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title: "Wohnbauförderungsverordnung"
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# Wohnbauförderungsverordnung

## § 1 Zuständigkeit {#par_1}

1 Zuständige Direktion im Sinne des Gesetzes ist die Volkswirtschaftsdirektion.
2 Das Amt für Wirtschaft11 ist Vollzugsbehörde. Es vollzieht das Gesetz und diese Verordnung, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt
ist.

## § 2 Wohnbaukommission {#par_2}

1 Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer eine Wohnbaukommission. Die Kommission setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der am Wohnungswesen beteiligten Kreise. Die
Vorsteherin oder der Vorsteher der Volkswirtschaftsdirektion präsidiert die Kommission.
2 Die Kommission berät den Regierungsrat in Fragen der Wohnbauförderung.

## § 3 Begriffe {#par_3}

Menschen mit Behinderungen im Sinne dieser Verordnung
sind Personen, die Leistungen der Invalidenversicherung nach Bundesrecht beziehen.
Allgemeine
Anforderungen

## § 4 an Wohnbauvorhaben {#par_4}

1 Wer um eine staatliche Unterstützung nachsucht, muss die
gute bauliche und architektonische Qualität des Wohnbauvorhabens
nachweisen.
2 Nicht unterstützt werden
a. Luxus-, Zweit- und Ferienwohnungen,
b. Alters- und Pflegeheime,
c. Bauvorhaben mit geringem Anteil an Wohnungen.
841.1 Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)
II. Förderung des Mietwohnungsbaus
A. Anforderungen an Wohnbauten12
Grundsätze § 5.13 1 Neue Wohnbauten sowie der Erwerb von Wohnbauten werden nur unterstützt, wenn sie den Grundsätzen des anpassbaren Wohnungsbaus entsprechen.
2 Erneuerungen von Wohnbauten werden unterstützt, wenn der
Wohnkomfort der Wohnungen umfassend verbessert wird und mindestens die Hälfte der gesamten Erneuerungskosten wertvermehrende
Investitionen sind. Ordentliche Unterhalts- und Reparaturarbeiten
gelten nicht als wertvermehrende Investitionen.
3 Die Vollzugsbehörde kann in begründeten Fällen von diesen
Grundsätzen abweichen.
Investitionskosten
§ 6.13 1 Die gesamten Investitionskosten setzen sich zusammen:
a. bei Neubauvorhaben aus den Grundstückskosten und den Erstellungskosten,
b. bei Erneuerungen aus dem Altwert, bestehend aus Erstellungskostenanteil und Grundstückskostenanteil, sowie den wertvermehrenden Erneuerungskosten.
2 Grundlage der für ein Bauvorhaben massgebenden Höchstwerte
ist ein Punktesystem. Im Sinne von Richtwerten gelten für Zimmerzahl und Gesamtnettowohnfläche (GNF) einer Wohnung folgende
Punkte:
3 Die Vollzugsbehörde kann die Punktzahl in Schritten von 0,5 Punkten kürzen, wenn eine Wohnung den Wert für die minimale GNF
unterschreitet. Sie berücksichtigt dabei den Installationsgrad der Wohnung.
4 Die Vollzugsbehörde kürzt die Punktzahl um 0,5 Punkte, wenn
eine 4- oder 4½-Zimmer-Wohnung nur eine Nasszelle aufweist.
5 Die Vollzugsbehörde kann in begründeten Fällen von diesen
Grundsätzen und Punktezuteilungen abweichen.
Zimmerzahl ohne Küche
und ohne Bad/WC-Räume
1 1½ 2 2½ 3 3½ 4 4½ 5 5½ 6 6½
Minimale GNF in m²
(einschliesslich Flächen
wie Entrée, Korridor
32 38 49 55 64 70 82 88 99 105 114 120
Punkte pro Wohnung 4,5 5,0 6,0 6,5 7,5 8,0 9,5 10 11,0 11,5 12,5 13,0
Wohnbauförderungsverordnung (WBFV) 841.1
Voraussetzungen für eine
Unterstützung13
§ 6 a.8 1 Neubauvorhaben werden unterstützt, wenn:
a. die tatsächlichen Erstellungskosten die pauschalierten Erstellungskosten nicht übersteigen und
b. die gesamten tatsächlichen Investitionskosten die pauschalierten
Gesamtinvestitionskosten nicht überschreiten.
2 Erneuerungen werden unterstützt, wenn:
a. die tatsächlichen wertvermehrenden Erneuerungskosten die pauschalierten wertvermehrenden Erneuerungskosten nicht übersteigen und
b. die gesamten tatsächlichen Investitionskosten 80% der pauschalierten Gesamtinvestitionskosten nicht überschreiten.
3 Weist der Bau nach der Erneuerung die Qualität und Lebensdauer eines Neubaus auf (Gesamterneuerung), wird die Erneuerung
unterstützt, wenn:
a. die gesamten tatsächlichen Investitionskosten die pauschalierten
Gesamtinvestitionskosten nicht überschreiten und
b. die tatsächlichen wertvermehrenden Erneuerungskosten zusammen mit dem Erstellungskostenanteil des Altwerts die pauschalierten Erstellungskosten nicht überschreiten.
c. Höchstwerte§ 6 b.13 1 Die pauschalierten Gesamtinvestitionskosten betragen
Fr. 60 000 pro Punkt.
2 Die pauschalierten Erstellungskosten betragen Fr. 48 000 pro
Punkt.
3 Die pauschalierten wertvermehrenden Erneuerungskosten betragen Fr. 33 000 pro Punkt.
4 Die Differenz zwischen den pauschalierten Gesamtinvestitionskosten und den pauschalierten Erstellungskosten entspricht den höchstzulässigen Grundstückskosten.
5 Die Vollzugsbehörde kann in begründeten Fällen abweichende
Punktebewertungen vornehmen.
6 Die Höchstwerte beruhen auf dem Stand des Zürcher Indexes der
Wohnbaupreise vom April 2023 (Indexbasis April 2020 = 100 Punkte).
Die Vollzugsbehörde passt die Beträge jährlich per 1. August dem
aktuellen Indexstand an und veröffentlicht die Werte im Amtsblatt.
Zuschläge§ 6 c.13 1 Bei Hochhäusern können die pauschalierten Erstellungskosten um höchstens 8% erhöht werden. Die Mehrkosten sind nachzuweisen.
841.1 Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)
2 Liegen die tatsächlichen Grundstückskosten am Ort des Grundstücks über den höchstzulässigen Grundstückskosten, können diese um
höchstens 100% erhöht werden. Die Mehrkosten sind nachzuweisen.
3 Für ausserordentliche technische Anlagen und Massnahmen, die
der sparsamen und rationellen Energieverwendung sowie der Schonung
der Umwelt dienen, können die pauschalierten Erstellungskosten um
höchstens 5% erhöht werden. Die Vollzugsbehörde legt dafür die Anforderungen fest.
B. Wohnbaudarlehen12

## § 7 Umfang {#par_7}

1 Darlehen für Neubauvorhaben betragen höchstens 25% der
auf die subventionierten Wohnungen entfallenden pauschalierten Gesamtinvestitionskosten.13
2 Die Darlehen sind wie folgt zurückzubezahlen:
a. jährlich 5% vom 7. bis und mit 14. Jahr,
b. jährlich 10% vom 15. bis und mit 20. Jahr.
3 Darlehen für die Erneuerung von Wohnungen richten sich nach
den wertvermehrenden Erneuerungskosten und berücksichtigen zumutbare Mietzinserhöhungen. Sie betragen höchstens 15% der pauschalierten Investitionskosten. Bestehende Subventionsleistungen sind vorgängig zurückzubezahlen. Bei Gesamterneuerungen gelten dieselben
Bestimmungen wie bei Darlehen für Neubauvorhaben.9
4 Darlehen für den Erwerb von Wohnungen betragen höchstens
15% der pauschalierten Investitionskosten.
5 Darlehen für die Erneuerung und den Erwerb von Wohnungen
sind nach zehn Jahren zurückzuzahlen.
6 Die Darlehen werden zinslos gewährt.
Gemeindeleistungen13
§ 8.10 Die Gemeindeleistung kann erbracht werden
a. als Darlehen,
b. in anderer Form, wenn damit die gleiche Verbilligungswirkung
erzielt wird.
Sicherstellung13 § 9. Wer ein Wohnbaudarlehen erhält, stellt dieses durch Grundpfandverschreibung in einem nachgehenden Rang, in der Regel im
2. Rang, sicher.
Wohnbauförderungsverordnung (WBFV) 841.1
Eigentumsbeschränkungen13
§ 10. Die Vollzugsbehörde lässt für Grundstücke mit unterstützten Mietwohnungen folgende Auflagen im Grundbuch anmerken:
1. Das Gebäude muss hauptsächlich zu Wohnzwecken genutzt werden.
2. Die unterstützten Wohnungen dürfen nur von Bewohnerinnen und
Bewohnern benutzt werden, welche die Subventionsvoraussetzungen erfüllen.
3. Die unterstützten Wohnungen müssen nach dem Grundsatz der
Kostenmiete vermietet werden. Die massgebenden Investitionskosten einschliesslich der anerkannten wertvermehrenden Investitionen richten sich nach dem Subventionsvertrag und ergänzenden
Verfügungen des Amtes für Wirtschaft11.
4. Bauliche Veränderungen dürfen nur mit Bewilligung des Amtes für
Wirtschaft11 ausgeführt werden.
5. Jede Grundpfandbelastung bedarf der Zustimmung des Amtes für
Wirtschaft11.
6. Es besteht ein Vorkaufsrecht zu den Selbstkosten zugunsten des
Staates und der Gemeinde.
Entscheid
über staatliche
Leistungen13
§ 11. 1 Wer um staatliche Unterstützung nachsuchen will, kann
von der Vollzugsbehörde eine Vorabklärung verlangen.
2 Die Vollzugsbehörde sichert die staatliche Leistung vorläufig zu,
wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Gemeinde über die
Gemeindeleistung entschieden hat.
3 Sie legt die gesamten Investitionskosten und die endgültige staatliche Leistung gestützt auf die genehmigte Bauabrechnung in einem
öffentlichrechtlichen Vertrag (Subventionsvertrag) fest.
Verfahren13§ 12. 1 Unterstützungsgesuche sind bei der Gemeinde einzureichen, in der sich die Liegenschaft befindet. Die Gemeinde entscheidet
über die Gemeindeleistung. Eine Ablehnung ist zu begründen.
2 Wer vor der Zusicherung einer staatlichen Leistung und ohne
vorgängige Zustimmung der Vollzugsbehörde mit dem Bau oder der
Sanierung beginnt oder den Erwerb von Wohnungen ins Grundbuch
eintragen lässt, verliert seinen Anspruch auf staatliche Unterstützung.
3 Bauarbeiten sind innert sechs Monaten seit der Mitteilung der
Zusicherung in Angriff zu nehmen und ohne Unterbruch zu Ende zu
führen. Die Vollzugsbehörde kann einen späteren Baubeginn und bei
umfassenden Wohnbausanierungen eine Etappierung der Arbeiten
bewilligen.
841.1 Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)
4 Die Bauabrechnung nach Baukostenplan SN 506 500 ist spätestens ein Jahr nach Bauvollendung der Gemeinde einzureichen. Die
Gemeinde prüft innert sechs Monaten die Abrechnung und entscheidet definitiv über die Gemeindeleistung.
5 Die Vollzugsbehörde legt die Anforderungen an die einzelnen
Schritte fest.
C. Wohnungsbelegung12
Persönliche
Voraussetzungen13
§ 13. 1 Wer staatliche Unterstützung erhalten hat, darf die Wohnung nur mit Personen belegen, die seit mindestens zwei Jahren im
Kanton zivilrechtlichen Wohnsitz haben und über eine Niederlassungs- oder Daueraufenthaltsbewilligung verfügen. Bei Ehepaaren,
Paaren in eingetragener Partnerschaft und Lebensgemeinschaften gilt
diese Voraussetzung als erfüllt, wenn eine Partnerin oder ein Partner
dieser Anforderung genügt.6
2 Die Zahl der in einer Wohnung lebenden Personen muss mindestens der um eins verminderten Zahl der Zimmer der Wohnung entsprechen.
3 Wohnungen mit vier und mehr Zimmern dürfen unter Vorbehalt
von § 18 Abs. 3 nur an Familien vermietet werden, wobei die Familie
mindestens einen Elternteil und ein minderjähriges oder in Ausbildung
stehendes Kind oder ein Kind mit Behinderung umfassen muss. Im
Übrigen gelten als Familienangehörige Eltern, Grosseltern, erwachsene
Kinder, Geschwister, Enkelkinder, Pflegekinder sowie Personen, mit
denen eine faktische Lebensgemeinschaft besteht.13
Einkommen
und Vermögen13
§ 14.9 1 Wer staatliche Unterstützung erhalten hat, darf Wohnungen nur an Bewohnerinnen und Bewohner vermieten, deren Einkommen und Vermögen gewisse Höchstwerte nicht überschreiten. Massgebend ist das steuerbare Einkommen und Vermögen gemäss der
aktuellen rechtskräftigen Staatssteuerverfügung.
2 Die Einkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen werden zusammengezählt. Das Einkommen von separat veranschlagten Kindern, die sich in Ausbildung befinden, und von Kindern
mit Behinderungen wird zu einem Drittel angerechnet. Zum Einkommen hinzugerechnet wird 1/20 des Vermögens, das Fr. 100 000 übersteigt.
3 Das Einkommen darf bei Einpersonenhaushalten Fr. 50 000, bei
Mehrpersonenhaushalten Fr. 59 000 nicht übersteigen. Nach Ablauf
von vier Jahren seit dem Bezug der Wohnung erhöhen sich die Beträge
auf Fr. 56 000 bzw. Fr. 67 000.
Wohnbauförderungsverordnung (WBFV) 841.1
4 Die Summe der Vermögen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen darf höchstens Fr. 200 000 betragen. Bei Pensionierten
und bei Kapitalabfindungen im Zusammenhang mit Invalidität oder
Altersvorsorge darf die Vermögensgrenze von Fr. 200 000 überschritten werden, sofern die massgebende Einkommensgrenze eingehalten
wird.
5 Die in Abs. 3 genannten Beträge beruhen auf dem Landesindex
der Konsumentenpreise Stand April 2008 (Indexbasis Mai 1993 =
100 Punkte). Die Vollzugsbehörde passt die Beträge jährlich per 1. August dem Indexstand des Monats April an und veröffentlicht die Werte
im Amtsblatt. Bei rückläufigem Index werden die Beträge angepasst,
wenn die Senkung mehr als 2% beträgt.13
D. Mietkosten12
Mietzinse13§ 15. 1 Die Vollzugsbehörde setzt die Mietzinse nach dem Grundsatz der Kostenmiete mit Verfügung fest. Sie kann Mietzinspläne festlegen.
2 Berücksichtigt werden
a.9 die Verzinsung der gesamten Investitionskosten zum hypothekarischen Referenzzinssatz gemäss Art. 12 a der Verordnung über
die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen vom 9. Mai
19904,
b. die ausgewiesenen Baurechtszinsen,
c. die Verbilligung durch Leistungen von Bund, Staat, Gemeinde
und Dritten,
d. ein Zuschlag von höchstens 3¼% des Gebäudeversicherungswertes für öffentliche Abgaben, Einlagen in Erneuerungs- und Heimfallfonds sowie Abschreibungen, Versicherungen, Unterhalt und
Verwaltung.
3 Auf Antrag kann die Vollzugsbehörde aufgrund nachgewiesener
Kostenänderungen die Mietzinse anpassen. Ein Antrag muss gestellt
werden, wenn die Hypothekar-, Kapital- oder Baurechtszinsen seit der
letzten Mietzinsverfügung um mindestens einen halben Prozentpunkt
gesunken sind.
4 Empfängerinnen und Empfänger von staatlichen Leistungen
legen die bewilligten Mietzinse in angemessener Weise auf die einzelnen Wohnungen um. Sie teilen Mietzinsanpassungen den Mieterinnen
und Mietern schriftlich und begründet mit.
841.1 Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)
5 Mieterinnen und Mieter können gegen den Mietzins und die
Mietzinsanpassungen von staatlich unterstützten Wohnungen innert
30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, bei der Vollzugsbehörde
schriftlich Einsprache erheben. Der aktuelle Mietvertrag und die Mitteilung des neuen Mietzinses sind beizulegen. Im Einspracheverfahren
wird ausschliesslich geprüft, ob die höchstzulässigen Mietzinse ordnungsgemäss berechnet und ob die bewilligten Mietzinse in angemessener Weise auf die einzelnen Wohnungen verlegt wurden. Das Verfahren ist kostenlos.
Nebenkosten
und Zusatzleistungen13
§ 16. 1 Die Nebenkosten für Heizung, Warmwasser und Treppenhausreinigung sowie die Benützungsgebühren für Antennenanschlüsse
sind im bewilligten Mietzins nicht enthalten. Sie werden von der Vollzugsbehörde nicht kontrolliert und müssen gesondert ausgewiesen und
abgerechnet werden.
2 Zusätzliche Leistungen müssen besonders vereinbart und unabhängig von der Liegenschaftenrechnung abgerechnet werden.
Gebühren13 § 17. 1 Für Mietzinsverfügungen nach § 15 erhebt die Vollzugsbehörde folgende Gebühren:
a. Fr. 200 pro Verfügung und
b. Fr. 10 pro unterstützte Wohnung.
2 Pro Mietzinsverfügung werden höchstens Fr. 500 berechnet.
E. Zweckerhaltung12
Zweckerhaltung § 18. 1 Die Empfängerinnen und Empfänger staatlicher Leistungen sorgen dafür, dass die Wohnungen dem Zweck der staatlichen
Wohnbauförderung nicht entfremdet werden.
2 Eine Zweckentfremdung liegt vor, wenn
a. die Anforderungen an die Bewohnerinnen und Bewohner nicht
eingehalten werden,
b. Wohnräume ganz oder teilweise zu anderen als zu Wohnzwecken
verwendet werden,
c. Wohnungen ohne vorgängige Zustimmung der Vollzugsbehörde
untervermietet werden,
d. die Wohnungen mangelhaft unterhalten werden,
e. die Belehnungsgrenze überschritten wird oder
f. die festgesetzten höchstzulässigen Mietzinse überschritten werden.
a. Zweckentfremdungsverbot
Wohnbauförderungsverordnung (WBFV) 841.1
3 Ist das Familienerfordernis nicht eingehalten, liegt keine Zweckentfremdung vor13
a. bei der Belegung durch Menschen mit Behinderungen,
b. wenn die Vollzugsbehörde eine Belegung mit Personen, die eine
Erwerbsersatzrente beziehen, bewilligt hat.
Kontrolle13§ 19. 1 Mietverträge für unterstützte Wohnungen müssen einen
Hinweis darauf enthalten, dass die Wohnung durch die öffentliche
Hand unterstützt wird. Mieterinnen und Mieter sind zu verpflichten,
Änderungen in den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der
Bewohnerinnen und Bewohner der Vermieterschaft sofort zu melden.
2 Die Empfängerinnen und Empfänger staatlicher Leistungen kontrollieren regelmässig die persönlichen und finanziellen Verhältnisse
der Mieterinnen und Mieter und teilen Zweckentfremdungen der
Gemeinde und der Vollzugsbehörde mit. Die Gemeinden sowie die
kantonalen Steuerämter erteilen den Empfängerinnen und Empfängern staatlicher Leistungen und der Vollzugsbehörde kostenlos die
dazu erforderlichen Auskünfte.
3 Die Vollzugsbehörde sowie die Gemeinden können Zweckerhaltungskontrollen durchführen oder anordnen.
Vorübergehende Zweckentfremdung13
§ 20. 1 Die Vollzugsbehörde kann vorübergehende Zweckentfremdungen bewilligen.
2 Wird eine vorübergehende Zweckentfremdung bewilligt, entfällt
die Verbilligungswirkung der staatlichen Leistung für diese Zeit. Das
entsprechende Darlehen ist für die Dauer der Zweckentfremdung zu
verzinsen. Der Zinssatz entspricht dem hypothekarischen Referenzzinssatz gemäss § 15 Abs. 2 lit. a, der Zins beträgt jedoch mindestens
Fr. 50 im Monat. Der Betrag ist rückwirkend ab der Zweckentfremdung geschuldet.9
3 Der Betrag ist von den Empfängerinnen und Empfängern der
staatlichen Leistungen geschuldet. Diese können ihn den Mieterinnen
und Mietern weiterverrechnen. § 15 Abs. 5 gilt sinngemäss.
Folgen der
Zweckentfremdung13
§ 21. 1 Liegt eine nicht bewilligte Zweckentfremdung vor, so
haben die Empfängerinnen und Empfänger staatlicher Leistungen die
Wohnung auf den nächsten Termin zu kündigen, oder es sind die staatlichen Leistungen zurückzuerstatten.
2 Wird die Belehnungsgrenze überschritten, ist die staatliche Leistung zurückzuerstatten.
3 Für die Dauer der Zweckentfremdung einschliesslich einer Kündigungsfrist oder Erstreckung des Mietverhältnisses nach Art. 272 ff.
OR3 entfällt die Verbilligung. § 20 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäss.
841.1 Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)
F. Verschiedene Bestimmungen12
Bauliche
Änderungen
§ 22. 1 Vor der Ausführung von baulichen Veränderungen an unterstützten Wohnbauten und Neubauten auf den zugehörigen Grundstücken ist die Bewilligung der Vollzugsbehörde einzuholen. Dem
Gesuch sind Pläne, Kostenvoranschlag und Finanzierungsnachweis
beizulegen. Die Bewilligung wird erteilt, sofern der Zweck der staatlichen Leistung gesichert ist.
2 Pro 5 Mio. Franken des Gebäudeversicherungswerts einer Wohnsiedlung kann im laufenden Jahr eine bauliche Massnahme ohne Bewilligung ausgeführt werden. Der wertvermehrende Anteil der einzelnen
Massnahme darf Fr. 10 000 nicht übersteigen. Die entsprechenden Beträge sind in der Jahresrechnung auszuweisen und gegenüber der Vollzugsbehörde zu belegen.12
3 Die Vollzugsbehörde legt aufgrund der ausgewiesenen Wertvermehrungen die gesamten Investitionskosten neu fest.
Rechnungsführung
§ 23. 1 Wohnbauträgerschaften mit mehreren unterstützten Wohnungen haben eine Rechnung nach kaufmännischen Grundsätzen
(Art. 957–964 OR3) zu führen. Der Erneuerungsfonds, das Abschreibungskonto und ein allfälliger Heimfallfonds sind für jedes Subventionsgeschäft gesondert auszuweisen.
2 In den Erneuerungsfonds sind jährlich zulasten der Erfolgsrechnung mindestens 1% des Gebäudeversicherungswertes einzulegen.
Die Fondsmittel sind so anzulegen, dass die Liquidität für Erneuerungen sichergestellt ist. Die Fondsmittel dürfen nur für umfassende
Erneuerungsarbeiten oder für Rückzahlungen von bestehenden Hypotheken verwendet werden. Ordentliche Reparatur- und Unterhaltskosten sind aus den Erträgen der laufenden Rechnung zu decken.
3 Spätestens ab dem elften Jahr nach Erstbezug der Wohnung müssen jährlich mindestens ½% der gesamten Erstellungskosten als indirekte Abschreibungen verbucht werden. Bei Erneuerungen müssen die
entsprechenden Abschreibungen unmittelbar nach Bezug der Wohnungen vorgenommen werden. Bei im Baurecht erstellten Bauten gelten
die nach Massgabe des Baurechtsvertrags getätigten Einlagen in den
Heimfallfonds als Abschreibung.7
4 Die Jahresrechnung ist zusammen mit dem Bericht der Kontrollstelle der Gemeinde und der Vollzugsbehörde einzureichen.
Gründungsdarlehen
§ 24. 1 Gründungsdarlehen von höchstens 3% der voraussichtlichen gesamten Investitionskosten oder höchstens Fr. 50 000 werden
gemeinnützigen Wohnbauträgerschaften gewährt, wenn ein baureifes
Wohnbauprojekt vorliegt.
Wohnbauförderungsverordnung (WBFV) 841.1
2 Eine Wohnbauträgerschäft gilt als gemeinnützig, wenn sie nicht
gewinnstrebig ist und wenn das Vermögen bei ihrer Auflösung einer im
gleichen Sinne tätigen Trägerschaft zugewendet wird.
3 Gründungsdarlehen müssen nach fünf Jahren zurückbezahlt sein.
III. Förderung des selbst genutzten Wohneigentums
Abwicklung§ 25. 1 Die Verbürgung von Hypotheken für Vorhaben, bei denen
die Übernahme von Bürgschaftsgebühren beantragt wird, erfolgt durch
eine Hypothekar-Bürgschaftsgenossenschaft, die Wohneigentum fördert.
2 Die Vollzugsbehörde regelt die Zusammenarbeit in einem Leistungsauftrag.
Voraussetzungen
§ 26. 1 Bürgschaftsgebühren für selbst genutztes Wohneigentum
werden vom Staat getragen, wenn sie bewirken, dass der Zinssatz höchstens demjenigen entspricht, wie er für erstklassige Hypothekarausleihungen und guter Schuldnerbonität angewandt wird.
2 Bürgschaftsgebühren werden gewährt, wenn das steuerbare Einkommen Fr. 80 000 und das gesamte steuerbare Vermögen im gemeinsamen Haushalt Fr. 200 000 nicht übersteigt. Die Berechnung des massgebenden Einkommens und Vermögens richtet sich nach § 14. Die
Gemeinden und die kantonalen Steuerämter erteilen der Vollzugsbehörde kostenlos die entsprechenden Auskünfte.
3 Die Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen muss
mindestens zwei sein oder der um zwei verminderten Zahl der Zimmer
des Wohnungseigentums entsprechen. Die Personen müssen seit mindestens zwei Jahren im Kanton zivilrechtlichen Wohnsitz haben und
über eine Niederlassungs- oder Daueraufenthaltsbewilligung verfügen.
Bei Ehepaaren, Paaren in eingetragener Partnerschaft und Paaren in
faktischer Lebensgemeinschaft gilt diese Voraussetzung als erfüllt,
wenn eine Partnerin oder ein Partner dieser Anforderung genügt.6
Einstellung der
Unterstützung
§ 27. 1 Erfüllen Empfängerinnen und Empfänger staatlicher Leistungen die Voraussetzungen nicht mehr, wird die Übernahme der
Bürgschaftsgebühr endgültig eingestellt. Empfängerinnen und Empfänger staatlicher Leistungen sind verpflichtet, der Hypothekar-Bürgschaftsgenossenschaft zu melden, wenn die Voraussetzungen nicht
mehr erfüllt sind. Die Vollzugsbehörde kann Zweckerhaltungskontrollen durchführen oder anordnen.
841.1 Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)
2 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können verlangen, dass die
Vollzugsbehörde Entscheide der Hypothekar-Bürgschaftsgenossenschaft mittels rekursfähiger Verfügung erlässt.
IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 28.13 1 Für die Fälle gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die
Wohnbau- und Wohneigentumsförderung vom 7. Juni 20042 bleibt die
Wohnbauförderungsverordnung vom 9. Dezember 19985 für eine Übergangsfrist von 25 Jahren anwendbar.

## § 7der {#par_7der}

Wohnbauförderungsverordnung vom 9. Dezember 19985 darf das Einkommen bei Einpersonenhaushalten Fr. 59 000 und bei Mehrpersonenhaushalten Fr. 70 000
nicht übersteigen. Die Einkommensgrenzen können nach Ablauf von
vier Jahren seit Bezug der Wohnung für Einpersonenhaushalte auf
Fr. 67 000 und für Mehrpersonenhaushalte auf Fr. 78 000 erhöht werden.
3 Die in Abs. 2 genannten Beträge beruhen auf dem Landesindex
der Konsumentenpreise Stand April 2008 (Indexbasis Mai 1993 =
100 Punkte). Die Vollzugsbehörde passt die Beträge jährlich per 1. August dem Indexstand des Monats April an und veröffentlicht die Werte
im Amtsblatt. Bei rückläufigem Index werden die Beträge angepasst,
wenn die Senkung mehr als 2% beträgt.
Gemeinderecht § 29. 1 Diese Verordnung wird auf Gemeindeleistungen angewendet, soweit die Gemeinde keine eigenen Ausführungsvorschriften
erlassen hat. Vollzugsbehörde für die Gemeindeleistungen ist die
Gemeinde.
2 Wohnbauförderungsrecht der Gemeinden, welches dem neuen
Recht widerspricht, ist innert zwei Jahren anzupassen.
Inkrafttreten § 30. Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 2005 in Kraft. Auf
den gleichen Zeitpunkt wird die Wohnbauförderungsverordnung vom
9. Dezember 1998 aufgehoben.
Wohnbauförderungsverordnung (WBFV) 841.1
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. April 2026
(OS 81, 312)
Unterstützungsgesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits
bei der Gemeinde eingereicht sind, werden nach bisherigem Recht
geprüft.
1 OS 60, 174.
2 LS 841.
3 SR 220.
4 SR 221.213.11.
5 OS 54, 925.
6 Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 497; ABl 2006, 1696).
In Kraft seit 1. Januar 2007.
7 Fassung gemäss RRB vom 7. Mai 2009 (OS 64, 177; ABl 2009, 681). In Kraft
seit 1. Januar 2009.
8 Eingefügt durch RRB vom 7. Mai 2009 (OS 64, 177; ABl 2009, 681). In Kraft
seit 1. März 2009.
9 Fassung gemäss RRB vom 7. Mai 2009 (OS 64, 177; ABl 2009, 681). In Kraft
seit 1. März 2009.
10 Fassung gemäss RRB vom 29. Februar 2012 (OS 67, 155; ABl 2012, 357). In
Kraft seit 1. Januar 2012.
11 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 (OS 78, 560; ABl 2023-12-15).
In Kraft seit 1. Januar 2024.
12 Eingefügt durch RRB vom 15. April 2026 (OS 81, 312; ABl 2026-04-30). In
Kraft seit 1. Juli 2026.
13 Fassung gemäss RRB vom 15. April 2026 (OS 81, 312; ABl 2026-04-30). In
Kraft seit 1. Juli 2026.
