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title: "Verordnung über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ab dem Jahr 2025"
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# Verordnung über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ab dem Jahr 2025

## Art. 1 Anpassung der Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf {#art_1}

Die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a ELG und nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a ÜLG werden wie folgt erhöht:
a. bei alleinstehenden Personen: auf 20 670 Franken;
b. bei Ehepaaren: auf 31 005 Franken;
c. bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr vollendet haben: auf 10 815 Franken;
d. bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben: auf 7590 Franken.

## Art. 2 Anpassung der Höchstbeträge für den Mietzins {#art_2}

1 Die Höchstbeträge für den Mietzins für eine allein lebende Person nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 ELG oder Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 ÜLG werden auf 18 900 Franken in der Region 1, auf 18 300 Franken in der Region 2 und auf 16 680 Franken in der Region 3 erhöht.
2 Die Zuschläge bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 ELG oder Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 ÜLG werden wie folgt erhöht:
a. für die zweite Person auf 3420 Franken in der Region 1, auf 3420 Franken in der Region 2 und auf 3480 Franken in der Region 3;
b. für die dritte Person auf 2460 Franken in der Region 1 und auf 2040 Franken in den Regionen 2 und 3;
c. für die vierte Person auf 2280 Franken in der Region 1, auf 2160 Franken in der Region 2 und auf 1800 Franken in der Region 3.
3 Die Zuschläge bei Notwendigkeit der Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 ELG oder Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 ÜLG werden auf 6900 Franken erhöht.

## Art. 3 Anpassung der Freibeträge auf den Erwerbseinkünften {#art_3}

1 Die Freibeträge auf den Erwerbseinkünften nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a ELG werden wie folgt erhöht:
a. bei alleinstehenden Personen: auf 1300 Franken;
b. bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen: auf 1950 Franken.
2 Die Freibeträge auf den Erwerbseinkünften nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a ÜLG werden wie folgt erhöht:
a. bei alleinstehenden Personen: auf 1300 Franken;
b. bei Ehepaaren und Personen mit minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden und weniger als 25 Jahre alten Kindern: auf 1950 Franken.

## Art. 4 Aufhebung eines anderen Erlasses {#art_4}

Die Verordnung 23 vom 12. Oktober 2022 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose wird aufgehoben.
[AS 2022 608]

## Art. 5 Inkrafttreten {#art_5}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
