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title: "Verordnung über die Beherbergungsabgabe"
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provisions: 9
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# Verordnung über die Beherbergungsabgabe

## Art. 1 Grundsatz {#art_1}

1
In der Gemeinde Baar wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 eine Beherbergungsabgabe im Sinne des Gesetzes über die Beherbergungsabgabe vom 26. November 1998 in der Fassung vom 10. April 2014 erhoben.

## Art. 2 Bezug der Abgabe {#art_2}

1
Die Abgabe wird vom Verkehrsverein Baar bezogen.

## Art. 3 Abgabepflichtige und Bezug der Abgabe {#art_3}

1
Die Abgabepflicht, die Befreiung von dieser Pflicht und die Melde- und Auskunftspflicht richten sich nach §§ 2 bis 5 des Gesetzes über die Beherbergungsabgabe.

## Art. 4 Höhe der Abgabe {#art_4}

1
Die Abgabe beträgt pro Übernachtung:
a)
für einen erwachsenen Gast (ab 16 Jahren):
CHF 0.90
b)
für Kinder und Jugendliche (6–16 Jahre)
CHF 0.50
2
Der Verkehrsverein Baar kann einem abgabepflichtigen Betrieb die pauschale Abrechnung der Beherbergungsabgabe bewilligen. Die verantwortlichen Personen haben dazu ein schriftliches Gesuch einzureichen. Die Pauschale wird auf der Basis der Ansätze von Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung in der Regel nach der Anzahl der durchschnittlichen Übernachtungen der letzten drei Jahre mit einem Rabatt von 5% berechnet.

## Art. 5 Abrechnung {#art_5}

1
Die verantwortlichen Personen der abgabepflichtigen Betriebe melden dem Verkehrsverein Baar innert 30 Tagen nach Ende eines Quartals, das heisst spätestens jeweils am 30. April, 31. Juli, 30. Oktober des betreffenden Jahres und am 31. Januar des folgenden Jahres rückwirkend die Anzahl Übernachtungen, aufgeteilt nach Gästekategorien gemäss Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung. Der Verkehrsverein Baar stellt zu diesem Zweck ein Meldeformular zur Verfügung.
2
Der Verkehrsverein Baar stellt, gestützt auf das ausgefüllte Meldeformular, Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen.
3
Falls die Meldung gemäss Art. 5 Abs. 1 unterbleibt, die Auskunft nach Art. 6 verweigert wird oder die notwendigen Kontrollen nach Art. 7 aus einem Grund nicht durchgeführt werden können, der beim abgabepflichtigen Betrieb oder dessen verantwortlichen Personen liegt, legt der Verkehrsverein Baar die Höhe der Abgabe aufgrund von Vergleichszahlen fest und stellt Rechnung.

## Art. 6 Auskunftspflicht {#art_6}

1
Nebst der Meldung gemäss Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung haben die verantwortlichen Personen der abgabepflichtigen Betriebe dem Verkehrsverein Baar alle Auskünfte zu erteilen, die für den Bezug der Abgabe notwendig sind.

## Art. 7 Kontrolle {#art_7}

1
Die zuständigen Personen des Verkehrsvereins Baar sind jederzeit berechtigt, die eingereichten Meldungen und Auskünfte bei den abgabepflichtigen Betrieben an Hand der relevanten Unterlagen zu überprüfen.

## Art. 8 Verwendung der Abgabe {#art_8}

1
CHF 0.45 pro Gast und Beherbergung sowie 50% der Pauschalabgabe verbleiben beim Verein Zug Tourismus.
2
Der verbleibende Ertrag geht an den Verkehrsverein Baar.
3
Die Erträge sind im Sinn von § 7 des Gesetzes über die Beherbergungsabgabe vom 26. November 1998 in der Fassung vom 10. April 2014 zu verwenden.

## Art. 9 Rechtsweg {#art_9}

1
Gegen Entscheide des Verkehrsvereins Baar betreffend die Beherbergungsabgabe kann innert 20 Tagen seit Mitteilung beim Gemeinderat Baar Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat eine Begründung und einen Antrag zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerdeschrift beizulegen.
2
Gegen Entscheide des Gemeinderates Baar betreffend die Beherbergungsabgabe kann innert 20 Tagen seit Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat eine Begründung und einen Antrag zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerdeschrift beizulegen.
