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title: "Gesetz betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände"
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provisions: 19
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# Gesetz betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Das vorliegende Gesetz bestimmt die Anwendungsmodalitäten des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober
1992. *
2 Organisation

## Art. 2 {#art_2}

Staatsrat
1 Der Staatsrat ergreift die notwendigen Massnahmen zur Ausführung dieses
Gesetzes sowie diejenigen, die das Bundesgesetz den Kantonen überträgt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1bis Er ernennt einen Kantonschemiker, einen Kantonstierarzt sowie die notwendige Anzahl Lebensmittelinspektoren und -kontrolleure, amtlicher
Tierärzte und amtlicher Fachassistenten. *
2 Er regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Kantonschemiker, dem
Kantonstierarzt und der mit der Landwirtschaft beauftragten Dienststelle. *
3 Er übt die Oberaufsicht, unter Vorbehalt des Bundesrechtes, aus.
Art. 2a * Statut
1 Das Statut des Kantonschemikers, des Kantonstierarztes, der Lebensmittelinspektoren und -kontrolleure sowie der amtlichen Tierärzte und amtlichen
Fachassistenten wird durch das Gesetz betreffend das Dienstverhältnis der
Beamten und Angestellten des Staates Wallis geregelt.

## Art. 3 {#art_3}

Kantonschemiker
1 Der Kantonschemiker leitet, unter Vorbehalt der Kompetenzen des
Kantonstierarztes, die Kontrolle der Lebensmittel. *
2 Er versieht insbesondere folgende Aufgaben:
a) er leitet das kantonale Laboratorium und koordiniert die Tätigkeit der
Lebensmittelinspektoren und Lebensmittelkontrolleure;
b) er führt Kontrollen durch (Inspektionen, Probenerhebungen, Untersuchungen und Beanstandungen) im Sinne von Artikel 24 und folgende
LMG;
c) er trifft die in den Artikeln 28 bis 31 LMG vorgeschriebenen Massnahmen;
d) er sorgt für die Ausbildung der Lebensmittelinspektoren und Lebensmittelkontrolleure und organisiert die Prüfungen zum Erwerb von Bescheinigungen und Fähigkeitsausweisen;
e) er informiert die Öffentlichkeit und empfiehlt der Bevölkerung, wie sie
sich verhalten soll, wenn die Gesundheit einer unbestimmten Zahl von
Konsumenten gefährdet ist;
f) er kann mittels dem kantonalem Laboratorium Analysen auf Anfrage
des Kantonstierarztes, der öffentlichen Hand oder Dritter durchführen.

## Art. 4 {#art_4}

Kantonstierarzt
1 Der Kantonstierarzt leitet die Kontrolle im Bereich der Haltung und
Schlachtung der Tiere. *
2 Wenn die Schlachtung und die Fleischverarbeitung in denselben Gebäulichkeiten vorgenommen werden, obliegt die Kontrolle der Fleischverarbeitung dem Kantonstierarzt.
3 Er versieht in seinem Tätigkeitsbereich die Aufgaben von Artikel 3 Absatz
3.
4 Er versieht die in Artikel 54 der Bundesverordnung über das Schlachten
und die Fleischkontrolle vom 23. November 2005 (VSFK) vorgeschriebenen
Aufgaben. *
5 Er koordiniert die Tätigkeit der amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten. *

## Art. 5 {#art_5}

Inspektoren und Kontrolleure
1 Die Lebensmittelinspektoren und -kontrolleure, die amtlichen Tierärzte und
amtlichen Fachassistenten führen die Kontrollaufgaben aus, die ihnen vom
Kantonschemiker beziehungsweise vom Kantonstierarzt übertragen werden. *
2 Sie treffen die von den Artikeln 28 bis 30 LMG vorgeschriebenen Massnahmen und teilen ihre Entscheide unverzüglich dem Kantonschemiker beziehungsweise dem Kantonstierarzt mit.
3 In der Ausübung ihrer Funktion haben die Ausführungsorgane der Kontrolle
der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände die Eigenschaft von Beamten
der gerichtlichen Polizei.

## Art. 6 {#art_6}

Gemeinden
1 Die Gemeinden können einen amtlichen Pilzkontrolleur ernennen. *
2 … *
3 … *
4 … *
5 … *
6 Die öffentliche Ausschreibung von neuen Betrieben sowie die baulichen
Veränderungen müssen ohne Verzug dem Kantonschemiker gemeldet werden.

## Art. 8 Art. 7 * … {#art_8}

Koordination
1 Die Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen arbeitet in den
Bereichen Epidemiologie und Ernährung mit der Dienststelle für Gesundheitswesen zusammen. *
2 Sie arbeitet namentlich in den Bereichen AOC, AOP und IGP mit der
kantonalen Dienststelle für Landwirtschaft zusammen. *
3 Sie kann für spezielle Studien Experten beauftragen. *
4 Die kantonale Steuerverwaltung erteilt der Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen auf Ersuchen hin kostenlos die zum Vollzug ihrer
Aufgaben erforderlichen Auskünfte. Vermutet sie, dass ein Verstoss gegen
die Gesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vorliegt,
informiert sie diese Dienststelle von sich aus. *
5 In den Bereichen, die unter das Gesetz über die Beherbergung, die Bewirtung und den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken fallen, tauschen die
für Verbraucherschutz und Veterinärwesen zuständige Dienststelle, die
Gemeinderäte und die für Industrie, Handel und Arbeit zuständige Dienststelle alle sachdienlichen Daten aus. *
6 Die geltenden Datenschutzbestimmungen bleiben vorbehalten. *
3 Ausbildung

## Art. 9 {#art_9}

Qualifikation der Kontrolleure
1 Unter Vorbehalt von Bundesrecht bestimmt das zuständige Departement
den erforderlichen Ausbildungsstand derjenigen Personen, die mit der
Kontrolle der Lebensmittel, der Gebrauchsgegenstände und des Fleisches
beauftragt sind.

## Art. 10 {#art_10}

Ausbildung und Weiterbildung
1 Das zuständige Departement stellt die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit der Kontrolle der Lebensmittel, der Gebrauchsgegenstände und
des Fleisches beauftragt sind, sicher. Es definiert die Natur und die Dauer
der Weiterbildungskurse. Der Kursbesuch ist im Prinzip obligatorisch.
2 Die Organisation der Bildungskurse erfolgt zu Lasten des Staates. Er kann
gemeinsam Kurse mit anderen Kantonen oder Organisationen durchführen.
4 Finanzierung

## Art. 11 {#art_11}

Kostenverteilung
1 Die Kosten werden vom Staat getragen, wenn die Lebensmittelkontrollen
zu keinen Beanstandungen Anlass geben. *
2 Führen die Lebensmittelkontrollen zu Beanstandungen, sind die Kosten
vom kontrollierten Unternehmen oder vom kontrollierten Betrieb zu tragen. *
3 … *
4 … *

## Art. 12 {#art_12}

Gebühren
1 Für Inspektionen, Kontrollen, Dienstleistungen und Bewilligungen gemäss
Artikel 45 Absatz 2 LMG sowie für Untersuchungen auf Anfrage Dritter werden Gebühren erhoben.
2 Die Gebühren werden fakturiert gemäss den für die amtliche Lebensmittelkontrolle festgelegten Tarif des Verbandes der Kantonschemiker der
Schweiz.
3 Der Staatsrat legt die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäss dem vorgegebenen Rahmen von Artikel 63 VSFK fest. *
5 Rechtsmittel

## Art. 13 {#art_13}

Einsprache
1 Gegen Verfügungen betreffend Beanstandung einer Ware (Art. 28 LMG),
andere Beanstandungen (Art. 29 LMG) oder Anordnung von vorsorglichen
Massnahmen (Art. 30 LMG) kann schriftlich Einsprache bei der Verfügungsinstanz erhoben werden.
2 Die Einsprachefrist beträgt fünf Tage.
3 Der Einsprecher trägt die Untersuchungskosten, falls das Ergebnis zu seinen Ungunsten ausfällt.

## Art. 14 {#art_14}

Beschwerde
1 Die Einspracheentscheide der Vollzugsorgane können mittels Beschwerde
beim Staatsrat und anschliessend beim Kantonsgericht angefochten werden.
2 In Abweichung des Artikels 46 VVRG beträgt die Beschwerdefrist:
a) fünf Tage, falls es sich um eine Verfügung im Zusammenhang mit Tierinspektionen vor oder nach der Schlachtung handelt (Art. 26, 28 und
30 LMG);
b) zehn Tage, falls es sich um eine Verfügung im Zusammenhang mit der
Lebensmittelkontrolle handelt (Art. 24 und 28 bis 30 LMG).

## Art. 15 {#art_15}

Aufschiebende Wirkung
1 Grundsätzlich hat die Einsprache und die Beschwerde gegen Verfügungen
in Anwendung des LMG keine aufschiebende Wirkung zur Folge.
2 Falls die Verfügungs- oder Beschwerdeinstanz der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt, kann sie von Amtes wegen vorsorgliche Massnahmen
ergreifen.
6 Massnahmen und Sanktionen

## Art. 16 {#art_16}

Dringlichkeitsmassnahmen
1 Die Gemeinden ergreifen sofort die notwendigen Dringlichkeitsmassnahmen zum Schutze der Gesundheit des Konsumenten, namentlich im Falle
von schwerwiegenden Verstössen gegen die Anforderungen der Lebensmittelhygiene, von Verseuchung oder bei Handel mit verdorbener Ware.

## Art. 17 {#art_17}

Sofortige Schliessung von Betrieben
1 Der Kantonschemiker ist zuständig für die sofortige Schliessung von Geschäften und Unternehmen im Bereiche Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände sowie den Gastwirtschaftsbetrieben, wenn Bedingungen vorherrschen, die eine unmittelbare und grosse Gefährdung der öffentlichen Gesundheit darstellen.
2 Der Kantonstierarzt ist zuständig für die sofortige Schliessung von
Schlachtanlagen, falls die Bedingungen gemäss Absatz 1 erfüllt sind.

## Art. 18 {#art_18}

Strafanzeige
1 Die zuständige Vollzugsbehörde zeigt der Strafverfolgungsbehörde Widerhandlungen gegen die Vorschriften des Lebensmittelrechts an.
2 In besonders leichten Fällen kann die Vollzugsbehörde auf eine Strafanzeige verzichten und den Verantwortlichen verwarnen. In diesem Fall entfällt jede weitere Strafe.
7 Schlussbestimmungen

## Art. 19 {#art_19}

Aufhebung bestehenden Rechts
1 Ab seinem Inkrafttreten hebt dieses Gesetz das Dekret vom 13. Mai 1966
betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes vom 8. Dezember 1905 und
seine Verordnungen über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenstände auf.

## Art. 20 {#art_20}

Inkraftsetzung
1 Das vorliegende Gesetz wird zum Vollzug des Bundesrechts erlassen und
unterliegt nicht der Volksabstimmung.
2 Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
21.05.1996 01.09.1996 Erlass Erstfassung RO/AGS 1996 f 183 | d 189
13.11.2008 01.01.2009 Art. 1 Abs. 1 geändert BO/Abl. 50/2008
13.11.2008 01.01.2009 Art. 2 Abs. 1bis eingefügt BO/Abl. 50/2008
13.11.2008 01.01.2009 Art. 2 Abs. 2 geändert BO/Abl. 50/2008
13.11.2008 01.01.2009 Art. 2a eingefügt BO/Abl. 50/2008
13.11.2008 01.01.2009 Art. 3 Abs. 1 geändert BO/Abl. 50/2008
13.11.2008 01.01.2009 Art. 4 Abs. 1 geändert BO/Abl. 50/2008
13.11.2008 01.01.2009 Art. 4 Abs. 4 geändert BO/Abl. 50/2008
13.11.2008 01.01.2009 Art. 4 Abs. 5 geändert BO/Abl. 50/2008
13.11.2008 01.01.2009 Art. 5 Abs. 1 geändert BO/Abl. 50/2008
13.11.2008 01.01.2009 Art. 6 Abs. 1 geändert BO/Abl. 50/2008
13.11.2008 01.01.2009 Art. 6 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 50/2008
13.11.2008 01.01.2009 Art. 6 Abs. 3 aufgehoben BO/Abl. 50/2008
13.11.2008 01.01.2009 Art. 6 Abs. 4 aufgehoben BO/Abl. 50/2008
13.11.2008 01.01.2009 Art. 6 Abs. 5 aufgehoben BO/Abl. 50/2008
13.11.2008 01.01.2009 Art. 7 aufgehoben BO/Abl. 50/2008
13.11.2008 01.01.2009 Art. 11 Abs. 1 geändert BO/Abl. 50/2008
13.11.2008 01.01.2009 Art. 11 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 50/2008
13.11.2008 01.01.2009 Art. 11 Abs. 3 aufgehoben BO/Abl. 50/2008
13.11.2008 01.01.2009 Art. 11 Abs. 4 aufgehoben BO/Abl. 50/2008
13.11.2008 01.01.2009 Art. 12 Abs. 3 geändert BO/Abl. 50/2008
15.09.2011 01.01.2012 Art. 11 Abs. 1 geändert BO/Abl. 38/2011
15.09.2011 01.01.2012 Art. 11 Abs. 2 geändert BO/Abl. 38/2011
12.05.2016 01.06.2016 Art. 8 Abs. 1 geändert BO/Abl. 24/2016
12.05.2016 01.06.2016 Art. 8 Abs. 2 geändert BO/Abl. 24/2016
12.05.2016 01.06.2016 Art. 8 Abs. 3 geändert BO/Abl. 24/2016
12.05.2016 01.06.2016 Art. 8 Abs. 4 geändert BO/Abl. 24/2016
12.05.2016 01.09.2022 Art. 8 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 2022-032, 2022-033
12.05.2016 01.09.2022 Art. 8 Abs. 6 eingefügt RO/AGS 2022-032, 2022-033
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 21.05.1996 01.09.1996 Erstfassung RO/AGS 1996 f 183 | d 189
Art. 1 Abs. 1 13.11.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 50/2008
Art. 2 Abs. 1bis 13.11.2008 01.01.2009 eingefügt BO/Abl. 50/2008
Art. 2 Abs. 2 13.11.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 50/2008
Art. 2a 13.11.2008 01.01.2009 eingefügt BO/Abl. 50/2008
Art. 3 Abs. 1 13.11.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 50/2008
Art. 4 Abs. 1 13.11.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 50/2008
Art. 4 Abs. 4 13.11.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 50/2008
Art. 4 Abs. 5 13.11.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 50/2008
Art. 5 Abs. 1 13.11.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 50/2008
Art. 6 Abs. 1 13.11.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 50/2008
Art. 6 Abs. 2 13.11.2008 01.01.2009 aufgehoben BO/Abl. 50/2008
Art. 6 Abs. 3 13.11.2008 01.01.2009 aufgehoben BO/Abl. 50/2008
Art. 6 Abs. 4 13.11.2008 01.01.2009 aufgehoben BO/Abl. 50/2008
Art. 6 Abs. 5 13.11.2008 01.01.2009 aufgehoben BO/Abl. 50/2008
Art. 7 13.11.2008 01.01.2009 aufgehoben BO/Abl. 50/2008
Art. 8 Abs. 1 12.05.2016 01.06.2016 geändert BO/Abl. 24/2016
Art. 8 Abs. 2 12.05.2016 01.06.2016 geändert BO/Abl. 24/2016
Art. 8 Abs. 3 12.05.2016 01.06.2016 geändert BO/Abl. 24/2016
Art. 8 Abs. 4 12.05.2016 01.06.2016 geändert BO/Abl. 24/2016
Art. 8 Abs. 5 12.05.2016 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2022-032, 2022-033
Art. 8 Abs. 6 12.05.2016 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2022-032, 2022-033
Art. 11 Abs. 1 13.11.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 50/2008
Art. 11 Abs. 1 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011
Art. 11 Abs. 2 13.11.2008 01.01.2009 aufgehoben BO/Abl. 50/2008
Art. 11 Abs. 2 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011
Art. 11 Abs. 3 13.11.2008 01.01.2009 aufgehoben BO/Abl. 50/2008
Art. 11 Abs. 4 13.11.2008 01.01.2009 aufgehoben BO/Abl. 50/2008
Art. 12 Abs. 3 13.11.2008 01.01.2009 geändert BO/Abl. 50/2008
