---
title: "Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich"
id: df77ae0f-0351-4dc9-bfea-78c2ca11261f
authority: ur
place: "Uri"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "3.2101"
publisher_url: https://rechtsbuch.ur.ch/data/3.2101/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/df77ae0f-0351-4dc9-bfea-78c2ca11261f
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/18194/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 6aecde402ab056b0c3911ddae35d7c311531e8f37d4963d584bcaeb6e7460995
provisions: 38
---

# Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich

## Artikel 1 {#art_1}

Zweck und Geltungsbereich
1 Die Rahmenvereinbarung regelt Grundsätze und Verfahren der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich.
2 Sie bildet die Grundlage für interkantonale Zusammenarbeitsverträge in
den Bereichen gemäss Artikel 48a der Bundesverfassung.
3 Kantone können interkantonale Zusammenarbeitsverträge in anderen Aufgabenbereichen der Rahmenvereinbarung unterstellen.

## Artikel 2 {#art_2}

Ziele der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
1 Mit der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich wird eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung angestrebt.
2 Sie ist so auszugestalten, dass die Nutzniesser auch Kosten- und Entscheidungsträger sind.
3 Die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) veröffentlicht alle vier Jahre
einen Rechenschaftsbericht über den Stand der Anwendung der Grundsätze
der interkantonalen Zusammenarbeit.

## Artikel 3 {#art_3}

Innerkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
1 Die Kantone verpflichten sich, die Grundsätze der Subsidiarität und der fiskalischen Äquivalenz sinngemäss auch im innerkantonalen Verhältnis zu beachten.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3.2101 Kanton Uri

## Artikel 4 {#art_4}

Stellung der kantonalen Parlamente
1 Die Kantonsregierungen sind verpflichtet, die kantonalen Parlamente rechtzeitig und umfassend über bestehende oder beabsichtigte Vereinbarungen
im Bereich der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich zu informieren.
2 Im Übrigen regelt das kantonale Recht die Mitwirkungsrechte der Parlamente.
1.2 Zuständigkeiten und Kompetenzen

## Artikel 5 {#art_5}

Konferenz der Kantonsregierungen (KdK)
1 Beitrittserklärungen, Austrittserklärungen und Änderungsgesuche zur Rahmenvereinbarung sind bei der KdK zu hinterlegen.
2 Die KdK stellt das Inkrafttreten und das Ausserkrafttreten der Rahmenvereinbarung fest und führt ein allfälliges Änderungsverfahren durch.
3 Sie wählt die Mitglieder der Interkantonalen Vertragskommission (IVK) und
genehmigt deren Geschäftsordnung.

## Artikel 6 {#art_6}

Präsidium der KdK
1 Die Präsidentin oder der Präsident der KdK ist zuständig für das informelle
Vorverfahren im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens.

## Artikel 7 {#art_7}

Interkantonale Vertragskommission (IVK)
1 Die IVK ist zuständig für das förmliche Vermittlungsverfahren im Rahmen
des Streitbeilegungsverfahrens.
2 Sie besteht aus sechs Mitgliedern, welche von der KdK auf eine Amtszeit
von vier Jahren gewählt werden. Bei der Wahl ist auf eine angemessene
Vertretung der Sprachregionen Rücksicht zu nehmen.
3 Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
4 Die KdK trägt die Bereitstellungskosten der IVK. Alle weiteren Kosten sind
gemäss Artikel 34 Absatz 5 von den Parteien zu tragen.
Kanton Uri 3.2101
1.3 Begriffe

## Artikel 8 {#art_8}

1 Leistungserbringer ist ein Kanton oder eine gemeinsame Trägerschaft, in
deren Zuständigkeitsbereich die Leistungserstellung fällt.
2 Leistungskäufer ist der die Leistungen abgeltende Kanton.
3 Leistungsersteller ist, wer eine Leistung herstellt.
4 Leistungsbezüger ist, wer eine Leistung in Anspruch nimmt.
5 Nachfragende im Sinne von Artikel 13 und 23 sind potenzielle Leistungsbezüger.
2 Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit

## Artikel 9 Lastenausgleich {#art_9}

1 Die Rahmenvereinbarung regelt folgende Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich:
a) die gemeinsame Trägerschaft
b) den Leistungskauf
2.1 Gemeinsame Trägerschaft

## Artikel 10 {#art_10}

Definitionen
1 Als gemeinsame Trägerschaft wird eine Organisation oder Einrichtung von
zwei oder mehreren Kantonen bezeichnet, die zum Zwecke hat, bestimmte
Leistungen im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich gemeinsam zu erbringen.
2 Die an einer gemeinsamen Trägerschaft beteiligten Kantone werden als
Trägerkantone bezeichnet.

## Artikel 11 {#art_11}

Anwendbares Recht
1 Es gilt das Recht am Sitz der gemeinsamen Trägerschaft.
3.2101 Kanton Uri
2 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen interkantonalen Verträgen.

## Artikel 12 {#art_12}

Rechte der Trägerkantone
1 Die Trägerkantone haben in der Trägerschaft grundsätzlich paritätische
Mitsprache- und Mitwirkungsrechte. Diese können ausnahmsweise nach der
finanziellen Beteiligung gewichtet werden.
2 Die Mitsprache- und Mitwirkungsrechte sind umfassend und erstrecken
sich auf alle Bereiche der Leistungserbringung.

## Artikel 13 {#art_13}

Gleichberechtigter Zugang
1 Nachfragende aus den Trägerkantonen haben gleichberechtigten Zugang
zu den Leistungen.

## Artikel 14 {#art_14}

Aufsicht
1 Die Trägerkantone stellen eine wirksame Aufsicht über die Führung und
Verwaltung der gemeinsamen Trägerschaft sicher.
2 Sie übertragen die Aufsichtsfunktionen geeigneten Organen. Allen Trägerkantonen ist die Einsitznahme in die Organe zu ermöglichen.

## Artikel 15 {#art_15}

Geschäftsprüfung
1 Bei gemeinsamen Trägerschaften werden interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen eingesetzt.
2 Die Sitzzuteilung ist grundsätzlich paritätisch. In Ausnahmefällen kann sie
sich nach dem Finanzierungsschlüssel richten, wobei jedem Kanton eine
Mindestvertretung einzuräumen ist.
3 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission wird rechtzeitig
und umfassend über die Arbeit der gemeinsamen Trägerschaft informiert.
4 Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen können den Trägerkantonen Änderungen des Vertrages beantragen. Sie haben im Rahmen
der Erarbeitung eines Leistungsauftrages und Globalbudgets angemessene
Mitwirkungsrechte.

## Artikel 16 Kanton Uri 3.2101 {#art_16}

Eintritt
1 Neue Trägerkantone bezahlen eine Einkaufssumme, welche dem aktuellen
Wert der durch die bisherigen Trägerkantone getätigten Investitionen anteilsmässig entspricht.
2 Die bisherigen Trägerkantone haben im Umfang der von ihnen getätigten
Investitionen einen Anspruch auf die Einkaufssumme.
3 Das Eintrittsverfahren ist in den interkantonalen Verträgen zu regeln.

## Artikel 17 {#art_17}

Austritt
1 Das Austrittsverfahren und die Austrittsbedingungen einschliesslich eines
allfälligen Entschädigungsanspruchs austretender Trägerkantone sind in den
interkantonalen Verträgen zu regeln.
2 Austretende Trägerkantone haften für Verbindlichkeiten, die während der
Dauer ihrer Mitträgerschaft entstanden sind.

## Artikel 18 {#art_18}

Auflösung
1 Ein allfälliger Auflösungs- und Liquidationserlös ist anteilmässig nach
Massgabe der Beteiligung auf die Vertragsparteien zu verteilen.
2 Für allfällige zur Zeit der Auflösung bestehende Verpflichtungen haften die
Trägerkantone solidarisch, soweit die interkantonalen Verträge nichts anderes vorsehen.

## Artikel 19 {#art_19}

Haftung
1 Die Trägerkantone haften subsidiär und solidarisch für die Verbindlichkeiten gemeinsamer Trägerschaften.
2 Die Trägerkantone haften für Personen, die sie in interkantonale Organe
abordnen.
3 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen interkantonalen Verträgen.

## Artikel 20 {#art_20}

Information
1 Die Trägerkantone sind über die Tätigkeiten der gemeinsamen Trägerschaft rechtzeitig und umfassend zu informieren.
3.2101 Kanton Uri
2.2 Leistungskauf

## Artikel 21 {#art_21}

Formen des Leistungskaufs
1 Ein Leistungskauf kann mittels Ausgleichszahlungen, Tausch von Leistungen oder Mischformen von Zahlung und Tausch erfolgen.

## Artikel 22 {#art_22}

Mitsprache der Leistungskäufer
1 Den Leistungskäufern wird in der Regel mindestens ein partielles Mitspracherecht gewährt.

## Artikel 23 {#art_23}

Zugang zu den Leistungen
1 Nachfragende aus den Vertragskantonen haben grundsätzlich gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen.
2 Bei Zulassungsbeschränkungen werden Nachfragende aus Vertragskantonen jenen aus Nichtvertragskantonen vorgezogen.
3 Bei Zulassungsbeschränkungen werden Nachfragende aus Trägerkantonen jenen aus Kantonen, welche Leistungskäufer sind, vorgezogen.

## Artikel 24 {#art_24}

Informationsaustausch
1 Die Leistungskäufer sind vom Leistungserbringer periodisch über die erbrachten Leistungen zu informieren.
3 Lastenausgleich
3.1 Grundlagen für die Ermittlung der Abgeltungen

## Artikel 25 {#art_25}

Kosten- und Leistungsabrechnungen
1 Grundlage für die Ermittlung der Abgeltungen bilden transparente und
nachvollziehbare Kosten- und Leistungsrechnungen.
2 Die an einem Vertrag beteiligten Kantone erarbeiten die Anforderungen an
die Kosten- und Leistungsrechnungen.

## Artikel 26 Kanton Uri 3.2101 {#art_26}

Kosten- und Nutzenbilanz
1 Vor Aufnahme von Verhandlungen legen die Verhandlungspartner dar, von
welchen Leistungen und Vorteilen sie profitieren und mit welchen Kosten
und nachteiligen Wirkungen sie belastet werden. Die Leistungserbringer weisen die anfallenden Kosten nach.
2 Die Kantone sind verpflichtet, die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu
stellen.
3.2 Grundsätze für die Abgeltungen

## Artikel 27 {#art_27}

Abgeltung von Leistungsbezügern aus anderen Kantonen
1 Leistungen mit erheblichen Kosten, für die ausserkantonale Leistungsbezügerinnen und -bezüger nicht aufkommen, werden durch Ausgleichszahlungen der Kantone abgegolten.
2 Die Festlegung der Abgeltung und der sonstigen Vertragsinhalte ist
grundsätzlich Sache der Vertragsparteien.

## Artikel 28 {#art_28}

Kriterien für die Abgeltung
1 Ausgangslage für die Bestimmung der Abgeltung bilden die durchschnittlichen Vollkosten.
2 Die Abgeltung erfolgt ergebnisorientiert und richtet sich nach der effektiven
Beanspruchung der Leistungen.
3 Weitere Kriterien bei der Festlegung der Abgeltung sind:
a) eingeräumte oder beanspruchte Mitsprache- und Mitwirkungsrechte
b) der gewährte Zugang zum Leistungsangebot
c) erhebliche Standortvorteile und -nachteile im Zusammenhang mit der
Leistungserbringung und dem Leistungsbezug
d) Transparenz des Kostennachweises

## Artikel 29 e) Wirtschaftlichkeit der Leistungserstellung {#art_29}

Abgeltung des Leistungserstellers
1 Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die Abgeltung dem Leistungsersteller zukommen zu lassen, soweit dieser die Kosten für die Leistungserstellung trägt.
3.2101 Kanton Uri

## Artikel 30 {#art_30}

Gemeinden als Leistungsersteller
1 Sind die Leistungsersteller Gemeinden, ist diesen ein Anhörungs- und Mitspracherecht einzuräumen.
2 In einem interkantonalen Vertrag kann Gemeinden oder von ihnen getragenen Organisationen ein direkter Anspruch auf die Abgeltung eingeräumt
werden.
4 Streitbeilegung

## Artikel 31 {#art_31}

Grundsatz
1 Die Kantone und interkantonale Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus
bestehenden oder beabsichtigten interkantonalen Verträgen durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.
2 Sie verpflichten sich, bei allen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vor Erhebung einer Klage gemäss Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) am nachstehend beschriebenen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
3 Das Streitbeilegungsverfahren kann auch von Nichtvereinbarungskantonen
sowie von interkantonalen Organen, die nicht auf der IRV basieren, angerufen werden.

## Artikel 32 {#art_32}

Streitbeilegungsverfahren
1 Das Streitbeilegungsverfahren ist zweistufig. Es besteht aus einem informellen Vorverfahren vor dem Präsidium der KdK und einem förmlichen Vermittlungsverfahren vor der IVK.
2 Jeder Kanton und jedes interkantonale Organ kann zu diesem Zweck beim
Präsidium der KdK mit schriftlichem Vermittlungsgesuch das Streitbeilegungsverfahren einleiten.

## Artikel 33 {#art_33}

Informelles Vorverfahren
1 Nach Eingang des Vermittlungsgesuchs lädt die Präsidentin oder der Präsident der KdK oder eine andere von ihr oder ihm bezeichnete Persönlichkeit als Vermittler die Vertretungen der beteiligten Parteien zu einer Aussprache ein.
Kanton Uri 3.2101
2 Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann eine auf dem Gebiet der Mediation besonders befähigte Person beigezogen werden.
3 Führt das informelle Vorverfahren nicht innert sechs Monaten ab Eingang
des Vermittlungsgesuchs zu einer Einigung, so leitet der Vermittler das förmliche Vermittlungsverfahren vor der IVK ein.

## Artikel 34 {#art_34}

Förmliches Vermittlungsverfahren
1 Die IVK gibt den Parteien die Eröffnung des förmlichen Vermittlungsverfahrens bekannt.
2 Die Mitglieder der IVK bezeichnen eine Persönlichkeit als Vorsitzende oder
Vorsitzenden für das hängige Vermittlungsverfahren. Können sie sich nicht
innert Monatsfrist auf einen gemeinsamen Vorschlag einigen oder wird die
bezeichnete Person von einer Partei abgelehnt, wird die Präsidentin oder
der Präsident des Bundesgerichts darum ersucht, eine Vorsitzende oder
einen Vorsitzenden für das Vermittlungsverfahren zu bezeichnen.
3 Die Eröffnung des Vermittlungsverfahrens ist unter Angabe des Streitgegenstandes der Bundeskanzlei anzuzeigen. Werden durch die Streitigkeit Interessen des Bundes berührt, so kann der Bundesrat eine Person bezeichnen, die als Beobachterin des Bundes am Vermittlungsverfahren teilnimmt.
4 Die Parteien sind befugt, ihre abweichenden Standpunkte zuhanden der
IVK schriftlich festzuhalten und zu dokumentieren, und sie erhalten Gelegenheit, sich mündlich vor der IVK zu äussern. Über die Verhandlung ist ein
Protokoll zu führen.
5 Das Ergebnis wird von der IVK zuhanden der Beteiligten in einer Urkunde
festgehalten. Darin ist auch die Verteilung der Verfahrenskosten auf die Parteien zu regeln.
6 Die Parteien verpflichten sich, eine allfällige Klage beim Schweizerischen
Bundesgericht innert sechs Monaten nach förmlicher Eröffnung eines allfälligen Scheiterns des Vermittlungsverfahrens zu erheben.
7 Sie verpflichten sich, die Unterlagen des Streitbeilegungsverfahrens zu den
Gerichtsakten zu geben.
3.2101 Kanton Uri
5 Schlussbestimmungen

## Artikel 35 {#art_35}

Beitritt und Austritt
1 Der Beitritt zur Rahmenvereinbarung wird mit der Mitteilung an die KdK
wirksam1).
2 Jeder Kanton kann durch Erklärung gegenüber der KdK austreten. Der
Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres
wirksam.
3 Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des fünften Jahres
seit Inkrafttreten und fünf Jahre nach erfolgtem Beitritt abgegeben werden.

## Artikel 36 {#art_36}

Inkrafttreten
1 Die Rahmenvereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten
sind2).

## Artikel 37 {#art_37}

Geltungsdauer und Ausserkrafttreten
1 Die Rahmenvereinbarung gilt unbefristet.
2 Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 18 fällt.

## Artikel 38 {#art_38}

Änderung der Rahmenvereinbarung
1 Auf Antrag von drei Kantonen leitet die KdK die Änderung der Rahmenvereinbarung ein. Sie tritt unter den Voraussetzungen von Artikel 36 in Kraft.
1) Beitritt des Kantons Uri durch LRB vom 15. Februar 2006, in Kraft gesetzt auf den
1. September 2006 (AB vom 24. Februar 2006).
2) An seiner Sitzung vom 11. Mai 2007 hat der Leitende Ausschuss der KdK festgestellt, dass 18 Kantone den Beitritt zur IRV erklärt haben. Damit ist das erforderliche
Quorum erreicht und die IRV tritt in Kraft (AB vom 29. Juni 2007).
Kanton Uri 3.2101
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
24.05.2005 11.05.2007 Erlass Erstfassung AB 24.02.2006,
AB 29.06.2007
3.2101 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 24.05.2005 11.05.2007 Erstfassung AB 24.02.2006,
AB 29.06.2007
