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title: "Gesetz über Ausbildungsbeiträge"
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provisions: 29
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# Gesetz über Ausbildungsbeiträge

## § 1 {#par_1}

Wirkungsziele von Ausbildungsbeiträgen
1 Mit der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen soll das Bildungspotenzial der Bevölkerung bestmöglich ausgeschöpft werden. Insbesondere bezwecken sie
a. die Förderung der Chancengleichheit,
b. die Erleichterung des Zugangs zur Bildung,
c. die Unterstützung der Existenzsicherung während der Ausbildung,
d. die freie Wahl der Ausbildung und der Ausbildungsstätte,
e. die Förderung der Mobilität der Personen in Ausbildung.
2 Mit periodischen Wirkungsmessungen wird das Erreichen der Ziele überprüft.

## § 2 {#par_2}

Grundsätze
1 Zur Erreichung der Wirkungsziele der Ausbildungsbeiträge orientiert sich der Kanton
an folgenden Grundsätzen:
a. Ausbildungsbeiträge sind Investitionen des Staates in seine Bürgerinnen und Bürger mit dem Ziel, einen gesellschaftlichen und volkswirtschaftlichen Nutzen zu
stiften (Nutzenprinzip).
1 KR 2013 1262
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
K 2013 3336 | G 2014 217
2 Nr. 575
b. Ausbildungsbeiträge ergänzen die zumutbare Eigen- und Fremdleistung (Subsidiaritätsprinzip).
c. Die Wahrnehmung der Eigenverantwortung ist für die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen Voraussetzung (Eigenverantwortungsprinzip).
d. Die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen kann mit einer professionellen Ausbildungs- und Finanzierungsberatung verbunden werden (Beratungsprinzip).
e. Alle Bildungswege werden grundsätzlich gleich behandelt (Gleichbehandlungsprinzip).

## § 3 {#par_3}

Zusammenarbeit
1 Der Kanton Luzern arbeitet im Hinblick auf die Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge mit den anderen Kantonen, mit dem Bund und mit schweizerischen Gremien zusammen.
2 Er kann anderen Kantonen Amtshilfe leisten.

## § 4 {#par_4}

Vollzug
1 Das Bildungs- und Kulturdepartement vollzieht dieses Gesetz, soweit der Regierungsrat in der Verordnung keine andere Stelle als zuständig bezeichnet.
2 Das Bildungs- und Kulturdepartement kann den Vollzug dieses Gesetzes mittels Leistungsvereinbarung Organisationen des privaten Rechts übertragen.
3 Leistungsvereinbarungen gemäss Absatz 2 umschreiben die zu erfüllenden Aufgaben,
die Qualität und das Ausmass der Aufgabenerfüllung, die dafür notwendigen Ressourcen
und Infrastrukturen, die Abgeltung sowie die Verantwortlichkeiten und die Mitwirkungs-
und Kontrollrechte des Kantons.

## § 5 {#par_5}

Formen der Ausbildungsbeiträge
1 Es bestehen drei Formen von Ausbildungsbeiträgen:
a. Stipendien,
b. Darlehen,
c. die Beteiligung des Kantons an privaten Ausbildungsdarlehen.
2 Beitragsberechtigung

## § 6 {#par_6}

Anspruch auf Ausbildungsbeiträge
1 Anspruch auf kantonale Stipendien und Darlehen hat, wer
a. gesuchsberechtigt ist,
b. im Kanton Luzern stipendienrechtlichen Wohnsitz hat,
c. eine beitragsberechtigte und anerkannte Ausbildung absolviert und
Nr. 575 3
d. einen finanziellen Bedarf aufweist.

## § 7 {#par_7}

Gesuchsberechtigte Personen
1 Ein Gesuch um Gewährung von Ausbildungsbeiträgen können stellen:
a. Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz, unter Vorbehalt
von Unterabsatz b,
b. Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren Eltern im Ausland leben oder die elternlos im Ausland leben, für Ausbildungen in der Schweiz, sofern sie an ihrem
ausländischen Wohnort wegen fehlender Zuständigkeit nicht gesuchsberechtigt
sind,
c. Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügen oder die seit fünf Jahren in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind
und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen,
d. in der Schweiz wohnhafte und von ihr anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose,
e. Bürgerinnen und Bürger von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und
der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), soweit sie gemäss dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Übereinkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den EU-/EFTA-Mitgliedstaaten in der Frage der Stipendien und Studiendarlehen den Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt sind, sowie Bürgerinnen und Bürger aus Staaten, mit denen entsprechende
internationale Abkommen geschlossen wurden.
2 Personen, die sich ausschliesslich zu Ausbildungszwecken in der Schweiz aufhalten,
sind unter Vorbehalt von Absatz 1b nicht gesuchsberechtigt.

## § 8 {#par_8}

Stipendienrechtlicher Wohnsitz
1 Eine gesuchsberechtigte Person hat stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Luzern,
wenn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern oder der Sitz der zuletzt zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Kanton Luzern liegt.
2 Ausserdem haben stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Luzern:
a. Personen mit einem Luzerner Bürgerrecht, deren Eltern nicht in der Schweiz wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen und sich zur Ausbildung in der Schweiz
befinden; bei Bürgerrechten mehrerer Kantone haben sie nur dann stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Luzern, wenn das Luzerner Bürgerrecht zuletzt
erworben wurde,
b. volljährige, von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Luzern, deren Eltern im Ausland Wohnsitz haben oder die verwaist sind; für Flüchtlinge gilt diese Regel, wenn sie dem Kanton
Luzern zur Betreuung zugewiesen sind,
4 Nr. 575
c. volljährige Personen, die nach Abschluss einer ersten berufsbefähigenden Ausbildung und vor Beginn der neuen Ausbildung während mindestens zweier Jahre ununterbrochen im Kanton Luzern wohnhaft und gleichzeitig aufgrund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren; einer ersten berufsbefähigenden Ausbildung wird die mindestens vierjährige finanzielle Unabhängigkeit durch eigene
Erwerbstätigkeit gleichgestellt; als eigene Erwerbstätigkeit gilt auch die Führung
eines Familienhaushalts, Militär- und Zivildienst sowie Arbeitslosigkeit.
3 Bei Eltern mit zivilrechtlichem Wohnsitz in verschiedenen Kantonen ist der Wohnsitz
des bisherigen oder letzten Inhabers der elterlichen Sorge massgebend; bei gemeinsamer
elterlicher Sorge der Wohnsitz desjenigen Elternteils, unter dessen Obhut die Person in
Ausbildung hauptsächlich steht oder zuletzt stand. Begründen die Eltern ihren Wohnsitz
in verschiedenen Kantonen erst nach der Volljährigkeit der Person in Ausbildung, ist der
Kanton desjenigen Elternteils zuständig, bei welchem sich diese hauptsächlich aufhält.
4 Der einmal begründete stipendienrechtliche Wohnsitz bleibt bis zum Erwerb eines neuen bestehen.

## § 9 {#par_9}

Beitragsberechtigte Ausbildungen
1 Als beitragsberechtigt gelten Ausbildungen auf der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe, die auf diese Ausbildungen vorbereitenden und sie ergänzenden Bildungsangebote
sowie Weiterbildungen. Der Regierungsrat regelt das Nähere zur Beitragsberechtigung
der vorbereitenden und ergänzenden Bildungsangebote durch Verordnung.
2 Die Sekundarstufe II umfasst Angebote der Berufsbildung und der Gymnasialbildung.
3 Die Tertiärstufe umfasst Angebote eidgenössischer Berufsprüfungen, eidgenössischer
höherer Fachprüfungen, höherer Fachschulen, der Fachhochschulen, der pädagogischen
Hochschulen und der Universitäten.
4 Die Weiterbildung umfasst alle übrigen nachobligatorischen Bildungsangebote.

## § 10 {#par_10}

Anerkannte Ausbildungen
1 Ausbildungen in der Schweiz sind anerkannt, wenn sie zu einem kantonal, interkantonal oder eidgenössisch anerkannten Abschluss führen, auf einen solchen vorbereiten
oder diesen ergänzen.
2 Weiterbildungen in der Schweiz gelten auch als anerkannt, wenn sie ausreichend strukturiert sind, ohne zu einem Abschluss im Sinn von Absatz 1 zu führen.
3 Aus- und Weiterbildungen im Ausland gelten als anerkannt, wenn sie entsprechenden
Ausbildungen in der Schweiz gleichwertig sind.
4 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

## § 11 Nr. 575 5 {#par_11}

Finanzieller Bedarf
1 Einen finanziellen Bedarf weist auf, wer aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Zurechnung sonstiger zumutbarer Eigen- und Fremdleistungen
für die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten nicht vollständig aufkommen kann.
3 Ausbildungsbeiträge
3.1 Stipendien und Darlehen

## § 12 {#par_12}

Allgemeines
1 Stipendien sind Geldleistungen, die nicht zurückzuzahlen sind.
2 Darlehen sind Geldleistungen, die zu verzinsen und zurückzuzahlen sind.

## § 13 {#par_13}

Dauer der Beitragsberechtigung
1 Die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen erfolgt für die Dauer der Ausbildung; bei
mehrjährigen Ausbildungsgängen besteht der Anspruch bis zwei Semester über die Regelstudiendauer hinaus.
2 In begründeten Fällen können Ausbildungsbeiträge länger gewährt werden. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
3 Bei einem einmaligen Wechsel der Ausbildung bleibt der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge bestehen. Die Dauer der Beitragsberechtigung richtet sich nach der neuen Ausbildung, wobei die zuständige Behörde bei der Berechnung der entsprechenden Beitragsdauer die Zeit der ersten Ausbildung in begründeten Fällen in Abzug bringen kann.

## § 14 {#par_14}

Form der Gewährung
1 Für die Erstausbildung auf der Sekundarstufe II werden Stipendien gewährt.
2 Für die Erstausbildung auf der Tertiärstufe werden Stipendien und Darlehen gewährt.
3 Für jede weitere Ausbildung auf der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe sowie für
Weiterbildungen werden Darlehen gewährt.
4 Für Ausbildungen nach dem fünfzigsten Altersjahr werden Darlehen gewährt.
5 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. Er regelt zudem die Form der
Gewährung für vorbereitende und ergänzende Bildungsangebote.
6 Nr. 575

## § 15 {#par_15}

Verzinsung und Rückzahlung von Darlehen
1 Darlehen sind vom Kanton und ein Jahr nach Abschluss der Ausbildung von der darlehensnehmenden Person zu verzinsen.
2 Darlehen müssen innert zehn Jahren nach Abschluss der Ausbildung vollständig zurückbezahlt sein.
3 Nach Abschluss der Ausbildung werden Ratenzahlungen vereinbart. Der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist dabei Rechnung zu tragen.
4 Werden Darlehen durch eine Bank ausbezahlt, garantiert der Kanton dieser die Verzinsung und die Rückzahlung.

## § 16 {#par_16}

Ausnahmen
1 Die Verzinsung und die Rückzahlung des Darlehens kann der begünstigten Person in
begründeten Fällen bereits während der Ausbildung angelastet werden.
2 Wird die Ausbildung vor dem Abschluss abgebrochen, wird das Darlehen sofort vollständig zur Rückzahlung fällig. Es können Ratenzahlungen vereinbart werden.
3 Die Frist für die Rückzahlung des Darlehens kann in begründeten Fällen verkürzt oder
erstreckt werden.
4 Die Verzinsung und die Rückzahlung des Darlehens kann in begründeten Fällen ganz
oder teilweise gestundet oder erlassen werden.
3.2 Private Ausbildungsdarlehen

## § 17 {#par_17}

Beteiligung des Kantons
1 Der Kanton kann sich finanziell an privaten Darlehen für Ausbildungen auf der Sekundarstufe II, der Tertiärstufe und für Weiterbildungen beteiligen.
2 Die Beteiligung des Kantons ist vertraglich nach dem Zivilrecht zu regeln.
3 Auf die Beteiligung des Kantons an privaten Ausbildungsdarlehen besteht kein Rechtsanspruch.
4 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. Er legt insbesondere die Kriterien für eine Beteiligung fest.
Nr. 575 7
4 Bemessung von Stipendien und Darlehen

## § 18 {#par_18}

Bemessungsgrundsätze
1 Stipendien und Darlehen stellen einen Beitrag an den finanziellen Bedarf der Person in
Ausbildung dar.
2 Stipendien werden für das jeweilige Ausbildungsjahr bemessen. Die Bemessung richtet
sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Verfügung.
3 Darlehen werden in der Regel für die gesamte Ausbildungsdauer bemessen. Die Bemessung richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Verfügung. Verändern sich
die Verhältnisse wesentlich, kann die Bemessung auf Beginn des nachfolgenden Ausbildungsjahres angepasst werden.
4 Sind gleichzeitig Stipendien und Darlehen zu bemessen, richtet sich die Bemessung
nach den Regeln für die Bemessung von Stipendien.

## § 19 {#par_19}

Berechnung des finanziellen Bedarfs
1 Der finanzielle Bedarf der Person in Ausbildung berechnet sich anhand einer Fehlbetragsrechnung. Der Ausbildungsbeitrag entspricht dem Fehlbetrag. § 21 bleibt vorbehalten.
2 Der Regierungsrat regelt die Berechnung nach folgenden Grundsätzen:
a. Der Fehlbetrag der Person in Ausbildung wird durch ein Budget ermittelt. Dabei
werden der zumutbaren Eigenleistung und der zumutbaren Fremdleistung der Eltern, anderer gesetzlich Verpflichteter oder anderer Dritter die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten gegenübergestellt. Der Person in Ausbildung
kann eine minimale oder eine hypothetische Eigenleistung angerechnet werden.
b. Ist die Person in Ausbildung verheiratet, lebt sie in eingetragener Partnerschaft
oder in einem eheähnlichen Verhältnis mit gemeinsamem Haushalt und mit
gemeinsamen Kindern, wird ein gemeinsames Budget erstellt (Familienbudget).
Als zumutbare Fremdleistung wird nur jener Teil der Einkünfte und des Vermögens angerechnet, der den Grundbedarf der beitragsleistenden Person oder ihrer
Familie übersteigt. Als zumutbare Fremdleistung kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden.
c. Die zumutbare Fremdleistung der Eltern wird durch ein Budget ermittelt (Familienbudget). Als zumutbare Elternleistung wird nur jener Teil der Einkünfte und des
Vermögens angerechnet, der den Grundbedarf der beitragsleistenden Person oder
ihrer Familie übersteigt. Es wird ein Freibetrag gewährt.
d. Den finanziellen Verhältnissen von Familien mit mehreren Kindern und von Alleinerziehenden wird Rechnung getragen.
8 Nr. 575

## § 20 {#par_20}

Berechnungsgrundlagen
1 Für die Berechnung der zumutbaren Eigenleistung und der zumutbaren Fremdleistungen sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse festzustellen, in der Regel aufgrund der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung. Bei fehlenden oder nicht
rechtskräftigen Steuerveranlagungen muss die gesuchstellende Person die Einkommens-
und Vermögensverhältnisse anders nachweisen.
2 Für das stipendienrechtlich massgebende Einkommen ist vom Total der Einkünfte gemäss Steuerveranlagung auszugehen. Das Total der Einkünfte wird nach dem Steuergesetz vom 22. November 19992 definiert.
3 Für das stipendienrechtlich massgebende Vermögen ist vom Reinvermögen gemäss
Steuerveranlagung auszugehen. Als Reinvermögen gilt das Vermögen vor Abzug der
steuerfreien Beträge gemäss dem Steuergesetz.
4 Für die Berechnung der zumutbaren Eigenleistung der Person in Ausbildung wird bei
Aufnahme der Aus- oder Weiterbildung auf die tatsächlichen Einkommensverhältnisse
abgestellt, wenn die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung diese unzureichend widerspiegelt.
5 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. Er legt insbesondere die zulässigen Abzüge und Freibeträge beim Einkommen und Vermögen fest. Er erlässt ausserdem Ansätze für die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten.

## § 21 {#par_21}

Höchst- und Mindestansätze
1 Der Regierungsrat legt die Höchst- und die Mindestansätze der Ausbildungsbeiträge
fest.
5 Verfahren

## § 22 {#par_22}

Gesuchseingabe und Beitragsauszahlung
1 Ein Gesuch um Ausbildungsbeiträge umfasst Angaben zur Person, zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und zur Ausbildung. Die gesuchstellende Person kann ausserdem
dazu verpflichtet werden, einen Laufbahnentwurf zu erstellen.
2 Der Regierungsrat regelt das Verfahren für die Gesuchseingabe und die Beitragsauszahlung.

## § 23 {#par_23}

Mitwirkungspflicht
1 Die gesuchstellende Person ist verpflichtet,
a. vollständige und wahre Angaben zu machen,
2 SRL Nr. 620. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 575 9
b. die erforderlichen Unterlagen beizubringen,
c. Änderungen massgebender Tatsachen unverzüglich zu melden.
2 Wer die Mitwirkungspflicht verletzt, verwirkt den Anspruch auf Ausbildungsbeiträge.
In leichten Fällen können die Ausbildungsbeiträge gekürzt werden.

## § 24 {#par_24}

Rückerstattung von Beiträgen
1 Ausbildungsbeiträge sind zurückzuerstatten,
a. wenn sie durch unwahre Angaben oder Verheimlichung von erheblichen Tatsachen
erwirkt wurden,
b. wenn sie nicht für die im Gesuch genannte Ausbildung verwendet wurden,
c. bei einem Abbruch der Ausbildung, soweit sie für die verbleibende Studienzeit
gewährt wurden.
2 Auf die Rückerstattung kann in begründeten Fällen auf Gesuch hin ganz oder teilweise
verzichtet werden.
3 Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn er von der zuständigen Behörde nicht
innert eines Jahres seit Kenntnis eines Rückerstattungsgrundes geltend gemacht wird, jedoch spätestens zehn Jahre nach der Beitragsauszahlung.

## § 25 {#par_25}

Bearbeiten von Personendaten
1 Die für die Berechnung von Ausbildungsbeiträgen zuständige Stelle ist berechtigt, die
für die Berechnung erforderlichen Personendaten bei Behörden einzuholen.
2 Sie kann die erforderlichen Steuerdaten von der kantonalen Steuerdatenbank gemäss
§ 135 des Steuergesetzes automatisiert beschaffen, soweit dies für die Beitragsverfügungen notwendig ist.
3 Die zuständige Stelle darf die AHV-Versichertennummer für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch verwenden.
4 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
6 Rechtspflege

## § 26 {#par_26}

1 Entscheide nach diesem Gesetz können innert 30 Tagen mit Verwaltungsbeschwerde
beim zuständigen Departement angefochten werden.
2 Gegen Entscheide des zuständigen Departementes ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht zulässig.
10 Nr. 575
3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 19723.
7 Schlussbestimmungen

## § 27 {#par_27}

Aufhebung eines Erlasses
1 Das Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) vom 9. September 20024 wird
aufgehoben.

## § 28 {#par_28}

Übergangsbestimmungen
1 Das Gesetz ist auf alle Gesuche anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch
nicht entschieden sind. Hängige Rechtsmittelverfahren werden nach dem bisherigen
Recht entschieden.
2 Für die Verzinsung und Rückzahlung von Darlehen gilt das zum Zeitpunkt der Beitragsgewährung anwendbare Recht.

## § 29 {#par_29}

Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt am 1. April 2014 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.5
3 SRL Nr. 40
4 G 2002 501 (SRL Nr. 575)
5 Gegen das Gesetz wurde das Referendum ergriffen (K 2014 193). In der Volksabstimmung vom
18. Mai 2014 wurde das Gesetz angenommen (K 2014 1539). Es trat damit mit diesem Datum in
Kraft.
Nr. 575 11
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 04.11.2013 18.05.2014 Erstfassung K 2013 3336 | G 2014 217
12 Nr. 575
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
04.11.2013 18.05.2014 Erlass Erstfassung K 2013 3336 | G 2014 217
