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# Strassengesetz

## § 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#par_1}

2 Zweck
Dieses Gesetz stellt ein Netz verkehrs- und umweltgerechter Strassen im Kanton
Schwyz sicher.

## § 2 {#par_2}

3 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für die Planung, den Bau, die Benutzung, den Unterhalt und
die Finanzierung der öffentlichen Strassen.
2 Die Gesetzgebung des Bundes sowie kantonale Spezialregelungen und das Planungs- und Baugesetz (PBG)4 bleiben vorbehalten.

## § 3 {#par_3}

Umfang des Strassenraumes
Der Strassenraum umfasst die Fahrbahnen samt Rad- und Gehwegen mit den
technisch notwendigen Anlagen, wie Kunstbauten, Anlagen zur Entwässerung und
für den Immissionsschutz, ferner die Haltestellen für den öffentlichen Verkehr,
trennende Grünstreifen und bauliche Verkehrsberuhigungsmassnahmen sowie öffentliche Parkplätze entlang der Fahrbahn.

## § 3a {#par_3a}

5 Benennung der Strassen
Die Gemeinden sind zuständig für die Festlegung und regionale Harmonisierung
der Strassennamen.
II. Einteilung, Trägerschaft und Hoheit
1. Einteilung und Trägerschaft

## § 4 {#par_4}

Grundsatz
Das Strassennetz besteht aus Nationalstrassen, Hauptstrassen, Verbindungsstrassen und Nebenstrassen.
442.1102

## § 5 {#par_5}

6 Hauptstrassen
1 Hauptstrassen im Sinne dieses Gesetzes sind Strassen mit Durchgangsfunktion
von kantonaler oder interkantonaler Bedeutung.
2 Träger der Hauptstrassen ist der Kanton.
3 Hauptstrassen sind die im Anhang erwähnten Strassenzüge.

## § 6 {#par_6}

Verbindungsstrassen
1 Verbindungsstrassen sind Strassen mit wichtigen Verbindungsfunktionen zwischen Ortschaften.
2 Träger der Verbindungsstrassen ist in der Regel der Bezirk oder die Gemeinde.
3 Der Regierungsrat bestimmt die Verbindungsstrassen aufgrund der Funktion, der
Verkehrsbelastung und des Ausbaustandards. Er kann Strecken nur als Verbindungsstrassen anerkennen, wenn keine wiederkehrenden befristeten oder unbefristeten Fahrverbote für Motorfahrzeuge bestehen. Ist die direkte Verbindung
zwischen zwei Ortschaften durch eine Hauptstrasse gewährleistet, kann keine
weitere Strecke als Verbindungsstrasse bezeichnet werden. Die Verbindung zu
Talstationen überregional bedeutender Tourismusgebiete kann als Verbindungsstrasse bestimmt werden.

## § 7 {#par_7}

Nebenstrassen
1 Nebenstrassen sind alle übrigen öffentlichen Strassen.
2 Träger der Nebenstrassen sind in der Regel Gemeinden, Genossenschaften des
öffentlichen Rechts und Private.

## § 9 § 8 7 {#par_9}

Änderung der Trägerschaft
1 Änderungen der Trägerschaft zwischen dem Kanton einerseits und Bezirken oder
Gemeinden andererseits beschliesst der Kantonsrat. Solche Änderungen erfolgen
unentgeltlich, soweit sich die Strasse in funktionstüchtigem Zustand befindet.
2 Die Änderung der Trägerschaft an Strassen der Bezirke und Gemeinden bedarf
der Zustimmung der Stimmberechtigten.
2. Hoheit 8

## § 10 {#par_10}

9 Strassenhoheit
1 Strassenhoheit bedeutet Zuständigkeit für die Planung und Projektierung, den
Bau und Unterhalt sowie die Verwaltung der Strassen.
2 Die Strassenhoheit wird durch die Exekutive des Strassenträgers ausgeübt. Der
Regierungsrat kann seine Zuständigkeit einem Departement oder einer kantonalen
Amtsstelle übertragen.
3 Für Strassen von Genossenschaften des öffentlichen Rechts und Privaten ist der
Gemeinderat Aufsichts- und Bewilligungsbehörde.
442.110SRSZ 1.2.2025 3

## § 11 {#par_11}

Unterhaltspflicht
1 Der Strassenträger hat die Strassen so zu unterhalten, dass sie in ihrer Substanz
erhalten bleiben und zweckentsprechend genutzt werden können.
2 Kommen Genossenschaften des öffentlichen Rechts oder Private trotz Androhung der Ersatzvornahme ihrer Unterhaltspflicht nicht nach, besorgt die Gemeinde
den Unterhalt auf deren Kosten.

## § 12 {#par_12}

10 Kantonsrat
Die Finanzierung von Massnahmen an Hauptstrassen beschliesst der Kantonsrat
nach Massgabe der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt.
III. Strassenplanung und Projektgenehmigungsverfahren11
1. Planung 12

## § 13 {#par_13}

13 Zuständigkeit
1 Hauptstrassen unterstehen der Planungshoheit des Kantons.
2 Die übrigen Strassen unterstehen der Planungshoheit der Gemeinden.

## § 14 {#par_14}

14 Verfahren
1 Der Kanton plant Strassen im Rahmen des Projektgenehmigungsverfahrens.
2 Die Gemeinden planen Strassen im Nutzungsplanverfahren nach dem PBG.

## § 15 {#par_15}

15 Ausnahme von der Planungspflicht
Bestehende Strassen ausserhalb der Bauzonen können mit Zustimmung des zuständigen Amtes im Projektgenehmigungsverfahren nach §§ 16 ff. erneuert, teilweise geändert und ausgebaut oder mit baulichen Verkehrsanordnungen ergänzt
werden, wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist.
2. Projektgenehmigungsverfahren16

## § 16 {#par_16}

17 Inhalt
1 Das Projektgenehmigungsverfahren ersetzt das Baubewilligungsverfahren nach
dem PBG und ist das für die Umweltverträglichkeitsprüfung massgebliche Verfahren. Bei Hauptstrassen beinhaltet es zudem die erforderliche Raumausscheidung.
2 Alle für das Bauprojekt erforderlichen Bewilligungen sind in diesem Verfahren
einzuholen.
442.1104

## § 17 {#par_17}

18 Auflage
1 Auflagepflichtig sind Projekte für den Neubau, den Ausbau oder den Wiederaufbau einer Strassenanlage oder Teilen davon.
2 Das Verfahren nach den §§ 78 und 79 PBG gilt sinngemäss.

## § 18 {#par_18}

19 Einsprache
1 Innerhalb der Auflagefrist kann gegen das Bauprojekt nach den Bestimmungen
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes schriftlich Einsprache erhoben werden.
Dabei können bei Hauptstrassen auch Einwände gegen die Raumausscheidung
erhoben werden.
2 Begehren, welche die Änderung eines kommunalen Planes betreffen, der bereits
einem Auflage- und Einspracheverfahren unterzogen wurde, sind unzulässig.

## § 19 {#par_19}

20 Projektgenehmigung
1 Die Exekutive des Strassenträgers genehmigt das Projekt.
2 Sie integriert den Entscheid über unerledigte Einsprachen und die weiteren erforderlichen Bewilligungen und eröffnet sie gemeinsam.

## § 20 {#par_20}

21 Beschwerde
Gegen die Projektgenehmigung, die integrierten weiteren Bewilligungen und den
Entscheid über die Einsprachen kann nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes Beschwerde erhoben werden.

## § 21 {#par_21}

22
IV. Strassenbau
1. Allgemeine Bestimmungen

## § 22 {#par_22}

Begriffe
1 Der Strassenbau umfasst den Neubau sowie die baulichen Massnahmen an einer
bestehenden Strassenanlage.
2 Als Neubau gilt die Neuerstellung einer Strasse.
3 Als bauliche Massnahme gelten der Ausbau oder andere bauliche Änderungen
zur:
a) Anpassung an ein gesteigertes Verkehrsaufkommen,
b) Verbesserung der Verkehrssicherheit,
c) Trennung der Verkehrsteilnehmer,
d) Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor übermässigen Auswirkungen des
Strassenverkehrs.
442.110SRSZ 1.2.2025 5

## § 23 {#par_23}

Vorbereitende Handlungen
1 Zur Projektierung von Strassen, zur Vornahme vorbereitender Handlungen und
für Bauinstallationen dürfen öffentliche und private Grundstücke betreten oder
vorübergehend beansprucht werden.
2 Das Grundeigentum ist zu schonen; die Grundeigentümer sind vorher zu benachrichtigen.
3 Entstandener Schaden ist zu ersetzen.

## § 24 {#par_24}

Planung und Realisierung
Strassenbauten sind möglichst verkehrsgerecht und zeiteffizient zu planen und zu
realisieren.
2. Landerwerb

## § 25 {#par_25}

Arten
Die erforderlichen dinglichen Rechte werden freihändig oder im Enteignungsverfahren erworben.

## § 26 {#par_26}

Enteignung
Es gilt das Expropriationsgesetz des Kantons Schwyz.23
V. Strassenbenutzung
1. Gemeingebrauch

## § 27 {#par_27}

Begriff
1 Gemeingebrauch ist die Benutzung einer öffentlichen Strasse in dem Mass, dass
die Strasse gleichzeitig grundsätzlich allen Benutzungswilligen offen steht.
2 Der Gemeingebrauch der Strassen ist im Rahmen der Widmung und der geltenden Rechtsordnung unbeschränkt zulässig.
2. Gesteigerter Gemeingebrauch

## § 28 {#par_28}

Begriff
Gesteigerter Gemeingebrauch ist die Benutzung einer öffentlichen Strasse in dem
Mass, dass die Benutzung durch andere Nutzungswillige wesentlich eingeschränkt
wird.
442.1106

## § 29 {#par_29}

24 Bewilligungspflicht
1 Der gesteigerte Gemeingebrauch bedarf einer Bewilligung des Strassenträgers.
2 Für unbedeutende Arbeiten im Strassenbereich, wie Änderungen oder Reparaturen an Strassenteilen, genügt eine vorzeitige Anzeige an den Strassenträger und
gegebenenfalls an den Eigentümer.
3 Gesuche für Veranstaltungen, die eine vorübergehende Verkehrsbeschränkung
oder -umleitung erfordern, übermittelt der Strassenträger der Kantonspolizei zum
Entscheid.

## § 30 {#par_30}

25 Bewilligungserteilung
1 Der Strassenträger oder die Kantonspolizei erteilen die Bewilligung, wenn:
a) Der Gemeingebrauch möglich bleibt oder nur kurz verunmöglicht wird;
b) die nötigen Sicherheitsmassnahmen getroffen werden und die Verkehrssicherheit gewährleistet ist;
c) die Auswirkungen auf den Verkehr verhältnismässig und für die anderen Verkehrsteilnehmer und die Anwohner zumutbar sind und
d) die anwendbaren, weiteren gesetzlichen Vorgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich eingehalten werden.
2 Die Zustimmung des Strasseneigentümers ist erforderlich, wenn bauliche oder
sonstige Eingriffe in den Strassenkörper beabsichtigt sind.
3. Sondernutzung

## § 31 {#par_31}

Begriff
Sondernutzung ist der Gebrauch einer öffentlichen Strasse, bei dem der Berechtigte eine ausschliessliche Benutzungsmacht erhält.

## § 32 {#par_32}

Konzession
1 Die Sondernutzung bedarf einer Konzession.
2 Der Strassenträger erteilt die Konzession, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Steht die Strasse nicht im Eigentum des Strassenträgers, ist die Zustimmung des Eigentümers notwendig.
3 Die Konzession ist zu befristen und kann während der Gültigkeitsdauer nur aus
den in der Konzession genannten Gründen oder durch Enteignung entzogen werden.

## § 33 {#par_33}

Pflichten des Berechtigten
1 Berechtigte unterhalten die konzessionierten Bauten oder Anlagen auf eigene
Kosten.
2 Konzessionierte Bauten und Anlagen müssen auf Kosten der Berechtigten verlegt oder angepasst werden, wenn dies wegen eines unvorhergesehenen Baus oder
Unterhalts der Strasse erforderlich ist.
442.110SRSZ 1.2.2025 7
4. Nebenbestimmungen

## § 34 {#par_34}

Auflagen und Bedingungen
Nebenbestimmungen können Bewilligungen und Konzessionen präzisieren, namentlich zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, der Strassenerhaltung und
der Einhaltung der Umweltschutzvorschriften.
5. Beschädigung und Verunreinigung

## § 35 {#par_35}

Pflichten des Verursachers
1 Wer Strassen beschädigt, durch ausserordentlichen Gebrauch übermässig abnutzt oder verunreinigt, hat den Schaden unverzüglich zu beheben. Dem Strassenträger steht nach vorgängiger Anhörung das Recht auf Ersatzvornahme zu Lasten
des Verursachers zu.
2 Wird durch aussergewöhnliche Inanspruchnahme vermehrter Unterhalt oder vermehrte Reinigung notwendig, kann der Unterhaltspflichtige vom Verursacher angemessene Entschädigung fordern.
3 Verursacher von Grabarbeiten haben bis fünf Jahre nach Fertigstellung der Arbeiten Folgeschäden zu beheben.
4 Im Streitfall entscheidet das Verwaltungsgericht im Klageverfahren.
6. Verkehrsanordnungen

## § 36 {#par_36}

Zuständigkeit
Der Strassenträger ist zuständig, Verkehrsanordnungen nach Massgabe des Bundesrechts und der kantonalen Planungen zu treffen. Solche Anordnungen können
auch im Rahmen eines Projektbeschlusses erfolgen.

## § 37 {#par_37}

Genehmigung
1 Verkehrsanordnungen von Gemeinden und Bezirken bedürfen der Genehmigung
des vom Regierungsrat bezeichneten Amtes.
2 Der Genehmigungsbeschluss wird vom Amt während 20 Tagen öffentlich aufgelegt.
Während der Auflagefrist kann beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
VI. Strassennahbereich
1. Allgemeine Bestimmungen

## § 38 {#par_38}

Grundsatz
1 Der Bestand der Strassen und die Sicherheit ihrer Benützer dürfen nicht durch
Bauten, Anlagen, Einrichtungen, Bepflanzungen oder Einfriedungen sowie durch
weitere Einwirkungen aus einem angrenzenden Grundstück beeinträchtigt werden.
442.1108
2 Beeinträchtigungen werden auf Kosten des Verursachers behoben, wenn dieser
nicht oder nicht rechtzeitig selber für Abhilfe sorgt.

## § 39 {#par_39}

Duldungspflicht
1 Anstösser haben Signale, Strassenbeleuchtungen, andere Verkehrseinrichtungen und die notwendigen Massnahmen für den Lärmschutz auf ihrem Grundstück
oder ersatzweise an Gebäuden zu dulden, wenn der Standort wegen der Verkehrssicherheit zwingend oder eine andere Lösung für den Strassenträger wirtschaftlich
nicht tragbar ist.
2 Angrenzende Grundstücke haben das nicht gesammelte Oberflächenwasser und
den bei Räumung anfallenden Schnee entschädigungslos abzunehmen, soweit
dadurch kein dauernder Schaden oder grosser Minderertrag entsteht.
3 Über Entschädigungen ist eine Vereinbarung zu treffen oder im Enteignungsverfahren zu befinden.
2. Strassenabstand

## § 40 {#par_40}

Baulinien
Der Strassenabstand wird mit Baulinien im Nutzungsplanverfahren nach PBG
oder subsidiär im Projektgenehmigungsverfahren (§ 14 ff.) festgelegt.

## § 41 {#par_41}

Beim Fehlen von Baulinien
1 Wenn Baulinien fehlen, gelten folgende Strassenabstände:
a) Für Gebäude und ähnlich wirkende Anlagen:
– 6.00 m an Hauptstrassen;
– 4.00 m an Verbindungsstrassen und an Groberschliessungsstrassen nach
§ 23 PBG;
– 3.00 m an Nebenstrassen;
b) Für Bäume: 2.50 m;
c) Für Sträucher und Lebhäge: 50 Prozent der Höhe, mindestens aber 1.00 m;
d) Für sonstige Einfriedungen, Abschlussmauern und Böschungen: 50 Prozent
der Höhe, mindestens aber 0.50 m.
2 Die Abstände beziehen sich auf die Strecke:
a) vom Fahrbahnrand bis zur Gebäudefassade oder bis zum der Strasse nächstgelegenen Teil der Anlage; für die über die Fassade vorspringenden Gebäudeteile gilt § 59 Abs. 2 PBG;
b) vom äusseren Rand des Strassenraumes bis zur Stockgrenze der Bäume und
Sträucher (Abs. 1 Bst. b und c) oder bis zum der Strasse nächstgelegenen
Rand der Einfriedung, Abschlussmauer und Böschung (Abs. 1 Bst. d).

## § 42 {#par_42}

Ausnahmen
1 Der Strassenträger kann ausnahmsweise das Unterschreiten des Strassenabstandes nach §§ 40 oder 41 bewilligen, wenn die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird und besondere Verhältnisse vorliegen, wie namentlich zur Vermeidung unzumutbarer Härtefälle oder aus Gründen des Ortsbildschutzes.
442.110SRSZ 1.2.2025 9
2 Die Ausnahme zur Unterschreitung des Strassenabstandes ist Teil der Baubewilligung.

## § 43 {#par_43}

Überbau
1 Bauten und Anlagen über der Strasse bedürfen einer Bewilligung des Strassenträgers.
2 Es ist ein Lichtraum von mindestens 4.50 m über der Fahrbahn und 3.00 m
über der Fussgängerverkehrsfläche frei zu halten.
3 Sonnenstoren über Gehwege müssen mindestens 2.20 Meter frei halten.

## § 44 {#par_44}

Unterbau
1 Bauten und Anlagen unter der Strasse bedürfen einer Bewilligung des Strassenträgers.
2 Der Bewilligungsnehmer hat den Bestand und die Festigkeit der Strasse auf
seine Kosten dauernd zu gewährleisten.

## § 45 {#par_45}

Bestandesgarantie
1 Bestehende Bauten und Anlagen innerhalb der Strassenabstände oder besonderer Baulinien dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Anbauten und
Erhöhungen bedürfen der Bewilligung nach § 42 Abs. 1.
2 Die zwangsweise Entfernung einer rechtmässigen, aber verkehrsstörenden Baute
oder Anlage hat gegen volle Entschädigung zu erfolgen.
3. Reklamen

## § 46 {#par_46}

26 Bewilligungspflicht
1 Das Anbringen und Ändern von Reklamen und anderen Ankündigungen im Bereich von Strassen bedarf einer Bewilligung. Sie wird erteilt:
a) bei Hauptstrassen durch das zuständige kantonale Amt;
b) bei anderen Strassen durch den Gemeinderat.
2 Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der Planungs-
und Baugesetzgebung.
3 Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Verkehrssicherheit durch die
Reklamen und anderen Ankündigungen nicht beeinträchtigt wird. Die Beurteilung
der Verkehrssicherheit erfolgt abschliessend durch die Kantonspolizei.
4. Zufahrten und Zugänge

## § 47 {#par_47}

Bewilligungspflicht
1 Das Erstellen neuer und der Aus- oder Umbau bestehender Zufahrten und privater Zugänge zu Strassen bedürfen einer Bewilligung des Strassenträgers.
2 Eine Bewilligung ist auch erforderlich, wenn über eine bestehende Zufahrt ein
wesentlich grösserer oder andersartiger Verkehr in eine Strasse geleitet werden soll.
442.11010

## § 48 {#par_48}

Bewilligungserteilung und -verweigerung
1 Die Bewilligung wird verweigert, wenn der Gemeingebrauch erheblich behindert,
die Umweltschutzvorschriften nicht eingehalten oder die Verkehrssicherheit gefährdet würden.
2 Die Bewilligung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Insbesondere kann die Ausnützung der Bewilligung davon abgängig gemacht werden, dass
die Kostenverteilung nach §§ 51 und 55/56 geregelt ist.
VII. Kosten und Finanzierung
1. Kostenträger

## § 49 {#par_49}

Grundsatz
Der Strassenträger trägt die Kosten für den Bau und Unterhalt seiner Strassen. Die
Kostenbeteiligung Privater aufgrund des PBG bleibt vorbehalten.

## § 50 {#par_50}

Spezialfinanzierung
Bau und Unterhalt der Strassen des Kantons sowie die Kantonsbeiträge nach
§§ 59 bis 62 werden aus den Steuern und Gebühren der Fahrzeuge, durch die
zweckgebundenen Beiträge und Anteile des Bundes und Dritter sowie durch Gebühreneinnahmen finanziert.

## § 51 {#par_51}

Bauliche Massnahmen
Kosten für bauliche Massnahmen an bestehenden Strassen, die wegen geänderten
Verhältnissen bei Zufahrten oder Zugängen notwendig werden, sind vom Verursacher zu tragen.

## § 52 {#par_52}

Trottoirs
1 Der Strassenträger trägt die Kosten für die Trottoirs innerorts.
2 Der Strassenträger übernimmt die Kosten für den Bau eines Trottoirs auch ausserorts, wenn eine verkehrsintensive Strasse regelmässig von Fussgängern benutzt
werden muss.

## § 53 {#par_53}

Lärmsanierung
Die Kosten für die Lärmsanierung der Strassen sind nach Massgabe der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung27 vom Strassenträger zu tragen.

## § 53a {#par_53a}

28 Programmvereinbarungen mit dem Bund
1 Der Regierungsrat ist zuständig für den Abschluss von Programmvereinbarungen
im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über den Umweltschutz
vom 7. Oktober 1983.
442.110SRSZ 1.2.2025 11
2 Er regelt die Einzelheiten des Vollzugs und den Miteinbezug von Bezirken und
Gemeinden in der Vollzugsverordnung.

## § 54 {#par_54}

Beleuchtung
1 Öffentliche Strassen sind den Fussgänger- und Verkehrsbedürfnissen entsprechend zu beleuchten.
2 Die Errichtung der Beleuchtung obliegt dem Strassenträger. Betrieb und Unterhalt gehen zu Lasten der Standortgemeinde. Projektbedingte Anpassungen beim
Aus- oder Umbau von Hauptstrassen gehen zu Lasten des Kantons.
2. Kostentragung bei mehreren Verursachern

## § 55 {#par_55}

Grundsatz
1 Kann der Verursacher von baulichen Massnahmen nicht eindeutig bestimmt werden, vereinbaren die beteiligten Strassenträger und Dritte die Kostenverteilung
entsprechend der Interessenlage.
2 Lässt sich über die Kostenverteilung keine Einigung erzielen, entscheidet der
Regierungsrat unter Vorbehalt der Beschwerde ans Verwaltungsgericht.

## § 56 {#par_56}

Entlastungsstrassen
1 Die Kostentragung für den Bau von Entlastungsstrassen ist zwischen dem Träger
der neuen Strasse und den interessierten Gemeinden und Bezirken zu vereinbaren.
2 Die Kostenaufteilung trägt den bestehenden Verkehrsarten des zu umfahrenden
Gebietes Rechnung. Dem übergeordneten Strassenträger wird der Durchgangsverkehr zu 100 Prozent, der Ziel- und Quellverkehr zu 33 Prozent angerechnet. Dem
untergeordneten Strassenträger wird der Ziel- und Quellverkehr zu 67 Prozent und
der Binnenverkehr zu 100 Prozent angerechnet.
3 Strassen, die durch den Bau der Entlastungsstrasse ihre Funktion verlieren, sind
in die Strassenhoheit der Gemeinde oder des Bezirks zu übertragen.
4 Lässt sich über die Kostenverteilung nach Abs. 1 und 2 oder über die Übernahme nach Abs. 3 keine Einigung erzielen, entscheidet der Regierungsrat unter
Vorbehalt der Beschwerde ans Verwaltungsgericht.
3. Gebühren und Vorteilsabgaben

## § 57 {#par_57}

Gebühren
1 Die Erteilung oder Ablehnung einer Bewilligung nach diesem Gesetz ist gebührenpflichtig.
2 Die Gebühren bemessen sich nach der Gebührenordnung des zuständigen Strassenträgers.
3 Bei Konzessionen bemisst sich die Gebühr nach der Art, Intensität und Dauer
der Nutzung und den aus dieser erwirtschafteten Vorteilen.
4 Die Benützungsgebühren stehen dem Strasseneigentümer zu.
442.11012

## § 58 {#par_58}

Vorteilsabgabe
1 Der Strassenträger erhebt für das Unterschreiten des Strassenabstandes (§ 42)
und für die Erstellung von Zufahrten und Zugängen (§§ 47 f.) eine Vorteilsabgabe.
2 Die Abgabepflicht entsteht:
a) beim Unterschreiten des Strassenabstandes im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung und
b) bei Zufahrten und Zugängen im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung für die
Bebauung oder für die bauliche Erweiterung der Nutzfläche.
3 Die Vorteilsabgabe beträgt höchstens 5 Prozent des Verkehrswertes der wie folgt
bestimmten Fläche:
a) beim Unterschreiten des Strassenabstandes nach der innerhalb des Bauabstandes je Geschoss beanspruchten Fläche;
b) bei Zufahrten und Zugängen nach der effektiv bebauten Nutzfläche, aber ohne
die Fläche der Zugänge und Zufahrten selbst.
4. Kantonsbeiträge

## § 59 {#par_59}

Grundsatz
Der Kanton richtet den Trägern von Verbindungsstrassen Kantonsbeiträge aus,
damit die Anlagen funktionsgerecht erstellt und einwandfrei unterhalten werden.

## § 60 {#par_60}

Beitragskredit
Der jährliche Beitragskredit für die Kantonsbeiträge wird mit dem Voranschlag
bewilligt und beträgt höchstens 8 Prozent des Bruttoertrages der Motorfahrzeugabgaben ohne Sonderzuschlag.

## § 61 {#par_61}

Beitragsart
Die Kantonsbeiträge werden jährlich und pauschal nach Massgabe der Länge der
Verbindungsstrassen festgesetzt und den beitragsberechtigten Strassenträgern
ausbezahlt.

## § 62 {#par_62}

Verfahren und Kontrolle
1 Der Regierungsrat regelt das Beitragsverfahren und die Kontrolle der beitragsberechtigten Verbindungsstrassen.
2 Werden die beitragsberechtigten Verbindungsstrassen trotz Beanstandung nicht
funktionsgerecht erstellt oder nicht einwandfrei unterhalten, ist der Regierungsrat
befugt, die Beitragsleistungen bis zur Mängelbeseitigung zu kürzen.
442.110SRSZ 1.2.2025 13
VIII. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
1. Strafbestimmung

## § 63 {#par_63}

Strafbare Widerhandlungen
Mit Busse bis zu Fr. 20 000.-- wird bestraft, wer vorsätzlich:
a) Planungs- und Projektierungszonen sowie Baulinien missachtet;
b) ohne Bewilligung oder Konzession Strassen über den Gemeingebrauch hinaus
benutzt;
c) gegen eine Bewilligung oder Konzession verstösst;
d) Strassen beschädigt oder beeinträchtigt;
e) die Abstandsvorschriften verletzt;
f) ohne Bewilligung Reklamen anbringt oder Zufahrten zu Strassen erstellt oder
ändert.
2. Übergangsbestimmungen

## § 64 {#par_64}

Projektauflage
Dieser Erlass gilt für alle baulichen Massnahmen, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch keine Projektauflage erfolgt ist.

## § 65 {#par_65}

Kantonsbeiträge
1 Kantonsbeiträge an öffentliche Strassen werden nach früherem Recht ausgerichtet, sofern sie vor Inkrafttreten dieses Erlasses rechtskräftig zugesichert worden
sind und das beitragsberechtigte Objekt innert einer kurzen Frist nach Inkrafttreten dieses Erlasses vollendet und dem Kanton gestützt auf die Abrechnung ein
Auszahlungsgesuch gestellt wird. Die Frist beträgt ein Jahr für Beiträge an Belagskosten und die Erstellungskosten für Strassenbeleuchtungen sowie zwei Jahre für
Beiträge an Ausbaukosten.
2 Kantonsbeiträge nach §§ 59 bis 61 dieser Verordnung werden gekürzt, wenn der
Träger von beitragsberechtigten Verbindungsstrassen bereits Kantonsbeiträge an
den Ausbau oder die Belagserneuerung dieser Verbindungsstrassen nach früherem
Recht bezogen hat. Die Kürzung erfolgt während 10 Jahren ab Auszahlung dieser
Kantonsbeiträge und beträgt jährlich 10 Prozent der bezahlten Beiträge nach
früherem Recht.

## § 66 {#par_66}

Fuss- und Wanderwege
Bis zum Erlass der Vollzugsvorschriften zur Gesetzgebung über Fuss- und Wanderwege im ordentlichen Verfahren werden an den Neubau, den Ausbau und die
Markierung von öffentlichen Fuss- und Wanderwegen Beiträge von 50 Prozent der
Kosten geleistet.
442.11014
3. Schlussbestimmungen

## § 67 {#par_67}

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
a) die Verordnung über den Bau und Unterhalt der Strassen vom 2. April 1964;29
b) die Verordnung über Staatsbeiträge an öffentliche Strassen und Wege vom
17. September 1981;30
c) der Kantonsratsbeschluss über die Ermächtigung des Regierungsrates zur
Aufnahme einer Strassenbauanleihe, vom 30. Oktober 1957.31
2 Das Planungs- und Baugesetz 32 wird wie folgt geändert:
§ 68 Abs. 3, 2. Satz

## § 68 wird aufgehoben {#par_68}

Vollzug
Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die erforderlichen
Vollzugsvorschriften.

## § 69 {#par_69}

33 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt
des Inkrafttretens.34
Anhang 35
Als Hauptstrassen im Sinne von § 5 gelten:
– Luzern-Küssnacht-Arth-Seewen-Ibach-Brunnen-Göschenen (Nr. 2)36
– Knoten Frohsinn-N4 Anschluss Küssnacht (Nr. 2)
– Küssnacht-Weggis-Vitznau-Gersau-Brunnen (Nr. 2b)
– Zürich-Wädenswil-Pfäffikon-Näfels (Nr. 3)
– Rapperswil-Pfäffikon-Sattel-Schwyz-Ibach-Ingenbohl (Nr. 8)
– N4 Anschluss Seewen-Chaltbach (Nr. 8)
– Zug-Arth (Nr. 25)
– N4 Anschluss Küssnacht-Risch (Nr. 368)
– N4 Anschluss Goldau-Oberarth-Steinerberg-Sattel (Nr. 371)
– Ägeri-Schornen-Hauptstrasse Nr. 371 (Nr. 381)
– Biberbrugg-Rabennest-Birchli-Gross-Steinbachviadukt-Euthal-Unteriberg-
Oberiberg (Nr. 386)
– Rabennest-Einsiedeln (Nr. 386.1)
– Ibach-Muotathal-Hinterthal (Nr. 387)
– Schindellegi-Samstagern (Nr. 388)
– Schindellegi-Wollerau-Richterswil (Nr. 389)
442.110SRSZ 1.2.2025 15
– N3 Anschluss Lachen-Tuggen-Uznach (Nr. 390)
– Siebnen-Vorderthal (Nr. 392)
– Einsiedeln Birchli-Willerzell-Sattelegg-Vorderthal
– Schwyz-Rickenbach-Ibergeregg-Oberiberg
– Schindellegi-Hütten
– Biberbrugg-Raten (Zugergrenze)
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
19-422 mit Änderungen vom 28. März 2007 (Umsetzung NFA, GS 21-115f), vom 19. September
2007 (PBG; GS 21-146g), vom 24. Juni 2010 (KVGeoi, GS 22-110b), vom 25. September 2013
(KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80v) vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 27. Mai 2020 (PolG, GS 26-14c), vom 17. November 2021 (KOBG, GS 25-56b), vom 25. Oktober 2023 (KVWG, GS 27-20a) und vom 22. November 2023 (GS 27-21).
2 Fassung vom 25. September 2013.
3 Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013.
4 SRSZ 400.100.
5 Neu eingefügt am 24. Juni 2010.
6 Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013.
7 Aufgehoben am 25. Oktober 2023.
8 Gliederungstitel in der Fassung vom 22. November 2023.
9 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 22. November 2023.
10 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 aufgehoben am 22. November 2023.
11 Haupttitel neu eingefügt am 22. November 2023.
12 Gliederungstitel neu eingefügt am 22. November 2023.
13 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 22. November 2023.
14 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 22. November 2023.
15 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 aufgehoben am 22. November 2023.
16 Gliederungstitel neu eingefügt am 22. November 2023.
17 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 22. November 2023.
18 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 22. November 2023.
19 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 22. November 2023.
20 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 22. November 2023.
21 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 aufgehoben am 22. November 2023.
22 Aufgehoben am 22. November 2023.
23 SRSZ 470.100.
24 Abs. 3 in der Fassung vom 17. November 2021.
25 Abs. 1 Bst. a bis c in der Fassung vom 27. Mai 2020; Abs. 1 Einleitungssatz in der Fassung vom
und Bst. d neu eingefügt am 17. November 2021.
26 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 27. Mai 2020.
27 SR 814.41.
28 Neu eingefügt am 28. März 2007.
29 GS 14-851.
30 GS 17-321.
31 GS 14-48.
32 SRSZ 400.100.
33 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. September 2013; Überschrift und Abs. 3 in der Fassung
vom 17. Dezember 2013.
34 1. Januar 2000 (Abl 2000 76); Änderungen vom 28. März 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007
2398), vom 19. September 2007 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1314), vom 24. Juni 2010 am 1. Juli
2011 (Abl 2011 1234), vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851), vom
17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 27. Mai 2020 am 1. Januar 2021
(Abl 2020 2835), vom 17. November 2021 am 1. April 2022 (Abl 2022 821), vom 25. Oktober
2023 am 1. Februar 2024 (Abl 2024 163) und vom 22. November 2023 am 1. März 2024 (Abl
2024 530) in Kraft getreten.
442.11016
35 Fassung vom 22. November 2023.
36 Nummerierung gemäss Eidgenössischer Durchgangsstrassenverordnung, SR 741.272.
