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title: "Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Aargau über die Durchführung von amtlichen, periodischen Nachprüfungen von Fahrzeugen"
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provisions: 12
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# Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Aargau über die Durchführung von amtlichen, periodischen Nachprüfungen von Fahrzeugen

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Diese Vereinbarung regelt die Übertragung amtlicher, periodischer Nachprüfungen
prüfungspflichtiger Fahrzeuge der Prüfregion Muri und Kelleramt vom Kanton Aargau an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug (im Folgenden Strassenverkehrsamt ZG genannt).

## Art. 2 {#art_2}

Prüforte
1 Das Strassenverkehrsamt ZG nimmt die Prüfungen auf dem Hoheitsgebiet des
Kantons Zug vor.

## Art. 3 {#art_3}

Prüfregion Muri und Kelleramt
1 Die Prüfregion Muri und Kelleramt umfasst die Gemeinden des Bezirks Muri,
ausgenommen Bettwil, und die Gemeinden Arni, Islisberg, Jonen, Oberlunkhofen,
Oberwil-Lieli, Unterlunkhofen.
2 Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (im Folgenden Strassenverkehrsamt
AG genannt) kann im Einvernehmen mit dem Strassenverkehrsamt ZG die Prüfregion erweitern oder einschränken.
1) SR 741.41
991.172

## Art. 4 {#art_4}

Umfang der Delegation
1 Die Delegation umfasst alle Fahrzeugkategorien gemäss Art. 33 Abs. 2 VTS 1).
2 Das Strassenverkehrsamt AG bestimmt im Einvernehmen mit dem Strassenverkehrsamt ZG die Fahrzeugkategorien und Fahrzeuge, welche durch das Strassenverkehrsamt ZG geprüft werden sollen.

## Art. 5 {#art_5}

Verfahren
1 Die beiden Strassenverkehrsämter AG und ZG regeln gemeinsam das Verfahren
unter Beachtung folgender Vorgaben:
a) Die Prüfungen werden entsprechend dem von den Kantonen gemeinsam festgelegten Qualitätssicherungssystem durchgeführt.
b) Das Strassenverkehrsamt ZG gewährt bei Prüfungen von zugewiesenen Fahrzeugen aus dem Kanton AG Terminverschiebungen im gleichen Umfang wie
das Strassenverkehrsamt AG.
c) Wird ein Termin für eine Fahrzeugprüfung nicht eingehalten, so orientiert das
Strassenverkehrsamt ZG das Strassenverkehrsamt AG. Das Strassenverkehrsamt AG ist für das weitere Verfahren zuständig. Davon ausgenommen ist die
Rechnungsstellung des Strassenverkehrsamts ZG an die Kundin beziehungsweise den Kunden.
d) Für den Fahrzeugausweisentzug nach Art. 106 ff. der Verordnung über die
Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) vom
27. Oktober 1976 2) ist das Strassenverkehrsamt AG zuständig.

## Art. 6 {#art_6}

Anwendbares Recht
1 Das Strassenverkehrsamt ZG wendet für Amtshandlungen seine Verfahrensvorschriften an.
2 Für die Festsetzung und den Bezug der Prüfungs- und Verwaltungsgebühren sind
die Vorschriften des Kantons Zug anwendbar.

## Art. 7 {#art_7}

Gebühren
1 Der Prüfungsaufwand des Strassenverkehrsamts ZG ist durch den Bezug von Gebühren abgegolten.
2 Bei unentschuldigtem Fernbleiben von einer Prüfung sind die Gebühren für die
reservierte Zeit von der Kundin beziehungsweise vom Kunden zu entrichten. Das
Strassenverkehrsamt ZG stellt direkt Rechnung.
3 Einen allfälligen administrativen Mehraufwand trägt jedes Strassenverkehrsamt für
sich.
1) SR 741.41
2) SR 741.51
991.172

## Art. 8 {#art_8}

Haftung
1 Das Strassenverkehrsamt ZG haftet bei Prüfungen von Fahrzeugen aus dem Kanton Aargau nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes des Kantons
Zug vom 1. Februar 1979 1).

## Art. 9 {#art_9}

Vollzug
1 Die beiden Strassenverkehrsämter vollziehen diese Vereinbarung und regeln die
Einzelheiten.

## Art. 10 {#art_10}

Streitigkeiten
1 Streitigkeiten unter den Parteien aus der Anwendung dieser Vereinbarung werden
einem dreiköpfigen Schiedsgericht unterbreitet.
2 Die Regierungen der Kantone Zug und Aargau bezeichnen je ihre Vertretung. Diese bestimmt gemeinsam den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende. Kommt eine Einigung über den Vorsitz nicht zu Stande, wird der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende
durch den Direktor bzw. die Direktorin des Bundesamts für Strassen (ASTRA) ernannt.
3 Das Schiedsgericht hat seinen Sitz im Kanton Aargau.
4 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung 2).

## Art. 11 {#art_11}

Schlussbestimmungen
1 Diese Vereinbarung gilt während fünf Jahren und wird ohne Kündigung stillschweigend jeweils um ein Jahr verlängert.
2 Unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist, erstmals auf den
31. Dezember 2020, können die Parteien ohne Angabe des Grundes von dieser Vereinbarung zurücktreten.
3 Eine Auflösung der Vereinbarung ist ferner möglich, wenn die rechtlichen Voraussetzungen ändern oder wegfallen oder wenn aus wichtigen Gründen die Erfüllung
der Vereinbarung unzumutbar wird.
1) BGS 154.11
2) SR 272
991.172

## Art. 12 {#art_12}

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Aarau, 11. November 2015 Regierungsrat Aargau
Landammann
HOFMANN
Staatsschreiber
GRÜNENFELDER
Zug, 17. November 2015 Regierungsrat Zug
Landammann
TÄNNLER
Landschreiber
MOSER
