---
title: "Schutzverordnung «Aktienbausiedlung Sonnenbergquartier» Stadtratsbeschluss"
id: df6a80d5-4f18-4e03-b64c-e34d5f0f49d5
authority: bfs261
place: "Zürich (city)"
applies_also_from: [zh, ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "700.500"
publisher_url: https://www.stadt-zuerich.ch/de/politik-und-verwaltung/politik-und-recht/amtliche-sammlung/7/700/500.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/df6a80d5-4f18-4e03-b64c-e34d5f0f49d5
language: de
in_force_from: 2014-01-29
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.stadt-zuerich.ch/dam/web/de/politik-verwaltung/politik-recht/amtliche-sammlung/700/500/700.500_Schutzverordnung_Aktienbausiedlung_Sonnenbergquartier_V1.pdf
read_on: 2026-10-24
sha256: bea731e0513bfcdd95ea7a157edaf3544fa9e6bbf4ec4369e8cb9589d7d8807d
provisions: 1
---

# Schutzverordnung «Aktienbausiedlung Sonnenbergquartier» Stadtratsbeschluss

## text {#text}

700.5001
Schutzverordnung «Aktienbausiedlung
Sonnenbergquartier»
Stadtratsbeschluss vom 29. Januar 2014 (71)
1. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Schutzverordnung ist im zugehörigen Plan Massstab 1:1200 bezeichnet. Dieser Plan ist Bestandteil der Schutzverordnung.
2. Ergänzendes Recht
Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts Abweichendes
bestimmen, gelten die Bestimmungen des kantonalen Planungs-
und Baugesetzes (PBG; LS 700.1) und der jeweils in Kraft stehenden Bau- und Zonenordnung (BZO; AS 700.100).
3. Würdigung
3.1 Geschichte
Die Siedlung Sonnenbergquartier wurde im Auftrag des Aktienbauvereins Zürich in vier Bauetappen zwischen 1873 und
1889 von den Architekten Johann Friedrich Zuppinger-Spitzer
(1848–1922), Gottfried Hess (1845–1900) und Friedrich Wehrli
(1858–1925) erstellt. Sie entstand aus dem Gedanken des gemeinnützigen Engagements und ist neben der Siedlung Fierzgasse das älteste Beispiel des privatwirtschaftlich organisierten
sozialen Wohnungsbaus in Zürich. Die Siedlung Sonnenbergquartier wurde nach dem moralisch-politischen Programm zur
Schaffung von guten und gesunden Wohnverhältnissen («Soziale Frage») und nach dem Vorbild der Arbeitersiedlungen in
England und Frankreich Mitte des 19. Jahrhunderts auf Initiative des Textilkaufmanns und Politikers Johann Heinrich Fierz
erstellt. Mit dem Aktienkapital vermögender Investoren konnte
das Grundstück gekauft und die Häuser mit ihren Gärten erstellt
werden. Die Käufer verpflichteten sich zu relativ strikten Abzahlungsmodalitäten. Das eigene Häuschen mit Garten sollte ihre
Besitzer an die Heimat binden, ihre soziale Lage verbessern
und damit revolutionären Tendenzen vorbeugen.
2Schutzverordnung
Aktienbausiedlung Sonnenbergquartier»700.500
3.2 Städtebauliche Situation und Gebietscharakter
Die Siedlung liegt in Hottingen am Fuss des Sonnenbergs, entlang der Strasse nach Witikon. Das Gelände ist nach Südosten flach ansteigend. 1873 war das Gebiet noch nicht überbaut.
Heute ist die Siedlung mit ihren niedrigen, auf ein orthogonales
Wegenetz ausgerichteten Einzel-, Doppel- und Viererhäusern in
ein Stadtquartier von gutbürgerlichen Mehrfamilienhäusern des
frühen 20. Jahrhunderts eingebettet. Die Aktienbausiedlung ist
trotz baulicher Veränderungen und veränderter wirtschaftlicher
Verhältnisse im Quartierbild von Hottingen als schützenswerte
Häusergruppe erkenn- und erlebbar.
3.3 Architektur
In der Vielfalt der acht Haustypen wird die grundgelegte Baustruktur des zweigeschossigen Längsbaus mit Satteldach variiert. Grundmerkmale sind Schlichtheit und einfache Formensprache, die der jeweiligen Bauweise ebenso angepasst wird wie die
wenigen gliedernden und schmückenden Teile der Fassaden.
Es ist der schnörkellose Stil des späten Klassizismus, wie er bei
Baumeisterhäusern vorkommt, eine kostengünstige, solide und
ansprechende Art zu bauen. Angesichts der acht Haustypen, in
vier Etappen erstellt, ist die Erkennbarkeit der Siedlung als Ensemble bemerkenswert.
3.4 Freiraum
Die Häuser der Siedlung sind grösstenteils von Gärten umfasst.
Die Gärten waren ursprünglich mit einer minimalen Grundausstattung versehen; die jeweilige Ausgestaltung blieb den einzelnen Besitzern überlassen. So entstand eine grosse Vielfalt, die
noch heute der Siedlung ihren besonderen Charakter verleiht.
Die Reichhaltigkeit der Gärten wird auch durch den hohen Anteil
an Grünflächen aus Rasen, Wiesen und Stauden, verschiedensten Sträuchern und Bäumen gezeigt. Die direkten Zugangswege
sind funktional angelegt und stellen in ihrer orthogonalen Ausrichtung ein charakteristisches Element der Siedlung dar, wie
auch die Umzäunungen entlang der Strasse aus Sockelmauern
und Staketenzäunen (heute vorwiegend aus Metall). Die Zäune
binden die Siedlung als Einheit zusammen.
3.5 Erhaltungszustand
Die Häuser und Wohnungen waren von Anfang an zahlenmässig stark belegt, die Wohnraumerweiterung und damit verbunden die Ausbauwünsche dringend, baulich realisiert mit Aufstockungen auf der Südseite. Das geschah in der traditionellen Art
der Baumeisterarchitektur. Zufälliger erfolgte der Ausbau der
3Schutzverordnung
Aktienbausiedlung Sonnenbergquartier» 700.500
Dachgeschosse mit Lukarnen und Gauben in unterschiedlicher
Grösse und Formgebung. Bei den kleineren Haustypen wurde angebaut. Die Gärten wurden schrittweise den veränderten
Wohn- und Lebensbedürfnissen angepasst und werden heute
nicht zum Gemüseanbau, sondern überwiegend zum Wohnen
genutzt. Die Grundstruktur der Aktienbausiedlung Sonnenbergquartier mit den offenen Gärten blieb unverändert, sie hat sich
in ihrer Eigenart als sozialgeschichtlicher und baukünstlerischer
Zeuge erhalten.
4. Schutzziel
Die Aktienbausiedlung Sonnenbergquartier ist in sozial- und architekturgeschichtlicher sowie städtebaulicher Hinsicht ein wichtiger Zeuge des privatwirtschaftlich organisierten gemeinnützigen Wohnungsbaus in Zürich.
Schutzziel ist die weitgehende Erhaltung des ursprünglichen
Siedlungskonzepts mit einem gleichartigen Erscheinungsbild
der Bauten und der Gärten, dem Erschliessungssystem, der Gebäudestruktur sowie der Bausubstanz. Weiter zu erhalten sind
die Konstruktions- und Gestaltungsdetails an den Gebäuden
(wie Entlastungsbögen, Lisenen, Gesimse, Vordächer) und in
den Gärten, welche sich zur Struktur und zur Architektursprache
einordnen und den charakteristischen Variantenreichtum der
Haustypen kenntlich machen. Die Aussenräume sind als einfach
und offen gestaltete Gärten zu erhalten, die mit ihrem hohen
Grad an Durchgrünung, ihrer vielfältigen Bepflanzung und das
Strassenbild prägenden Umzäunung das Ensemble zusammenbinden.
Mögliche bauliche Veränderungen, welche den Schutzcharakter
nicht beeinträchtigen, werden in der Schutzverordnung geregelt.
5. Schutzbestimmungen
5.1 Schutzobjekt
Die Aktienbausiedlung Sonnenbergquartier ist ein Schutzobjekt
im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c und f PBG. Gebäude und Umgebung stehen unter Denkmalschutz.
4Schutzverordnung
Aktienbausiedlung Sonnenbergquartier»700.500
Geschützt sind:
5.2 Aussenraum
Die konzeptionell das Strassenbild prägenden Umzäunungen
aus Sockelmauern und Staketenzäunen; entlang der Lilienstrasse 4, Veilchenstrasse 3 und 5 die umfassenden Stützmauern
und Zugangstreppen. Die Gärten sind der Arbeitersiedlung entsprechend einfach und individuell zu gestalten. Sie umfassen
die Häuser weitgehend, so dass der Grünraum die Siedlung
durchfliesst. Der Grünanteil muss in den Gärten überwiegen
und die vielfältige Bepflanzung dem Charakter der Siedlung entsprechen.
5.3 Bauten
5.3.1 Fassaden
Die verputzten Fassaden mit ihren gliedernden Teilen wie den
abgesetzten Gebäudesockeln, den ursprünglichen Fenster- und
Türöffnungen sowie den Fensterläden, den Tür- und Fenstergewänden. Die Lisenen und Gesimse bei den Haustypen 4 und 5,
die historischen Türblätter der Hauseingänge.
Ferner sind geschützt: die Vordächer beim Haustyp 2, der Windfang bei Hölderlinstrasse 6 und 8.
5.3.2 Dach
Das Satteldach und die Dachkonstruktion in Lage, Form und
Materialität, die Dachuntersichten, Sparren- und Pfettenköpfe,
die Ziegeleindeckung.
5.3.3 Innen
Die Brandmauern und die Geschossdecken.
6. Bauliche Massnahmen
6.1 Allgemeine Bestimmungen
6.1.1
Am Schutzobjekt (vorstehend Ziffern 5.1 bis 5.3) dürfen keine
Änderungen vorgenommen werden, die seinen sozialgeschichtlichen, baukünstlerischen und kulturhistorischen Wert beeinträchtigen. Die original erhaltenen Gebäude und Gebäudeteile
sowie die Gärten sind durch geeignete Massnahmen zu unterhalten und wirksam vor Beeinträchtigung und Beschädigung zu
5Schutzverordnung
Aktienbausiedlung Sonnenbergquartier» 700.500
schützen. Renovationen und Restaurierungen sind unter Vorbehalt der Ziffern 6.2 bis 6.5 nachstehend zulässig.
6.1.2
Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien müssen für sich
allein dem typischen Gebietscharakter nicht entsprechen; sie
sind aber wie auch alle energetischen Massnahmen im Bereich
der Gebäudeisolation so zu gestalten und in die bauliche und
städtebauliche Umgebung einzuordnen, dass der typische Gebietscharakter insgesamt nicht beeinträchtigt und eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Entsprechende bauliche Massnahmen und Anlagen sind bewilligungspflichtig.
6.1.3
Die Schutzverordnung entbindet nicht von der Pflicht, die baurechtlichen Bestimmungen einzuhalten.
6.2 Bauliche Erweiterungen
6.2.1 Unterirdische Bauten
Unterirdische Gebäude und Gebäudeteile sind nur im Bereich
der überbaubaren Fläche zulässig.
6.2.2 Anbauten
Bei den Haustypen 3, 4, 5, 6 und 8 sind firstständig auf der
Gartenseite eingeschossige Anbauten ohne Dachgeschoss als
Wohnraumerweiterung an den ursprünglichen Baukörper zulässig. Ihre Gebäudetiefe beträgt maximal 3 m, wobei ein Mindestgrenzabstand von 3,50 m einzuhalten ist. Von den Giebelfassaden haben die Anbauten einen minimalen Rücksprung von
1,20 m einzuhalten. Ganzverglaste Anbauten sind nicht zulässig.
Bei den Haustypen 1 und 2 sind an der nördlichen Hälfte der
Giebelfassade eingeschossige Anbauten ohne Dachgeschoss
als Wohnraumerweiterung an den ursprünglichen Baukörper zulässig. Die Firstachse darf nicht überschritten werden. Die Gebäudetiefe der Anbauten beträgt maximal 3 m, wobei ein Mindestgrenzabstand von 2,50 m einzuhalten ist. Ganzverglaste
Anbauten sind nicht zulässig. Ferner kann beim Haustyp 2 der
Bereich unter dem Vordach (Seite Samariterstrasse) bis zu einer
maximalen Gebäudetiefe von 1,50 m zur Wohnraumerweiterung
genutzt werden. Das gilt auch dort, wo das Vordach heute fehlt.
6Schutzverordnung
Aktienbausiedlung Sonnenbergquartier»700.500
Beim Haustyp 7 sind firstständig eingeschossige Anbauten ohne
Dachgeschoss zulässig. Ihre Gebäudetiefe beträgt maximal 3 m.
Von den Giebelfassaden haben die Anbauten einen minimalen
Rücksprung von 1 m einzuhalten. Ganzverglaste Anbauten sind
nicht zulässig.
Die Dachfläche der eingeschossigen Anbauten kann als Terrasse genutzt werden.
Ein eingeschossiger Windfang als Hauseingang mit einer maximalen Grundfläche von 3,50 m2 und einer maximalen Tiefe von
1,50 m ist als Kaltnutzung an den ursprünglichen Baukörper angebaut zulässig.
Zur Berechnung des Mindestgrenzabstands gelten die Grundstückgrenzen per 1. Dezember 2013.
In der Verlängerung der Brandmauern gelten die Mindestgrenzabstände bei entsprechendem Einverständnis der Nachbarn nicht.
6.2.3 Dachaufbauten
Im ersten Dachgeschoss sind je Hausteil und Dachfläche eine
oder zwei Lukarnen bis zu einer maximalen Breite von einem
Drittel der zugehörigen Fassadenlänge (Einzelhaus) gestattet.
Ferner ist je Hausteil und Dachfläche ein zusätzliches Dachflächenfenster zulässig. Anstelle der Lukarnen kann je ein weiteres
Dachflächenfenster ausgeführt werden. Für die Dachflächenfenster gilt das Maximalaussenmass von 0,65 m². Sie sind einzeln in stehendem Format, bündig und farblich angepasst in die
Dachhaut zu integrieren. Dacheinschnitte und Dachterrassen
sind nicht gestattet.
6.2.4 Gartenausgang
Ein Gartenausgang mit Treppe aber ohne erhöhte Terrasse ist
möglich.
6.2.5 Besondere Gebäude
Je Grundstück ist ein besonderes Gebäude mit einer Grundfläche von maximal 6 m2 und einer Gesamthöhe von maximal 3 m
zulässig. Es gelten die gesetzlichen Mindestabstände. Die Gebäude müssen sich in den Garten einfügen.
7Schutzverordnung
Aktienbausiedlung Sonnenbergquartier» 700.500
6.3 Energetische Massnahmen
6.3.1 Solaranlagen
Panels von Solaranlagen können in längsrechteckiger Form den
oberen Teil der Dachfläche belegen. Sie sind farblich der Dachfläche anzupassen.
6.3.2 Wärmedämmung
Zusätzliche Gebäudeisolationen (z. B. Wärmedämmputz) sind
grundsätzlich innerhalb der bestehenden Wand- und Dachkonstruktion anzubringen und jedenfalls so, dass das äussere Erscheinungsbild (mit den geschützten Teilen) nicht verändert wird.
Für eine allfällige Isolation des Dachraums darf die Dachfläche
um maximal 7 cm erhöht werden.
6.3.3 Kamine
Für Heizung und Abluft sind die bestehenden Kamine zu nutzen.
Neue Installationen sind im Innern des Hauses hochzuführen.
Ein zusätzliches Abzugsrohr kann an einer der Giebelfassaden
montiert werden. Dieses ist im Farbton der Fassade zu streichen; sein maximaler Durchmesser entspricht dem gesetzlichen
Mindestmass.
6.4 Umgebung
6.4.1 Autoabstellplätze
Das Erstellen und Betreiben von neuen bzw. zusätzlichen Autoabstellplätzen ist in den Gärten nicht zulässig, ausser sie werden
von der Samariterstrasse her erschlossen und fügen sich gut in
den Garten ein. Veränderungen an bewilligten Autoabstellplätzen müssen sich gleichfalls gut in den Garten einfügen. Die Umzäunungen sind zu erhalten oder zu ergänzen. Die Bedingung
Ziffer 5.2 gilt sinngemäss.
6.4.2 Zäune
Die Einfriedung zur Strasse hin hat ein Staketenzaun (vorzugsweise aus Metall) auf niedrigem Mauersockel, abgesehen bei
Lilienstrasse 4, Veilchenstrasse 3 und 5, zu sein. Ein allfälliger
Ersatz der Zäune und Gartentore muss sich in Höhe und Breite
der Staketen an der originalen Gestaltung und am Gesamtbild
orientieren.
8Schutzverordnung
Aktienbausiedlung Sonnenbergquartier»700.500
6.4.3 Zugangswege zum Haus
Die Zugangswege zu den Wohnhäusern orientieren sich in ihrer
Lage und Breite am ursprünglichen Konzept und verlaufen direkt
und gerade zu den Hauseingängen. Es sind bei Umgestaltungen möglichst homogen erscheinende Beläge zu verwenden.
6.4.4 Bepflanzung
Die Bepflanzung soll dem Charakter der Arbeitersiedlung angemessen sein. Das durchfliessende Grün der Siedlung ist weiterhin zu erhalten. Auf grosse Bäume ist zu verzichten, vorzugsweise sind Obstgehölze oder kleinkronige Bäume zu pflanzen
sowie freiwachsende Sträucher anstatt geschnittene Hecken zu
setzen.
6.5 Weitere Gestaltungsvorschriften
6.5.1 Fassaden
Die Fassaden sind zu verputzen. Es sind mineralische Mörtel zu
verwenden.
Für Farbe, Putzstruktur und Materialien am Äussern ist vor deren
Anbringung bzw. Ausführung das ausdrückliche Einverständnis
der Denkmalpflege einzuholen. Die Farbmuster der Fassaden
sind rechtzeitig im Format A4 (21 x 29,70 cm) im Doppel vorzulegen.
Bei einem allfälligen Ersatz der Fenster und Fensterläden sind
diese in Holz auszuführen. Die Hauptfenster sind zudem zweiflüglig auszuführen.
6.5.2 Dach
Das Dach ist mit Tonziegeln in matter Oberflächenwirkung einzudecken.
7. Inkraftsetzung
Die Verordnung tritt sofort in Kraft. Allfälligen Rechtsmitteln gegen
die Schutzverordnung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
9Schutzverordnung
Aktienbausiedlung Sonnenbergquartier» 700.500
71 29.01.2014
