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title: "Vereinbarung über die Organisation der Geschäftsstelle der Trägerschaft für das Agglomerationsprogramm der Agglomeration Basel"
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provisions: 6
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# Vereinbarung über die Organisation der Geschäftsstelle der Trägerschaft für das Agglomerationsprogramm der Agglomeration Basel

## § 1 {#par_1}

Grundsatz
1 Die Geschäftstelle ist Teil der Trägerschaft für das Agglomerationsprogramm der Agglomeration Basel. Sie besteht aus
a) der Leiterin oder dem Leiter Agglomerationsprogramm und
b) einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter.
2 Die Geschäftsstelle ist mit bis zu 200% Stellenprozenten ausgestattet.
3 Die Geschäftsleitung der Trägerschaft für das Agglomerationsprogramm der Agglomeration Basel
kann bei Bedarf die angemessene Erweiterung der Geschäftsstelle bei den Kantonen Basel-Stadt und
Basel-Landschaft beantragen.

## § 2 {#par_2}

Das Personal der Geschäftsstelle
1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Bau- und Umweltschutzdirektion Basel-Landschaft und die
Vorsteherin oder der Vorsteher des Bau- und Verkehrsdepartements des Kantons Basel-Stadt selektionieren das Personal der Geschäftsstelle. Anstellungsbehörde ist formell der Regierungsrat des Kantons
Basel-Landschaft.
2 Das Personal der Geschäftsstelle untersteht dem Personalrecht des Kantons Basel-Landschaft.

## § 3 {#par_3}

Sitz und Einordnung der Geschäftsstelle
1 Die Geschäftsstelle hat ihren Sitz in Liestal.
2 Sie ist administrativ dem Amt für Raumplanung innerhalb der Bau- und Umweltschutzdirektion Ba -
sel-Landschaft zugeordnet.
3 Die Geschäftsstelle ist fachlich der Geschäftsleitung der Trägerschaft des Agglomerationsprogramms
für die Agglomeration Basel unterstellt und dieser gegenüber weisungsgebunden. Die Geschäftsleitung erstellt für die Geschäftsstelle ein Pflichtenheft, das vom politischen Steuerungsausschuss zu genehmigen ist.
4 Die Geschäftsstelle führt das Sekretariat des politischen Steuerungsausschusses.

## § 4 {#par_4}

Finanzielle Regelung
1 Die Kosten für die Geschäftsstelle werden je zu 50% durch die beiden Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft getragen. Zu den Kosten gehören die Personalkosten (inkl. Spesen), der Raumaufwand
(inkl. IT-Infrastruktur) und der Sachaufwand. Die zu teilenden Kosten ergeben sich aus den Bruttolohnkosten multipliziert mit dem Faktor 1,6. Es gilt das Berechnungsschema gemäss Anhang 1.
1) Beitrittsermächtigung vom Regierungsrat erteilt am 2. 2. 2010.
2) Datum redaktionell berichtigt
3) Dieser Erlass trägt ein Doppeldatum: 21./22. Oktober 2010. Aus softwaretechnischen Gründen kann hier nur ein Datum wiedergegeben werden.
4) SG 153.100.
5) GS 29.276
Geschäftsstelle Agglomerationsprogramm: Vereinbarung 118.700
2 Die finanziellen Verpflichtungen der Kantone stehen unter dem Vorbehalt der erforderlichen Finanzierungsbeschlüsse der jeweils zuständigen Organe. In diesem Rahmen können die Parteien gemeinsam einzelfallweise oder generell eine vom Kostenteiler gemäss Abs. 1 abweichende Regelung treffen.
3 Die Kosten werden vom Kanton Basel-Landschaft vorfinanziert und dem Kanton Basel-Stadt monatlich in Rechnung gestellt.

## § 5 {#par_5}

Dauer der Vereinbarung und Kündigung
1 Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2 Sie kann von beiden Kantonen unter Beachtung einer zweijährigen Frist auf das Ende eines Kalen -
derjahres gekündigt werden. Tritt dieser Fall ein, so haben die beiden Kantone zu einer alternativen
Regelung Hand zu bieten, welche die Voraussetzungen für den Erhalt von Bundesbeiträgen an das Agglomerationsprogramm erfüllt.
3 Ergeben sich im Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel- Landschaft, Aargau und Solo -
thurn betreffend Trägerschaft für das Agglomerationsprogramm der Agglomeration Basel wesentliche
Änderungen, welche die Geschäftsstelle beeinflussen, so ist vorliegende Vereinbarung auf ihre Gültigkeit und ihren Weiterbestand hin zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

## § 6 {#par_6}

Wirksamkeit
1 Diese Vereinbarung ist vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft zu genehmigen. Sie wird nach
beidseitiger Unterzeichnung und Genehmigung durch den Landrat sofort wirksam. Die Vereinbarung
ist zu publizieren.
Liestal, den 22. Oktober 2010 6)
Kanton Basel-Landschaft
Bau- und Umweltdirektion
Jörg Krähenühl, Regierungsrat
Ermächtigungsbeschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 2. 2. 2010.
Genehmigung durch den Landrat des Kantons Basel-Landschaft am 9. 9. 2010.
Basel, den 21. Oktober 2010 7)
Kanton Basel-Stadt
Bau- und Verkehrsdepartement
Dr. Hans-Peter Wessels, Regierungsrat
Ermächtigungsbeschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt vom 2. 2. 2010.
6) Datum redaktionell berichtigt.
7) Datum redaktionell berichtigt.
Geschäftsstelle Agglomerationsprogramm: Vereinbarung 118.700
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.10.2010 22.10.2010 Erlass Erstfassung KB 25.09.2010
Geschäftsstelle Agglomerationsprogramm: Vereinbarung 118.700
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 21.10.2010 22.10.2010 Erstfassung KB 25.09.2010
Geschäftsstelle Agglomerationsprogramm: Vereinbarung Anhang 118.700
Anhang 1 zur Vereinbarung über die Organisation der Geschäftsstelle
der Trägerschaft für das Agglomerationsprogramm der Agglomeration
Basel
Berechnung der hälftig zwischen Basel-Stadt und Basel-Landschaft zu teilenden Kosten:
Bruttolohnkosten 100%
zuzüglich 20% Sozialzulagen (Arbeitgeberbeiträge)
zuzüglich 20% Overhead (Dienststelle, Direktion, Zentrale Dienste, Zugriff auf
Sekretariat etc.)
zuzüglich 20% Nebenkosten (Spesen und Weiterbildung, Büro und ganze Infrastruktur,
inkl. IT)
Total 160% der Bruttolohnkosten
