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title: "Verordnung zum Gesetz zur Förderung der Bergbahnen"
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provisions: 10
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# Verordnung zum Gesetz zur Förderung der Bergbahnen

## Art. 1 {#art_1}

Förderpolitik für Bergbahnunternehmen
1 Das für die Volkswirtschaft zuständige Departement erarbeitet eine kantonale Förderpolitik, welche die Grundsätze der Gewährung von Finanzhilfen
an Bergbahnunternehmen mit touristischer Ausrichtung festlegt.
2 Die Förderpolitik ist dem Staatsrat zur Genehmigung vorzulegen. Der
kantonale Branchen-Dachverband wird vorgängig konsultiert.
3 Die Förderpolitik ist regelmässig auf ihre Gültigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
1) In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder
der Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
902.100
2 Bergbahn-Masterplan

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Der Bergbahn-Masterplan verfolgt folgende Zwecke:
a) Aufzeigen der geplanten allgemeinen Entwicklung des Bergbahnunternehmens innerhalb des Betriebsgebietes, in welchem sie tätig ist;
b) Aufzeigen der Übereinstimmung der geplanten Entwicklung mit den
Richtlinien der Tourismuspolitik der Destination oder der betroffenen
Destinationen innerhalb des Betriebsgebietes, in welchem das Bergbahnunternehmen tätig ist;
c) Nachweisen, wie das Bergbahnunternehmen die dauerhafte Finanzierung der Umsetzung des Entwicklungsplans sicherstellt.

## Art. 3 {#art_3}

Dauer
1 Der Masterplan eines Bergbahnunternehmens hat die Entwicklung von
mindestens zehn Jahren zu berücksichtigen und ist mindestens alle fünf
Jahre zu aktualisieren.

## Art. 4 {#art_4}

Inhalt und Form
1 Unter "Beschreibung der Ausgangslage" werden folgende Elemente in Bezug auf das Bergbahnunternehmen verstanden:
a) Vollständige Bestandesaufnahme über die Betriebsinfrastrukturen
(z.B. Bergbahnen, Nebenanlagen, Beschneiungsanlagen, Pisten, weitere Infrastrukturen), inklusive deren Nutzung je nach Jahreszeit;
b) Allgemeine Beschreibung der Grundsätze bezüglich Organisation und
Führung;
c) Kundenanalyse und Positionierung des Angebots auf dem Markt, inklusive allfällige Kooperationen mit anderen Bergbahngesellschaften
und Leistungsträgern in den Bereichen Marketing, Verkauf, Kauf und
Technik;
d) Analyse der Finanzsituation und deren Entwicklung während der letzten fünf Jahre (Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Schlüsselkennzahlen).
902.100
2 Unter "Angaben bezüglich der Abstimmung mit den touristischen Leitlinien"
wird der Nachweis verstanden, wonach der Masterplan des Bergbahnunternehmens mit den Leitlinien der Tourismuspolitik der Destination bzw. der
betroffenen Destinationen, deren geographischen Perimeter das Unternehmen betrifft, übereinstimmt.
3 Unter "Strategie" werden folgende Elemente in Bezug auf das Bergbahnunternehmen verstanden:
a) die allgemeine Vision und die hauptsächlich verfolgten Zielsetzungen;
b) die Entwicklung der Organisations- und Führungsgrundsätze;
c) die erwarteten Aussichten bezüglich der Entwicklung der Betriebsinfrastrukturen (z.B. Ersatzinvestitionen, Neuinvestitionen), inklusive deren
Nutzung je nach Jahreszeit;
d) die Entwicklung der Positionierung des Angebots auf dem Markt, inklusive allfällige Kooperationen mit anderen Bergbahnunternehmen und
Leistungsträgern in den Bereichen Marketing, Verkauf, Einkauf oder
Technik;
e) finanzielle Planung in Bezug auf Investitionen und Betrieb;
f) Analyse der wichtigsten Risiken und Chancen.
4 Unter "Umsetzung" wird die zeitliche Planung für die Umsetzung der Strategie verstanden.
5 Die Ausgestaltung des Masterplans liegt in der Verantwortung des gesuchstellenden Unternehmens.
3 Verfahrensbestimmungen

## Art. 5 {#art_5}

Zuständige Stelle
1 Die Centre de Cautionnement et de Financement SA, welche gemäss dem
Gesetz über die kantonale Wirtschaftspolitik für die Zuteilung von Finanzhilfen an Unternehmen verantwortlich ist, ist die zuständige Stelle für die Behandlung der Finanzhilfegesuche sowie für die Analyse und Beurteilung der
eingereichten Dokumente.
2 Die Modalitäten dieser Kompetenzendelegation werden in die Leistungsvereinbarung zwischen der zuständigen Stelle und dem für die Volkswirtschaft zuständigen Departement integriert.
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## Art. 6 {#art_6}

Verfahrensbestimmungen für Investitionshilfen
1 Finanzhilfegesuche für Investitionen müssen vor Baubeginn bei der zuständigen Stelle eingereicht werden. Diese überprüft die Zulässigkeit sowie die
Vollständigkeit des Gesuches.
2 Das gesuchstellende Unternehmen kann in Erwartung des Entscheides der
zuständigen Behörde mit Vorbereitungsarbeiten beginnen, trägt aber alle
diesbezüglichen Risiken.
3 Der Antrag auf Gewährung einer Investitionshilfe gemäss dem vorliegenden Gesetz muss folgende Punkte berücksichtigen:
a) die Aussichten in Bezug auf die Tragbarkeit und Verschuldungskapazität des gesuchstellenden Unternehmens;
b) alle anderen möglichen Hilfen auf der Grundlage von Gesetzen auf
Bundes- oder Kantonsebene (NRP, TourG), um die Bedürfnisse des
gesuchstellenden Unternehmens zu befriedigen.
4 Das Reglement über den Kantonalen Bergbahnfonds legt die Modalitäten
bezüglich der Behandlung des Antrags auf Gewährung einer Investitionshilfe
gemäss dem vorliegenden Gesetz fest.

## Art. 7 {#art_7}

Verfahrensbestimmungen für Unterstützungsbeiträge
1 Finanzhilfegesuche für Unterstützungsbeiträge für Projekte müssen vor
Projektstart vom betreffenden Unternehmen bei der zuständigen Stelle eingereicht und von dieser als vollständig beurteilt sein.
2 Die zuständige Stelle kann für die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen
Unterstützungsbeiträge mittels eines eigenen Reglements weitere Bedingungen für die Unterstützung eines Projekts bzw. Auszahlungen von Unterstützungsbeiträgen festlegen.
3 Die Finanzierung der Unterstützungsbeiträge wird in der Leistungsvereinbarung mit der zuständigen Stelle geregelt.
4 Verschiedene Bestimmungen

## Art. 8 {#art_8}

Investitionsbeiträge in Form von Subventionen
1 Unter Umsetzung von aussergewöhnlichen Infrastruktureinrichtungen im
Sinne von Artikel 5 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes fallen nur neue Infrastrukturen, welche eine erhebliche Verbesserung des Angebots der Destination bzw. der betroffenen Destinationen ermöglichen.
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2 Als aussergewöhnlich werden in diesem Sinne insbesondere nachfolgende
Infrastruktureinrichtungen betrachtet:
a) eine neue Tal-/Bergverbindung;
b) eine Verbindung zwischen zwei oder mehreren Betriebsgebieten;
c) eine Erweiterung von Betriebsgebieten;
d) eine beispielhafte Infrastruktur, welche im Rahmen eines Architekturwettbewerbs realisiert wird und zur Entwicklung eines Ganzjahrestourismus beiträgt.
3 Der reine Ersatz von bestehenden Anlagen kann auf keinen Fall als beitragsberechtigte aussergewöhnliche Infrastruktureinrichtung im Sinne von
Artikel 5 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes betrachtet werden.

## Art. 9 {#art_9}

Abgeltungsbeiträge
1 Unter Abgeltungsbeiträgen werden die im Bundesgesetz über die Personenbeförderung aufgeführten Beiträge verstanden.

## Art. 10 {#art_10}

Statistiken
1 Unternehmen, welche in den Genuss von Finanzhilfen kommen, stellen
dem Walliser Tourismus Observatorium Daten bezüglich der Nutzung ihrer
Anlagen zur Verfügung.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.02.2019 01.03.2019 Erlass Erstfassung RO/AGS 2019-022
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 20.02.2019 01.03.2019 Erstfassung RO/AGS 2019-022
