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title: "Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden"
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provisions: 86
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# Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden

## Art. 1 {#art_1}

Zweck und Ziele
1 Dieses Gesetz soll es den gemeinderechtlichen Körperschaften und ihren
Organen ermöglichen,
a) die Finanzen wirksam und rechtmässig zu verwalten;
b) über die für die Haushaltsführung erforderlichen Instrumente und Entscheidungsgrundlagen zu verfügen.
2 Ziel dieses Gesetzes ist es, eine Finanzpolitik und eine administrative Verwaltung gemäss den Grundsätzen eines wirtschaftlichen und wirksamen Einsatzes der öffentlichen Mittel zu fördern und gleichzeitig das finanzielle
Gleichgewicht sicherzustellen.

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für die Gemeinden und ihre Organe.
2 Ohne anderslautende Bestimmung gilt das Gesetz sinngemäss auch für die
übrigen gemeinderechtlichen Körperschaften, d. h. die Gemeindeanstalten
mit eigener Rechtspersönlichkeit, die Gemeindeverbände, die Agglomerationen und die Bürgergemeinden.
3 Der Staatsrat legt die Geltung dieses Gesetzes für die im vorhergehenden
Absatz genannten Einheiten fest.

## Art. 3 {#art_3}

Begriffe
1 Die spezifischen Fachbegriffe der Gemeindefinanzen sind wie folgt definiert:
a) Finanzvermögen: Das Finanzvermögen umfasst alle Vermögenswerte,
die ohne Beeinträchtigung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben veräussert werden können; die Aufgabe kann dabei obligatorisch oder frei
gewählt sein.
b) Verwaltungsvermögen: Das Verwaltungsvermögen enthält die Vermögenswerte, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen
und die nicht veräussert werden können, ohne die Wahrnehmung der
Aufgabe zu beeinträchtigen; diese kann dabei obligatorisch oder frei
gewählt sein.
c) Ausgabe: Die Ausgabe ist eine Bindung von Mitteln des Finanzvermögens, um eine öffentliche Aufgabe zu erfüllen.
d) Einnahme: Die Einnahme ist eine Zahlung Dritter, die das Vermögen
vermehrt.
e) Anlage: Die Anlage ist eine ertragsorientierte Zuordnung flüssiger Mittel.
f) Neue Ausgabe: Die Ausgabe ist dann neu, wenn die Gemeinde über
eine gewisse Handlungsfreiheit in Bezug auf den Betrag, den Zeitpunkt
oder einen anderen wesentlichen Aspekt der Verpflichtung verfügt.
g) Gebundene Ausgabe: Die Ausgabe ist dann gebunden, wenn sie vom
Gesetz vorgeschrieben ist oder die Gemeinde über keinen Handlungsspielraum beim Betrag, bei der Verpflichtung oder bei einem anderen
wesentlichen Aspekt verfügt.
2 Der Staatsrat definiert die Ausdrücke «Verwaltungsvermögen» und «Finanzvermögen» genauer.
2 Haushaltsführung
2.1 Grundsätze

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Finanzen werden nach folgenden Grundsätzen verwaltet:
a) Gesetzmässigkeit: Jede Ausgabe bedarf einer Begründung durch eine
Rechtsgrundlage.
b) Finanzielles Gleichgewicht: Aufwand und Ertrag werden im Gleichgewicht gehalten.
c) Sparsamkeit: Vorgesehene Ausgaben sind auf ihre Notwendigkeit und
Tragbarkeit hin zu prüfen.
d) Vorrang: Die Ausgaben sind gemäss Finanzplan oder in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit vorzunehmen.
e) Wirtschaftlichkeit: Für jedes Vorhaben ist diejenige Variante zu wählen, die bei gegebener Zielsetzung die wirtschaftlich günstigste Lösung
gewährleistet.
f) Verbot der Zweckbindung von Steuern: Die Steuern werden nicht an
besondere Aufgaben oder Ausgaben gebunden.
g) Wirkungsorientierung: Die finanziellen Entscheidungen werden auf
ihre Wirksamkeit hin getroffen.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Grundsätze für die Bereiche, die gebührenfinanziert und in einer Spezialgesetzgebung geregelt werden.
2.2 Finanzplan

## Art. 5 {#art_5}

Zweck
1 Der Finanzplan dient der mittelfristigen Planung und Steuerung der Finanzen und der Leistungen.

## Art. 6 {#art_6}

Zuständigkeit und Verfahren
1 Die Gemeinde erstellt einen Finanzplan über fünf Jahre. Der Finanzplan
wird regelmässig und entsprechend den Bedürfnissen, jedoch mindestens einmal jährlich, nachgeführt.
2 Der Finanzplan wird vom Gemeinderat beschlossen.
3 Der Finanzplan und seine Nachführungen werden an die Finanzkommission
und die Gemeindeversammlung oder den Generalrat weitergeleitet.
4 Der Staatsrat erlässt Mindestvorschriften zum Finanzplan.
2.3 Budget

## Art. 7 {#art_7}

Zweck
1 Das Budget dient der kurzfristigen Steuerung von Finanzen und Leistungen.

## Art. 8 {#art_8}

Zuständigkeit und Verfahren
1 Der Gemeinderat erstellt jährlich den Budgetentwurf und legt ihn der
Gemeindeversammlung oder dem Generalrat vor.
2 Die Gemeindeversammlung oder der Generalrat beschliesst das Budget jeweils bis 31. Dezember des dem Rechnungsjahr vorausgehenden Jahres.
3 Der Budgetentwurf der Gemeindeverbände und der Agglomerationen wird
den Mitgliedgemeinden bis 15. Oktober des dem Rechnungsjahr vorausgehenden Jahres weitergeleitet.
4 Liegt am 1. Januar noch kein Budget vor, so ist der Gemeinderat lediglich
ermächtigt, die für die ordentliche Tätigkeit unverzichtbaren Ausgaben zu tätigen.
5 Der Staatsrat legt die Einzelheiten des Verfahrens und die Regeln im Falle
einer Ablehnung des Budgets fest.

## Art. 9 {#art_9}

Gliederung
1 Das Budget wird gemäss dem Kontenrahmen im harmonisierten Rechnungslegungsmodell erstellt.

## Art. 10 {#art_10}

Grundsätze der Budgeterstellung
1 Das Budget wird nach folgenden Grundsätzen erstellt:
a) Jährlichkeit: Das Budgetjahr entspricht dem Kalenderjahr.
b) Spezifikation: Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung sowie Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung werden nach der funktionalen Gliederung und der Artengliederung des Kontenrahmens unterteilt.
c) Bruttodarstellung: Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung sowie
Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung sind getrennt voneinander, ohne Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen.
d) Vergleichbarkeit: Die Budgets der Gemeinden und ihrer Verwaltungseinheiten sollen sowohl untereinander als auch über die Zeit hinweg
vergleichbar sein.
e) Stetigkeit: Die Grundsätze der Budgeterstellung bleiben über einen längeren Zeitraum unverändert.
f) Fortführung: Die Normen der Budgeterstellung stützen sich auf den
Grundsatz der Fortführung der Gemeindetätigkeit.

## Art. 11 {#art_11}

Inhalt
1 Das Budget enthält:
a) in der Erfolgsrechnung: zu bewilligender Aufwand und geschätzter Ertrag;
b) in der Investitionsrechnung: zu bewilligende Ausgaben und geschätzte
Einnahmen.
2 Der Gemeinderat erläutert in einer begleitenden Botschaft die im Budget
enthaltenen Beträge, insbesondere diejenigen, die gegenüber dem Budget des
Vorjahres starke Schwankungen aufweisen.
2.4 Jahresrechnung

## Art. 12 {#art_12}

Zuständigkeit und Verfahren
1 Der Gemeinderat unterbreitet die Jahresrechnung jedes Jahr innert fünf Monaten nach dem Ende des Rechnungsjahres der Gemeindeversammlung oder
dem Generalrat zur Genehmigung.
2 Die genehmigte Jahresrechnung wird an das für die Gemeinden zuständige
Amt 1) (das Amt) und an die weiteren im Gesetz vorgesehenen Instanzen
überwiesen.
3 Der Staatsrat legt die Einzelheiten des Verfahrens und die Regeln für den
Fall, dass die Genehmigung der Jahresrechnung verweigert wird, fest.

## Art. 13 {#art_13}

Inhalt
1 Die Jahresrechnung enthält die folgenden Elemente:
a) Bilanz;
b) Erfolgsrechnung;
c) Investitionsrechnung;
d) Geldflussrechnung;
e) Anhang.
2 Die Jahresrechnung gliedert sich nach dem Kontenrahmen des Harmonisierten Rechnungslegungsmodells.
3 Die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung müssen gleich wie im
Budget des Berichtsjahres und parallel dazu dargestellt werden.
4 Der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat müssen zum Vergleich
auch die Zahlen der Jahresrechnung des Vorjahres mit Ausnahme der Geldflussrechnung aufgezeigt werden.

## Art. 14 {#art_14}

Bilanz
1 Die Bilanz enthält die aktiven und die passiven Bestände.
2 Die Aktiven werden in Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert.
1) Heute: Amt für Gemeinden.
3 Die Passiven werden in Fremdkapital und Eigenkapital gegliedert.

## Art. 15 {#art_15}

Erfolgsrechnung
1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag der laufenden
Gemeindetätigkeit.
2 Die Erfolgsrechnung weist zunächst das operative und dann das ausserordentliche Ergebnis mit dem Aufwand- oder dem Ertragsüberschuss aus; das
Gesamtergebnis verändert das Eigenkapital.
3 Der operative Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung stammt aus der laufenden Betriebs- und Finanzierungstätigkeit der Gemeinde.
4 Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung gelten als ausserordentlich, wenn
sie in keiner Weise vorhergesehen werden konnten, wenn sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen und nicht zum operativen Bereich gehören. Als ausserordentlich gelten auch Einlagen in und Entnahmen aus Eigenkapital sowie gegebenenfalls die Abtragung des Bilanzfehlbetrags.

## Art. 16 {#art_16}

Investitionsrechnung
1 Die Investitionsrechnung enthält die Ausgaben und Einnahmen von mittel-
und langfristigen Vorhaben der Gemeinde.
2 Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung gelten als ausserordentlich, wenn sie in keiner Weise vorhergesehen werden konnten, wenn sie sich
der Einflussnahme und Kontrolle entziehen und nicht zum operativen Bereich gehören.

## Art. 17 {#art_17}

Geldflussrechnung
1 Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über die Herkunft und die Verwendung der Mittel.
2 Die Geldflussrechnung zeigt den Geldfluss aus betrieblichen Tätigkeiten
(Erfolgsrechnung), denjenigen aus der Investitionstätigkeit (Investitionsrechnung) und denjenigen aus der Finanzierungstätigkeit im Detail auf.

## Art. 18 {#art_18}

Anhang
1 Der Anhang der Jahresrechnung:
a) gibt die Aktivierungsgrenze, die für die Rechnungslegung anzuwendenden Regeln und allfällige Abweichungen von diesen Regeln, sofern diese Abweichung rechtmässig ist, an;
b) fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen
Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung, insbesondere die
Abschreibungssätze, zusammen;
c) enthält den Eigenkapitalnachweis;
d) enthält den Rückstellungsspiegel;
e) enthält den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel;
f) zeigt Einzelheiten über die Kapitalanlagen im Anlagespiegel auf;
g) enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-
und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von
Bedeutung sind;
h) zeigt für jede in diesem Gesetz festgelegte Finanzkennzahl die Werte
der Gemeinde auf.
2 Der Inhalt der verschiedenen Elemente des Anhangs wird vom Staatsrat
festgelegt.
2.5 Geschäftsbericht

## Art. 19 {#art_19}

1 Im Geschäftsbericht legt der Gemeinderat seine Haupttätigkeit und die
wichtigsten Entwicklungen während des vergangenen Rechnungsjahrs dar.
2 Der Geschäftsbericht wird der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat
gleichzeitig mit der Jahresrechnung vorgelegt.
3 Die Gemeindeversammlung oder der Generalrat nimmt vom Geschäftsbericht des Gemeinderats Kenntnis.
2.6 Instrumente zur finanziellen Steuerung und Bewertung der

## Art. 20 Finanzlage {#art_20}

Gleichgewicht des Finanzhaushalts
1 Das Budget der Erfolgsrechnung muss ausgeglichen sein.
2 Die Steuerfüsse und -sätze müssen so festgelegt werden, dass das Gleichgewicht des Finanzhaushalts gewährleistet ist.
3 Ein Aufwandüberschuss ist nur dann gestattet, wenn er durch das nicht
zweckgebundene Eigenkapital gedeckt werden kann.

## Art. 21 {#art_21}

Rechnungsüberschuss und Bilanzfehlbetrag
1 Weist die Jahresrechnung einen Aufwandüberschuss auf, so wird dieser
dem Eigenkapital belastet; bei Fehlen von Eigenkapital erhöht der Aufwandüberschuss den Bilanzfehlbetrag.
2 Weist die Jahresrechnung einen Ertragsüberschuss auf, so wird er dem
Eigenkapital angerechnet; bei Fehlen von Eigenkapital dient er der Abtragung des Bilanzfehlbetrags.
3 Weist die Bilanz einen Fehlbetrag auf, so muss dieser in mindestens fünf
Jahren abgetragen werden. In den betreffenden Budgets wird der für die Abtragung dieses Bilanzfehlbetrags nötige Betrag berücksichtigt, bis ein nicht
zweckgebundenes Eigenkapital erreicht ist.

## Art. 22 {#art_22}

Schuldenbegrenzung
1 Die Zunahme des Fremdkapitals aus der Investitionstätigkeit muss begrenzt
werden.
2 Der Staatsrat legt die Regeln zur Begrenzung mit Finanzkennzahlen fest.
3 Werden die Grenzen überschritten, so muss die Gemeinde die Massnahmen
darlegen, die sie getroffen hat, damit sie binnen fünf Jahren wieder eingehalten werden.

## Art. 23 {#art_23}

Finanzkennzahlen
1 Die Finanzlage muss namentlich anhand folgender Finanzkennzahlen aufgezeigt werden:
a) Nettoverschuldungsquotient;
b) Selbstfinanzierungsgrad;
c) Zinsbelastungsanteil;
d) Bruttoverschuldungsanteil;
e) Investitionsanteil;
f) Kapitaldienstanteil;
g) Nettoschuld pro Einwohner;
h) Selbstfinanzierungsanteil.
2 Die Finanzkennzahlen werden vom Staatsrat auf der Grundlage der anerkannten Normen festgelegt.
3 Der Staatsrat legt fest, inwiefern die Finanzkennzahlen für die übrigen
gemeinderechtlichen Körperschaften gelten.
4 Der Gemeinderat kann zusätzliche Kennzahlen zur Bestimmung der Finanzlage der Gemeinde vorlegen.
3 Kreditrecht
3.1 Allgemeines

## Art. 24 {#art_24}

1 Ein Kredit ist eine Ermächtigung, für einen bestimmten Zweck bis zu einem
festgelegten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
2 Kredite müssen vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen eingeholt werden.
3 Sie müssen in Form von Verpflichtungs-, Zusatz-, Budget- oder Nachtragskrediten beantragt werden.
4 Sie müssen für denjenigen Zweck verwendet werden, für den sie bewilligt
wurden.
5 Sie werden aufgrund von Schätzungen des voraussichtlichen Bedarfs festgelegt.
3.2 Verpflichtungs- und Zusatzkredit

## Art. 25 {#art_25}

Verpflichtungskredit – Allgemeines und Begriffe
1 Ein Verpflichtungskredit ist eine Ermächtigung, eine einmalige oder wiederkehrende neue Ausgabe für einen bestimmten Zweck vorzunehmen, deren
Betrag die im Finanzreglement der Gemeinde festgelegte Grenze übersteigt.
2 Ein Verpflichtungskredit wird der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat zusammen mit einer Botschaft zur Genehmigung unterbreitet; der
Staatsrat legt die wesentlichen Elemente der Botschaft fest.

## Art. 26 {#art_26}

Verpflichtungskredit – Allgemeines und Begriffe
a) Projektierungskredit
1 Ein Projektierungskredit ist ein Verpflichtungskredit für die Abklärung der
Tragweite und der finanziellen Auswirkungen umfangreicher zukünftiger
Vorhaben.

## Art. 27 {#art_27}

Verpflichtungskredit – Allgemeines und Begriffe
b) Objektkredit
1 Ein Objektkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Einzelvorhaben, der zu
einer Ausgabe bis zum bewilligten Betrag ermächtigt.

## Art. 28 {#art_28}

Verpflichtungskredit – Allgemeines und Begriffe
c) Rahmenkredit
1 Ein Rahmenkredit ist ein Verpflichtungskredit, der zu einer Ausgabe bis
zum bewilligten Betrag für mehrere Einzelvorhaben, die in einem Programm
zusammengefasst sind und einen objektiven Zusammenhang aufweisen, ermächtigt.

## Art. 29 {#art_29}

Verpflichtungskredit – Schätzung
1 Die in den Artikeln 26, 27 und 28 definierten Arten von Verpflichtungskrediten werden aufgrund sorgfältiger Berechnungen geschätzt.
2 Sie können eine Preisstandsklausel enthalten, welche die Risiken in Zusammenhang mit der Kostenentwicklung berücksichtigt.
3 Bei einem Preisrückgang werden die Kredite angemessen angepasst.

## Art. 30 {#art_30}

Verpflichtungskredit – Zusammenhang mit dem Budget
1 Der Mittelbedarf aus Verpflichtungskrediten muss als Aufwand der Erfolgsrechnung oder als Ausgabe der Investitionsrechnung ins Budget aufgenommen werden.

## Art. 31 {#art_31}

Verpflichtungskredit – Abrechnung und Verfall
1 Zu jedem Verpflichtungskredit muss eine Schlussabrechnung erstellt werden, die der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat zur Information unterbreitet wird, sobald das Vorhaben abgeschlossen ist.
2 Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn mit der Umsetzung des Vorhabens
fünf Jahre nach Inkrafttreten der Abstimmung nicht begonnen wurde; Abs. 3
bleibt vorbehalten.
3 Im Falle eines Rechtsstreits, der die Umsetzung des Vorhabens verzögern
kann, wird die Verfallfrist ausgesetzt.

## Art. 32 {#art_32}

Verpflichtungskredit – Verpflichtungskontrolle
1 Der Gemeinderat führt die Kontrolle über die eingegangenen Verpflichtungen, die beanspruchten Kredite, die erfolgten Zahlungen und die Aufteilung
der Rahmenkredite auf die Einzelvorhaben.

## Art. 33 {#art_33}

Zusatzkredit
1 Ein Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflichtungskredits.
2 Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der bewilligte Verpflichtungskredit überschritten wird, so muss der Gemeinderat
vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen ohne Verzug einen Zusatzkredit
beantragen.
3 Wenn es sich bei den Zusatzkrediten um gebundene Ausgaben handelt,
müssen sie nicht von der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat beschlossen werden. Übersteigt der Betrag eines solchen Zusatzkredits jedoch
die finanzielle Kompetenz des Gemeinderats, so muss dieser die Finanzkommission informieren, die vor dem Eingehen der Verpflichtung ihr Einverständnis zur Qualifizierung als gebundene Ausgabe geben muss.
3.3 Budget- und Nachtragskredit

## Art. 34 {#art_34}

Budgetkredit
1 Ein Budgetkredit ist eine Ermächtigung, die Jahresrechnung für einen bestimmten Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten

## Art. 35 {#art_35}

Nachtragskredit
1 Ein Nachtragskredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Budgetkredits.
2 Zeigt sich vor oder während der Beanspruchung des Budgetkredits, dass
dieser nicht ausreicht, so muss der Gemeinderat vor dem Eingehen neuer
Verpflichtungen ohne Verzug einen Nachtragskredit beantragen; die Vorschriften zur Kreditüberschreitung bleiben vorbehalten.
3 Ein Nachtragskredit ist Gegenstand eines Beschlusses der Gemeindeversammlung oder des Generalrats zur Änderung des Budgets.

## Art. 36 {#art_36}

Kreditüberschreitung
1 Erträgt ein Aufwand oder eine Ausgabe ohne nachteilige Folgen für die
Gemeinde keinen Aufschub oder handelt es sich um eine gebundene Ausgabe, so ist der Gemeinderat dafür zuständig, die Kreditüberschreitung zu beschliessen. Artikel 33 Abs. 3, 2. Satz gilt sinngemäss.
2 Kreditüberschreitungen sind ferner zulässig für Aufwand und Ausgaben, denen im gleichen Rechnungsjahr entsprechende sachbezogene Erträge und
Einnahmen gegenüberstehen.
3 Der Gemeinderat erstellt eine begründete Liste aller Geschäfte, deren Überschreitung die im Finanzreglement der Gemeinde festgelegten Grenzen übersteigen, und unterbreitet diese spätestens beim Vorlegen der Rechnung gesamthaft der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat zur Genehmigung.

## Art. 37 {#art_37}

Verfall
1 Nicht beanspruchte Budget- und Nachtragskredite verfallen am Ende des
Rechnungsjahres.
3.4 Spezialfinanzierungen

## Art. 38 {#art_38}

1 Eine Spezialfinanzierung besteht in einer verpflichtenden Zweckbindung
von Mitteln zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben. Die Errichtung
einer Spezialfinanzierung bedarf einer gesetzlichen Grundlage.
2 Aufwand und Ertrag werden in der Erfolgsrechnung verbucht, Investitionsausgaben und -einnahmen in der Investitionsrechnung. Saldi von Spezialfinanzierungen werden bilanziert.
3 Einer Spezialfinanzierung werden der direkte und kalkulatorische Aufwand
und Ertrag und die direkten und kalkulatorischen Ausgaben und Einnahmen
belastet bzw. gutgeschrieben. Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.
4 Rechnungslegung
4.1 Allgemeines

## Art. 39 {#art_39}

Zweck und Gliederung
1 Die Rechnungslegung vermittelt ein wirklichkeitsgetreues Bild des Vermögens, der Finanzlage und des Erfolgs.

## Art. 40 {#art_40}

Grundsätze der Rechnungslegung
1 Die Rechnungslegung erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
a) Jährlichkeit: Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
b) Periodenabgrenzung: Der Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung und
die Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung werden in derjenigen Periode erfasst, in der sie verursacht werden. Die Bilanz wird
als Stichtagsrechnung geführt.
c) Spezifikation: Aufwand, Ertrag, Ausgaben und Einnahmen werden
nach der funktionalen Gliederung und der Artengliederung des Kontenrahmens unterteilt. Die Aktiven und die Passiven der Bilanz werden
nach der Artengliederung unterteilt.
d) Vorsicht: Die Rechnungslegung und die Bilanz enthalten alle reellen
Risiken, aufgrund derer die Werte verändert werden könnten.
e) Bruttodarstellung: Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung, Ausgaben
und Einnahmen der Investitionsrechnung sowie Aktiven und Passiven
der Bilanz sind getrennt voneinander, ohne Verrechnung, in voller
Höhe auszuweisen.
f) Wesentlichkeit: Sämtliche sachdienlichen Informationen, die für eine
rasche und umfassende Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig sind, werden offengelegt.
g) Qualitative Bindung: Ein Kredit kann nur für den Zweck verwendet
werden, für den er gesprochen wurde.
h) Quantitative Bindung: Eine Ausgabe kann nur bis zu dem im Budget
eingestellten Betrag getätigt werden; die Bestimmungen über die Kreditüberschreitung bleiben vorbehalten.
i) Zeitliche Bindung: Ein nicht verwendeter Budgetkredit verfällt am
Ende des Rechnungsjahres. Die Übertragung von Investitionskrediten
bleibt vorbehalten.
j) Vergleichbarkeit: Die Jahresrechnungen der Gemeinden und ihrer Verwaltungseinheiten sind sowohl untereinander als auch über die Zeit hinweg vergleichbar.
k) Stetigkeit: Die Grundsätze der Rechnungslegung bleiben über einen
längeren Zeitraum unverändert.
l) Fortführung: Die Normen der Rechnungslegung stützen sich auf den
Grundsatz der Fortführung der Gemeindetätigkeit.
2 Im Übrigen erfüllen die Informationen für die Rechnungslegung folgende
Kriterien:
a) Verständlichkeit: Die Informationen sind präzis und verständlich.
b) Zuverlässigkeit: Die Informationen sind sachlich richtig.
c) Neutralität: Die Informationen werden objektiv und willkürfrei dargestellt.
4.2 Bilanzierung, Bewertung und Abschreibungen

## Art. 41 {#art_41}

Bilanzierung
1 Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, wenn sie einen
wirtschaftlichen Nutzen über mehrere Jahre erbringen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
2 Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, wenn sie zukünftige Vermögenszuflüsse bewirken oder einen mehrjährigen öffentlichen
Nutzen aufweisen und ihr Wert die Aktivierungsgrenze überschreitet und
verlässlich ermittelt werden kann.
3 Verpflichtungen werden bilanziert, wenn ihre Erfüllung zu einem Mittelabfluss führt und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
4 Rückstellungen werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei denen
der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit
Unsicherheiten behaftet sind.

## Art. 42 {#art_42}

Aktivierungsgrenze
1 Die Gemeinde legt im Finanzreglement eine Aktivierungsgrenze für die Investitionsrechnung fest.
2 Geschäfte, welche die Aktivierungsgrenze nicht erreichen, werden in der
Erfolgsrechnung ausgewiesen.
3 Die Aktivierungsgrenze wird im Anhang zur Jahresrechnung aufgeführt.
Die Festsetzung sowie jede Änderung der Grenze müssen begründet werden.

## Art. 43 {#art_43}

Bewertung des Fremdkapitals und des Finanzvermögens
1 Das bilanzierte Fremdkapital und das bilanzierte Finanzvermögen werden
zum Nominalwert bewertet. Die Absätze 2 und 3 bleiben vorbehalten.
2 Anlagen im Finanzvermögen werden bei erstmaliger Bilanzierung zu Anschaffungskosten bilanziert. Entstehen keine Ausgaben, so wird zu Verkehrswerten zum Zeitpunkt des Zugangs in die Buchhaltung bilanziert.
3 Folgebewertungen erfolgen zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag,
wobei eine Neubewertung der Finanzanlagen jährlich und der übrigen Anlagen alle fünf Jahre stattfindet.
4 Ist bei einer Position des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertminderung
absehbar, wird deren bilanzierter Wert unverzüglich berichtigt.
5 Der Staatsrat kann die Bewertungskriterien je Güterkategorie festlegen.

## Art. 44 {#art_44}

Verwaltungsvermögen – Bewertung
1 Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bilanziert. Entstehen keine Ausgaben, so wird der Verkehrswert
als Anschaffungskosten bilanziert.
2 Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, so wird deren bilanzierter Wert unverzüglich berichtigt.

## Art. 45 {#art_45}

Verwaltungsvermögen – Abschreibungen
1 Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr
unterliegen, werden nach der Nutzungsdauer abgeschrieben.
2 Die Abschreibung erfolgt linear.
3 Der Staatsrat legt die Abschreibungssätze fest.
4.3 Verbuchung der kommunalen und interkommunalen Einheiten

## Art. 46 {#art_46}

Von der Gemeinde abhängige Einheiten
1 In Übereinstimmung mit dem Kontenrahmen werden die Verwaltungseinheiten, die den Gemeindetätigkeiten entsprechen, in die Gemeinderechnung
integriert.
2 Gegebenenfalls werden Gemeindeanstalten ohne eigene Rechtspersönlichkeit als Spezialfinanzierungen ebenfalls in die Gemeinderechnung integriert.

## Art. 47 {#art_47}

Gemeindeübereinkünfte
1 Die Buchhaltung einer Gemeindeübereinkunft wird vollumfänglich in die
Buchhaltung der federführenden Gemeinde integriert.
2 Das Budget wird den Partnergemeinden weitergeleitet, damit sie ihre Beteiligung in ihr eigenes Budget integrieren können.
3 Die Jahresrechnung wird der Revisionsstelle der federführenden Gemeinde
zur Kontrolle unterbreitet und anschliessend den Partnergemeinden weitergeleitet, damit sie ihre Beteiligung in ihre eigene Rechnung integrieren können.
4 Der Staatsrat erlässt die notwendigen Einzelheiten, um namentlich sicherzustellen, dass die Integration der Gemeindeübereinkünfte keinen Einfluss auf
die Werte der Finanzkennzahlen der federführenden Gemeinde hat.

## Art. 48 {#art_48}

Einheiten des öffentlichen Rechts
1 Gemeindeanstalten mit Rechtspersönlichkeit sowie Gemeindeverbände und
Agglomerationen erstellen die Tabelle der Beteiligungen der Vertrags- oder
Mitgliedgemeinden.
2 Die Finanzdaten werden im Beteiligungsspiegel jeder betroffenen Gemeinde aufgeführt.
3 Der Staatsrat regelt die Modalitäten, die namentlich vergleichbare Ergebnisse unter den Gemeinden bei der Berechnung der Finanzkennzahlen sicherstellen.

## Art. 49 {#art_49}

Einheiten des privaten Rechts
1 Die Finanzdaten von Einheiten des privaten Rechts, mit denen die Gemeinde Verbindungen organisatorischer oder finanzieller Art hat, werden im Beteiligungsspiegel der Gemeinde aufgeführt.
5 Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene
5.1 Buchführung

## Art. 50 {#art_50}

Grundsätze der Buchführung
1 Die Buchhaltung besteht darin, chronologisch und systematisch die Geschäftsvorfälle gegen aussen sowie die internen Verrechnungen zu erfassen.
2 Die Buchführung erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
a) Vollständigkeit: Der gesamte Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung
und die Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung des Rechnungsjahres werden in der Jahresrechnung erfasst.
b) Genauigkeit: Die Verbuchung erfolgt in den entsprechenden Buchungsposten und in Übereinstimmung mit dem Budget.
c) Richtigkeit: Die Buchungen entsprechen den Tatsachen und werden gemäss den Weisungen vorgenommen.
d) Rechtzeitigkeit: Die Buchhaltung und der Geldverkehr werden aktuell
gehalten.
e) Nachprüfbarkeit: Die Vorgänge werden verständlich erfasst, die Buchungen werden durch Belege nachgewiesen, und die Korrekturen werden gekennzeichnet.

## Art. 51 {#art_51}

Interne Verrechnungen
1 Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen verschiedenen Verwaltungseinheiten der Gemeinde.
2 Sie sind vorzunehmen, soweit sie für die Aufwand- und Ertragsermittlung
oder für die wirtschaftliche Leistungserfüllung wesentlich sind.

## Art. 52 {#art_52}

Archiv
1 Die Archivierung im Bereich Finanzen wird in der Gesetzgebung über die
Archivierung und das Staatsarchiv geregelt. Der Staatsrat kann ergänzende
Vorschriften erlassen.

## Art. 53 {#art_53}

Anlagenbuchhaltung
1 In der Anlagenbuchhaltung werden die Anlagegüter erfasst, die über mehrere Jahre genutzt werden.
2 Die Anlagenbuchhaltung enthält insbesondere die Abschreibungen und die
Informationen über die Entwicklung der Anlagegüter.
3 Der Staatsrat legt die Modalitäten fest.

## Art. 54 {#art_54}

Inventare
1 Die Gemeinde führt ein Wert- und ein Sachinventar, die regelmässig nachgeführt werden. Sie erstellt per Bilanzstichtag eine physische Erfassung zur
Kontrolle des Inventars.
2 Das Wertinventar enthält die gemäss der Aktivierungsgrenze bilanzierten
beweglichen und unbeweglichen Sachen.
3 Das Sachinventar enthält die nicht bilanzierten beweglichen und unbeweglichen Sachen von einer gewissen Bedeutung.
5.2 Interne Kontrolle

## Art. 55 {#art_55}

Zweck
1 Der Gemeinderat trifft die notwendigen Massnahmen, um das Vermögen zu
schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, Fehler
und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder aufzudecken sowie die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.
2 Er berücksichtigt dabei die Risikolage und das Kosten-Nutzen-Verhältnis.

## Art. 56 {#art_56}

Internes Kontrollsystem
1 Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, finanztechnische und
organisatorische Massnahmen.
2 Der Gemeinderat führt geeignete Regeln für das interne Kontrollsystem ein.
Er stellt dessen Einführung, Einsatz, Dokumentation und Überwachung sicher.
3 Der Staatsrat kann die Modalitäten im Einzelnen regeln.
6 Externe Kontrolle der Buchhaltung und der Jahresrechnung

## Art. 57 {#art_57}

Bezeichnung der Revisionsstelle
1 Die externe Kontrolle der Buchhaltung und der Jahresrechnung wird von einer Revisionsstelle wahrgenommen, die auf Antrag der Finanzkommission
von der Gemeindeversammlung oder vom Generalrat bezeichnet wird.
2 Die Revisionsstelle wird für die Kontrolle eines bis dreier Rechnungsjahre
bezeichnet. Ihr Mandat endet mit der Genehmigung der letzten Jahresrechnung. Eine oder mehrere Wiederwahlen sind möglich, wobei die Dauer des
Mandats einer Revisionsstelle nicht mehr als sechs aufeinanderfolgende Jahre
betragen darf.
3 Der Gemeinderat informiert das Amt über den Amtsantritt der Revisionsstelle.
4 Nach dem Ende des Mandats, dem Rücktritt oder der Abberufung der Revisionsstelle bezeichnet die Gemeindeversammlung oder der Generalrat an einer nächsten Sitzung, spätestens aber beim Vorlegen des Budgets, eine neue
Revisionsstelle.
5 Stellt das Amt fest, dass an dieser Sitzung keine neue Revisionsstelle bezeichnet wurde, so setzt es der Gemeinde eine Frist von zwei Monaten, um
die Situation in Ordnung zu bringen. Nach Ablauf dieser Frist bezeichnet das
Amt eine Revisionsstelle für das Rechnungsjahr.

## Art. 58 {#art_58}

Fachliche Befähigung der Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle muss über besondere, vom Staatsrat festgelegte fachliche Befähigungen verfügen.

## Art. 59 {#art_59}

Unabhängigkeit der Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Der Staatsrat legt die Voraussetzungen für die Unabhängigkeit
fest.

## Art. 60 {#art_60}

Rücktritt und Kündigung
1 Tritt die Revisionsstelle zurück, so gibt sie dem Gemeinderat die Gründe
dafür an und teilt dies innert zwei Wochen dem Amt mit
2 Die Gemeindeversammlung oder der Generalrat kann das Mandat der Revisionsstelle jederzeit kündigen. Der Gemeinderat setzt das Amt innert zwei
Wochen über die Kündigung in Kenntnis.

## Art. 61 {#art_61}

Befugnisse der Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchhaltung und die Jahresrechnung gesetzeskonform sind.
2 Der Gemeinderat übergibt der Revisionsstelle alle nötigen Unterlagen. Er
erteilt ihr alle nützlichen Auskünfte, auf Anfrage auch in schriftlicher Form.
Wenn die Revisionsstelle bei der Informationsbeschaffung auf Schwierigkeiten stösst, informiert sie unverzüglich das Amt.

## Art. 62 {#art_62}

Revisionsbericht
1 Die Revisionsstelle legt dem Gemeinderat und der Finanzkommission ihren
schriftlichen Bericht über die Kontrolle der vom Gemeinderat genehmigten
Jahresrechnung vor. Auf Anfrage des Gemeinderats oder der Finanzkommission delegiert sie eine Vertreterin oder einen Vertreter an die für die Rechnungsgenehmigung einberufene Gemeindeversammlung oder Generalratssitzung.
2 Der Bericht enthält mindestens:
a) Angaben zur Bestätigung der Unabhängigkeit der Revisionsstelle;
b) Angaben zu den Personen, welche die Revision geleitet haben, und zu
deren fachlicher Befähigung;
c) eine Stellungnahme zum Ergebnis der Revision;
d) einen Nachweis über das Vorhandensein eines internen Kontrollsystems;
e) eine Empfehlung, ob die Jahresrechnung mit oder ohne Einschränkung
genehmigt oder zurückgewiesen werden soll. In letzterem Fall lässt die
Revisionsstelle dem Amt unverzüglich eine Kopie des Berichts zukommen.
3 Der Gemeinderat stellt den Revisionsbericht, welcher der Jahresrechnung
beiliegt, den Aktivbürgerinnen und Aktivbürgern oder den Mitgliedern des
Generalrats spätestens bei der Einberufung der Versammlung oder der Sitzung zu oder legt ihn auf der Gemeindeschreiberei zur Einsicht auf.
4 Der Staatsrat kann zusätzliche Bestimmungen zum Revisionsbericht erlassen.

## Art. 63 {#art_63}

Meldepflichten
1 Stellt die Revisionsstelle Verstösse gegen das Gesetz fest, so meldet sie dies
unverzüglich dem Gemeinderat.
2 Die Revisionsstelle informiert das Amt unverzüglich, wenn:
a) sie schwere Verstösse gegen das Gesetz feststellt, und
b) der Gemeinderat aufgrund der Meldung der Revisionsstelle keine angemessenen Massnahmen ergreift.
3 Das Amt informiert unverzüglich die Oberamtsperson.
7 Steuerressourcen

## Art. 64 {#art_64}

Steuerfüsse und sätze
1 Die Gemeinde legt die kommunalen Steuerfüsse und -sätze gemäss dem finanziellen Bedarf und der Steuergesetzgebung fest.
2 Die Steuerfüsse und -sätze gelten so lange, bis sie geändert werden.
3 Beabsichtigt der Gemeinderat eine Änderung, so muss der Änderungsentwurf in der Einberufung der Gemeindeversammlung oder des Generalrats bekanntgemacht werden.
4 Jede Änderung eines Steuerfusses oder -satzes wird dem Amt mitgeteilt.

## Art. 65 {#art_65}

Obligatorische Erhöhung
1 Weist das Budget der Erfolgsrechnung einen Aufwandüberschuss aus, der
das nicht zweckgebundene Eigenkapital übersteigt, so ist eine Erhöhung der
Gemeindesteuern obligatorisch.
2 Weigert sich eine Gemeinde, die durch ihre finanzielle Lage erforderte Besteuerung vorzunehmen, so kann der Staatsrat sie dazu anhalten und die Steuerfüsse und -sätze selber beschliessen.
8 Zuständigkeiten der Gemeindeorgane

## Art. 66 {#art_66}

Gesamtheit der Stimmberechtigten
1 Die Gesamtheit der Stimmberechtigten entscheidet bei einem Referendum
oder einer Initiative in den vom Gesetz bestimmten Fällen durch Urnenabstimmung.

## Art. 67 {#art_67}

Gemeindeversammlung
1 Die Gemeindeversammlung erlässt das Finanzreglement. Ihr stehen zudem
folgende Befugnisse zu:
a) Sie nimmt Kenntnis vom Finanzplan und seinen Nachführungen.
b) Sie beschliesst das Budget.
c) Sie nimmt Kenntnis vom Geschäftsbericht.
d) Sie genehmigt die Jahresrechnung.
e) Sie beschliesst die Verpflichtungskredite und die Zusatzkredite.
f) Sie beschliesst die Nachtragskredite, die nicht in die Zuständigkeit des
Gemeinderats fallen.
g) Sie genehmigt die Kreditüberschreitungen in den im Gesetz vorgesehenen Fällen.
h) Sie bewilligt die im Budget nicht vorgesehenen Ausgaben, mit Ausnahme derjenigen, deren Betrag sich aus dem Gesetz oder aus einem
rechtskräftigen Entscheid einer Gerichtsbehörde ergibt.
i) Sie beschliesst Steuern und andere öffentliche Abgaben, mit Ausnahme
der Kanzleigebühren.
j) Sie beschliesst den Kauf, den Verkauf, den Tausch, die Schenkung oder
die Teilung von Grundstücken, die Begründung beschränkter dinglicher
Rechte und alle anderen Geschäfte, deren wirtschaftlicher Zweck dem
eines Grundstückerwerbs oder einer Grundstückveräusserung gleichkommt.
k) Sie beschliesst die Übertragung von Aufgaben, die neue Ausgaben nach
sich ziehen.
l) Sie beschliesst Vereinbarungen der Gemeinde mit Dritten, die neue
Ausgaben nach sich ziehen.
m) Sie beschliesst Bürgschaften und weitere Gutsprachen.
n) Sie beschliesst Darlehen und Beteiligungen, die bezüglich Sicherheit
oder Ertrag nicht den üblichen Bedingungen entsprechen.
o) Sie beschliesst die Annahme einer Schenkung mit Auflage oder eines
Vermächtnisses mit Auflage.
p) Sie legt die Anzahl Mitglieder der Finanzkommission fest und wählt
diese. Reglementarische Vorschriften bleiben vorbehalten.
q) Sie bezeichnet die Revisionsstelle.
r) Sie kann die Finanzkommission beauftragen, gegen die Mitglieder des
Gemeinderats Haftpflichtansprüche geltend zu machen.
2 Die Gemeindeversammlung legt im Finanzreglement die Finanzkompetenzen des Gemeinderats fest. Sie kann im Übrigen dem Gemeinderat bestimmte
weitere Entscheidungskompetenzen nach Absatz 1 Bst. j–o innerhalb der von
ihr festgelegten Grenzen übertragen.
3 Die Gemeindeversammlung kann dem Gemeinderat die Befugnis, den Tarif
der öffentlichen Abgaben unter Ausschluss der Steuern festzusetzen, übertragen; sie selber legt dabei den Gegenstand der Abgabe, den Kreis der Abgabepflichtigen, die Berechnungskriterien und den Höchstbetrag der Abgabe fest.
Art. 68 Generalrat – Verweis

## Artikel 67aus {#art_67aus}



## Art. 69 {#art_69}

Generalrat – Referendum
1 Der Generalrat legt im Finanzreglement fest, ab welchem Betrag zu einer
neuen Ausgabe das Referendum ergriffen werden kann.
2 Für die wiederkehrenden Ausgaben wird die vorhersehbare gesamte Dauer
der Verpflichtung berücksichtigt. In Ermangelung einer zeitlichen Bestimmbarkeit gilt eine Dauer von 10 Jahren.
3 Wurde kein Betrag festgelegt, so kann zu jeder neuen Ausgabe, die vom
Generalrat beschlossen wurde, das Referendum ergriffen werden.

## Art. 70 {#art_70}

Finanzkommission – Organisation
1 Die Finanzkommission besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Sie werden
von der Gemeindeversammlung oder vom Generalrat für die Dauer der Legislaturperiode aus den Aktivbürgerinnen und Aktivbürgern der Gemeinde
oder aus den Mitgliedern des Generalrats gewählt.
2 Die Mitglieder des Gemeinderats und das Gemeindepersonal sind nicht
wählbar. Im Übrigen gilt Artikel 15bis des Gesetzes vom 25. September 1980
über die Gemeinden.

## Art. 71 {#art_71}

Finanzkommission – Beziehungen zum Gemeinderat und Fristen
1 Der Gemeinderat liefert der Finanzkommission mindestens 20 Tage vor der
Gemeindeversammlung oder der Generalratssitzung die Unterlagen zu den
Geschäften nach Artikel 67 Abs. 1 und erteilt ihr die zur Ausübung ihrer Befugnisse nötigen Auskünfte.
2 Der Bericht und die Stellungnahme der Finanzkommission werden dem
Gemeinderat spätestens drei Tage vor der Gemeindeversammlung oder der
Sitzung des Generalrats zugestellt.

## Art. 72 {#art_72}

Finanzkommission – Befugnisse
1 Die Kommission hat folgende Befugnisse:
a) Sie prüft den Finanzplan und seine Nachführungen.
b) Sie prüft das Budget.
c) Sie prüft die Kredite und die allfälligen Kreditüberschreitungen, über
welche die Gemeindeversammlung oder der Generalrat abstimmen
muss.
d) Sie prüft die Geschäfte, die Ausgaben nach sich ziehen könnten, die den
Kompetenzbereich des Gemeinderats überschreiten, wie Statuten, Reglemente oder Vereinbarungen.
e) Sie prüft die Anträge auf Veräusserung von Gemeindegütern, die den
Kompetenzbereich des Gemeinderats überschreiten.
f) Sie prüft die Anträge zur Änderung von Steuerfüssen und sätzen.
g) Sie prüft Reglemente, die Gebühren betreffen, und Änderungen solcher
Reglemente.
h) Sie nimmt zuhanden der Gemeindeversammlung oder des Generalrats
Stellung zum Bericht der Revisionsstelle.
i) Sie unterbreitet dem Generalrat oder der Gemeindeversammlung einen
Antrag für die Bezeichnung der Revisionsstelle.
2 In den Fällen nach Absatz 1 erstattet die Kommission der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat Bericht und gibt ihr oder ihm ihre Stellungnahme unter dem finanziellen Gesichtspunkt ab.
3 Die Finanzkommission ist befugt, bei einer Ausgabe, welche die Zuständigkeit des Gemeinderats überschreitet, zu beurteilen, ob es sich um eine neue
oder eine gebundene Ausgabe handelt.
4 Die Kommission macht mit Bewilligung der Oberamtsperson gegen die
Mitglieder des Gemeinderats Haftpflichtansprüche geltend, wenn die
Gemeindeversammlung oder der Generalrat sie damit beauftragt hat.

## Art. 73 {#art_73}

Gemeinderat
1 Der Gemeinderat ist das für die Gemeindefinanzen verantwortliche Organ.
Er übt die Kompetenzen aus, die nicht durch ein Gesetz oder ein Gemeindereglement einem anderen Organ der Gemeinde übertragen werden.
2 Der Gemeinderat hat insbesondere die folgenden Befugnisse:
a) Er erlässt im Rahmen des Gesetzes und in Form eines Verwaltungsreglements Weisungen, welche die Befugnisse und Verfahren im Bereich
der Finanzen auf Gemeindeebene festlegen.
b) Er beschliesst den Finanzplan.
c) Er verabschiedet den Entwurf zum Budget.
d) Er bereitet die Entwürfe für Kredite und andere Beschlüsse, über welche die Gemeindeversammlung oder der Generalrat abstimmen muss,
vor.
e) Er beschliesst gebundene Ausgaben; Artikel 72 Abs. 3 bleibt vorbehalten.
f) Er schliesst die Jahresrechnung ab.
g) Er verfasst den Geschäftsbericht, welcher der Gemeindeversammlung
oder dem Generalrat gleichzeitig mit der Jahresrechnung vorgelegt
wird.
h) Er verwaltet die Anlagen der Gemeinde, die volle Gewähr bieten und
marktgerechte Erträge ergeben müssen.
i) Er beschliesst die Kanzleigebühren und setzt, falls er dazu ermächtigt
wurde, den Tarif der nichtsteuerlichen öffentlichen Abgaben fest.
3 Die Gegenstände gemäss Absatz 2, Bst. b–d und f werden der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat zusammen mit einer erläuternden Botschaft unterbreitet. Der Staatsrat legt fest, was in der erläuternden Botschaft
zu Krediten und anderen Beschlüssen finanzieller Art mindestens enthalten
sein muss.

## Art. 74 {#art_74}

Finanzverwaltung
1 Jede Gemeinde verfügt über eine Finanzverwalterin oder einen Finanzverwalter.
2 Die Finanzverwalterin oder der Finanzverwalter übt die Befugnisse aus, die
das Gesetz, das kommunale Finanzreglement und der Gemeinderat ihr oder
ihm übertragen.
9 Oberaufsicht

## Art. 75 {#art_75}

Grundsatz
1 Die Befugnisse der mit der Oberaufsicht über die Gemeinden und die übrigen gemeinderechtlichen Körperschaften beauftragten Organe, die im Gesetz
über die Gemeinden und den Spezialgesetzen vorgesehen sind, gelten auch
für den finanziellen Bereich.

## Art. 76 {#art_76}

Amt
1 Im finanziellen Bereich hat das Amt die folgenden Befugnisse:
a) Es erlässt Weisungen, die namentlich den Kontenrahmen enthalten.
b) Es berät die Gemeinden und die übrigen gemeinderechtlichen Körperschaften im Bereich der öffentlichen Finanzen.
c) Es prüft die formelle Korrektheit der Budgets und der Jahresrechnungen.
d) Es verfolgt die Entwicklung der Gemeindefinanzen und schlägt wenn
nötig den zuständigen Aufsichtsbehörden vor, Massnahmen zu ergreifen.
e) Es erstellt Finanzstatistiken für alle gemeinderechtlichen Körperschaften und veröffentlicht dazu einen Jahresbericht.
f) Es übt die übrigen Aufgaben aus, die ihm das Gesetz oder die für die
Gemeinden zuständige Direktion 2) übertragen.
2) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
10 Rechtsmittel

## Art. 77 {#art_77}

1 Verfügungen, die in Anwendung dieses Gesetzes erlassen werden, unterstehen den Rechtsmitteln nach dem Gesetz über die Gemeinden und dem Gesetz
über die Agglomerationen.
11 Umsetzungsbestimmungen

## Art. 78 {#art_78}

Allgemeines
1 Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes. Er legt
die Modalitäten und Übergangsfristen für die Anpassung der Gemeindefinanzen an dieses Gesetz fest.
2 Für die Erstellung des Verzeichnisses der Bürgergemeinden stellen die
Gemeinden und die Verwaltungsbehörden des Staates ihre Informationen
über das Vorhandensein von Bürgergütern zur Verfügung.

## Art. 79 {#art_79}

Neubewertung der Bilanz – Finanzvermögen
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird eine Neubewertung des Finanzvermögens, der Rückstellungen und der Rechnungsabgrenzungsposten vorgenommen.
2 Aufwertungsgewinne werden in der Neubewertungsreserve Finanzvermögen des Eigenkapitals passiviert.
3 Diese Reserve wird in der Eingangsbilanz gebildet und in der Abschlussbilanz des ersten Rechnungsjahres aufgelöst.

## Art. 80 {#art_80}

Neubewertung der Bilanz – Verwaltungsvermögen
1 Das Verwaltungsvermögen wird beim Inkrafttreten dieses Gesetzes neu bewertet; der Staatsrat regelt die Modalitäten dazu.
2 Neubewertungsgewinne werden in der Aufwertungsreserve Verwaltungsvermögen im Eigenkapital passiviert.
3 Diese Reserve dient ausschliesslich dazu, den Mehraufwand der Abschreibungen aufgrund der Aufwertung zu kompensieren.
4 Die Aufwertungsreserve des Verwaltungsvermögens wird in zehn Jahren
aufgelöst. Auf begründetes Gesuch kann das Amt eine längere Dauer genehmigen.
12 Änderung bisherigen Rechts und Schlussbestimmungen
12.1 Änderung bisherigen Rechts

## Art. 81 {#art_81}

Gemeinden
1 Das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (SGF 140.1) wird
wie folgt geändert:
...

## Art. 82 {#art_82}

Agglomerationen
1 Das Gesetz vom 19. September 1995 über die Agglomerationen (SGF
140.2) wird wie folgt geändert:
...

## Art. 83 {#art_83}

Kantonssteuern
1 Das Gesetz vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (SGF 631.1)
wird wie folgt geändert:
...

## Art. 84 {#art_84}

Gemeindesteuern
1 Das Gesetz vom 10. Mai 1963 über die Gemeindesteuern (SGF 632.1) wird
wie folgt geändert:
...
12.2 Schlussbestimmungen

## Art. 85 {#art_85}

Referendum
1 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem
Finanzreferendum.

## Art. 86 {#art_86}

Inkrafttreten
1 Der Staatsrat legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. 3)
3) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2021 (StRB 08.05.2018).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
22.03.2018 Erlass Grunderlass 01.01.2021 2018_021
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 22.03.2018 01.01.2021 2018_021
