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title: "Dekret über die Arbeitsverhältnisse der Fachhochschulen"
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provisions: 9
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# Dekret über die Arbeitsverhältnisse der Fachhochschulen

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Dekret gilt für die Arbeitsverhältnisse der Dozierenden, der wissenschaftlichen Mitarbeitenden sowie der Assistierenden der Fachhochschulen.

## § 2 {#par_2}

Erbringung der Jahresarbeitszeit
1 Die wöchentliche Zahl der Unterrichtslektionen der Dozierenden basiert auf
19–24 Lektionen. Die Unterrichtslektionen bilden einen Teil der Jahresarbeitszeit.
2 Die zeitliche Differenz zwischen wöchentlicher Unterrichtsverpflichtung und
Jahresarbeitszeit verwenden die Dozierenden für die Erfüllung der weiteren ihnen übertragenen Aufgaben.

## § 3 {#par_3}

Lohnwesen
1 Der Einreihungsplan gemäss Anhang I bildet einen integrierenden Bestandteil
dieses Dekrets.
1) GS 29.276, SGS 100
2) GS 33.1248, SGS 150.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0517
2 662.5
2 Verfahren für die Überführung vom bestehenden in den neuen Lohn

## § 4 {#par_4}

Einreihung
1 Die Einreihung der Mitarbeitenden erfolgt durch die Anstellungsbehörden auf
das Datum des Inkrafttretens dieses Dekrets.

## § 5 {#par_5}

Mitteilung an die Mitarbeitenden
1 Die infolge Überführung festgelegte Lohneinreihung wird den Mitarbeitenden
mit der Lohnabrechnung jenes Monats eröffnet, welcher auf die Verabschiedung dieses Dekrets durch den Landrat folgt.

## § 6 {#par_6}

Wahrung des Besitzstandes
1 Der Besitzstand bezüglich Lohnklasse und Erfahrungsstufe wird für alle Mitarbeitenden, welche gemäss neuer Regelung einen tieferen Lohn erhalten, gewahrt.
2 Vorbehalten bleibt die richtige Einreihung und Berechnung der Erfahrungsstufe nach den bisherigen rechtlichen Grundlagen.

## § 7 {#par_7}

Aufholerinnen und Aufholer
1 Sofern der bisherige Jahreslohn unter demjenigen gemäss neuer Lohntabelle
(Anhang I) liegt, erfolgt die Anpassung in einem Schritt unmittelbar mit Inkraftsetzung dieses Dekrets.

## § 8 {#par_8}

Änderung des Beschäftigungsgrades im Zusammenhang mit
dem Besitzstand
1 Eine Erhöhung des Beschäftigungsgrades bei einer Besitzstandsgarantie des
Lohnes führt zu keiner entsprechenden Erhöhung des Besitzstandsbetrages.
2 Eine Herabsetzung des Beschäftigungsgrades bei einer Besitzstandsgarantie
führt zu einer anteilsmässigen Reduzierung des Besitzstandsbetrages. Eine
Wiedererhöhung des Beschäftigungsgrades führt zu einer entsprechenden Erhöhung des Besitzstandsbetrages, jedoch höchstens bis zum Betrag, der zum
Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Dekrets massgebend war.
3 Schlussbestimmung

## § 9 {#par_9}

Inkrafttreten
1 Das Dekret tritt rückwirkend auf den 1. Februar 2004 in Kraft.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0517
3 662.5
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
07.04.2005 01.02.2004 Erlass Erstfassung GS 35.0517
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0517
4 662.5
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 07.04.2005 01.02.2004 Erstfassung GS 35.0517
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0517
Fachhochschulen
28 27 26 25 24 23 22 21 20 19 18 17 16 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1
Dozierende Nr. 1 - 6 ¢ ¢ ¢ ¢ ¢
Wissensch. Mitarbeitende Nr. 11 - 13 ¢ £ ¢ £ ¢ £
Assistierende Nr. 21 ¢ £
28 27 26 25 24 23 22 21 20 19 18 17 16 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1
¢ umschriebene Modellfunktion
£ nicht umschriebene Modellfunktion
Einreihungsplan
Erlasstitel Dekret über die Arbeitsverhältnisse der Fachhochschulen
(Fachhochschuldekret)
SGS-Nr. 662.5
GS-Nr. 35.517
Erlassdatum 7. April 2005 (Traktandum 8; LRV 2005-003)
In Kraft seit 1. Februar 2004
> Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung),
woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden
sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
