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title: "Verordnung über das Naturschutzgebiet «Zinggibrunn», Muttenz"
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provisions: 8
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# Verordnung über das Naturschutzgebiet «Zinggibrunn», Muttenz

## § 1 {#par_1}

Schutzgebiet
1 Das Naturschutzgebiet «Zinggibrunn», Muttenz, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten
Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus den
Parzellen Nr. 2659 - 2662, 2665, 2709 - 2711, 2713, 2718, 2719, 2873, 4657
und 6002, sowie Teilflächen der Parzellen Nr. 2745 und 2871, alle im Grundbuch Muttenz.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher
bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 7,41 ha.

## § 2 {#par_2}

Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der Lebensraum- und Strukturvielfalt, insbesondere der Gebüsche, Hecken, Einzelbäume und Steinhaufen;
b. Förderung von Magerwiesen und -weiden als Orchideen-Lebensraum
und Orchideen-Ersatzstandort;
c. Erhaltung und Förderung der Feuchtstandorte sowie des Weihers als Amphibien-Laichgewässer und Lebensraum für Wasserlebewesen;
d. Sicherung und Förderung des Biotopverbunds innerhalb des Rebgebiets;
e. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und
Pflanzenarten, insbesondere Orchideen, Vögel, Reptilien, Amphibien,
Schmetterlinge und Gehäuseschnecken.
1) SGS 790, GS 31.59
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0300
2 790.486

## § 3 {#par_3}

Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen
jeglicher Art, sofern diese nicht im Schutzkonzept vorgesehen sind;
b. Umbrechen des Bodens im Bereich der Magerwiesen und -weiden;
c. Aktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder
solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet
wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten
seltener oder geschützter Arten;
d. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen;
e. * Campieren, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie
Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
f. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
g. Laufenlassen von Hunden;
h. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln auf den Magerwiesen
und Magerweiden und an den Waldrändern;
i. Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie
Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Aufwertungs- und Pflegemassnahmen gemäss
den Schutzzielen sowie zur Bekämpfung von Problemarten. Der Unterhalt bestehender Wege sowie die Rechte der privaten Grundeigentümerin bezüglich
Eigengebrauch bleiben gewährleistet.
3bis Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. e bleibt das Befliegen
mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche
Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *
4 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter
Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle und der Grundeigentümerin vorgenommen werden.
5 Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde
sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0300
3 790.486

## § 4 {#par_4}

Bewilligungen
1 Alle Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden,
soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen.
Für Veranstaltungen im Offenland erteilt der Gemeinderat die Bewilligung im

## § 5 Einverständnis mit der kantonalen Naturschutzfachstelle. * {#par_5}

Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem
Landwirtschaftlichen Zentrum, den Grundeigentümern und den Bewirtschaftern
für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28
des Gesetzes vom 20. November 19912).
2 Die den Schutzzielen entsprechende Pflege ist mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sicherzustellen.
3 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

## § 6 {#par_6}

Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine
sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.

## § 7 {#par_7}

Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit der
Gemeinderat oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des
rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche
Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

## § 8 {#par_8}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
2) SGS 790, GS 31.59
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0300
4 790.486
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
14.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung GS 37.0300
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. e. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 3bis eingefügt GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 4 Abs. 1 geändert GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0300
5 790.486
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 14.12.2010 01.01.2011 Erstfassung GS 37.0300
§ 3 Abs. 2, Bst. e. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 3bis 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 4 Abs. 1 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0300
