dass die Betreffnisse bis zur Einreichung
der Urkunden hinterlegt werden. *
3 Den aus dem Grundbuch ersichtlichen Berechtigten werden, wenn sie einen bekannten
Wohnsitz oder in der Schweiz einen Vertreter oder eine Vertreterin haben, mit eingeschriebenem Brief Abzüge der Bekanntmachung zugestellt. *
4 Sofern die Beteiligten genau bestimmbar sind, kann die Fristansetzung durch persönliche Mitteilung mit eingeschriebenem Brief erfolgen.
§ 67 b. Verteilung gemäss Verteilungsplan
1 Nach Ablauf der Eingabefrist entwirft der Grundbuchverwalter oder die Grundbuchverwalterin einen Verteilungsplan unter Berücksichtigung der Eintragungen im Grundbuch und der Akten des Schätzungsverfahrens, mit Angabe von Rang und Betrag der
Forderungen und der auf sie entfallenden Betreffnisse. *
2 Der Verteilungsplan ist zur Einsicht aufzulegen. Der Grundbuchverwalter oder die
Grundbuchverwalterin gibt den Beteiligten von der Auflage Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von 30 Tagen, innert der sie gegen den Verteilungsplan begründete Einsprachen
erheben können. *
Nr. 730 21
3 Der Grundbuchverwalter oder die Grundbuchverwalterin versucht, die eingegangenen
Einsprachen zu bereinigen, und veranlasst die Auszahlungen, soweit der Verteilungsplan
in Rechtskraft erwachsen ist. *
4 Für unerledigt gebliebene Einsprachen setzt der Grundbuchverwalter oder die Grundbuchverwalterin eine Frist zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches mit der
Wirkung, dass bei Unterbleiben der Klage die Auszahlung nach dem Verteilungsplan
vorgenommen wird. *
5 Kommt ein Pfandgläubiger oder eine Pfandgläubigerin für eine Grundpfandverschreibung oder einen Schuldbrief zu Verlust, so wird ihm oder ihr eine diese Tatsache beurkundende Bescheinigung zugestellt. Sie hat die Wirkung einer gerichtlichen Schuldanerkennung. *
§ 68 3. Grundbuch- und Titelbereinigung
1 Das Grundbuchamt nimmt nach der Verteilung die notwendigen Abänderungen und
Löschungen im Grundbuch sowie die Berichtigung oder die Entkräftung der Pfandtitel
vor.
2 Ist ein Pfandtitel nicht eingereicht worden, so werden die erforderlichen Änderungen
und Löschungen im Grundbuch trotzdem vorgenommen und den Beteiligten durch öffentliche Bekanntmachung und, wenn deren Name und Wohnort bekannt sind, auch
durch eingeschriebenen Brief zur Kenntnis gebracht mit der Anzeige, dass die Veräusserung oder Verpfändung des Titels ohne Berücksichtigung des Ausfalles strafbar ist.
7 Das Rückforderungsrecht
§ 69 I. Gegenstand, Voraussetzungen
1 Der oder die Enteignete kann, sofern er oder sie nicht durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, die Rückübertragung des enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung
der im Enteignungsverfahren festgesetzten oder von den Parteien vereinbarten Entschädigung für das Recht und, wo es die Umstände rechtfertigen, für den Minderwert und
weitere Nachteile verlangen: *
a. * wenn das Recht innert 5 Jahren seit dem Erwerb durch den Enteigner oder die
Enteignerin weder zu dem Zwecke, für den es enteignet wurde, noch zu einem
andern eine Enteignung rechtfertigenden Zweck benützt wird;
b. wenn bei Enteignung für die künftige Erweiterung eines Werkes oder anderen
vorsorglichen Enteignungen das enteignete Recht nicht innert 25 Jahren seit der
Bezahlung der Entschädigung zu diesem oder zu einem andern eine Enteignung
rechtfertigenden Zwecke verwendet wird;
c. wenn das Recht, ohne eine Verwendung für einen öffentlichen Zweck gefunden
zu haben, veräussert oder zu einem Zwecke verwendet werden soll, für den das
Enteignungsrecht nicht gegeben ist.
22 Nr. 730
2 Der Regierungsrat kann aus wichtigen Gründen die Fristen verlängern.
§ 70 II. Berechtigte
1 Das Rückforderungsrecht kann vom früheren Inhaber oder von der früheren Inhaberin
des enteigneten Rechtes oder seinen oder ihren Erbinnen und Erben ausgeübt werden,
bei Teilenteignungen oder bei Enteignung bloss einzelner Rechte jedoch nur, wenn sie
noch Eigentümerinnen oder Eigentümer des Restgrundstückes, des teilweise enteigneten
Grundeigentums oder des früheren berechtigten Grundstückes sind. *
§ 71 III. Anzeige an den Berechtigten
1 Der Enteigner oder die Enteignerin hat dem oder der Rückforderungsberechtigten unter
Schadenersatzfolge mit eingeschriebenem Brief anzuzeigen, wenn er oder sie das enteignete Recht veräussern oder zu einem Zwecke verwenden will, für den das Enteignungsrecht nicht gegeben ist. *
2 Wo das Rückforderungsrecht im Grundbuch angemerkt ist, hat das Grundbuchamt dem
Berechtigten von der Veräusserung des enteigneten Rechtes Mitteilung zu machen.
§ 72 IV. Verwirkung
1 Das Rückforderungsrecht wegen Nichtverwendung des enteigneten Rechtes erlischt ein
Jahr nach Ablauf der in § 69 Absatz 1a und b genannten Fristen.
2 Im Falle des § 69 Absatz 1c erlischt das Rückforderungsrecht 30 Tage, nachdem der
oder die Berechtigte die Anzeige erhalten hat, oder, wenn sie unterblieb, nachdem die
Veräusserung oder andere Verwendung ihm oder ihr bekannt geworden ist, jedenfalls
aber nach Ablauf von 5 Jahren seit der Veräusserung oder anderweitigen Verwendung. *
§ 73 V. Rückgabe, Wertausgleich
1 Das enteignete Recht ist in dem Zustand zurückzugeben, in dem es sich bei der Rückforderung befindet.
2 Sind vom Enteigner oder von der Enteignerin Veränderungen vorgenommen worden
und kann der frühere Zustand nicht mehr oder nur mit unverhältnismässigen Kosten
wiederhergestellt werden, so ist der oder die Rückfordernde verpflichtet, einen Mehrwert angemessen zu vergüten; anderseits hat er oder sie Anspruch auf Abzug eines Minderwertes. Verwendungen auf die Sache kann der Enteigner oder die Enteignerin wegnehmen, soweit es ohne Nachteil für das zurückzugebende Recht möglich ist. *
Nr. 730 23
§ 74 VI. Leistung des Berechtigten
1 Wer die Rückübertragung verlangt, hat dem Enteigner oder der Enteignerin die Entschädigung innert dreier Monate seit Anerkennung oder rechtskräftiger Feststellung der
Pflicht zur Rückübertragung zu bezahlen, ansonst er oder sie den Anspruch auf Rückgabe verliert. *
§ 75 VII. Entscheid über Rückforderungen
1 Wird das Rückforderungsrecht bestritten oder können sich die Parteien über die Höhe
der Gegenleistung nicht verständigen, so entscheidet die Schätzungskommission.
8 Enteignungsähnliche Eigentumsbeschränkungen
§ 76 I. Voraussetzungen der Entschädigungspflicht
1 Beschränkungen des Eigentums, die ausserhalb eines Enteignungsverfahrens im Sinne
des vierten Abschnittes erfolgen, begründen nur dann einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommen.
§ 77 II. Träger der Entschädigungspflicht
1 Entschädigungspflichtig ist das Gemeinwesen, von dem die Eigentumsbeschränkung
ausgeht.
2 Das entschädigungspflichtige Gemeinwesen kann verlangen, dass ihm andere Gemeinwesen oder wirtschaftlich interessierte Dritte nach Massgabe ihres Interesses und ihrer
finanziellen Lage einen Beitrag leisten; im Streitfalle entscheidet der Regierungsrat über
die Begehren um Beitragsleistung.
§ 78 III. Schätzungsverfahren
1 Kann keine gütliche Einigung erzielt werden, so entscheidet die Schätzungskommission über das Bestehen einer Entschädigungspflicht und über die Höhe der Entschädigung.
2 Zur Einleitung des Schätzungsverfahrens sind sowohl der von der Eigentumsbeschränkung Betroffene als auch das Gemeinwesen berechtigt.
3 Bei Entschädigungsansprüchen infolge der Reduktion überdimensionierter Bauzonen
nach Artikel 15 Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes10 ist dem Kanton Luzern die Gelegenheit zu eröffnen, sich als Partei am Verfahren zu beteiligen. *
10 SR 700
24 Nr. 730
§ 79 IV. Frist
1 Entschädigungsforderungen sind innert 10 Jahren seit Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung beim Präsidenten oder bei der Präsidentin der Schätzungskommission mit
eingeschriebenem Brief anzumelden und zu begründen; das Gemeinwesen kann diese
Frist auf Gesuch des betroffenen Grundeigentümers oder der betroffenen Grundeigentümerin verlängern. *
2 Das Gemeinwesen kann das Bestehen oder Nichtbestehen einer Entschädigungspflicht
sowie die Höhe der Entschädigung jederzeit von sich aus feststellen lassen.
§ 80 V. Berechnung der Entschädigung
1 Für die Entschädigungspflicht und die Bemessung der Entschädigung sind die Verhältnisse bei Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung massgebend.
§ 81 VI. Übernahme bzw. Übergabe des Grundstückes
1 Wird dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin durch eine enteignungsähnliche Eigentumsbeschränkung die bestimmungsgemässe Verwendung des Grundstückes
verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann er oder sie die Übernahme
des Grundstückes durch das Gemeinwesen verlangen. *
2 Das Gemeinwesen kann die Übergabe des Grundstückes zu Eigentum verlangen, wenn
die Entschädigung für die enteignungsähnliche Eigentumsbeschränkung mindestens vier
Fünftel des Grundstückwertes ausmacht und der oder die Betroffene keine wesentlichen
Gründe dagegen geltend machen kann. *
3 Im übrigen sind die §§ 12 und 13 sinngemäss anwendbar.
§ 82 VII. Aufhebung der Beschränkung
1 Innert 6 Monaten, nachdem der Entscheid über die Entschädigung in Rechtskraft erwachsen ist, hat sich das Gemeinwesen darüber zu entscheiden, ob es die Entschädigung
bezahlen oder die Eigentumsbeschränkung aufheben will.
§ 83 VIII. Nachträgliche Aufhebung oder Milderung der Beschränkung
1 Entschädigungen können vom Gemeinwesen innert 10 Jahren seit ihrer Bezahlung
ganz oder teilweise zurückverlangt werden, wenn die Eigentumsbeschränkung nachträglich aufgehoben oder erheblich gemildert wird. Bei Handänderungen geht die Rückerstattungspflicht auf den neuen Eigentümer oder die neue Eigentümerin über, sofern sie
im Grundbuch angemerkt ist. *
2 Bei der Festsetzung des Zeitpunktes und der Höhe der Rückerstattung ist auf die Verhältnisse des Betroffenen Rücksicht zu nehmen. Wo Gründe der Billigkeit es rechtfertigen, kann das Gemeinwesen mit der Rückforderung bis spätestens zum Zeitpunkt der
Realisierung des erwirkten Vorteils durch Veräusserung oder Überbauung zuwarten.
Nr. 730 25
3 Das Gemeinwesen hat die Pflicht zur Rückerstattung der Entschädigung im Grundbuch
anmerken zu lassen.
4 Streitigkeiten über die Rückerstattung und die Herabsetzung entscheidet die Schätzungskommission.
§ 84 IX. Subsidiäre Geltung der übrigen Vorschriften
1 Im übrigen gelten für die Folgen enteignungsähnlicher Eigentumsbeschränkungen
sinngemäss die Vorschriften der anderen Abschnitte dieses Gesetzes.
9 Verschiedene Bestimmungen
§ 85 I. Zustellungen
1 Die in diesem Gesetz vorgesehenen amtlichen Zustellungen haben mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen.
2 Wohnt der Empfänger oder die Empfängerin nicht in der Schweiz und hat er oder sie
daselbst trotz Aufforderung keinen Vertreter oder keine Vertreterin bestellt, oder ist sein
oder ihr Aufenthaltsort unbekannt, so wird die zuzustellende Urkunde bei der Gemeinde,
in deren Gebiet der Gegenstand der Enteignung liegt, hinterlegt und dies öffentlich bekanntgemacht; die Fristen beginnen mit der Bekanntmachung zu laufen. *
§ 86 * II. Fristen und Termine
1 Für die Fristen und Termine gelten die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
§ 87 * III. Kostentragung
1 Wer das Enteignungsrecht beansprucht, trägt die Kosten
a. des Enteignungsverfahrens;
b. des Vollzugs der Enteignung;
c. des Verfahrens auf Festsetzung der Entschädigung.
2 Wer enteignet werden soll, kann mit den Verfahrenskosten ganz oder teilweise belastet
werden, wenn er oder sie mutwillig prozessiert, insbesondere, wenn er oder sie unverhältnismässig mehr verlangt, als ihm oder ihr für den Fall einer gütlichen Einigung
angeboten oder von der Schätzungskommission zugesprochen worden ist. *
3 Wird Entschädigung wegen enteignungsähnlicher Eigentumsbeschränkung geltend gemacht, so trägt die Verfahrenskosten
a. * im Schätzungsverfahren das beteiligte Gemeinwesen, es sei denn, der Ansprecher
oder die Ansprecherin prozessiere mutwillig;
26 Nr. 730
b. im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht die Partei, welche nach den
Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes kostenpflichtig ist.
4 Im übrigen gelten die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
10 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 88 I. Aufgehobene, vorbehaltene und abgeänderte Gesetze
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, sofern sie nicht in Absatz 2 vorbehalten sind. Aufgehoben
werden insbesondere:
a. das Gesetz über Entschädigungsleistungen bei Abtretung von Grund und Boden
oder Gebäulichkeiten vom 24. Wintermonat 183011;
b. die §§ 78 und 79 des Strassengesetzes vom 15. September 196412;
c. die §§ 41–64 des Baugesetzes für die Einwohnergemeinde Luzern vom 13. Dezember 196613.
2 Vorbehalten bleiben:
a. * die §§ 13, 14 und 62 bis 76 des Strassengesetzes14, ausgenommen die §§ 66 Absatz 3 und 71 Absatz 3;
b. * …
c. * § 29 des Weggesetzes 47 Eingefügt durch Weggesetz vom 23. Oktober 1990, in
Kraft seit dem 1. Januar 1991 (G 1991 3). ;
d. * § 13 des Gesetzes über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (Geoinformationsgesetz) vom 8. September 2003 48 Eingefügt durch Geoinformationsgesetz vom 8. September 2003, in Kraft seit dem 1. Januar 2004 (G 2003 321).
3 Das Strassengesetz15 wird wie folgt abgeändert:16
§ 89 * II. Vollzug
1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er setzt die Entschädigungen und die anderen Vergütungen für die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schätzungskommission gemäss § 38 Absatz 3 fest.
11 Nullband 294
12 SRL Nr. 755
13 SRL Nr. 737. Mit Ausnahme von § 24 wurden alle übrigen §§ per 1. April 1990 aufgehoben
(SRL Nr. 736a) (G 1990 445). § 24 wurde per 10. März 1993 aufgehoben (SRL Nr. 736b) (G 1993
170).
14 SRL Nr. 755
15 SRL Nr. 755
16 Gemäss Sammelerlass LexWork XML vom 3. März 2015 (G 2015 91) wurde diese Bestimmung
betreffend Fremdänderungen aus dem Erlass entfernt.
Nr. 730 27
§ 89a * …
§ 89b * …
§ 89c * IIIb. Übergangsbestimmung der Änderung vom 4. Dezember 2023
1 Der ermittelte Höchstpreis für Kulturland im Geltungsbereich des BGBB gemäss § 18
Absatz 1abis ist auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 4. Dezember
2023 hängigen Verfahren vor der kantonalen Schätzungskommission anwendbar.
§ 90 IV. Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt am 1. Januar 1971 in Kraft. Es ist vom Regierungsrat zu veröffentlichen17.
2 Es findet Anwendung auf alle Enteignungen, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
das Schätzungsverfahren noch nicht eingeleitet ist.
17 Das Enteignungsgesetz wurde am 11. Juli 1970 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1970 973). Gegen
dieses Gesetz wurde das Referendum ergriffen. In der Volksabstimmung vom 7. Februar 1971 wurde
das Enteignungsgesetz angenommen (K 1971 314).
28 Nr. 730
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 29.06.1970 01.01.1971 Erstfassung G XVII 607
Ingress 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 256
§ 2 Abs. 1 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 6 Abs. 1, c. 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 8 Abs. 2 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 8 Abs. 3 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 10 Abs. 1 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 11 Abs. 1, a. 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 11 Abs. 1, b. 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 12 04.12.2023 01.03.2024 Titel geändert G 2024-002
§ 12 Abs. 1 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 12 Abs. 2 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 12 Abs. 3 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 12 Abs. 5 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 13 04.12.2023 01.03.2024 Titel geändert G 2024-002
§ 13 Abs. 1 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 13 Abs. 3 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 14 Abs. 1 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 14 Abs. 2 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 15 Abs. 1 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 15 Abs. 2 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 15 Abs. 3 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 17 Abs. 2 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 17 Abs. 3 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 18 Abs. 1 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 18 Abs. 1, abis. 04.12.2023 01.03.2024 eingefügt G 2024-002
§ 18 Abs. 1, c. 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 19 Abs. 3 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 19 Abs. 4 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 21 Abs. 1 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 22 Abs. 3 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 25 Abs. 1 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 25 Abs. 2 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 25 Abs. 3 30.01.1979 01.01.1980 geändert G 1979 61
§ 26 Abs. 2, b. 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 26 Abs. 2, c. 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 27 Abs. 1 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 28 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 28a 19.03.2007 01.01.2008 eingefügt G 2007 108
§ 29 Abs. 1 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 30 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 30 Abs. 1 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 31 04.12.2023 01.03.2024 Titel geändert G 2024-002
§ 31 Abs. 1 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 31 Abs. 2 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 32 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 33 Abs. 1 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 33 Abs. 2 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 33 Abs. 2 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 33 Abs. 3 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 34 Abs. 1 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 34 Abs. 2 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 35 Abs. 1 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 36 Abs. 2 16.06.2008 01.01.2009 aufgehoben G 2008 333
§ 37 Abs. 1 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 38 16.03.2015 01.01.2016 geändert G 2015 201
§ 38 Abs. 1 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 38 Abs. 2 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 38 Abs. 3 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 38a 16.03.2015 01.01.2016 geändert G 2015 201
Nr. 730 29
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
§ 39 16.03.2015 01.01.2016 Titel geändert G 2015 201
§ 39 Abs. 1 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 39 Abs. 2 03.07.1972 01.06.1973 geändert G XVIII 193
§ 39 Abs. 2, a. 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 39 Abs. 2, b. 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 39 Abs. 3 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 39 Abs. 4 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 40 02.05.2005 01.01.2006 Titel geändert G 2005 205
§ 40 Abs. 1, h. 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 40 Abs. 1bis 10.09.2018 01.01.2019 eingefügt G 2018-063
§ 40 Abs. 1bis 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 40 Abs. 3 10.09.2018 01.01.2019 geändert G 2018-063
§ 40a 16.03.2015 01.01.2016 aufgehoben G 2015 201
§ 40b 16.03.2015 01.01.2016 aufgehoben G 2015 201
§ 41 16.06.2008 01.01.2009 geändert G 2008 333
§ 41 16.03.2015 01.01.2016 Titel geändert G 2015 201
§ 44 Abs. 1 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 45 03.07.1972 01.01.1973 aufgehoben G XVIII 193
§ 48 Abs. 3, a. 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 48 Abs. 3, g. 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 49 Abs. 1 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 50 03.07.1972 01.01.1973 geändert G XVIII 193
§ 51 Abs. 1 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 51 Abs. 2 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 52 Abs. 1 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 52 Abs. 2 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 52 Abs. 3 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 52 Abs. 4 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 52 Abs. 5 16.06.2008 01.01.2009 aufgehoben G 2008 333
§ 53 Abs. 1 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 53 Abs. 3 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 54 Abs. 1 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 55 Abs. 1, a. 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 55 Abs. 1, b. 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 55 Abs. 1, c. 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 55 Abs. 1, d. 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 55 Abs. 3 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 55 Abs. 4 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 55 Abs. 5 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 56 Abs. 1 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 56 Abs. 3 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 57 Abs. 4 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 58 03.07.1972 01.01.1973 geändert G XVIII 193
§ 59 03.07.1972 01.01.1973 geändert G XVIII 193
§ 59 Abs. 1 16.06.2008 01.01.2009 geändert G 2008 333
§ 59 Abs. 1 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 59 Abs. 2 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 60 Abs. 1 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 60 Abs. 2 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 60 Abs. 3 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 61 Abs. 2 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 62 Abs. 1 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 64 Abs. 1 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 64 Abs. 2 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 65 04.12.2023 01.03.2024 Titel geändert G 2024-002
§ 65 Abs. 1 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 66 Abs. 1 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 66 Abs. 2 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 66 Abs. 3 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 67 Abs. 1 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 67 Abs. 2 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 67 Abs. 3 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 67 Abs. 4 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 67 Abs. 5 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 69 Abs. 1 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
30 Nr. 730
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
§ 69 Abs. 1, a. 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 70 Abs. 1 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 71 Abs. 1 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 72 Abs. 2 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 73 Abs. 2 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 74 Abs. 1 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 78 Abs. 3 19.06.2017 01.01.2018 eingefügt G 2017-104
§ 79 Abs. 1 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 81 Abs. 1 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 81 Abs. 2 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 83 Abs. 1 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 85 Abs. 2 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 85 Abs. 2 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 86 03.07.1972 01.01.1973 geändert G XVIII 193
§ 87 23.11.1987 01.03.1988 geändert G 1988 21
§ 87 Abs. 2 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 87 Abs. 3, a. 04.12.2023 01.03.2024 geändert G 2024-002
§ 88 Abs. 2, a. 21.03.1995 01.01.1996 geändert G 1995 207
§ 88 Abs. 2, b. 17.06.2013 01.01.2014 aufgehoben G 2013 490
§ 88 Abs. 2, c. 23.10.1990 01.01.1991 eingefügt G 1991 3
§ 88 Abs. 2, d. 08.09.2003 01.01.2004 eingefügt G 2003 321
§ 89 16.03.2015 01.01.2016 geändert G 2015 201
§ 89a 14.05.2012 01.09.2012 eingefügt G 2012 213
§ 89a 04.12.2023 01.03.2024 aufgehoben G 2024-002
§ 89b 16.03.2015 01.01.2016 eingefügt G 2015 201
§ 89b 04.12.2023 01.03.2024 aufgehoben G 2024-002
§ 89c 04.12.2023 01.03.2024 eingefügt G 2024-002
Nr. 730 31
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
29.06.1970 01.01.1971 Erlass Erstfassung G XVII 607
03.07.1972 01.06.1973 § 39 Abs. 2 geändert G XVIII 193
03.07.1972 01.01.1973 § 45 aufgehoben G XVIII 193
03.07.1972 01.01.1973 § 50 geändert G XVIII 193
03.07.1972 01.01.1973 § 58 geändert G XVIII 193
03.07.1972 01.01.1973 § 59 geändert G XVIII 193
03.07.1972 01.01.1973 § 86 geändert G XVIII 193
30.01.1979 01.01.1980 § 25 Abs. 3 geändert G 1979 61
23.11.1987 01.03.1988 § 87 geändert G 1988 21
23.10.1990 01.01.1991 § 88 Abs. 2, c. eingefügt G 1991 3
21.03.1995 01.01.1996 § 88 Abs. 2, a. geändert G 1995 207
08.09.2003 01.01.2004 § 88 Abs. 2, d. eingefügt G 2003 321
02.05.2005 01.01.2006 § 40 Titel geändert G 2005 205
19.03.2007 01.01.2008 § 28 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 28a eingefügt G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 29 Abs. 1 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 30 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 32 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 33 Abs. 2 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 34 Abs. 1 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 85 Abs. 2 geändert G 2007 108
28.04.2008 01.08.2008 Ingress geändert G 2008 256
16.06.2008 01.01.2009 § 36 Abs. 2 aufgehoben G 2008 333
16.06.2008 01.01.2009 § 41 geändert G 2008 333
16.06.2008 01.01.2009 § 52 Abs. 5 aufgehoben G 2008 333
16.06.2008 01.01.2009 § 59 Abs. 1 geändert G 2008 333
14.05.2012 01.09.2012 § 89a eingefügt G 2012 213
17.06.2013 01.01.2014 § 88 Abs. 2, b. aufgehoben G 2013 490
16.03.2015 01.01.2016 § 38 geändert G 2015 201
16.03.2015 01.01.2016 § 38a geändert G 2015 201

## § 39 {#par_39}

Titel geändert G 2015 201
16.03.2015 01.01.2016 § 40a aufgehoben G 2015 201
16.03.2015 01.01.2016 § 40b aufgehoben G 2015 201

## § 41 {#par_41}

Titel geändert G 2015 201
16.03.2015 01.01.2016 § 89 geändert G 2015 201
16.03.2015 01.01.2016 § 89b eingefügt G 2015 201
19.06.2017 01.01.2018 § 78 Abs. 3 eingefügt G 2017-104
10.09.2018 01.01.2019 § 40 Abs. 1bis eingefügt G 2018-063
10.09.2018 01.01.2019 § 40 Abs. 3 geändert G 2018-063
04.12.2023 01.03.2024 § 2 Abs. 1 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 6 Abs. 1, c. geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 8 Abs. 2 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 8 Abs. 3 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 10 Abs. 1 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 11 Abs. 1, a. geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 11 Abs. 1, b. geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 12 Titel geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 12 Abs. 1 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 12 Abs. 2 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 12 Abs. 3 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 12 Abs. 5 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 13 Titel geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 13 Abs. 1 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 13 Abs. 3 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 14 Abs. 1 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 14 Abs. 2 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 15 Abs. 1 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 15 Abs. 2 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 15 Abs. 3 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 17 Abs. 2 geändert G 2024-002
32 Nr. 730
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
04.12.2023 01.03.2024 § 17 Abs. 3 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 18 Abs. 1 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 18 Abs. 1, abis. eingefügt G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 18 Abs. 1, c. geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 19 Abs. 3 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 19 Abs. 4 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 21 Abs. 1 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 22 Abs. 3 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 25 Abs. 1 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 25 Abs. 2 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 26 Abs. 2, b. geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 26 Abs. 2, c. geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 27 Abs. 1 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 30 Abs. 1 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 31 Titel geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 31 Abs. 1 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 31 Abs. 2 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 33 Abs. 1 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 33 Abs. 2 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 33 Abs. 3 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 34 Abs. 2 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 35 Abs. 1 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 37 Abs. 1 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 38 Abs. 1 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 38 Abs. 2 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 38 Abs. 3 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 39 Abs. 1 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 39 Abs. 2, a. geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 39 Abs. 2, b. geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 39 Abs. 3 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 39 Abs. 4 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 40 Abs. 1, h. geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 40 Abs. 1bis geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 44 Abs. 1 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 48 Abs. 3, a. geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 48 Abs. 3, g. geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 49 Abs. 1 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 51 Abs. 1 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 51 Abs. 2 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 52 Abs. 1 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 52 Abs. 2 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 52 Abs. 3 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 52 Abs. 4 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 53 Abs. 1 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 53 Abs. 3 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 54 Abs. 1 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 55 Abs. 1, a. geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 55 Abs. 1, b. geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 55 Abs. 1, c. geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 55 Abs. 1, d. geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 55 Abs. 3 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 55 Abs. 4 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 55 Abs. 5 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 56 Abs. 1 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 56 Abs. 3 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 57 Abs. 4 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 59 Abs. 1 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 59 Abs. 2 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 60 Abs. 1 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 60 Abs. 2 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 60 Abs. 3 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 61 Abs. 2 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 62 Abs. 1 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 64 Abs. 1 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 64 Abs. 2 geändert G 2024-002
Nr. 730 33
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
04.12.2023 01.03.2024 § 65 Titel geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 65 Abs. 1 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 66 Abs. 1 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 66 Abs. 2 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 66 Abs. 3 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 67 Abs. 1 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 67 Abs. 2 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 67 Abs. 3 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 67 Abs. 4 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 67 Abs. 5 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 69 Abs. 1 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 69 Abs. 1, a. geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 70 Abs. 1 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 71 Abs. 1 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 72 Abs. 2 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 73 Abs. 2 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 74 Abs. 1 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 79 Abs. 1 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 81 Abs. 1 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 81 Abs. 2 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 83 Abs. 1 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 85 Abs. 2 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 87 Abs. 2 geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 87 Abs. 3, a. geändert G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 89a aufgehoben G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 89b aufgehoben G 2024-002
04.12.2023 01.03.2024 § 89c eingefügt G 2024-002
