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title: "Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz"
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# Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Konkordat enthält die rechtssetzenden Vorschriften, nach denen sich die interkantonale Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz richtet.
2 Die Allgemeinen Bestimmungen (Abschnitt I), die Bestimmungen über die Unterstützungseinsätze (Abschnitt II) und die weiteren polizeilichen Befugnisse (Abschnitt III)
sowie die Bestimmungen über die Zuständigkeiten und Organe (Abschnitt V) sind direkt
anwendbar.
* K 2010 3176 und G 2011 9. Das Polizeikonkordat Zentralschweiz wurde am 6. November 2009 von
der Zentralschweizer Polizeidirektorinnen- und -direktorenkonferenz zuhanden der Zentralschweizer Regierungskonferenz verabschiedet und von dieser zur Genehmigung an die beteiligten Kantone überwiesen. Der Kantonsrat genehmigte den Beitritt des Kantons Luzern zu dem Konkordat am 8. November
2010 mit Dekret (K 2010 3175). Die Referendumsfrist lief am 12. Januar 2011 unbenützt ab
(K 2011 73). Gestützt auf Artikel 39 wurde das Konkordat für den Kanton Luzern, der den Beitritt unter
Vorbehalt der Genehmigung des Kantonsrates am 23. Februar 2010 erklärt hatte, am 13. Januar 2011
nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist des Genehmigungsdekrets rechtswirksam. Auch Abschnitt II trat gemäss Artikel 39 Absatz 2 mit diesem Datum in Kraft, da der Kanton Luzern dem Konkordat als sechster Kanton beitrat.
1 SR 101
2 Nr. 352
3 Die Bestimmungen über die polizeiliche Zusammenarbeit mittels Vereinbarung (Abschnitt IV) sind anwendbar, wenn Kantone miteinander Zusammenarbeitsvereinbarungen abschliessen.

## Art. 2 {#art_2}

Begriffe
Dieses Konkordat verwendet die folgenden Begriffe:
1. Kantone sind die diesem Konkordat beigetretenen Kantone.
2. Vereinbarungskantone sind die Kantone, die gestützt auf dieses Konkordat miteinander eine Vereinbarung abgeschlossen haben.
3. Polizeiorgane sind hoheitlich handelnde Personen.

## Art. 3 {#art_3}

Amtshilfe
1 Die Polizeikorps sind verpflichtet, sich gegenseitig die notwendigen Unterlagen und
Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit es sich um die Erfüllung von Aufgaben
handelt, die sich aus diesem Konkordat oder aus einer darauf gestützten Vereinbarung
ergeben.
2 Die Amtsstellen der Kantone sind unter den gleichen Voraussetzungen verpflichtet,
den Polizeiorganen der Kantone wie den Polizeiorganen des eigenen Kantons Amtshilfe
zu leisten.
3 Die Prüfung des Gesuches um Amtshilfe richtet sich nach dem Recht des angefragten
Kantons.

## Art. 4 II. Unterstützungseinsätze {#art_4}

Voraussetzungen
Hat ein Ereignis oder ein Anlass einen ausserordentlichen Umfang oder grenzüberschreitenden Charakter, wie namentlich eine Katastrophe, ein Grossereignis, eine drohende schwerwiegende oder bereits eingetretene Beeinträchtigung der inneren Sicherheit, ein Grossanlass oder ein Einsatz verkehrs- oder kriminalpolizeilicher Art, und ist
ein Kanton nicht in der Lage, dies mit seinem Polizeikorps allein zu bewältigen, kann er
die anderen Kantone um Unterstützung ersuchen.

## Art. 5 {#art_5}

Pflicht zur Unterstützung
1 Ein ersuchter Kanton ist nach Massgabe des Korpsbestandes seiner Polizei zur Unterstützung verpflichtet, soweit er nicht vordringlich eigene Aufgaben zu erfüllen hat.
2 Sind die Voraussetzungen gemäss Artikel 4 nicht gegeben, kann frei über ein Gesuch
um Unterstützung entschieden werden.

## Art. 6 Nr. 352 3 {#art_6}

Inhalt der Unterstützung
Für einen Unterstützungseinsatz werden
a. einem Polizeikorps (Einsatzkorps) Mitarbeitende anderer Polizeikorps (Unterstützungskorps) für einen einzelnen Einsatz oder für eine begrenzte Zeit zur Unterstützung unterstellt oder Material zur Verfügung gestellt;
b. gemäss Artikel 36 Abs. 1 für ein mehrere Kantone betreffendes Ereignis der Einsatzraum festgelegt, soweit notwendig eine gemeinsame Einsatzleiterin oder ein gemeinsamer Einsatzleiter bestimmt und ihr oder ihm alle eingesetzten Mitarbeitenden
unterstellt sowie Material zugeteilt.

## Art. 7 {#art_7}

Gesuchsverfahren und -vorbereitung
1 Die zuständige Behörde des betroffenen Kantons richtet ihr Gesuch an die zuständigen
Behörden des ersuchten Kantons beziehungsweise der ersuchten Kantone oder im Fall
von Artikel 6 lit. b an die Zentralschweizer Polizeidirektorinnen- und -direktorenkonferenz (ZPDK).
2 Die Vorbereitung des Gesuches erfolgt gemäss Artikel 37.
3 In dringenden Fällen kann das Gesuch nachträglich gestellt werden.

## Art. 8 {#art_8}

Rechtliche Stellung der Polizeiorgane
1 Unterstützungseinsätze erfolgen gemäss dem Recht des Einsatzortes.
2 Die eingesetzten Polizeiorgane haben die gleichen Befugnisse und Pflichten wie die
Polizeiorgane des Kantons des Einsatzortes.
3 Personalrechtlich unterstehen sie dem Kanton, der sie angestellt hat.

## Art. 9 {#art_9}

Aufsicht
1 Ein Unterstützungseinsatz gemäss Artikel 6 lit. a steht unter der Aufsicht der zuständigen Behörde des Kantons des Einsatzortes.
2 Ein Unterstützungseinsatz gemäss Artikel 6 lit. b sowie die Einsatzleiterin oder der
Einsatzleiter stehen unter der Aufsicht der ZPDK. Diese kann die Aufsicht einer Delegation übertragen, der ihre Präsidentin oder ihr Präsident sowie die ZPDK-Mitglieder der
Einsatzraum-Kantone angehören.

## Art. 10 {#art_10}

Rechtspflege
Für die Rechtspflege sind unter Vorbehalt von Artikel 11 die Behörden des Kantons des
Einsatzortes zuständig.
4 Nr. 352

## Art. 11 {#art_11}

Haftung
1 Der Kanton des Einsatzortes haftet gemäss seinem Recht gegenüber Dritten für Schaden, der diesen im Rahmen des Unterstützungseinsatzes entstanden ist.
2 Für den Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte bei ihrem Einsatz dem Kanton des
Einsatzortes, dem Kanton des Unterstützungskorps oder dem Kanton des Einsatzkorps
widerrechtlich zufügen, haftet der Kanton, bei dem sie angestellt sind, sofern sie vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt haben.
3 Die Mitarbeitenden haften nach dessen Recht nur gegenüber dem Kanton, bei dem sie
angestellt sind.

## Art. 12 {#art_12}

Abgeltung
1 Bei einem Unterstützungseinsatz gemäss Artikel 6 lit. a hat der Kanton des Einsatzkorps dem Unterstützungskorps die entstandenen Kosten für Personal, Fahrzeuge und
Material gemäss IKAPOL-Ansätzen zu vergüten.
2 Bei einem Unterstützungseinsatz gemäss Artikel 6 lit. b tragen die Kantone, die dem
Einsatzraum angehören, zu gleichen Teilen die gemäss den Ansätzen der Vereinbarung
über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) vom 6. April / 9. November 2006
entstandenen Kosten für Personal, Fahrzeuge und Material, die zu ihren Gunsten eingesetzt oder auf Reserve gestellt werden.
3 Kosten für die Unterstützung, die von anderen geleistet wird, werden gemäss Absatz 2
aufgeteilt.

## Art. 13 III. Weitere polizeiliche Befugnisse {#art_13}

Grenzüberschreitende polizeiliche Handlungen
1 Die Polizeiorgane sind befugt, auf ihrem Kantonsgebiet begonnene polizeiliche Handlungen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Kantone fortzusetzen, wenn die örtlich zuständige Polizei wegen der besonderen Dringlichkeit nicht zuvor unterrichtet werden
konnte oder nicht rechtzeitig zur Stelle ist, um den Einsatz zu übernehmen.
2 Die örtlich zuständige Polizei ist über den Einsatz sowie die getroffenen Massnahmen
so bald als möglich zu informieren. Sobald sie es verlangt, ist der Einsatz einzustellen.
3 Das die Kantonsgrenze überschreitende Polizeiorgan kann direkt an die zuständige Behörde rapportieren.
4 Das die Kantonsgrenze überschreitende Polizeiorgan untersteht während des gesamten
Einsatzes dem Recht seines Kantons. Grenzüberschreitende Polizeieinsätze werden interkantonal nicht abgegolten; vorbehalten sind abweichende Vereinbarungen zwischen
Kantonen.
Nr. 352 5
5 Die Rechtspflege richtet sich nach dem anwendbaren Recht, die Haftung nach Artikel 11.

## Art. 14 {#art_14}

Polizeiliche Handlungen im Konkordatsraum
1 Die Polizeiorgane sind im Einzelfall befugt, im ganzen Konkordatsraum gemäss ihrem
eigenen Recht unaufschiebbare Massnahmen zu treffen, um eingetretene und nicht anders zu beseitigende Störungen oder unmittelbar drohende Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung zu beseitigen oder abzuwehren. Die örtlich zuständige Polizei
ist so bald als möglich zu informieren.
2 Erfolgt der Einsatz bei Verstössen gegen Bundesrecht, kann das eingreifende Polizeiorgan direkt an die zuständige Behörde rapportieren sowie auf der Stelle Ordnungsbussen nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG)2
3 Soweit der Einsatz nicht ohne weitere Ermittlungen mit einer Ordnungsbusse oder einem Rapport abgeschlossen werden kann, hat das eingreifende Polizeiorgan sobald als
möglich die örtlich zuständige Polizei beizuziehen und ihr die bisherigen Erkenntnisse
zu übergeben.
zugunsten der örtlich zuständigen Polizei
erheben.
4 Die gestützt auf diese Bestimmung getroffenen Massnahmen werden interkantonal
nicht abgegolten; vorbehalten sind abweichende Vereinbarungen zwischen Kantonen.
5 Für die Rechtspflege sind die Behörden des Einsatzortes zuständig. Die Haftung richtet
sich nach Artikel 11.
IV. Formen der interkantonalen Polizeizusammenarbeit mittels Vereinbarungen

## Art. 15 A. Übertragung von Aufgaben (Leistungskauf) {#art_15}

Zweck
1 Die Kantone können im hoheitlichen und nichthoheitlichen Bereich zusammenarbeiten,
indem sie in einer Vereinbarung die Erfüllung von Aufgaben einem oder mehreren Kantonen gegen Entschädigung zur selbständigen Erfüllung übertragen (Leistungskauf).
2 Der die Aufgabe wahrnehmende Kanton wird als Leistungserbringer bezeichnet, der
die Aufgabenerfüllung übertragende Kanton als Leistungskäufer.
2 SR 741.03
6 Nr. 352

## Art. 16 {#art_16}

Grundsätze der Aufgabenerfüllung
1 Ohne anderslautende Bestimmung in der Vereinbarung erfolgt die Aufgabenerfüllung
unabhängig des Erfüllungsortes gemäss dem Recht des Leistungserbringers.
2 Das Recht des Leistungserbringers gilt namentlich auch für die Grundsätze des polizeilichen Handelns und der polizeilichen Massnahmen sowie für die Rechtspflege.
3 Der Leistungserbringer kann die Erfüllung der Aufgabe oder Teile davon, sofern dies
die Vereinbarung und das Recht des Leistungserbringers und des Leistungskäufers ausdrücklich vorsehen, an private oder öffentlich-rechtliche Dritte übertragen. Er bleibt gegenüber dem Leistungskäufer für die korrekte Aufgabenerfüllung verantwortlich.

## Art. 17 {#art_17}

Mitsprache
1 Die Organisation der zu erbringenden Leistung ist Sache des Leistungserbringers.
2 Die Vereinbarung kann eine Mitsprache des Leistungskäufers vorsehen.

## Art. 18 {#art_18}

Haftung
1 Für den Schaden, der Dritten im Rahmen der Aufgabenerfüllung durch den Leistungserbringer entsteht, haftet dieser gemäss seinem Recht.
2 Für den Schaden, der dem Leistungskäufer oder dem Kanton des Einsatzortes entstanden ist, haftet der Leistungserbringer, wenn ihn seine Mitarbeitenden oder der von ihm
Beauftragte vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben. Der Rückgriff des Leistungserbringers auf seine Mitarbeitenden richtet sich nach seinem Recht.
3 Die Vereinbarung kann eine von Absatz 1 abweichende Haftungsregelung treffen. Absatz 2 ist in diesem Fall sinngemäss anwendbar.

## Art. 19 {#art_19}

Abgeltung
1 Die Abgeltung erfolgt nach den Grundsätzen der Artikel 21 sowie 25 bis 30 der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom
24. Juni 2005 (IRV)3
2 Die Vereinbarung regelt die Einzelheiten.
.

## Art. 20 {#art_20}

Aufsicht
Die Aufgabenerfüllung steht unabhängig des Erfüllungsortes ausschliesslich unter der
Aufsicht der zuständigen Behörde des Leistungserbringers. An diese sind Vorbringen
des Leistungskäufers zu richten.
3 SRL Nr. 15. Auf diese Vereinbarung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

## Art. 21 Nr. 352 7 {#art_21}

Berichterstattung
1 Der Leistungserbringer erstattet dem Leistungskäufer jährlich Bericht.
2 Die Berichtspunkte werden in der Vereinbarung geregelt.

## Art. 22 B. Interkantonaler Polizeidienst {#art_22}

Zweck
Die Kantone können zusammenarbeiten, indem sie mit einer Vereinbarung einen aus
Mitarbeitenden verschiedener Polizeikorps zusammengesetzten Interkantonalen Polizeidienst formieren, der eine bestimmte Aufgabe wahrnimmt.

## Art. 23 {#art_23}

Vereinbarungsinhalt
Die Vereinbarung enthält namentlich
a. die genaue Bezeichnung der vom Interkantonalen Polizeidienst für eine bestimmte
oder unbestimmte Dauer wahrzunehmende Aufgabe;
b. die Zuweisung des Interkantonalen Polizeidienstes an ein Polizeikorps (Dienstkorps);
c. die Festlegung des Bestandes an Mitarbeitenden, welche die Kantone zur Verfügung
stellen, sowie der Zuständigkeiten und Modalitäten für Bestandesänderungen;
d. die Regelung des Ablaufs von Einsätzen des Interkantonalen Polizeidienstes und deren Rechnungsstellung.

## Art. 24 {#art_24}

Zuständigkeiten
Das Dienstkorps ist zuständig für die Organisation, die Aus- und Weiterbildung gemäss
den Grundsätzen der Fachgremien sowie für die materielle Ausrüstung des Interkantonalen Polizeidienstes. Ausgenommen davon ist die persönliche Ausrüstung, welche jedes
Korps für seine Mitarbeitenden stellt.

## Art. 25 {#art_25}

Zugang zu den Leistungen
1 Die Leistungen des Interkantonalen Polizeidienstes stehen den Vereinbarungskantonen
unabhängig von der Zuweisung an ein Dienstkorps und unabhängig von der Herkunft
der Mitarbeitenden gleichberechtigt zur Verfügung.
2 Bei nachfragebedingten Leistungsbeschränkungen entscheidet das Dienstkorps nach
Massgabe der Dringlichkeit und Bedeutung über den Einsatz des Interkantonalen Polizeidienstes.
8 Nr. 352

## Art. 26 {#art_26}

Rechtsstellung der Mitarbeitenden
1 Die Mitarbeitenden des Interkantonalen Polizeidienstes haben die Befugnisse und
Pflichten wie die Mitarbeitenden des Dienstkorps. Sie wenden bei ihren Amtshandlungen die für das Dienstkorps geltenden Vorschriften an.
2 Personalrechtlich unterstehen sie dem Kanton, der sie angestellt hat.

## Art. 27 {#art_27}

Rechtspflege
Die Rechtspflege richtet sich nach dem Recht des Kantons des Einsatzortes.

## Art. 28 {#art_28}

Haftung
1 Wenn die Vereinbarung nichts anderes regelt, richtet sich die Haftung nach Artikel 11.
2 Verbleibt ein ungedeckter Schaden, decken ihn die Vereinbarungskantone in dem Verhältnis, wie ihnen vom Interkantonalen Polizeidienst im Durchschnitt der vergangenen
fünf Jahre Leistungen erbracht wurden.

## Art. 29 {#art_29}

Finanz- und Rechnungswesen
1 Das Dienstkorps führt für den Interkantonalen Polizeidienst eine separate Rechnung
und Leistungserfassung.
2 Das Budget und die Jahresrechnung des Interkantonalen Polizeidienstes werden jährlich von den Direktionen der Vereinbarungskantone im Sinne einer Planungsgrundlage
genehmigt. Die Budgethoheit der zuständigen Organe wird davon nicht berührt.

## Art. 30 {#art_30}

Abgeltung und Lastenausgleich; Investitionen
1 Jeder Vereinbarungskanton trägt seine Personalkosten. Weicht der gemäss Artikel 23
lit. c eingebrachte Bestand im Jahresdurchschnitt um mehr als 10 Prozent von dem für
einen Kanton erbrachten Anteil an Leistungen ab, ist die Abweichung geldmässig auszugleichen. Berechnungsgrundlage ist die Summe der Personalkosten der Mitarbeitenden des Interkantonalen Polizeidienstes.
2 Die Sachkosten des Dienstkorps werden den Vereinbarungskantonen gemäss ihren
Leistungsbezügen verrechnet.
3 Der Kanton des Dienstkorps finanziert die Investitionen. Die Vereinbarungskantone
tragen die Investitionen durch Übernahme von Abschreibungs- und Zinskosten gemäss
ihren Leistungsbezügen.

## Art. 31 Nr. 352 9 {#art_31}

Aufsicht
Die Aufgabenerfüllung steht unabhängig des Einsatzortes unter der Aufsicht der für das
Dienstkorps zuständigen Behörde. An diese sind Vorbringen der anderen Kantone zu
richten.

## Art. 32 {#art_32}

Berichterstattung
1 Der Kanton des Dienstkorps erstattet den Vereinbarungskantonen jährlich Bericht.
2 Die Vereinbarung legt die Berichtspunkte fest.

## Art. 33 C. Vereinbarungen mit Nicht-Konkordatskantonen {#art_33}

Abschluss oder Beitritt
Mit dem Einverständnis der Konkordatskantone, die eine Vereinbarung gestützt auf dieses Konkordat abschliessen oder abgeschlossen haben, können Kantone, die nicht dem
Konkordat angehören, beim Abschluss der Vereinbarung mitmachen oder ihr später beitreten. Die Vereinbarung richtet sich nach den Regeln dieses Konkordates.

## Art. 34 V. Zuständigkeiten und Organe {#art_34}

Kantonale Zuständigkeiten
Die Zuständigkeit für Abschluss und Änderungen dieses Konkordates und von darauf
gestützten Vereinbarungen richtet sich nach dem Recht jedes Kantons.

## Art. 35 {#art_35}

Zentralschweizer Polizeidirektorinnen- und -direktorenkonferenz (ZPDK)
a) Allgemein
1 Die für die Polizei zuständigen Regierungsmitglieder bilden die Zentralschweizer Polizeidirektorinnen- und -direktorenkonferenz (ZPDK). Sie konstituiert sich selbst.
2 Die ZPDK bezweckt die Zusammenarbeit der Kantone im Bereich der inneren Sicherheit und wahrt die regionalen Interessen gegenüber anderen Kantonen und dem Bund.
3 Im Rahmen dieses Konkordates ist sie das strategische Organ der Polizei-
Zusammenarbeit der Zentralschweiz und zuständig für:
a. die allgemeine Förderung der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz;
b. die ihr in diesem Konkordat übertragenen Aufgaben;
c. den Erlass ihrer Geschäftsordnung;
10 Nr. 352
d. die periodische Berichterstattung an die Zentralschweizer Regierungskonferenz
(ZRK) über den Vollzug dieses Konkordates und die Polizei-Zusammenarbeit in der
Zentralschweiz sowie die Information der Öffentlichkeit.
4 Die ZPDK ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 ⁄3 ihrer stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind. Sie beschliesst mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. In dringenden Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident selbständig Entscheide fällen.
5 Beschlüsse gemäss Artikel 36 Abs. 1 und Artikel 36 Abs. 2 lit. d haben einstimmig zu
erfolgen; ein Präsidialentscheid ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
6 Beschlüsse auf dem Zirkularweg sind möglich, sofern kein Mitglied eine Sitzung verlangt.
Art. 36 b) bei Unterstützungseinsätzen
1 Die ZPDK ist im Zusammenhang mit Artikel 6 lit. b zuständig für:
a. die Festlegung des Einsatzraumes und der Mannschaftskontingente;
b. soweit notwendig die Bestimmung einer Einsatzleiterin oder eines Einsatzleiters;
c. die Erteilung des Auftrages;
d. die Genehmigung des Einsatzkonzeptes, der Eventualplanung und der Einsatzrichtlinien (rules of engagement).
Beschlüsse gemäss lit. b–d können an eine Delegation gemäss Artikel 9 Abs. 2 übertragen werden.
2 Die ZPDK ist weiter zuständig für:
a. die Einreichung von Unterstützungsgesuchen an andere Kantone gemäss der Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL-Vereinbarung) vom
6. April / 9. November 2006, die vom betroffenen Kanton oder von der Einsatzleiterin beziehungsweise vom Einsatzleiter beantragt werden, sofern auch andere Kantone solche Gesuche beantragen;
b. die Behandlung von Unterstützungsgesuchen anderer Kantone gemäss IKAPOL-
Vereinbarung;
c. die Festlegung der Mannschaftskontingente der Kantone, falls darüber keine Einigung zustande kommt;
d. die Festlegung einer gegenüber den IKAPOL-Ansätzen gemäss Artikel 12 Abs. 1
und 2 um höchstens 40 Prozent tieferen Abgeltungsregelung.
3 Die ZPDK vermittelt bei Streitigkeiten über finanzielle Entschädigungen und Schadenersatzansprüche und unterbreitet den beteiligten Kantonen Vergleichsvorschläge. Scheitert die Vermittlung, findet das Verfahren gemäss Artikel 45 statt.

## Art. 37 {#art_37}

Zentralschweizer Polizeikommandantenkonferenz (ZPKK)
1 Die Polizeikommandantinnen und -kommandanten der Kantone bilden die Zentralschweizer Polizeikommandantenkonferenz (ZPKK). Sie konstituiert sich selbst.
Nr. 352 11
2 Die ZPKK ist im Rahmen dieses Konkordates das vorbereitende Organ der ZPDK und
zuständig für:
a. die Koordination der Vorbereitung von Unterstützungseinsätzen;
b. die Vorbereitung der Geschäfte der ZPDK. Sie kann zu allen Geschäften Anträge
stellen;
c. den Erlass ihrer von der ZPDK zu genehmigenden Geschäftsordnung.
3 Die ZPKK ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 ⁄3 ihrer stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind. Sie beschliesst mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.

## Art. 38 VI. Schlussbestimmungen {#art_38}

Depositar
1 Die Staatskanzlei des Kantons Nidwalden ist Depositar dieses Konkordates sowie aller
auf dieses Konkordat gestützten Vereinbarungen.
2 Die Kantone ratifizieren ihren Beitritt gegenüber dem Depositar. Er notifiziert den
Kantonen die eingegangenen Beitrittserklärungen sowie das Inkrafttreten des Konkordates oder die darauf gestützten Vereinbarungen.
3 Der Depositar informiert den Bund gemäss Artikel 48 Abs. 3 der Bundesverfassung
über das Konkordat sowie die darauf gestützten Vereinbarungen.
4 Er ist besorgt für die Archivierung der Akten der ZPDK und der ZPKK im Staatsarchiv
Nidwalden.

## Art. 39 {#art_39}

Inkrafttreten
1 Das Konkordat tritt, mit Ausnahme von Abschnitt II, in Kraft, sobald vier Kantone ihren Beitritt erklärt haben.4
2 Abschnitt II tritt in Kraft, sobald dem Konkordat alle sechs Zentralschweizer Kantone

## Art. 40 beigetreten sind. 5 {#art_40}

Aufnahme in Rechtssammlung, Publikation
1 Dieses Konkordat wird in die Rechtssammlungen der beigetretenen Kantone aufgenommen.
4 Das Konkordat trat mit den Beitrittserklärungen der Kantone Uri und Zug am 30. November 2010, für
den Kanton Luzern nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist des Beitrittsdekrets (K 2011 73)
am 13. Januar 2011 in Kraft.
5 Der Kanton Luzern trat dem Konkordat als sechster Kanton per 13. Januar 2011 bei, sodass dessen
Abschnitt II mit diesem Datum in Kraft trat.
12 Nr. 352
2 Kantone, die Vereinbarungen gestützt auf dieses Konkordat abgeschlossen haben, veröffentlichen diese gemäss ihrem Recht.

## Art. 41 {#art_41}

Bestehende Vereinbarungen
Bestehende Vereinbarungen der Kantone werden durch dieses Konkordat ohne anderslautende Regelung weder geändert noch aufgehoben.

## Art. 42 {#art_42}

Beendigung des Konkordates
1 Das Konkordat wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
2 Es kann von jedem Kanton mit einer Frist von einem Jahr per Ende Jahr gekündigt
werden, erstmals per 31.12.2018. Das Konkordat tritt ausser Kraft, wenn die Mitgliederzahl unter vier sinkt.
3 Die Kündigung oder Beendigung bezieht sich ohne anderslautenden Beschluss nur auf
das Konkordat. Auf das Konkordat gestützte Vereinbarungen bleiben mit dem Konkordat als Grundlage in Kraft.

## Art. 43 {#art_43}

Änderung des Konkordates
1 Jeder Kanton kann beim Depositar beantragen, Verhandlungen über die Änderung des
Konkordates einzuleiten. Der Antrag wird allen Regierungen der Kantone mit einer Einladung zur ersten Verhandlungssitzung zugestellt.
2 Änderungen treten in Kraft, wenn sie von allen Kantonen genehmigt worden sind.
3 Ohne anderslautende Bestimmung gelten die Vertragsänderungen auch für die auf das
Konkordat gestützten Vereinbarungen, die vor der Änderung in Kraft getreten sind.

## Art. 44 {#art_44}

Aufhebung bisherigen Rechts
Sobald Abschnitt II dieses Konkordates in Kraft getreten ist, tritt das Konkordat über die
polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz vom 25. August 19786 ausser

## Art. 45 Kraft.7 {#art_45}

Streitbeilegung
Zur Beilegung von Streitigkeiten über dieses Konkordat oder auf dieses gestützte Vereinbarungen gilt das Verfahren gemäss Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 (IRV).
6 G 1980 77 (SRL Nr. 357)
7 Der Kanton Luzern trat dem Konkordat als sechster Kanton per 13. Januar 2011 bei, sodass dessen
Abschnitt II mit diesem Datum in Kraft trat.
