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title: "Verordnung über den Leitungskataster"
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provisions: 22
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# Verordnung über den Leitungskataster

## § 1 {#par_1}

Begriff und Zweck
1 Der Leitungskataster (LK) ist ein Geobasisdatensatz nach kantonalem Recht.
2 Er gibt Auskunft über bestehende Leitungen, Objekte und ihre Attribute.

## § 2 {#par_2}

Umfang
1 Der Leitungskataster umfasst die Leitungen, einschliesslich der dazugehörenden ober- und unterirdischen baulichen Objekte über das ganze Gemeindegebiet.
2 Organisation

## § 3 {#par_3}

Aufsicht
1 Die Aufsicht über den Leitungskataster obliegt dem Amt für Geoinformation.
2 Die Aufsicht umfasst insbesondere:
a. den Erlass von administrativen und technischen Vorschriften;
b. die Festlegung der Mindestanforderungen an die Qualität der Geobasisdaten Leitungskataster;
c. die Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften und Anforderungen.
3 Das Amt für Geoinformation stellt Werkzeuge zur Qualitätsprüfung kostenlos
zur Verfügung.
4 Es stellt bei der Erarbeitung von administrativen und technischen Vorschriften
die Mitwirkung der GIS-Koordinationsgruppe Gemeinden - Kanton und der
Werkeigentümer auf geeignete Weise sicher.
1) GS 29.252, SGS 430
2 489.11

## § 4 {#par_4}

Gemeinde
1 Die Gemeinde ist zuständig für die Anlage und Nachführung des Leitungskatasters.
2 Sie bestimmt eine Datenverwaltungsstelle und orientiert darüber das Amt für
Geoinformation und die Werkeigentümer.

## § 5 {#par_5}

Werkeigentümer
1 Die Werkeigentümer sind verpflichtet bei der Anlegung und Nachführung des
Leitungskatasters mitzuwirken.
2 Die Werkeigentümer sind für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der
Geobasisdaten Leitungskataster ihres Werkes verantwortlich. Die Erhebung
der erdverlegten Leitungen und Objekte hat am offenen Graben zu erfolgen.
3 Sie transferieren die aktualisierten und qualitätsgeprüften Geobasisdaten Leitungskataster ihres Werkes in INTERLIS an die Datenverwaltungsstelle.
4 Der Transfer erfolgt mindestens jeweils per Quartalsende.

## § 6 {#par_6}

Datenverwaltungsstelle
1 Die Aufgaben der Datenverwaltungsstelle umfassen insbesondere:
a. die laufende Entgegennahme der aktuellen Geobasisdaten Leitungskataster der Werke, deren Qualitätsprüfung und Zusammenführung;
b. die Verwaltung und Sicherung der Geobasisdaten Leitungskataster;
c. die kontrollierte Abgabe der Geobasisdaten Leitungskataster und daraus
abgeleiteter Produkte;
d. die Weitergabe der Geobasisdaten Leitungskataster an die GIS-Fachstelle nach jeder Datenlieferung der Werkeigentümer.
3 Anforderungen und Inhalte

## § 7 {#par_7}

Grundlagen Leitungskataster
1 Die Daten der amtlichen Vermessung bilden die Georeferenzdaten des Leitungskatasters.

## § 8 {#par_8}

Form des Leitungskatasters
1 Die Daten des Leitungskatasters werden in digitaler Form als Geobasisdaten
nach kantonalem Recht geführt.
2 Der Objektkatalog Leitungskataster (Objektkatalog LKBL) in seiner jeweils
gültigen Fassung legt Inhalt und Struktur der Geobasisdaten Leitungskataster
verbindlich fest.
3 489.11
3 Das Geodatenmodell Leitungskataster (Geodatenmodell LKBL) in seiner jeweils gültigen Fassung beschreibt den Inhalt gemäss Objektkatalog und die
Datenstruktur in der normierten Datenbeschreibungssprache INTERLIS.
4 Das Darstellungsmodell Leitungskataster (Darstellungsmodell LKBL) in seiner
jeweils gültigen Fassung legt Detaillierungsgrad, Signaturen und Legenden
fest.

## § 9 {#par_9}

Inhalt des Leitungskatasters
1 Der Objektkatalog LKBL umfasst folgende Medien:
a. Abwasser;
b. Wasser;
c. Gas;
d. Elektrizität;
e. Kommunikation;
f. Fernwärme;
g. Diverse.
2 Bereits erfasste und neue Hausanschlüsse sind Bestandteil des Leitungskatasters.
4 Kostenverteilung

## § 10 {#par_10}

Grundlagenbeschaffung
1 Der Bezug der Georeferenzdaten aus der amtlichen Vermessung erfolgt über
die GIS-Fachstelle zu Lasten des Kantons.

## § 11 {#par_11}

Erhebung, Nachführung und Verwaltung
1 Die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der Geobasisdaten Leitungskataster des Werkes und deren Transfer zur Datenverwaltungsstelle gehen zu
Lasten des jeweiligen Werkeigentümers.

## § 12 {#par_12}

Datenverwaltungsstelle
1 Die Kosten für die Aufgaben der Datenverwaltungsstelle gemäss § 6 gehen
zu Lasten der Gemeinde.
4 489.11

## § 13 {#par_13}

Änderungen des Geodatenmodells LK und des Darstellungsmodells LK
1 Fallen Änderungen des Objektkataloges LKBL, des Geodatenmodells LKBL
und des Darstellungsmodells LKBL an, so gehen die Kosten für die Federführung und die Koordination zu Lasten des Kantons. Die Kosten für die paritätische Mitwirkung der Gemeinden und Werkeigentümer geht zu deren Lasten.
2 Die Kosten für Anpassungen an den Daten der Werkeigentümer gehen zu deren Lasten.

## § 14 {#par_14}

Datenaustausch
1 Der Datenaustausch zwischen den innerhalb einer Gemeinde am Leitungskataster beteiligten Werkeigentümern, der Datenverwaltungsstelle und der GIS-
Fachstelle ist kostenlos. Darunter fallen der Datentransfer und die Nutzung entsprechender Geodienste.
2 Der Datentransfer erfolgt in INTERLIS.
5 Zugang und Nutzung

## § 15 {#par_15}

Zugangsberechtigung
1 Die Geobasisdaten Leitungskataster sind nur beschränkt öffentlich zugänglich
(Zugangsberechtigungsstufe B, gemäss Geoinformationsverordnung, Geo-
VO2)).
2 Der Zugang wird gewährt:
a. den innerhalb einer Gemeinde am Leitungskataster beteiligten Werkeigentümern;
b. den Mitarbeitenden der kantonalen und kommunalen Verwaltung, sofern
die Geobasisdaten Leitungskataster für die Erfüllung ihres gesetzlichen
Auftrages notwendig sind;
c. Dritten, wenn sie im Auftrag des Kantons oder der Gemeinde handeln
oder ein berechtigtes Interesse nachweisen und die Geheimhaltungsinteressen wahren.

## § 16 {#par_16}

Geodienste
1 Die Datenverwaltungsstelle stellt den Zugang zu den Geobasisdaten Leitungskataster über einen Darstellungsdienst sicher.
2 Die GIS-Fachstelle stellt den Zugang zu den Geobasisdaten Leitungskataster
über einen Darstellungsdienst und über einen Downloaddienst sicher.
2) GS 36.694, SGS 211.58
5 489.11

## § 17 {#par_17}

Datenabgabe
1 Die Datenabgabe erfolgt durch die Datenverwaltungsstelle oder die GIS-
Fachstelle.
2 Die Daten müssen mindestens in INTERLIS und im DXF-Format verfügbar
sein.
3 Bei der Abgabe der Geobasisdaten Leitungskataster und daraus abgeleiteter
Produkte ist der Empfänger insbesondere zu informieren über:
a. die Qualität;
b. die Aktualität;
c. die Vollständigkeit der Daten;
d. die Nutzungsbedingungen;
e. die Geheimhaltungspflicht gemäss Geoinformationsverordnung, GeoVO3);
f. die speziellen Verpflichtungen bei Aufgrabungen.

## § 18 {#par_18}

Urheberrecht
1 Das Urheberrecht der Geobasisdaten Leitungskataster des Werkes liegt beim
jeweiligen Werkeigentümer.
6 Schluss und Übergangsbestimmungen

## § 19 {#par_19}

Einführung noch nicht vertraglich geregelter Leitungskataster
1 Gemeinden, welche noch über keinen vertraglich geregelten Leitungskataster
gemäss Verordnung vom 27. April 19934) über den Leitungskataster verfügen,
haben diesen bis zum 31. Dezember 2016 anzulegen.

## § 20 {#par_20}

Bestehende vertraglich geregelte Leitungskataster
1 Bestehende Verträge über die Anlage oder Nachführung des Leitungskatasters sind spätestens auf den 31. Dezember 2013 von der Gemeinde zu kündigen.
2 Die Anpassung des bestehenden Leitungskatasters an die neuen Vorschriften muss bis zum 31. Dezember 2016 abgeschlossen sein.
3 Das Amt für Geoinformation koordiniert die organisatorische Umstellung mit
der Gemeinde und den Werkeigentümern.
3) GS 36.694, SGS 211.58
4) GS 31.228
6 489.11

## § 21 {#par_21}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 27. April 19935) über den Leitungskataster wird aufgehoben.

## § 22 {#par_22}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
5) GS 31.228, SGS 489.11
7 489.11
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
27.04.2010 01.07.2010 Erlass Erstfassung GS 37.0078
8 489.11
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 27.04.2010 01.07.2010 Erstfassung GS 37.0078
