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title: "Statuten des Zweckverbandes Abfallentsorgung Glarnerland"
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# Statuten des Zweckverbandes Abfallentsorgung Glarnerland

## Art. 1 {#art_1}

Name, Rechtsnatur, Verbandsgemeinden
1 Der Zweckverband Abfallentsorgung Glarnerland (ZAG) ist eine Körperschaft des kantonalen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit im Sinne
des kantonalen Gemeindegesetzes1).
2 Er besteht aus den drei Gemeinden des Kantons Glarus. Vorbehalten bleibt

## Art. 2 {#art_2}

Art. 2 Sitz
1 Der Sitz des Zweckverbandes befindet sich am jeweiligen Ort des Präsidiums.

## Art. 3 {#art_3}

Zweck
1 Der Zweck des Verbandes besteht in:
a. der Abfuhr des Hauskehrichts im Verbandsgebiet; und
b. der einheitlichen Überbindung der Kosten für Sammlung, Transport und Verbrennung des Hauskehrichts auf die Verursacher mittels Gebühren.
2 Der Verband kann im Auftrag der Verbandsgemeinden die Sammlung und
den Transport weiterer Abfallarten organisieren und durchführen.
2. Zweckerfüllung

## Art. 4 {#art_4}

Kernaufgaben des Verbandes
1 Der Verband erhebt für die Entsorgung des Kehrichts und für Sperrgut einheitliche Gebühren nach dem Verursacherprinzip (Sack-, Sperrgut- und Containergebühren).
2 Er bestimmt die Kostenanteile der Verbandsgemeinden nach Massgabe
der in ihrem Gebiet pro Woche durchgeführten Abfuhren.
1) GS II E/2
SBE 2023 52 1

## Art. 5 VIII B/3/3 {#art_5}

Zweckerfüllung
1 Der Verband bezweckt die Sammlung und den Transport folgender Abfallarten im Siedlungsgebiet nach ökologischen und wirtschaftlichen Kriterien
im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben sowie die administrative und finanzielle Entlastung der Verbandsgemeinden:
a. Hauskehricht einschliesslich Sperrgut (Art. 3 Abs. 1 Bst. a);
b. weiterer Abfallarten wie Altglas, Altpapier, Karton und Kunststoffe,
usw., wenn die Verbandsgemeinden einen entsprechenden Auftrag erteilen und die Delegiertenversammlung die Annahme des
Auftrages beschliesst (Art. 3 Abs. 2).
2 Er kann zuhanden der Verbandsgemeinden Beiträge an Einrichtungen leisten, die zur besseren Aufgabenerfüllung des Verbandes dienen (Unter- oder
Oberflurbehälter oder andere geeignete gemeinschaftliche Sammelstellen).

## Art. 6 {#art_6}

Verbandsvorschriften
1 Die Delegiertenversammlung regelt im Rahmen dieser Statuten die Organisation des Verbandes.
2 Sie regelt zudem insbesondere:
a. die Art der Bereitstellung des Hauskehrichts;
b. die Schnittstelle zwischen Zweckverband und Gemeinden;
c. die Höhe der Sack-, Sperrgut- und Containergebühren
(Art. 4 Abs. 1);
d. die Gewährung von Beiträgen an die Verbandsgemeinden zur Erstellung zentraler Unter- und Oberflursammelbehälter sowie anderer geeigneter Sammelstellen (Art. 5 Abs. 2).
3 Sie erlässt Vorschriften für den Bau von zentralen Unter- oder Oberflursammelstellen.

## Art. 7 {#art_7}

Ablieferungspflicht und Abnahmeanspruch
1 Die Verbandsgemeinden sorgen dafür, dass ihre Bevölkerung dem Zweckverband die Abfälle gemäss den Vorgaben des Verbandes
(Art. 6 Abs. 2 Bst. a und b) abliefert.
2 Die Verbandsgemeinden haben Anspruch darauf, dass der Zweckverband
die Entsorgung der Abfälle gemäss Artikel 4 und 5 Absatz 1 gewährleistet.
3. Verbandsorganisation

## Art. 8 {#art_8}

Organe
1 Die Organe des Zweckverbandes sind:
a. die Verbandsgemeinden;
b. die Delegiertenversammlung;
c. die Vorsteherschaft;
VIII B/3/3
d. die Verwaltung;

## Art. 9 e. das Rechnungsprüfungsorgan.3.1. Delegiertenversammlung {#art_9}

Zusammensetzung, Stimmrecht
1 Die Delegiertenversammlung setzt sich aus Vertretungen aller Gemeinden
zusammen.
2 Jede Verbandsgemeinde hat pro 6000 Einwohner, oder einen Bruchteil davon, je einen Delegierten. Massgebend ist die jeweils neueste Volkszählung.
3 Jeder Delegierte hat eine Stimme.
4 Die Verbandsgemeinden wählen nach Massgabe des Gemeindegesetzes
und ihrer Gemeindeordnung ihre Delegierten in den Verband.
5 Die Stellvertretung der Delegierten regeln die Gemeinden.

## Art. 10 {#art_10}

Zuständigkeit der Delegiertenversammlung
1 Der Delegiertenversammlung stehen die im Gemeindegesetz vorgesehenen
Befugnisse zu, namentlich:
a. die Wahl des Präsidiums und der weiteren Mitglieder der Vorsteherschaft;
b. die Wahl des Rechnungsprüfungsorgans;
c. die Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung der Vorsteherschaft;
d. die Genehmigung des Berichts des Rechnungsprüfungsorgans;
e. die Genehmigung des Protokolls der Delegiertenversammlung;
f. der Erlass der Verbandsvorschriften (Art. 6);
g. der Entscheid über die Erfüllung weiterer Aufgaben im Auftrag der
Verbandsgemeinden (Art. 5 Abs. 1 Bst. b);
h. der Abschluss von Verträgen zwecks Erfüllung der Verbandsaufgaben, welche die Grenzbeträge zu den Kompetenzen der Vorsteherschaft für frei bestimmbare Ausgaben überschreiten
(Art. 13 Abs. 2 Bst. f);
i. Genehmigung des Budgets;
j. die Beschlussfassung über neue bestimmbare Ausgaben, einmalig
bis 250 000 Franken und wiederkehrende bis 50 000 Franken, soweit nicht die Vorsteherschaft zuständig ist;
k. die Änderung der Statuten unter Vorbehalt der Zustimmung der
Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden;
l. die Aufnahme von weiteren Gemeinden (Art. 19 Abs. 1) unter Vorbehalt der Zustimmung der Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden und der Ausschluss von Verbandsgemeinden
(Art. 19 Abs. 2);
VIII B/3/3
m. die Auflösung des Zweckverbandes (Art. 21) unter Vorbehalt der
Zustimmung der Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden.
2 Die Delegiertenversammlung kann Rechtsetzungsbefugnisse gemäss Absatz 1 Buchstabe f und Vertragsbefugnisse gemäss Absatz 1 Buchstabe h
auf die Vorsteherschaft übertragen. Solche Ermächtigungen müssen auf ein
bestimmtes Gebiet beschränkt und nach Zweck und Umfang näher umschrieben sein.

## Art. 11 {#art_11}

Einberufung, Durchführung
1 Die Delegiertenversammlung tritt auf Einladung der Vorsteherschaft oder
auf Verlangen einer Verbandsgemeinde, jährlich aber mindestens einmal, im
2. Quartal, zusammen. Sie ist mindestens 30 Tage im Voraus anzukünden.
2 Sie wird durch das Verbandspräsidium oder, im Verhinderungsfall, durch
die Stellvertretung geleitet.
3 Anträge von Gemeinden zuhanden der ordentlichen Delegiertenversammlung müssen bis spätestens am letzten Tag im Februar eines jeden Jahres
bei der Vorsteherschaft eingereicht werden.
4 Die Anwesenheit von Interessenvertretern an Delegiertenversammlungen
bedarf der Zustimmung der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
5 Bei Wahlen oder Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
6 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen
Rechte2) und des Gemeindegesetzes über die Durchführung der Gemeindeversammlungen sinngemäss.
3.2. Vorsteherschaft

## Art. 12 {#art_12}

Zusammensetzung und Organisation
1 Die Vorsteherschaft besteht aus dem Präsidium und aus zwei weiteren Mitgliedern sowie einer Fachvertretung des Kantons Glarus mit beratender
Stimme. Jede Verbandsgemeinde hat Anrecht auf eine Vertretung in der Vorsteherschaft. Sie kann zu ihren Sitzungen weitere Personen zur Beratung
oder zur administrativen Betreuung beiziehen, wie Vertretungen der Verwaltung.
2 Das Präsidium und die Mitglieder dürfen nicht Delegierte sein.
3 Die Wahl erfolgt auf die verfassungsmässige Amtsdauer
(Art. 78 der Kantonsverfassung3)).
4 Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert sich die Vorsteherschaft selber.
2) GS I D/22/2
3) GS I A/1/1

## Art. 13 VIII B/3/3 {#art_13}

Zuständigkeit der Vorsteherschaft
1 Die Vorsteherschaft ist unter Vorbehalt der Befugnisse der Delegiertenversammlung das Führungsorgan des Verbandes.
2 Sie ist namentlich zuständig für:
a. das Führen der Verbandsgeschäfte;
b. die Vertretung des Verbandes gegen innen und aussen;
c. die Vorbereitung der Delegiertenversammlung;
d. das Anstellen von Mitarbeitenden;
e. den Abschluss von Verträgen zwecks Erfüllung der Verbandsausgaben, im Rahmen der Grenzbeträge zu seinen Kompetenzen für
frei bestimmbare Aufgaben (Art. 13 Abs. 2 Bst. f);
f. die Beschlussfassung über frei bestimmbare Ausgaben bis höchstens 50 000 Franken einmalig und 10 000 Franken wiederkehrend;
g. die Entscheide über Beiträge zur Erstellung zentraler Unter- und
Oberflursammelstellen sowie anderer Sammelstellen gemäss Artikel 5 Absatz 2.
3 Die Vorsteherschaft kann einzelne ihrer Befugnisse auf die Verwaltung
übertragen.
4 Die Unterschriftenberechtigung besteht kollektiv zu zweien. Die Vorsteherschaft bestimmt die unterschriftenberechtigten Personen.3.3. Verwaltung

## Art. 14 {#art_14}

Bestand der Verwaltung
1 Die Verwaltung besteht aus einer oder mehreren Personen, welche durch
einen Arbeitsvertrag angestellt sind.
2 Die Vorsteherschaft kann statt der Beschäftigung von Angestellten geeignete Organisationen mit der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben beauftragen.

## Art. 15 {#art_15}

Aufgaben und Befugnisse der Verwaltung
1 Der Verwaltung obliegt die operative Aufgabenerfüllung.
2 Sie nimmt die Befugnisse wahr, die ihr von der Vorsteherschaft zugewiesen
oder übertragen sind.
3 Gegen Entscheide der Verwaltung kann Beschwerde bei der Vorsteherschaft erhoben werden. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen
Verwaltungsrechtspflegegesetzes4) anwendbar.
4) GS III G/1
VIII B/3/3
3.4. Rechnungsprüfungsorgan

## Art. 16 {#art_16}

Wahlvoraussetzungen, Unvereinbarkeiten, Amtsdauer
1 Als Rechnungsprüfungsorgan amtet eine externe Revisionsstelle, welche
die Anforderungen nach dem Revisionsaufsichtsgesetz5) erfüllt.
2 Die Leitung und die mit der Revision befassten Personen dürfen im Verband keine andere Funktion ausführen.
3 Das Rechnungsprüfungsorgan wird auf die verfassungsmässige Amtsdauer gewählt.
4. Finanzierung, Finanzhaushalt

## Art. 17 {#art_17}

Deckung der Verbandskosten
1 Die Verbandskosten bestehen aus den Aufwendungen für die Eigenleistungen des Verbandes, einschliesslich Administration und Öffentlichkeitsarbeit,
sowie aus der Abgeltung der weiteren Träger der Entsorgung (Kehrichtverbrennungsanlage, Transportunternehmen usw.). Sie werden durch die verursachergerechten Entsorgungsgebühren gedeckt.
2 Allfällige Rechnungsüberschüsse sind in eine Reserve für künftige Ausgaben oder Investitionen einzulegen.
3 Allfällige Defizite sind durch die Reserve auszugleichen.
5. Weitere Bestimmungen

## Art. 18 {#art_18}

Rechnungsjahr
1 Das Rechnungsjahr des Verbandes entspricht dem Standard-Kalenderjahr.

## Art. 19 {#art_19}

Aufnahme und Ausschluss von Gemeinden
1 Voraussetzung für die Aufnahme von Gemeinden
(Art. 10 Abs. 1 Bst. l Teil 1) ist, dass der Entsorgungsstandard dem der Verbandsgemeinden entspricht.
2 Der Ausschluss einer Verbandsgemeinde (Art. 10 Abs. 1 Bst. l Teil 2) kann
beschlossen werden, wenn sich diese auf Dauer Verbandsbestimmungen
oder Beschlüssen widersetzt.

## Art. 20 {#art_20}

Austritte
1 Jede Verbandsgemeinde kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
einem Jahr auf Ende eines Rechnungsjahres aus dem Verband austreten.
5) SR 221.302
VIII B/3/3
2 Erwächst dem Verband aus dem Austritt einer Verbandsgemeinde ein
nachweisbarer Nachteil, so hat die austretende Gemeinde dem Verband eine angemessene Entschädigung zu leisten.

## Art. 21 {#art_21}

Auflösung des Zweckverbandes
1 Eine allfällige Auflösung des Verbandes (Art. 10 Abs. 1 Bst. m) erfolgt auf
Ende eines Rechnungsjahres.
2 Die Liquidation richtet sich nach den Vorschriften des Gemeindegesetzes.
Soweit denselben keine Regelung zu entnehmen ist, gelangen für die Durchführung die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts6) über
die Auflösung der Aktiengesellschaft sinngemäss zur Anwendung.

## Art. 22 {#art_22}

Rechtsschutz, Streitigkeiten
1 Die Entscheide der Vorsteherschaft über Beiträge zur Erstellung zentraler
Unter- und Oberflursammelstellen sowie anderer Sammelstellen
(Art. 13 Abs. 2 Bst. g) unterliegen dem Beschwerdeverfahren gemäss dem
kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz.
2 Im Übrigen ist bei Streitigkeiten über die Anwendung dieser Statuten zunächst eine Schlichtung unter Beizug von Behördenmitgliedern oder Fachpersonen des Kantons anzustreben. Kommt keine Einigung zustande, kann
jede Streitpartei zwecks Durchführung des Klageverfahrens (nach dem
kantonalen Verwaltungsrechtspflegesetz) an das Verwaltungsgericht gelangen.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 23 {#art_23}

Aufhebung der bisherigen Statuten, Übergangsbestimmung
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Statuten werden die bisherigen Statuten vom
29. Mai 1991 aufgehoben.
2 Bis zur Wahl der Verbandsorgane nach diesen Statuten bleiben die Verbandsorgane gemäss den bisherigen Statuten tätig.

## Art. 24 {#art_24}

Inkrafttreten
1 Diese Statuten treten nach der Zustimmung durch die Delegiertenversammlung und durch die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden sowie
der Genehmigung durch den Regierungsrat auf das nächstfolgende Jahr in
Kraft.
6) SR 220
