---
title: "Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen"
id: dfcb58ec-3075-416a-9842-69dae6bb8ff8
authority: bfs1061
place: "Luzern (city)"
applies_also_from: [lu, ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "4.3.1.1.2"
publisher_url: https://www.stadtluzern.ch/_rte/information/100440
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/dfcb58ec-3075-416a-9842-69dae6bb8ff8
language: de
in_force_from: 2014-01-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.stadtluzern.ch/_doc/6096019
read_on: 2026-11-08
sha256: 4a7947a00bb5beed3e3e28d7c2734f50cf3209ab4e9b7f8dd413a340308b80a7
provisions: 30
---

# Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen

## Art. 1 I. Friedhöfe {#art_1}

Geltungsbereich
Diese Verordnung findet Anwendung auf alle Friedhöfe auf dem Gebiet der
Stadt Luzern.

## Art. 2 {#art_2}

Bestattungs-, Öffnungs- und Arbeitszeiten
1 Bestattungen finden von Montag bis Freitag von 8.00 bis 11.30 Uhr statt.
Urnenbeisetzungen können neben diesen Zeiten auch von Montag bis
Freitag von 13.30 bis 15.00 Uhr vorgenommen werden.
2 Vorbehalten bleiben Ausnahmeregelungen, die von der Friedhofverwaltung bewilligt oder angeordnet werden.
3 Die Friedhöfe stehen Besucherinnen und Besuchern jederzeit offen.
4 Die Arbeitszeiten für Gärtnerei- und Bildhauerbetriebe sind auf die
jeweiligen Öffnungszeiten der Friedhofverwaltung beschränkt.
5 Während Bestattungen und Beisetzungen ist die Verwendung von
Maschinen und Geräten, die Lärm verursachen, nicht gestattet.

## Art. 3 {#art_3}

4 Bildhauerarbeiten
1 Bildhauerbetriebe haben Beginn und Beendigung von Arbeiten der Friedhofverwaltung zu melden.
2 Drei Tage vor Ostern, Fronleichnam und vor Allerheiligen und an Nachmittagen vor Feiertagen dürfen keine Grabmäler aufgestellt und keine
Bildhauerarbeiten ausgeführt werden.

## Art. 4 {#art_4}

Fahrzeugverkehr im Allgemeinen
1 Das Befahren des Friedhofareals durch Private ist nicht gestattet.
Ausgenommen sind folgende Fahrten:
a. Bildhauerbetriebe zum Stellen und Unterhalten eines Grabmals;
b. Gärtnerbetriebe für den Unterhalt von Gräbern;
c. Dritte im Auftrag der Friedhofverwaltung.
2 Während Bestattungen und Beisetzungen gilt ein allgemeines Fahrverbot.
3 Auf den Friedhöfen darf auch bei berechtigten Fahrten gemäss Abs. 1 nur
im Schritttempo gefahren werden.
4 Fassung gemäss Änderung vom 21. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017.

## Art. 5 Seite 3/23 {#art_5}

Materialtransporte mit Fahrzeugen
1 Für Materialtransporte, die nicht von Hand ausgeführt werden können,
dürfen Fahrzeuge bis zu einem maximalen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen
verwendet werden. Für das Setzen von Grabmälern sind Fahrzeuge bis 7,5
Tonnen Gesamtgewicht zugelassen.
2 Nach dem Entladen sind die Fahrzeuge ausserhalb des Friedhofareals zu
parkieren.

## Art. 6 {#art_6}

Weisungsrecht der Friedhofverwaltung
Die Friedhofverwaltung ist berechtigt, zur Aufrechterhaltung von Ruhe und
Ordnung Weisungen zu erlassen. Sie kann Personen, die sich ungebührlich verhalten, wegweisen und bei Nichteinhaltung der Vorschriften über
den Fahrzeugverkehr das weitere Befahren des Friedhofareals untersagen.

## Art. 7 II. Gräber {#art_7}

Grabarten
1 Die Friedhofverwaltung stellt Reihengräber bereit.
2 Je nach Nachfrage und Platzverhältnissen werden auf den Friedhöfen von
der Friedhofverwaltung Privatgräber und Gemeinschaftsgrabanlagen bereitgestellt.

## Art. 8 {#art_8}

Reihengräber
1 Im Rahmen der Voraussetzungen von Art. 7 bestehen folgende
Reihengräber:
a. Erdbestattungen, Benützungsdauer 20 Jahre;
b. Urnenbeisetzungen, Benützungsdauer 10 Jahre;
c. Kinder unter 12 Jahren, Benützungsdauer 20 Jahre.
Die Benützungsdauer kann vor Ablauf des Vertrages verlängert werden.
2 Reihengräber sind für eine Erdbestattung bzw. eine Urnenbeisetzung
vorgesehen. In Ausnahmefällen kann in ein bestehendes Reihengrab
zusätzlich eine Urne beigesetzt werden, sofern die Benützungsdauer noch
mindestens 5 Jahre beträgt.
3 Die Benützungsdauer bei Reihengräbern entspricht der Grabesruhe.

## Art. 9 Seite 4/23 {#art_9}

5 Privatgräber
1 Im Rahmen der Voraussetzungen von Art. 7 bestehen folgende Privatgräber:
a. Einzelgrab, Benützungsdauer 25 Jahre;
b. Familiengrab, Benützungsdauer 25 Jahre;
c. Hallengrab, Benützungsdauer 25 Jahre;
d. Plattengrab, Benützungsdauer 25 Jahre;
e. Urnenfamiliengrab, Benützungsdauer 15 Jahre;
f. Eichenwaldgrab mit Namensnennung, Benützungsdauer 15 Jahre;
g. Baumgrab, Benützungsdauer 15 Jahre;
h. Themengrab, Benützungsdauer 15 Jahre.
2 Die Kosten für die Benützung eines Privatgrabes richten sich nach Anhang I.
3 Die Benützungsdauer kann vor Ablauf des Vertrages gegen Vorauszahlung der errechneten Kosten verlängert werden.
4 Die Friedhofverwaltung schliesst die Verträge über die Benützung der
Privatgräber ab.
5 Bei einer Bestattung oder Beisetzung in ein Privatgrab muss die Vertragsdauer die Grabesruhe decken. Ist dies nicht der Fall, führt dies automatisch
zu einer entsprechenden Verlängerung der Vertragsdauer, die Kosten werden in Rechnung gestellt.
6 Die Vertragspartei kann den Vertrag vorzeitig auflösen, wenn die Grabesruhe für das entsprechende Privatgrab abgelaufen ist. Durch die vorzeitige
Vertragsauflösung entsteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Kosten
für die Benützung des Privatgrabes.
7 Bei den Eichenwald- und Baumgräbern sind keine Urnenumbettungen
möglich.

## Art. 9a {#art_9a}

6 Übertragung Privatgräber
1 Die Verträge über die Benützung der Privatgräber gehen durch den
Erbgang auf die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger über.
2 Eine vertragliche Übertragung der Privatgräber ist unter den folgenden
kumulativen Bedingungen möglich:
a. Schriftliches Einverständnis der übertragenden und übernehmenden
Vertragspartei;
b. Zustimmung der Friedhofverwaltung.
5 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025.
6 Eingefügt durch Änderung vom 21. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017.

## Art. 9b Seite 5/23 {#art_9b}

7 Historische Grabstätten
1 Die Friedhofverwaltung ist nach dem Ablauf der Vertragsdauer und der
Räumungsfrist für den langfristigen Schutz und Erhalt der historischen
Grabstätten zuständig. Die ehemaligen Vertragspartner oder Nutzer
verlieren ihre Rechte und Pflichten.
2 Bei Wegnahme des Grabmals durch die ehemaligen Vertragspartner oder
Nutzer vor dem Ablauf der Räumungsfrist entfällt die Wirkung des Grabstätteninventars.
3 Das Grabstätteninventar wird durch ein neutrales Fachgremium erarbeitet
und laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf die Aufnahme ihrer
Grabstätte im Inventar.
4 Die in der Kategorie B eingeteilten Grabstätten können durch die Friedhofverwaltung ohne Zustimmung der ehemaligen Vertragspartner oder
Nutzer zur Wiedernutzung vor Ort vermietet werden.
5 Historische Grabstätten können als Privatgrab wieder vermietet werden.
Die Rechte, Pflichten und Kosten richten sich nach den Bestimmungen der
Privatgräber.

## Art. 10 {#art_10}

8 Gemeinschaftsgrabanlagen
1 Im Rahmen der Voraussetzungen von Art. 7 bestehen folgende
Gemeinschaftsgrabanlagen:
a. Erdbestattung mit Namensnennung;
b. Urnenbeisetzung mit Namensnennung;
c. Aschenbeisetzung ohne Namensnennung;
d. Aschenbeisetzung mit Namensnennung;
e. Früh verstorbene Kinder ohne Namensnennung;
f. Gemeinschaftsbaum mit Namensnennung.
2 Bei allen Gemeinschaftsgrabanlagen für Urnen- und Aschenbeisetzung
bleibt die zentrale Inschrift 10 Jahre vor Ort. Beim Gemeinschaftsgrab für
Erdbestattung bleibt die zentrale Inschrift 20 Jahre vor Ort.
3 Bei allen Gemeinschaftsgrabanlagen sind keine Exhumationen und
Urnen- oder Aschenumbettungen möglich.
4 Grabschmuck bei den Gemeinschaftsgrabanlagen wird nach dem Verwelken oder spätestens drei Wochen nach der Bestattung oder Beisetzung
von der Friedhofverwaltung entfernt.
7 Eingefügt durch Änderung vom 21. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017.
8 Fassung gemäss Änderung vom 27. März 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019.
Seite 6/23

## Art. 11 III. Grabmäler {#art_11}

9 Pflicht und Wartefrist
1 Ausser für die anonymen Gemeinschaftsgrabanlagen, Baumgräber und
Themengräber sind für alle Gräber durch die Angehörigen Grabmäler
(Grabsteine, Grabplatten, Inschrifttafeln oder Holzkreuze) erstellen zu
lassen.
2 Bei Erdbestattungen dürfen Grabmäler in der Regel frühestens 12 Monate
nach der Bestattung gesetzt werden. Für Urnengräber besteht eine Wartefrist von 3 Monaten.
3 Die Friedhofverwaltung kann diese Fristen aus besonderen Gründen verlängern oder verkürzen.

## Art. 12 {#art_12}

10 Grabmalgesuch
1 Die Bewilligung für das Aufstellen von Grabmälern ist vor Beginn der
Ausführungsarbeiten einzuholen. Dazu ist bei der Friedhofverwaltung ein
Grabmalgesuch mit folgenden Unterlagen einzureichen:
a. vollständig ausgefülltes Gesuchsformular;
b. Vorder- und Seitenansicht des Grabmals im Massstab 1:10. Die genaue
Materialbezeichnung, Bearbeitung, Form, Schrift, Weihwassergefässe
oder Grablaternen müssen aus der Zeichnung klar ersichtlich sein.
2 Die Friedhofverwaltung kann ergänzende Angaben und Unterlagen anfordern, insbesondere Stein- und Schriftmuster.
3 Für Änderungen und Sanierungen bei historischen Grabstätten ist ein
Grabmalgesuch einzureichen. Dies gilt auch für das Anbringen einer neuen
Inschrift oder Grabplatte.

## Art. 13 {#art_13}

Form und Bearbeitung
1 Grabmäler sollen den ästhetischen Anforderungen der Friedhöfe
entsprechen und sich in Grösse, Art und Gestaltung harmonisch in die
Friedhöfe einfügen.
2 Die Bearbeitung der Grabmäler hat handwerklich korrekt und
materialgerecht zu erfolgen.
9–10 Fassung gemäss Änderung vom 21. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017.
Seite 7/23
3 Grabmäler sollen der Grösse des Grabes angepasste Masse aufweisen.
Innerhalb der zulässigen Höchstmasse sind hohe Grabmäler schmal und
niedrige breit zu halten.
4 Das Polieren, Anpolieren, Einbrennen, Sandstrahlen und Bemalen von
Steinen ist nicht gestattet.
5 Fotos auf dem Grabmal sind unzulässig.

## Art. 14 {#art_14}

Werkstoffe
Als Werkstoffe für Grabmäler sind Naturstein, Holz, Eisen, Bronze, Kupfer
und Aluminiumguss zulässig. Künstlich hergestellte Nachahmungen sind
nicht erlaubt.

## Art. 15 {#art_15}

Sockel, Weihwassergefässe und Grabeinfassungen
1 Sockel, Weihwassergefässe und Grabeinfassungen sind in der Regel aus
dem gleichen Material wie die Grabmäler zu erstellen.
2 Weihwasserbehälter dürfen den gewachsenen Boden um maximal 15 cm
überragen.
3 Grabeinfassungen dürfen eine Höhe von 10 cm und eine Breite von 8 cm
nicht überschreiten. Bei Reihengräbern sind Grabeinfassungen untersagt.

## Art. 16 {#art_16}

Masse der Grabmäler
Die zulässigen Masse der Grabmäler richten sich nach Anhang II.

## Art. 17 {#art_17}

11 Inschriften
1 Die Schrift muss sich in Grösse, Art und Gestaltung dem Grabmal
harmonisch einfügen. Sie soll in Form eingehauener Inschrift oder
Reliefschrift erfolgen.
2 Eine unauffällige farbliche Behandlung der eingehauenen Inschrift auf
einem steinernen Grabmal ist zulässig. Reliefschriften dürfen nicht bemalt
werden.
11 Fassung gemäss Änderung vom 21. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017.
Seite 8/23
3 Besteht bei Hallen- und Plattengräbern keine andere Beschriftungsmöglichkeit, können auf den Grabplatten beschriftete Bronzetafeln angebracht
werden.
4 Für Gemeinschaftsgrabanlagen und die Themengräber legt die Friedhofverwaltung die Gestaltung der Namensinschriften fest.

## Art. 18 {#art_18}

Aufstellen der Grabmäler
1 Die Grabmäler sind auf die von der Friedhofverwaltung bestimmte Linie
zu setzen. Das schräge Aufstellen ist nicht gestattet.
2 Beim Aufstellen ist für eine ausreichende Fundierung der Grabmäler zu
sorgen. Das Fundament darf nicht sichtbar sein.
3 Schadhafte, schief- oder nicht mehr fest stehende Grabmäler sind durch
die Angehörigen wieder instand setzen zu lassen.

## Art. 19 IV. Grabbepflanzung, Grabpflege und Gestaltung der Grabstätten {#art_19}

Grabbepflanzung
1 Die Bepflanzung hat sich in die Gesamtanlage einzufügen, dem Grabfeld
anzupassen und in harmonischer Verbindung zum Grabmal zu stehen.
2 Das Pflanzen von Bäumchen und Sträuchern auf den Grabstätten ist
gestattet; sie dürfen aber eine Höhe von 1 m nicht überschreiten.
3 Die bodendeckende Bepflanzung der Grabstätte darf die Grabeinfassung
nicht überschreiten.
4 Bepflanzungen, die den Charakter des Friedhofs stören, sind nicht gestattet. Unzulässig sind künstliche Pflanzen.
5 Die Friedhofverwaltung ist befugt, verwelkte Pflanzen zu entfernen und
Bepflanzungen, die die zulässigen Masse überschreiten, zurückzuschneiden.

## Art. 20 {#art_20}

Mangelnde Grabpflege
Die Friedhofverwaltung kann überlebende Ehegatten und nahe Angehörige
auffordern, der Grabpflege nachzukommen.

## Art. 21 Seite 9/23 {#art_21}

Übernahme der Grabpflege durch die Friedhofverwaltung
1 Die Friedhofverwaltung ist berechtigt, Grabunterhaltsverträge abzuschliessen und Grabunterhaltsarbeiten auszuführen.
2 Die Höhe der Entschädigung für die Übernahme der Grabpflege durch die
Friedhofverwaltung orientiert sich an den Ansätzen der Stiftung für Dauergrabpflege.

## Art. 22 {#art_22}

Gestaltung der Grabstätten
1 Das Bestreuen und Belegen der Grabstätten mit Kies, Steinsplittern usw.
sowie das Anbringen von Zement-, Stein-, Kunststein- oder Plastikbelägen
auf den Grabstätten ist untersagt.
2 Überdachungen, Verschalungen und Vitrinen oder andere Vorrichtungen
zum Schutz der Grabmäler und der Pflanzen sind nicht gestattet.
3 Grabschmuck, der den Charakter des Friedhofs stört, ist nicht gestattet.
Dazu gehören auch leere Gefässe und Vasen. Die Friedhofverwaltung ist
befugt, diesen Grabschmuck oder solche Gegenstände zu entfernen.

## Art. 23 V. Gebühren und Schlussbestimmungen {#art_23}

Gebühren
1 Die Ansätze der Gebühren über das Bestattungs- und Friedhofwesen
richten sich nach Anhang I.
2 Für Gebühren nach Anhang I haben die Auftraggeberinnen und -geber
aufzukommen. Dies gilt auch, wenn das Erbe ausgeschlagen wird.

## Art. 23a {#art_23a}

12 Kostenübernahme bei bedürftigen Verstorbenen
1 Bei bedürftigen Verstorbenen mit letztem Wohnsitz in der Stadt Luzern
und Ausschlagung der Erbschaft durch die Angehörigen umfasst die unentgeltliche Bestattung zusätzlich zu den Leistungen gemäss Art 23 und 24
des Reglements über das Bestattungs- und Friedhofwesen vom 25. März
1999 die Grundleistungen und allfällige Nebenleistungen gemäss Art. 23b
und 23c.
12 Eingefügt durch Änderung vom 21. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017.
Seite 10/23
2 Eine Kostenübernahme durch die Stadt Luzern ist ausgeschlossen, sofern
erbberechtigte Personen durch Versicherungsleistungen der oder des
Verstorbenen begünstigt werden.

## Art. 23b {#art_23b}

13 Grundleistungen Bestattungen bei bedürftigen Verstorbenen
Die Grundleistungen bei bedürftigen Verstorbenen mit letztem Wohnsitz in
Luzern umfassen folgende Leistungen der Bestattungsunternehmen (alle
Preise in Franken und ohne Mehrwertsteuer): Sarg (inkl. Polster, Sargfüsse, Aufschraubgriffe), Kissen, Einsargung und Leichenpflege, Überführung
bis 10 km mit Bestattungswagen. Diese Leistungen werden pauschal mit
Fr. 1‘360.– an die Bestattungsunternehmen durch die Dienstabteilung
Soziale Dienste der Stadt Luzern entschädigt.

## Art. 23c {#art_23c}

14 Nebenleistungen Bestattungen bei bedürftigen Verstorbenen
Allfällige Nebenleistungen werden nur erstattet, sofern diese notwendig
sind. Diese werden wie folgt an die Bestattungsunternehmen entschädigt:
a. Herren- oder Damenhemd (Sterbekleid) und
Ankleiden mit Sterbekleid Fr. 215.–;
b. Ankleiden mit Privatkleidern Fr. 150.–;
c. Überführung der Gemeinschaftsgraburne vom
Krematorium Luzern zu den städtischen Friedhöfen Fr. 140.–;
d. Zuschlag für Spezialmass Sarg Fr. 150.–;
e. Miete Ferno-Trage mit Hülle Fr. 130.–;
f. Zuschlag für Bereitschaftsdienst (Wochenende,
Nacht, Feiertage) Fr. 170.–.

## Art. 24 {#art_24}

Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
a. Verordnung zum Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen
der Stadt Luzern vom 3. November 1999;
b. Vollzugsverordnung zum Reglement über das Friedhof- und
Bestattungswesen der Gemeinde Littau vom 20. November 2002.
13–14 Eingefügt durch Änderung vom 21. Dezember 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017.

## Art. 25 Seite 11/23 {#art_25}

Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 15
Luzern, 4. Dezember 2013
Namens des Stadtrates
Stefan Roth
Stadtpräsident
Toni Göpfert
Stadtschreiber
15 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 28. Dezember 2013.
Seite 12/23
Anhang I
Gebühren
(zu Art. 23)
Alle Preise in Franken und ohne Mehrwertsteuer.
a. Beitrag an Bestattungskosten bei Erdbestattungen und Urnensowie Aschenbeisetzungen 16
16 Fassung gemäss Änderung vom 27. März 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019.
Verstorbene mit
letztem Wohnsitz
in der Stadt
Luzern
ausserhalb
der Stadt
Luzern
Erdbestattungen
Reihengrab (inklusive Grabplatz für 20
Jahre)
kostenlos 2‘600.–
Kinderreihengrab (inklusive Grabplatz für
20 Jahre)
kostenlos 500.–
Privatgrab (Einzel-, Familien-, Hallen-
und Plattengrab)*
800.– 1‘600.–
Gemeinschaftsgrab mit Namensnennung 800.– 2‘600.–
Gemeinschaftsgrab früh verstorbene
Kinder ohne Namensnennung
kostenlos 50.–
Administrationsgebühr für auswärtige
Bestattungen
90.– –
Urnen- und Aschenbeisetzungen
Urnenreihengrab (inklusive Grabplatz
für 10 Jahre)
kostenlos 800.–
Urnenfamiliengrab* 400.– 600.–
Privatgrab (Einzel-, Familien-, Hallen-
und Plattengrab)*
400.– 600.–
Gemeinschaftsgrab ohne Namensnennung 350.– 550.–
Gemeinschaftsgrab mit Namensnennung
(exkl. Beschriftung)
500.– 800.–
Gemeinschaftsbaum mit Namensnennung
(exkl. Beschriftung)
500.– 800.–
Seite 13/23
* = Privatgräber: Es fallen gemäss lit. d zusätzliche Kosten für den Grabplatz
an.
b. Gebühren für die Benützung von Einrichtungen der Friedhöfe
c. Bewilligungsgebühr für Grabmäler
d. Gebühren für Privatgräber 17
17 Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025.
Baumgrab ohne Namensnennung* 400.– 600.–
Eichenwaldgrab mit Namensnennung
(exkl. Beschriftung)*
400.– 600.–
Themengrab* 400.– 600.–
Zusätzliche Beisetzung in ein bestehendes
Reihengrab
400.– 600.–
Kremation (ohne Urne) kostenlos 550.–
Standard-Urne (Holz-, Öko- oder Tonurne) 70.– 70.–
Administrationsgebühr für auswärtige Beisetzungen oder bei Mitnahme einer Urne
nach Hause
90.– –
Aufbahrung pro Tag 60.– 60.–
Tiefkühlanlage pro Tag 100.– 100.–
Sektionsraum 100.– 100.–
Einsegnungshalle kostenlos 50.–
Abdankungshalle kostenlos 100.–
Administrationsgebühr 60.– 60.–
Einzelgrab für 25 Jahre 1‘000.– 1‘000.–
Familiengrab für 25 Jahre pro Grabplatz 1‘000.– 1‘000.–
Hallengrab für 25 Jahre pro Grabplatz 2‘000.– 2‘000.–
Plattengrab für 25 Jahre pro Grabplatz 1‘600.– 1‘600.–
Urnenfamiliengrab für 15 Jahre, zwei
Grabplätze
900.– 900.–
Urnenfamiliengrab für 15 Jahre, vier
Grabplätze
1‘200.– 1‘200.–
Eichenwaldgrab für 15 Jahre, pro Grabplatz 2‘000.– 2‘000.–
Baumgrab für 15 Jahre 3‘800.– 3‘800.–
Themengrab für 15 Jahre, zwei Grabplätze 2‘500.– 2‘500.–
Seite 14/23
e. Gebühren für Abräumung von Grabstätten, Exhumationen und
Urnenausgrabungen
Abräumen von Grabstätten vor Ablauf
der Vertragsdauer
150.– 150.–
Exhumation Leiche Erwachsener vor
Ablauf der Grabesruhe
5‘000.– 5‘000.–
Exhumation Leiche Erwachsener nach
Ablauf der Grabesruhe
2‘500.– 2‘500.–
Exhumation Leichen von Kindern bis
12 Jahre vor Ablauf der Grabesruhe
1‘000.– 1‘000.–
Exhumation Leichen von Kindern bis
12 Jahre nach Ablauf der Grabesruhe
500.– 500.–
Urnenausgrabung vor Ablauf der Grabesruhe 150.– 150.–
Urnenausgrabung nach Ablauf der
Grabesruhe
100.– 100.–
Seite 15/23
Anhang II
Zulässige Masse der Grabmäler
(zu Art. 16)
Alle Massangaben in cm. Zwischengrössen in den nachfolgenden
Darstellungen sind möglich.
Seite 16/23
A. Reihengräber
1. Erdbestattung
1.1 Stehende Grabmäler gemäss nachfolgender Darstellung
1.2 Liegende Grabmäler (Plattengrösse)
max. Flächeninhalt
mind.
Dicke
Freie Formen 0,24 m² 14/18 cm
Seite 17/23
2. Urnenbeisetzung und Kinder
2.1 Stehende Grabmäler gemäss nachfolgender Darstellung
2.2 Liegende Grabmäler (Plattengrösse)
max. Flächeninhalt
mind.
Dicke
Freie Formen 0,16 m² 14/18 cm
Seite 18/23
B. Privatgräber
1. Familiengrab 9 m2
1.1 Stehende Grabmäler gemäss nachfolgender Darstellung
1.2 Liegende Grabmäler (Plattengrösse)
max.
Flächeninhalt
mind.
Dicke
Freie Formen 1,2 m² 14/18 cm
Seite 19/23
2. Familiengrab 6 m2
2.1 Stehende Grabmäler gemäss nachfolgender Darstellung
2.2 Liegende Grabmäler (Plattengrösse)
max. Flächeninhalt
mind.
Dicke
Freie Formen 0,8 m² 14/18 cm
Seite 20/23
3. Einzelgrab
3.1 Stehende Grabmäler gemäss nachfolgender Darstellung
3.2 Liegende Grabmäler (Plattengrösse)
max. Flächeninhalt
mind.
Dicke
Freie Formen 0,6 m² 14/18 cm
Seite 21/23
4. Urnenfamiliengrab
4.1 Stehende Grabmäler gemäss nachfolgender Darstellung
4.2 Liegende Grabmäler (Plattengrösse)
max. Flächeninhalt
mind.
Dicke
Zwei Grabplätze, freie Formen 0,16 m² 14/18 cm
Vier Grabplätze, freie Formen 0,3 m² 14/18 cm
Seite 22/23
5. Hallen- und Plattengrab
5.1 Stehende Grabmäler und Wandplatten
Je nach Friedhof, Lage- und Platzverhältnissen unterschiedlich. Es ist
eine Absprache mit der Friedhofverwaltung und ein bewilligtes
Grabmalgesuch notwendig.
5.2 Liegende Grabmäler (Plattengrösse)
max. Länge max. Breite
Rechteckige Bronzeplatten 30 cm 20 cm
Seite 23/23
Tabelle der Änderungen der Verordnung über das Bestattungs- und
Friedhofwesen vom 4. Dezember 2013
Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt
Seite
Geänderte
Stellen
Art der
Änderung
Inkrafttreten
1. StB 738 21.12.16 31.12.16
Art. 3, Art. 9,
Art. 10–12, Art.
17, Anhang I
Art. 9a, Art. 9b,
Art. 23a–c
geändert
eingefügt
1.1.17
2. StB 140 27.3.19 6.4.19
Art. 10, Anhang I geändert 1.5.19
3. StB 861 11.12.24 28.12.24
Art. 9, Anhang I geändert 1.1.25
