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title: "Verordnung des BWO über die Kostenlimiten und Darlehensbeträge für Miet- und Eigentumsobjekte"
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provisions: 9
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# Verordnung des BWO über die Kostenlimiten und Darlehensbeträge für Miet- und Eigentumsobjekte

## Art. 1 Grundsatz {#art_1}

Das BWO teilt den Standort eines Wohnobjektes auf Grund der Standortqualität in eine Kostenstufe ein. Es überprüft die Einteilung periodisch.

## Art. 2 Berechnung der Zimmerzahl {#art_2}

Für die Berechnung der Zimmerzahl einer Wohnung werden Küche und Bad nicht berücksichtigt.

## Art. 3 Kostenlimiten für Mietwohnungen {#art_3}

1 Bei neu erstellten Mietwohnungen sowie für die Erneuerung von Mietwohnungen können für Direktdarlehen, Fonds-de-Roulement-Darlehen und Bürgschaften je nach Kostenstufe höchstens folgende Anlage- beziehungsweise Erneuerungskosten geltend gemacht werden:
Wohnungsgrösse
Stufe I
Stufe II
Stufe III
Stufe IV
Stufe V
Stufe VI
1-Zimmerwohnung
205 000
225 000
240 000
255 000
295 000
335 000
2-Zimmerwohnung
275 000
300 000
320 000
340 000
395 000
450 000
3-Zimmerwohnung
350 000
385 000
410 000
440 000
505 000
575 000
4-Zimmerwohnung
440 000
480 000
510 000
545 000
630 000
720 000
5-Zimmerwohnung
520 000
570 000
610 000
650 000
750 000
855 000
6-Zimmerwohnung
595 000
650 000
695 000
740 000
855 000
975 000
7-Zimmerwohnung
720 000
790 000
840 000
900 000
1 035 000
1 185 000.
2 Innerhalb der Kostenlimiten nach Absatz 1 ist der am jeweiligen Standort für vergleichbare Wohnungen erzielbare Mietzins für die Anerkennung der Kosten massgebend.
Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 2. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 781).

## Art. 4 Kostenlimiten für Eigentumsobjekte {#art_4}

1 Bei Stockwerkeigentum können für Direktdarlehen und Fonds-de-Roulement-Darlehen je nach Kostenstufe höchstens folgende Anlagekosten geltend gemacht werden:
Wohnungsgrösse
Stufe I
Stufe II
Stufe III
Stufe IV
Stufe V
Stufe VI
2-Zimmerwohnung
350 000
385 000
410 000
440 000
505 000
575 000
3-Zimmerwohnung
455 000
500 000
535 000
570 000
655 000
750 000
4-Zimmerwohnung
575 000
635 000
675 000
720 000
830 000
950 000
5-Zimmerwohnung
690 000
755 000
805 000
860 000
990 000
1 130 000
6-Zimmerwohnung
790 000
870 000
925 000
990 000
1 140 000
1 300 000
7-Zimmerwohnung
955 000
1 050 000
1 120 000
1 195 000
1 380 000
1 575 000.
2 Bei Reihen- und Einfamilienhäusern können für Direktdarlehen und Fonds-de-Roulement-Darlehen höchstens folgende Anlagekosten geltend gemacht werden:
Wohnungsgrösse
Stufe I
Stufe II
Stufe III
Stufe IV
Stufe V
Stufe VI
3-Zimmerwohnung
650 000
685 000
720 000
765 000
835 000
955 000
4-Zimmerwohnung
815 000
860 000
905 000
965 000
1 050 000
1 205 000
5-Zimmerwohnung
980 000
1 030 000
1 085 000
1 155 000
1 255 000
1 440 000
6-Zimmerwohnung
1 130 000
1 190 000
1 250 000
1 330 000
1 450 000
1 660 000
7-Zimmerwohnung
1 360 000
1 435 000
1 505 000
1 605 000
1 750 000
2 005 000.
3 Beim Erwerb eines mehr als fünf Jahre alten Eigentumsobjektes werden die Kosten bei ordentlich unterhaltenen Objekten wie folgt reduziert:
a. 0,7 Prozent der Kostenlimite pro Jahr für die Jahre 0 bis 10;
b. 0,9 Prozent der Kostenlimite pro Jahr für die Jahre 11 bis 20; und
c. 1,2 Prozent der Kostenlimite pro Jahr für jedes weitere Jahr.
4 Für Objekte, die mit Bürgschaften der Hypothekar‑Bürgschaftsgenossenschaften gefördert werden, kann das BWO die Kostenlimiten um bis zu 15 Prozent erhöhen.
Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 27. Febr. 2007, in Kraft seit 1. März 2007 (AS 2007 679).
Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 2. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 781).
Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 2. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 781).

## Art. 5 Kostenlimiten für Abstellplätze und Nebenräume {#art_5}

1 Für Abstellplätze und Nebenräume bei Miet- und Eigentumsobjekten können je nach Kostenstufe höchstens folgende Anlagekosten geltend gemacht werden:
Stufe I + II
Stufe III + IV
Stufe V + VI
Garagenplatz, Einstellhallenplatz oder Innenabstellplatz für zehn Zweiräder
38 000
43 000
47 000
gedeckter Parkplatz oder gedeckter Abstellplatz für zehn Zweiräder
21 000
23 000
25 000
Parkplatz oder Abstellplatz für zehn Zweiräder im Freien
13 000
14 000
15 000
Nebenraum
26 000
27 000
29 000.
2 Für Mietwohnungen können in der Regel für jede Wohnung die Kosten für einen Garagenplatz, einen Einstellhallenplatz, einen gedeckten Parkplatz oder einen Parkplatz im Freien und für jeweils drei Wohnungen die Kosten für einen Nebenraum geltend gemacht werden. Ein wesentlich davon abweichendes Angebot muss mit Stockwerkeigentumsbegründung ausgeschieden und separat finanziert werden.
3 Für Eigentumsobjekte können die Kosten für einen Garagen-, einen Einstellhallenplatz oder einen gedeckten Parkplatz und entweder einen Parkplatz im Freien oder einen Nebenraum geltend gemacht werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 2. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 781).

## Art. 6 Erhöhung der Kostenlimiten für spezielle Massnahmen {#art_6}

1 Die Kostenlimiten nach den Artikeln 3 und 4 werden je um höchstens 10 Prozent erhöht für:
a. spezielle energietechnische Massnahmen;
b. spezielle ökologische Massnahmen;
c. spezielle alters- und behindertengerechte bauliche Massnahmen.
1bis Die Kostenlimiten nach den Artikeln 3 und 4 können um eine Stufe erhöht werden, wenn:
a. die Erstellung oder Erneuerung eines Wohnobjekts aufgrund von dessen topografischer Lage besonders hohe Transportkosten verursacht; und
b. die Preisgünstigkeit des Wohnraums sichergestellt ist.
2 Für spezielle bauliche Massnahmen wegen ungünstiger Bauverhältnisse kann ein Zuschlag gewährt werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 9. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6147).
Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 14. Jan. 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 197).
Eingefügt durch Ziff. I der V des BWO vom 2. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 781).

## Art. 7 Darlehen für Mietwohnungen {#art_7}

1 Für neu erstellte Mietwohnungen werden folgende Beträge als Darlehen ausgerichtet:
a. 2-Zimmerwohnung 70 000
b. 3-Zimmerwohnung 90 000
c. 4-Zimmerwohnung 115 000
d. 5-Zimmerwohnung 135 000
2 Für 1-Zimmerwohnungen werden nur in Ausnahmefällen Darlehen ausgerichtet. Das Darlehen beträgt höchstens 50 000 Franken.
3 Bei der Erneuerung von Mietwohnungen beträgt das Darlehen höchstens 75 Prozent der von der zuständigen Stelle anerkannten wertvermehrenden Investitionen. Als Obergrenze gelten die Darlehensbeträge nach Absatz 1.

## Art. 8 Darlehen für Eigentumsobjekte {#art_8}

1 Für neu erstellte Eigentumsobjekte werden folgende Beträge als Darlehen ausgerichtet:
a. 2- und 3-Zimmerwohnungen 40 000
b. 4-Zimmerwohnung 60 000
c. 5-Zimmerwohnung 80 000
2 Bei der Erneuerung von Eigentumsobjekten beträgt das Darlehen maximal 50 Prozent der von der zuständigen Stelle anerkannten wertvermehrenden Investitionen. Als Obergrenze gelten die Darlehensbeträge nach Absatz 1.

## Art. 9 {#art_9}

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.
