---
title: "Verordnung über die Sanitätsdienstliche Einsatzgruppe"
id: df062727-0436-4131-87ce-f6b3b385081a
authority: fr
place: "Fribourg"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "821.0.32"
publisher_url: https://bdlf.fr.ch/data/821.0.32/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/df062727-0436-4131-87ce-f6b3b385081a
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/34698/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 3cb84d1adeda166ace99298a5664ab1a7d53927a1c289f97f0b52f4a9a6225d5
provisions: 10
---

# Verordnung über die Sanitätsdienstliche Einsatzgruppe

## Art. 1 {#art_1}

Status
1 Es wird eine Sanitätsdienstliche Einsatzgruppe (GISP) als Partnerorganisation im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 BevSG eingesetzt.
2 Diese Verordnung regelt den Status, die Aufträge, die Aufgaben und die Organisation der GISP.
3 Die GISP ist administrativ, organisatorisch und budgetär dem Kantonsarztamt (KAA) angegliedert. Sie wird unter dessen Aufsicht gestellt.

## Art. 2 {#art_2}

Aufträge und Aufgaben
1 Die GISP nimmt sanitätsdienstliche Aufgaben wahr, insbesondere die Einrichtung und den Betrieb einer Sanitätshilfsstelle bei Katastrophen, Notlagen,
Unfällen und Grossunfällen.
2 Sie wird im Rahmen der Anwendung des BevSG und interkantonaler Vereinbarungen, auf Antrag des kantonalen sanitätsdienstlichen Führungsorgans
oder anderer zuständiger Behörden eingesetzt.
3 Weiter kann die GISP auf Antrag des KAA im Rahmen von Grossveranstaltungen und besonderen Ereignissen eingesetzt werden.

## Art. 3 Sanitätsdienstliche Einsatzgruppe – V 821.0.32 {#art_3}

Zusammensetzung
1 Die GISP umfasst rund 60 Personen, die im Ereignisfall alarmiert werden
können.
2 Die Mitglieder werden vom Kantonsarzt auf Stellungnahme des Vorstands
der GISP ernannt.
3 Die GISP setzt sich aus Ärztinnen und Ärzten, diplomierten Pflegefachpersonen und anderen Berufsgruppen zusammen, die für das reibungslose Funktionieren der Gruppe erforderlich sind.
4 Bei der Rekrutierung der Mitglieder wird darauf geachtet, dass die GISP
über ausreichend Fachpersonen in den Bereichen Anästhesie sowie Intensiv-
und Notfallmedizin verfügt.

## Art. 4 {#art_4}

Organisation
1 Das KAA ernennt einen Vorstand dem fünf Mitglieder angehören. Die Mitglieder des Vorstands haben folgende Funktionen:
a) eine Leiterin oder ein Leiter;
b) eine Sekretärin oder ein Sekretär;
c) eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher für das Fahrzeug zur sanitätsdienstlichen, materiellen und logistischen Unterstützung;
d) eine Ausbildungsverantwortliche oder ein Ausbildungsverantwortlicher;
e) eine medizinische Ansprechperson.
2 Das KAA legt die spezifischen Aufgaben für jedes Vorstandsmitglied fest.

## Art. 5 {#art_5}

Vorbereitung
1 Die GISP organisiert Übungen für die Mitglieder. Das jährliche Ausbildungsprogramm wird von der Person, die für die Ausbildung zuständig ist,
erstellt und vom Vorstand verabschiedet.
2 Die Mitglieder der GISP nehmen an den Übungen teil, die vom kantonalen
Führungsorgan im Sinne des BevSG oder vom sanitätsdienstlichen Führungsorgan gemäss Artikel 17a Abs. 2 GesG organisiert werden.

## Art. 6 {#art_6}

Einsatz
1 Die GISP wird von der Sanitätsnotrufzentrale 144 auf Anordnung der
leitenden Notärztin oder des leitenden Notarztes (LNA), der leitenden Rettungssanitäterin oder des leitenden Rettungssanitäters oder der oder des am
Unfall- oder Schadenort anwesenden Polizistin oder Polizisten alarmiert.
Sanitätsdienstliche Einsatzgruppe – V 821.0.32
2 Im Einsatzfall sind die Mitglieder der GISP der leitenden Notärztin oder
dem leitenden Notarzt (Bereich Medizin) und der leitenden Rettungssanitäterin oder dem leitenden Rettungssanitäter (Bereiche Organisation und Logistik) unterstellt.

## Art. 7 {#art_7}

Persönliche Ausrüstung
1 Die Mitglieder verfügen über eine leihweise abgegebene Berufskleidung
und Ausrüstung, die den geltenden Sicherheitsvorschriften entspricht.

## Art. 8 {#art_8}

Entschädigung
1 Die Mitglieder der GISP werden für ihre Teilnahme an den vom Vorstand
organisierten Schulungen und Übungen und für ihre tatsächlichen Einsätze
entschädigt.
2 Der Staatsrat legt die Grundsätze der Vergütung der GISP-Mitglieder in einem Beschluss fest.

## Art. 9 {#art_9}

Finanzierung
1 Der Staat finanziert im Rahmen des Voranschlags die Kosten für Ausrüstung und Betrieb der GISP.
2 Die Einsatzkosten im Ereignisfall werden den Leistungsempfängerinnen
und Leistungsempfängern gemäss den Tarifen des Beschlusses des Staatsrates zur Festlegung der Entschädigung der GISP-Mitglieder in Rechnung gestellt.

## Art. 10 {#art_10}

Haftpflicht
1 Die Haftpflicht für die Handlungen der GISP-Mitglieder während Ausbildung, Übung und Einsatz richtet sich nach dem Gesetz über die Haftung der
Gemeinwesen und ihrer Amtsträger.
Sanitätsdienstliche Einsatzgruppe – V 821.0.32
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
18.06.2024 Erlass Grunderlass 01.07.2024 2024_046
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 18.06.2024 01.07.2024 2024_046
