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title: "Gesetz über die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt"
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provisions: 131
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# Gesetz über die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt

## Art. 1 {#art_1}

Ziel
1 Mit diesem Gesetz sollen die Sozialpartnerschaft gestärkt, ein ausgeglichener und unverzerrter Arbeitsmarkt gewährleistet und die Sicherheit und der
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gefördert und sichergestellt werden.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Dieses Gesetz hat zum Zweck:
a) die kantonalen Ausführungsbestimmungen im Bereich der Bekämpfung
der Arbeitslosigkeit, der Beschäftigung und des Arbeitsmarkts aufzustellen;
b) die berufliche Eingliederung von Stellensuchenden und von Arbeitslosen zu fördern, die keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung mehr
erhalten;
c) die interinstitutionelle Zusammenarbeit zu fördern.

## Art. 3 {#art_3}

Sachlicher Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz führt die Bundesgesetzgebung in den folgenden Bereichen
aus:
a) Arbeitsvermittlung und Personalverleih;
b) obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung;
c) Verfahren bei Massenentlassungen;
d) Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen;
e) Unfallverhütung und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer;
f) Aufenthaltsbewilligungen, deren Zahl vom Bund begrenzt wird;
g) freier Personenverkehr im Bereich der in die Schweiz entsandten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
h) Bekämpfung der Schwarzarbeit.
2 Es führt kantonale Massnahmen zur beruflichen Eingliederung von Stellensuchenden ein, die keine Leistungen gemäss AVIG beanspruchen können
oder ihren Leistungsanspruch ausgeschöpft haben.

## Art. 4 {#art_4}

Persönlicher Geltungsbereich
1 Das Gesetz gilt für:
a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dauerhaft oder vorübergehend im Kanton erwerbstätig sind;
b) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Wohnsitz, Sitz, Filiale oder Niederlassung im Kanton;
c) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die dauerhaft oder vorübergehend
im Kanton tätig sind;
d) im Kanton wohnhafte Stellensuchende, d.h. Personen, die bei den regionalen Arbeitsvermittlungszentren gemeldet sind und eine Arbeit suchen;
e) im Kanton wohnhafte Arbeitslose, d.h. Personen, die bei den regionalen
Arbeitsvermittlungszentren gemeldet sind und sofort für eine Arbeit zur
Verfügung stehen;
f) Personen, die an kantonalen Massnahmen zur beruflichen Eingliederung teilnehmen;
g) Jugendliche mit Schwierigkeiten bei der beruflichen Eingliederung;
h) private Arbeitsvermittler (Vermittler) und Personalverleiher (Verleiher)
mit Sitz oder Filiale im Kanton.
1.2 Vollzugsbehörden

## Art. 5 {#art_5}

Staatsrat
1 Der Staatsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes aus.
2 Er definiert die kantonale Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik, insbesondere zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.
3 Er erlässt die Vollzugsbestimmungen. Er kann diese Befugnis der für die
Beschäftigungspolitik und die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit zuständigen
Direktion 1) (die Direktion) übertragen.
1) Heute: Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion.

## Art. 6 {#art_6}

Direktion
1 Die Direktion hat folgende Befugnisse:
a) Sie setzt die vom Staatsrat festgelegte kantonale Beschäftigungs- und
Arbeitsmarktpolitik um.
b) Sie baut Partnerschaften auf in den Gebieten, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen.
c) Sie beaufsichtigt die Vollzugsbehörden.
d) Sie koordiniert die kantonalen Massnahmen nach diesem Gesetz .
e) Sie gewährt die in diesem Gesetz vorgesehenen Beiträge.
f) Sie erfüllt alle anderen Aufgaben, die dieses Gesetz ihr überträgt.

## Art. 7 {#art_7}

Amt
1 Neben den gesetzlichen Befugnissen in den Bereichen, die durch dieses Gesetz geregelt werden, hat das für die Beschäftigung und die Bekämpfung der
Arbeitslosigkeit zuständige Amt 2) (das Amt) namentlich die folgenden Aufgaben:
a) Es verwaltet die Finanzen im Sinne der Gesetzgebung des Bundes und
des Kantons.
b) Es verfasst und übermittelt die von den Bundesbehörden verlangten
Mitteilungen und Berichte in seinem Zuständigkeitsbereich .
c) Es verfasst die von der Direktion verlangten Tätigkeitsberichte.

## Art. 8 {#art_8}

Regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV)
1 Die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) werden gemäss den Bestimmungen des AVIG errichtet, geführt und beaufsichtigt.
2 Sie stehen den Stellensuchenden und den Arbeitslosen sowie den Unternehmen, die Personal suchen, zur Verfügung.
3 Sie beraten, kontrollieren und vermitteln die Stellensuchenden und erlassen
Verfügungen in ihren Zuständigkeitsbereichen. Sie gewährleisten den ständigen Kontakt mit den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern.
4 Der Staatsrat entscheidet nach Anhören der kantonalen Kommission für die
Beschäftigung und den Arbeitsmarkt über die Zahl der RAV.

## Art. 9 {#art_9}

Logistik der arbeitsmarktlichen Massnahmen
1 Die Logistik der arbeitsmarktlichen Massnahmen wird gemäss den Bestimmungen des AVIG errichtet, geführt und beaufsichtigt.
2) Heute: Amt für den Arbeitsmarkt.
2 Sie sorgt dafür, dass arbeitsmarktliche Massnahmen entwickelt werden, die
den Bedürfnissen der Stellensuchenden entsprechen.
3 Sie bereitet die Leistungsaufträge der Anbieter von Massnahmen vor und
führt die Verhandlungen mit ihnen.
4 Sie stellt die Qualität der arbeitsmarktlichen Massnahmen sicher und koordiniert und beaufsichtigt das gesamte Massnahmenangebot, um gegenüber
den Bundesbehörden den reibungslosen Ablauf gewährleisten zu können.

## Art. 10 {#art_10}

Mediation
1 Im Bereich der Arbeitslosenversicherung wird eine Mediation eingerichtet.
2 Stellensuchende können sich bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der
Beratungs-, Kontroll- und Vermittlungstätigkeit oder einer Verfügung gemäss der Gesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung an die Mediation
wenden. Diese gibt ihnen Auskunft und schlägt Lösungen vor oder bietet eine
Schlichtung an.
3 Die Mediatorin oder der Mediator wird von der Direktion ernannt, die den
Auftrag der Mediation festlegt.

## Art. 11 {#art_11}

Arbeitsinspektorat
1 Das Arbeitsinspektorat führt die ihm durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben aus und erlässt seine Verfügungen unabhängig.
2 Es koordiniert seine Tätigkeit mit der Arbeitsmarktüberwachung, mit der es
zusammenarbeitet.
3 Es übermittelt dem Amt die nach Bundesrecht verlangten Mitteilungen und
Berichte.

## Art. 12 {#art_12}

Arbeitsmarktüberwachung
1 Die Arbeitsmarktüberwachung führt die ihr durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben aus; sie beachtet dabei die von der kantonalen Kommission für
die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt festgelegten Ziele.
2 Sie koordiniert ihre Tätigkeit mit dem Arbeitsinspektorat und den paritätischen Organen, die durch Gesamtarbeitsverträge errichtet werden, sowie mit
den Kontrollaktivitäten im Bereich der privaten Arbeitsvermittlung und des
Personalverleihs. Sie arbeitet mit den betreffenden Behörden zusammen.
3 Sie leitet ihre Berichte an die kantonale Kommission für die Beschäftigung
und den Arbeitsmarkt oder an die Behörde weiter, die von dieser bezeichnet
wird.

## Art. 13 {#art_13}

Organ zur Beobachtung des Arbeitsmarkts
1 Das Organ zur Beobachtung des Arbeitsmarkts führt die Umfragen und Studien durch, mit denen die Entwicklung des Arbeitsmarkts analysiert werden
kann.
2 Es steht der kantonalen Kommission für die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt zur Verfügung, die seine Mitglieder bezeichnet und seine Arbeitsweise
und Befugnisse festlegt.
3 Das Organ stützt sich namentlich auf die Arbeitslosenstatistik, auf die
schweizerische Lohnstrukturerhebung und auf ein statistisches System zur
Einschätzung der orts- und berufsüblichen Löhne.

## Art. 14 {#art_14}

Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte
1 Das für Gesundheitsfragen zuständige Amt 3) bezeichnet im Bereich der
Arbeitsmedizin, des Gesundheitsschutzes und der Hygiene am Arbeitsplatz
eine oder mehrere Vertrauensärztinnen oder einen oder mehrere Vertrauensärzte.
2 Die Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte verpflichten sich, ihren Auftrag unabhängig und in Beachtung der Berufsethik zu erfüllen.
3 Das Amt wendet sich an die Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte, wenn
es ein ärztliches Gutachten im Bereich der Arbeitslosenversicherung, der
Sozialhilfe oder auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Hygiene
am Arbeitsplatz benötigt.
4 Der Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes kann auch
vom Organ verlangt werden, das für die interinstitutionelle Zusammenarbeit
zuständig ist.
5 Bei Meinungsverschiedenheit hat das Gutachten der Vertrauensärztin oder
des Vertrauensarztes Vorrang vor dem der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes.
6 Die Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte arbeiten mit den übrigen Sozialversicherungseinrichtungen, insbesondere mit den für die Invalidenversicherung und die Sozialhilfe zuständigen Behörden, zusammen.

## Art. 15 {#art_15}

Kantonale Kommission für die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt (BAMK) – Errichtung, Organisation und Stellung
1 Es wird eine kantonale Kommission für die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt (BAMK) geschaffen; diese behandelt Fragen der Beschäftigung und
des Arbeitsmarkts sowie der Arbeitslosigkeit und der Eingliederung von Stellensuchenden, die keine Leistungen gemäss AVIG beanspruchen können.
3) Heute: Amt für Gesundheit.
2 Die BAMK setzt sich aus fünfzehn Mitgliedern zusammen. Sie werden vom
Staatsrat auf Vorschlag der Sozialpartner und der Direktion bezeichnet. Vier
Mitglieder vertreten die Arbeitgebervereinigungen, vier die Arbeitnehmervereinigungen, zwei die Bezirke und die Gemeinden und fünf Mitglieder,
darunter die Präsidentin oder der Präsident, den Staat.
3 Die BAMK wird von der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Direktion
präsidiert. Sie ist der Direktion administrativ zugewiesen, das Amt führt das
Sekretariat.
4 Die Öffentliche Arbeitslosenkasse, das für die Statistik zuständige Amt 4),
das für die Berufsbildung zuständige Amt 5) und das für die Berufsberatung
zuständige Amt 6) sind mit beratender Stimme in der BAMK vertreten.

## Art. 16 {#art_16}

BAMK – Befugnisse und Kompetenzen
1 Die BAMK erfüllt die Aufgaben der tripartiten Kommissionen gemäss
AVIG. Sie ist für den Bereich der Vertrags- und Arbeitsvermittlungspolitik
zuständig.
2 Sie hat ferner folgende Befugnisse:
a) Sie nimmt Stellung zu den Leitlinien und den Zielen der kantonalen Politik zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und zu den Gesetzes- und
Reglementsentwürfen über die Beschäftigung und die Arbeitslosenhilfe.
b) Sie formuliert Vorschläge zur Verbesserung der Beschäftigungssituation, insbesondere für die Langzeitarbeitslosen, gewisse Kategorien von
Arbeitslosen (z.B. arbeitslose Jugendliche) und zur Betreuung von ausgesteuerten Arbeitslosen.
c) Sie formuliert Vorschläge zur Verbesserung der Situation auf dem
Arbeitsmarkt.
d) Sie formuliert Vorschläge für den Schutz der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, die Verwaltung der ausländischen Arbeitskräfte, die
flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr und die Bekämpfung der Schwarzarbeit.
e) Auf Antrag des Amts legt sie die Aufgaben und Ziele des Arbeitsinspektorats im Bereich der Hygiene, der Sicherheit und der Gesundheit
in den Unternehmen fest; sie führt ausserdem alle Aufgaben nach Artikel 57 dieses Gesetzes aus.
4) Heute: Amt für Statistik und Daten.
5) Heute: Amt für Berufsbildung.
6) Heute: Amt für Berufsberatung und Erwachsenenbildung.
f) Auf Antrag des Amts legt sie die Aufgaben und Ziele der Arbeitsmarktbeobachtung im Bereich der entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der Schwarzarbeit fest, nimmt die Anzeigerapporte des
Amts oder des von ihm beauftragten Organs entgegen und leitet sie an
die betroffenen paritätischen Organe weiter. Sie koordiniert diese Aufgaben mit jenen der paritätischen Organe im Rahmen des Vollzugs der
Gesamtarbeitsverträge.
g) Im Auftrag der betroffenen paritätischen Organe kann sie die Arbeitsmarktbeobachtung mit den Kontrollen in den Bereichen beauftragen,
die von Gesamtarbeitsverträgen abgedeckt sind.
h) Sie ist die tripartite Kommission nach Artikel 360b OR.
i) Sie verfasst die von den Bundesbehörden verlangten Tätigkeitsberichte
über ihre Zuständigkeitsbereiche.
j) Sie wird über die Schlussfolgerungen des zuhanden der Direktion verfassten Revisionsberichts über den kantonalen Beschäftigungsfonds informiert.
k) Sie erfüllt alle weiteren Aufgaben, die ihr durch dieses Gesetz übertragen werden.

## Art. 17 {#art_17}

BAMK – Arbeitsweise
1 Die BAMK tagt mindestens zweimal im Jahr und so oft es die Präsidentin
oder der Präsident für nötig erachtet. Sie muss ausserdem einberufen werden,
wenn drei Mitglieder dies verlangen.
2 Sie ist nur verhandlungsfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend
ist.
3 Die BAMK trifft ihre Entscheidungen mit der Mehrheit der stimmenden
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den
Stichentscheid.

## Art. 18 {#art_18}

BAMK – Unterkommissionen
1 Die BAMK kann sich für die Bearbeitung unterschiedlicher Zuständigkeits-
und Kompetenzbereiche in Unterkommissionen aufteilen.
2 Sie legt die Arbeitsweise dieser Unterkommissionen fest.

## Art. 19 {#art_19}

Besondere Kommissionen
1 Der Staatsrat kann je nach den Bedürfnissen im Bereich der Beschäftigung
und des Arbeitsmarkts besondere Kommissionen errichten.
2 Die Zusammensetzung dieser Kommissionen und ihre Arbeitsweise werden
im Ausführungsreglement festgelegt.

## Art. 20 {#art_20}

Dienstverhältnis des Personals
1 Das Personal des Amts wird gemäss der Gesetzgebung über das Staatspersonal angestellt. Die Möglichkeit von Stellenaufhebungen bei rückläufiger
Zahl der Stellensuchenden bleibt vorbehalten.
2 Ausführungsbestimmungen zur Bundesgesetzgebung
2.1 Ausführung des AVG

## Art. 21 {#art_21}

Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih – Bewilligungen
1 Das Amt ist zuständig für die Erteilung, die Änderung und den Entzug der
Bewilligungen für die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih.
2 Vor dem Entzug einer Bewilligung wegen eines Verschuldens des Unternehmens wird in leichten Fällen zuerst eine Verwarnung ausgesprochen. Mit
der Verwarnung wird eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands gesetzt.

## Art. 22 {#art_22}

Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih – Überprüfung
1 Das Amt überprüft periodisch, ob die Aufrechterhaltung der Bewilligung
gerechtfertigt ist.
2 Es führt zu diesem Zweck regelmässig Kontrollen durch und erstattet den
kontrollierten Unternehmen darüber Bericht.
3 Es fordert die Unternehmen auf, die bei der Kontrolle festgestellten Mängel
zu beheben, und setzt ihnen dafür eine Frist.

## Art. 23 {#art_23}

Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih – Sicherheiten
1 Der Verleiher hinterlegt die nötigen Sicherheiten beim Amt, das bei
Konkurs des Unternehmens für deren Verwertung zuständig ist.
2 Das Amt kann die Aufbewahrung der Sicherheiten Dritten übertragen.

## Art. 24 {#art_24}

Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih – Gebühren
1 Das Amt erhebt die Gebühren nach der Bundesgesetzgebung. Diese werden
nach dem Aufwand bemessen, den die Prüfung des Bewilligungsgesuchs
oder die Änderung der Bewilligung verursacht.
2 Das Reglement setzt die Höhe der Gebühren fest.
3 Die Erteilung einer Bewilligung oder einer Bewilligungsänderung kann davon abhängig gemacht werden, dass die Gebühren im Voraus bezahlt werden.

## Art. 25 {#art_25}

Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih – Auskunftspflicht
1 Die Vermittler und Verleiher müssen von Amtes wegen oder auf Verlangen
des Amts die Auskünfte und Dokumente vorlegen, die für die Erteilung und
die Aufrechterhaltung der Bewilligung nötig sind.
2 Sie informieren das Amt von Amtes wegen über alle ihnen bekannten Vorkommnisse, die für die Überwachung des Arbeitsmarkts von besonderer Bedeutung sind.

## Art. 26 {#art_26}

Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih – Beratung und
Beschwerde
1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeberinnen und
Arbeitgeber können beim Amt Rat einholen oder Klagen einreichen. Das
Amt prüft daraufhin, ob die Bewilligungsvoraussetzungen noch erfüllt sind.

## Art. 27 {#art_27}

Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih – Zivilrechtliche
Streitigkeiten
1 Streitigkeiten zwischen der Vermittlerin oder dem Vermittler und der stellensuchenden Person wegen des Vermittlungsvertrags oder zwischen der
Verleiherin oder dem Verleiher und der arbeitnehmenden Person wegen des
Arbeitsvertrags fallen unter die Arbeitsgerichtsbarkeit.
2 Das Justizgesetz ist anwendbar.

## Art. 28 {#art_28}

Freie Stellen
1 Bei andauernder erheblicher Arbeitslosigkeit kann der Staatsrat auf Ersuchen der BAMK verlangen, dass die freien Stellen in besonders betroffenen
Branchen, Berufen oder Regionen dem Amt gemeldet werden müssen.
2 Die Meldung muss gleichzeitig mit der Ausschreibung in den Medien auf
dem dafür vorgesehenen Formular gemacht werden.
2.2 Ausführung des AVG und des OR: Verfahren bei Entlassungen

## Art. 29 {#art_29}

Meldung von Entlassungen und Betriebsschliessungen
1 Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen dem Amt die Entlassungen
und die Betriebsschliessungen nach den Bestimmungen der einschlägigen
Bundesgesetzgebung melden, sobald sechs Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betroffen sind.
2 Die Meldung muss spätestens am Tag, an dem den Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern die Kündigung mitgeteilt wird, mit dem dafür vorgesehenen
Formular gemacht werden.
3 Das Amt sorgt dafür, dass die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einen
Sozialplan ausarbeiten, sofern ein solcher im Bundesrecht oder in einem Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen wird. Es stellt ihnen seine Dienste zur Verfügung, um die berufliche Eingliederung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu gewährleisten, insbesondere indem es die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter seiner RAV in die betroffenen Betriebe sendet.
4 Die bundesrechtlichen Strafbestimmungen über Verletzungen der Meldepflicht bleiben vorbehalten.

## Art. 30 {#art_30}

Massenentlassungen
1 Das Amt ist die zuständige Behörde bei Massenentlassungen im Sinne der
Artikel 335d ff. OR.
2.3 Ausführung des AVIG

## Art. 31 {#art_31}

Befugnisse des Amts
1 Das Amt hat namentlich folgende Befugnisse:
a) Es übt die Entscheidbefugnisse nach AVIG sowie alle weiteren Befugnisse aus, die ihm von der Bundesgesetzgebung übertragen werden, soweit diese nicht an die RAV abgetreten werden.
b) Es organisiert, leitet und überwacht die RAV gemäss der Bundesgesetzgebung.
c) Es sorgt für den Vollzug des Leistungsauftrags, den der Bund den RAV
und der Logistik der arbeitsmarktlichen Massnahmen erteilt.
d) Es koordiniert und genehmigt die Tätigkeit der RAV und erlässt die
Weisungen für den Vollzug.
e) Es überträgt die Befugnis für die An- und Abmeldung der Stellensuchenden an die Gemeinden, soweit das Bundesrecht dem nicht entgegensteht.
f) Es erstellt einen Rahmenplan über die arbeitsmarktlichen Massnahmen
gemäss Bundesrecht und stellt deren Finanzierung mit Hilfe der Beiträge des Bundes und des über den kantonalen Beschäftigungsfonds
gewährten Beitrags des Kantons sicher.
g) Es bietet den Stellensuchenden ausreichend Massnahmen zur Qualifizierung, Weiterbildung und Umschulung an und sorgt für die zweckmässige Verwaltung der dazu eingesetzten finanziellen Mittel.
h) Es schliesst Leistungsaufträge mit den Anbietern von arbeitsmarktlichen Massnahmen ab.
i) Es organisiert arbeitsmarktliche Massnahmen in den Bereichen, in denen das Angebot nicht ausreicht, insbesondere zugunsten von jungen
Arbeitslosen und ungelernten Stellensuchenden.
j) Es pflegt den ständigen Kontakt mit der Wirtschaft, den Sozialpartnern,
den öffentlich-rechtlichen Körperschaften, den Sozialdiensten, der
Berufsberatung und den Institutionen, die sich an der Bekämpfung der
Arbeitslosigkeit beteiligen, und schlägt ihnen gegebenenfalls Vereinbarungen zur Zusammenarbeit vor. Das Amt sorgt für eine wirksame Zusammenarbeit insbesondere:
1. zwischen den für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung zuständigen Organen;
2. mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigungen sowie mit
weiteren Berufsorganisationen und Fachverbänden;
3. mit den privaten Arbeitsvermittlern und Personalverleihern;
4. mit anderen betroffenen Organisationen, namentlich im Bereich
der Sozialhilfe, der Berufsberatung und der Invalidenversicherung.
2 Es nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde
zugewiesen werden.
3 Das Amt kann gewisse kantonale Aufgaben delegieren, sofern es sich nicht
um Aufgaben im Rahmen des Vollzugs der Bundesgesetzgebung handelt.

## Art. 32 {#art_32}

Befugnisse der RAV – Im Allgemeinen
1 Die RAV vollziehen den von den zuständigen Bundesbehörden festgelegten
Leistungsauftrag. Sie haben namentlich folgende Befugnisse:
a) Sie sind für die An- und Abmeldung der Stellensuchenden zuständig
und nehmen eine Vorprüfung der Vermittlungsfähigkeit dieser Personen vor. Das Reglement legt das Verfahren fest.
b) Sie beraten die Stellensuchenden und Arbeitslosen bei der Arbeitssuche.
c) Sie vermitteln den stellensuchenden und arbeitslosen Personen Arbeit
und besetzen die von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern gemeldeten freien Stellen wieder.
d) Sie weisen die Betroffenen den arbeitsmarktlichen Massnahmen zu, die
geeignet sind, eine rasche und dauerhafte Eingliederung zu begünstigen.
e) Sie kontrollieren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Stellensuchende und Arbeitslose, um Missbräuche zu bekämpfen 7).
f) Sie weisen auf Missbräuche seitens der Unternehmen, der öffentlichrechtlichen Körperschaften und der nicht gewinnorientierten Institutionen hin.
2 Die RAV sorgen für eine wirksame Zusammenarbeit mit der BAMK und
den betroffenen Kreisen in ihrer Region.

## Art. 33 {#art_33}

Befugnisse der RAV – Koordination
1 Die RAV koordinieren ihre Tätigkeit mit den regionalen Sozialdiensten und
jenen Sozialdiensten, die darauf spezialisiert sind, die Vermittlung von Stellensuchenden zu fördern. Der Inhalt und die Modalitäten dieser Zusammenarbeit werden in einer Vereinbarung geregelt.
2 Sie koordinieren ausserdem ihre Tätigkeit mit den für Berufsberatung und
Berufsbildung zuständigen Ämtern, um die berufliche Eingliederung der
Stellensuchenden zu erleichtern, namentlich wenn eine berufliche Umschulung nötig ist.
3 Im Rahmen der Koordination ihrer Tätigkeit können die RAV gemäss den
Bestimmungen des Bundesrechts mit den betroffenen Dienststellen Daten der
Stellensuchenden austauschen 8).

## Art. 34 {#art_34}

Befugnisse der RAV – Haftung
1 Der Staat haftet für die RAV dem Bund gegenüber gemäss Bundesgesetzgebung.

## Art. 35 {#art_35}

Öffentliche Arbeitslosenkasse – Organisation
1 Der Staat führt eine öffentliche Arbeitslosenkasse im Sinne der Bundesgesetzgebung. Sie trägt die Bezeichnung Öffentliche Arbeitslosenkasse des
Kantons Freiburg (die Öffentliche Kasse).
2 Die Öffentliche Kasse ist eine autonome Institution ohne Rechtspersönlichkeit, die administrativ der Direktion zugewiesen ist.
3 Sie wird von einer Verwalterin oder einem Verwalter geleitet, die oder der
für die Geschäftsführung verantwortlich ist.
7) Am 20.06.2018 vom Bundesrat mit folgendem Vorbehalt genehmigt: "Der Artikel 32 Abs. 1
Bst. e BAMG muss gemäss dem Bundesrecht ausgelegt werden, in dem Sinn, dass die Befug -
nisse der Ausgleichsstelle vorbehalten bleiben" (ASF INFO 2022-07).
8) Am 20.06.2018 vom Bundesrat mit folgendem Vorbehalt genehmigt: "Der Artikel 33a Abs. 3
muss gemäss dem Artikel 85 Bst. f AVIG und den Vorschriften der Verordnung über das Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik vom 1. November
2006 (AVAM-Verordnung) ausgelegt werden, soweit er die im AVAM-System bearbeiteten
Daten betrifft" (ASF INFO 2022-07).
4 Die Verwalterin oder der Verwalter und das Personal unterstehen der Gesetzgebung über das Staatspersonal. Die Möglichkeit von Stellenaufhebungen
bei rückläufiger Zahl der Stellensuchenden bleibt vorbehalten.

## Art. 36 {#art_36}

Öffentliche Arbeitslosenkasse – Haftung
1 Der Staat haftet für die Öffentliche Kasse dem Bund gegenüber gemäss
Bundesgesetzgebung.

## Art. 37 {#art_37}

Öffentliche Arbeitslosenkasse – Bezügerinnen und Bezüger
1 Die Öffentliche Kasse steht allen Personen offen, die ihren Wohnsitz im
Kanton Freiburg haben, sowie den versicherten Grenzgängerinnen und
Grenzgängern, die im Kanton Freiburg arbeiten.
2 Sie steht ausserdem den Unternehmen im Kanton zur Auszahlung der Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen für alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig von deren Wohnort, zur Verfügung.
3 Sie ist allein zuständig für die Auszahlung der Insolvenzentschädigungen.

## Art. 38 {#art_38}

Öffentliche Arbeitslosenkasse – Verwaltung
1 Die Verwalterin oder der Verwalter führt die Öffentliche Kasse gemäss den
Vorschriften des Bundesrechts und des kantonalen Rechts.
2 Sie oder er trifft alle Massnahmen, die für eine rationelle Geschäftsführung
der Öffentlichen Kasse notwendig sind.
3 Sie oder er vertritt die Institution gegenüber Dritten und bei Rechtsstreitigkeiten. Diese Befugnis kann intern auch einer anderen Person übertragen
werden.
4 Für die Geschäftsprüfung, die Revision der Auszahlungen und die Aufsicht
gelten die Vorschriften der Bundesgesetzgebung.

## Art. 39 {#art_39}

Öffentliche Arbeitslosenkasse – Vertretungsbefugnis
1 Bei Finanzgeschäften wird die Öffentliche Kasse durch die Kollektivunterschrift zu zweit folgender Personen verpflichtet: der Verwalterin oder des
Verwalters und einer für Buchhaltung und Zahlungen verantwortlichen angestellten Person, oder einer dieser beiden Personen und der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers oder der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs der Direktion.

## Art. 40 {#art_40}

Öffentliche Arbeitslosenkasse – Zahlstellen
1 Bei Bedarf können mit dem Einverständnis der Direktion in den Bezirken
oder Regionen Zahlstellen geschaffen werden.
2.4 Ausführung des ArG

## Art. 41 {#art_41}

Befugnisse des Arbeitsinspektorats
1 Das Arbeitsinspektorat trifft die Verfügungen und erteilt die Bewilligungen
nach dem Bundesgesetz und den Bundesverordnungen, soweit sie nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit einer andern, in diesem Gesetz bezeichneten
Behörde fallen.
2 Die für Kantons- oder Gemeindepolizei, Baupolizei, Feuer- und Sanitätspolizei zuständigen Organe können bei der Ausführung der einschlägigen Gesetzgebung beigezogen werden.

## Art. 42 {#art_42}

Befugnisse des Gemeinderats
1 Der Gemeinderat erfüllt im Einvernehmen mit dem Amt die Aufgaben, die
ihm durch dieses Gesetz übertragen werden.

## Art. 43 {#art_43}

Betriebsverzeichnis – Nichtindustrielle Betriebe
1 Der Gemeinderat führt laufend ein Verzeichnis über die dem Arbeitsgesetz
unterstellten nichtindustriellen Betriebe.
2 Alle Eintragungen und Änderungen in diesem Verzeichnis müssen dem
Amt umgehend schriftlich gemeldet werden.
3 Bestehen Zweifel darüber, ob das Arbeitsgesetz für einen nichtindustriellen
Betrieb oder für gewisse Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in industriellen oder nichtindustriellen Betrieben gilt, so unterbreitet der Gemeinderat den
Fall dem Amt, das in erster Instanz entscheidet.
4 Alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen der Gemeindebehörde die
Errichtung eines Betriebes sowie die Verlegung oder Übergabe, die Einstellung der Tätigkeit und alle Vorkehren mitteilen, die die Art eines Betriebes
ändern könnten.

## Art. 44 {#art_44}

Betriebsverzeichnis – Industrielle Betriebe
1 Das Amt entscheidet, welche Betriebe und Betriebsabteilungen, die die Voraussetzungen eines industriellen Betriebs erfüllen, den speziellen Vorschriften für industrielle Betriebe unterstellt werden.
2 Es entscheidet auch über die Änderung oder Löschung der Unterstellung.
3 Das Amt führt das kantonale Register der industriellen Betriebe.

## Art. 45 {#art_45}

Baupläne und Betriebsbewilligung für industrielle Betriebe – Gesuche
1 Die Gesuche um Genehmigung der Pläne für den Bau, die Umgestaltung
oder Vergrösserung eines industriellen Betriebes müssen dem Amt zusammen mit den in der Bundesgesetzgebung verlangten Schriftstücken unterbreitet werden.
2 Die Gesuche um Betriebsbewilligung eines industriellen Betriebes müssen
an das Amt gerichtet werden.

## Art. 46 {#art_46}

Baupläne und Betriebsbewilligung für industrielle Betriebe –
Verfügungen
1 Das Arbeitsinspektorat entscheidet über die Genehmigung der Baupläne
und Betriebsbewilligungen.

## Art. 47 {#art_47}

Baupläne und Betriebsbewilligung für industrielle Betriebe –
Bau, Umgestaltung und Vergrösserung von nichtindustriellen
Betrieben
1 Die für die Baupolizei zuständige Behörde unterbreitet alle Gesuche, die
von nichtindustriellen Betrieben für den Bau, die Umgestaltung oder die Vergrösserung an sie gerichtet werden, dem Arbeitsinspektorat zur Stellungnahme.
2 Das Arbeitsinspektorat kann verlangen, dass an die Baubewilligung besondere Massnahmen geknüpft werden, die im Sinne des Bundesgesetzes oder
seiner Ausführungsverordnungen nötig sind.

## Art. 48 {#art_48}

Arbeits- und Ruhezeit – Kontrolle der Arbeitsstunden
1 Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen eine Kontrolle der geleisteten Arbeitsstunden führen; diese muss jederzeit erlauben, die Zahl der von jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer geleisteten Arbeitsstunden festzustellen.

## Art. 49 {#art_49}

Arbeits- und Ruhezeit – Feiertage
1 Feiertage gelten im Sinne des Bundesgesetzes als Sonntage. An diesen Tagen ist die Ausübung der im Reglement beschriebenen Tätigkeiten verboten.
2 Folgende Feiertage gelten für das gesamte Kantonsgebiet: Neujahr, Karfreitag, Auffahrt und Weihnachten.
3 Die folgenden Tage gelten ebenfalls als Feiertage:
a) in den Gemeinden mit einer mehrheitlich römisch-katholischen Bevölkerung:
1. Fronleichnam
2. Mariä Himmelfahrt
3. Allerheiligen
4. Mariä Empfängnis
b) in den Gemeinden mit einer mehrheitlich evangelisch-reformierten Bevölkerung:
1. Berchtoldstag
2. Ostermontag
3. Pfingstmontag
4. Stephanstag.
4 Der Staatsrat kann aus historischen Gründen Ausnahmen von der Aufteilung der Feiertage bewilligen.
5 Der Anspruch auf Feiertage hängt vom Geschäftssitz oder vom Sitz der im
Kanton gelegenen Filiale ab.

## Art. 50 {#art_50}

Jugendarbeitsschutz
1 Der Staatsrat regelt die Verfahren für die Meldungen und Bewilligungen
nach der Bundesgesetzgebung über den Jugendarbeitsschutz.

## Art. 51 {#art_51}

Genehmigung der Betriebsordnung
1 Die Gesuche um Genehmigung oder Änderung der Betriebsordnung sind an
das Arbeitsinspektorat zu richten.

## Art. 52 {#art_52}

Kontrolle
1 Die Betriebskontrolle nach dem Bundesgesetz wird vom Arbeitsinspektorat
durchgeführt; dafür braucht es keine vorherige Meldung.
2 Auf Ersuchen des Arbeitsinspektorats kann die Oberamtsperson der
Gemeinde, der Gemeindepolizei und der Kantonspolizei bestimmte Aufgaben
übertragen.

## Art. 53 {#art_53}

Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörde
1 Die Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörde gemäss Bundesgesetz
werden vom Arbeitsinspektorat getroffen.
2 Das Reglement legt das Verfahren fest, das zu befolgen ist, wenn es darum
geht, die Benützung von Räumen oder Einrichtungen zu verhindern oder
einen Betrieb für eine bestimmte Zeit zu schliessen.

## Art. 54 {#art_54}

Anzeigen
1 Anzeigen wegen Nichtbefolgens der Vorschriften des Bundes oder des
Kantons oder einer Verwaltungsverfügung sind an das Arbeitsinspektorat zu
richten.
2.5 Ausführung des UVG, der VUV und des Bundesgesetzes über die

## Art. 55 Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten {#art_55}

Vollzugsorgan
1 Das Arbeitsinspektorat sorgt dafür, dass die Vorschriften über die Arbeitssicherheit in den Betrieben sowie die Sicherheitsvorschriften für technische
Einrichtungen und Geräte beachtet werden, soweit dafür nicht ein anderes
Vollzugsorgan zuständig ist. Zu diesem Zweck kann es:
a) die Betriebe von Amtes wegen oder auf eine Anzeige hin kontrollieren
(Art. 60–63 VUV);
b) einen Betrieb mit einer Verfügung zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zwingen (Art. 64 und 65 VUV);
c) seine vollstreckbaren Verfügungen oder die von ihm getroffenen vorsorglichen Massnahmen durch eine Prämienerhöhung oder durch
Zwangsmassnahmen durchsetzen (Art. 66 und 67 VUV).
2 Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer können den Rat des Arbeitsinspektorats über die einschlägigen
Vorschriften zur Arbeitssicherheit einholen. Diese Auskünfte sind unentgeltlich.
3 Das Arbeitsinspektorat orientiert die betreffenden Behörden sowie die
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen in zweckmässiger Weise über
die wichtigsten Aspekte seines Tätigkeitsbereichs.

## Art. 56 {#art_56}

Kantonale Rechtshilfebehörde
1 Die Vollzugsorgane des Bundes und des Kantons richten ihre Rechtshilfegesuche zur Vollstreckung rechtskräftiger Verfügungen an das Amt.
2 Das Amt leitet die Anweisungen der Vollzugsorgane des Bundes und des
Kantons umgehend an die Kantons- oder Gemeindepolizei weiter.
3 Die Kantons- und die Gemeindepolizei sind an die Anweisungen der
Vollzugsorgane des Bundes und des Kantons gebunden. Sie sind ausschliesslich für die korrekte Ausführung der erhaltenen Anweisungen verantwortlich.

## Art. 57 {#art_57}

Koordinationsstelle
1 Die BAMK gewährleistet die Zusammenarbeit zwischen den Behörden und
den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen.
2 Sie hat folgende Aufgaben:
a) Sie nimmt Stellung zu den Richtlinien der kantonalen und interkantonalen Politik in den Bereichen Hygiene, Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge in den Betrieben.
b) Sie nimmt Stellung zu den Prioritäten, die das kantonale Vollzugsorgan
in seiner Tätigkeit zu befolgen hat.
c) Sie entwickelt im Hinblick auf Hygiene, Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge in den Betrieben ein Informations- und Ausbildungskonzept.
d) Sie erstellt nach Bedarf Empfehlungen für bestimmte Unternehmensgruppen.
e) Sie kann sich weiterer allgemeiner oder spezieller Angelegenheiten annehmen, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nötig ist.

## Art. 58 {#art_58}

Meldepflicht bei Unfällen
1 Erfährt die Kantons- oder Gemeindepolizei, dass sich ein Arbeitsunfall ereignet hat, so muss sie dies unverzüglich dem Arbeitsinspektorat melden.
2 Die Meldung ist an keine Form gebunden.

## Art. 59 {#art_59}

Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörde
1 Die Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörde gemäss Bundesgesetz
werden vom Arbeitsinspektorat getroffen.
2 Das Reglement legt das Verfahren fest, das zu befolgen ist, wenn es darum
geht, die Benützung von Räumen oder Einrichtungen zu verhindern, Stoffe
oder Gegenstände zu beschlagnahmen oder einen Betrieb für eine bestimmte
Zeit zu schliessen.
2.6 Ausführung des HArG

## Art. 60 {#art_60}

Befugnisse
1 Die Befugnisse des Arbeitsinspektorats richten sich nach dem Bundesrecht.

## Art. 61 {#art_61}

1 Das Arbeitsinspektorat hat namentlich folgende Befugnisse:
a) Es entscheidet von Amtes wegen oder auf Begehren einer betroffenen
Person, wenn in einem bestimmten Fall Zweifel am Vollzug des Gesetzes bestehen.
b) Es führt gemäss Bundesrecht das kantonale Register über die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Heimarbeit vergeben.
c) Es kontrolliert die von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern geführten Heimarbeiterinnen- und Heimarbeiterlisten.
d) Es gestattet Abweichungen gemäss Bundesgesetz.
e) Es erstattet den zuständigen Bundesbehörden jährlich Bericht über den
Vollzug des Bundesgesetzes.
2.7 Ausführung des OR und des AVEG im Zusammenhang mit den

## Art. 62 Normal und Gesamtarbeitsverträgen {#art_62}

Normalarbeitsverträge – Befugnisse des Staatsrats
1 Der Staatsrat ist die für Normalarbeitsverträge zuständige Behörde im Sinne
des Obligationenrechts.
2 Er erlässt Normalarbeitsverträge für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
in der Landwirtschaft und im Hausdienst sowie in den Wirtschaftszweigen, in
denen ein Bedarf besteht.

## Art. 63 {#art_63}

Normalarbeitsverträge – Befugnisse der BAMK
1 Die BAMK erfüllt ihre Aufgaben gemäss Bundesgesetzgebung (Art. 360b
OR).
2 Sie muss ferner:
a) gestützt auf die Weisungen des Organs zur Beobachtung des Arbeitsmarkts Unterlagen erarbeiten, die die berufs- und ortsüblichen Arbeitsbedingungen widerspiegeln;
b) die Einhaltung der durch Normalarbeitsverträge festgelegten Mindestlöhne gemäss Bundesgesetz kontrollieren;
c) relevante Informationen über die üblichen Löhne in bestimmten
Wirtschaftszweigen und Berufskategorien aufstellen und regelmässig
veröffentlichen.

## Art. 64 {#art_64}

Gesamtarbeitsverträge – Befugnisse des Staatsrats
1 Der Staatsrat hat folgende Befugnisse für die Gesamtarbeitsverträge:
a) Er beschliesst die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
b) Er legt den Geltungsbereich in Bezug auf das Gebiet, den Wirtschaftszweig oder den Beruf sowie das Datum des Inkrafttretens und die Dauer
der Allgemeinverbindlicherklärung fest.
c) Er verfügt die Änderung oder Ausdehnung von allgemeinverbindlich
erklärten Bestimmungen.
d) Er verlängert oder hebt Allgemeinverbindlicherklärungen auf.
e) Er setzt Allgemeinverbindlicherklärungen ausser Kraft.

## Art. 65 {#art_65}

Gesamtarbeitsverträge – Befugnisse des Amts
1 Das Amt hat folgende Befugnisse:
a) Es prüft, ob für die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen in besonderen Berufssparten ein Bedarf besteht.
b) Es unterstützt die Parteien im Hinblick auf die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
c) Es ist mit der Leitung des Verfahrens nach Bundesgesetz beauftragt.
d) Es ist Aufsichtsorgan im Sinne des Bundesgesetzes.
e) Es ist ermächtigt, an Stelle der im Vertrag vorgesehenen Kontrollorgane ein besonderes, von den Vertragsparteien unabhängiges Kontrollorgan zu bestimmen.
2.8 Ausführung des Gesetzes über die in die Schweiz entsandten

## Art. 66 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer {#art_66}

Befugnisse des Staatsrats
1 Der Staatsrat erlässt bei Bedarf Normalarbeitsverträge gemäss Bundesgesetzgebung.
2 Gegebenenfalls erlässt er weitere Vollzugsbestimmungen.

## Art. 67 {#art_67}

Befugnisse des Amts
1 Das Amt hat folgende Befugnisse:
a) Es führt über die Arbeitsmarktüberwachung alle Kontrollen durch, die
nicht ausdrücklich einer anderen, durch die eidgenössische oder kantonale Gesetzgebung bezeichneten Behörde übertragen werden. Es kann
bei Bedarf die Unterstützung der Gemeindebehörden oder anderer staatlicher Behörden anfordern.
b) Es entscheidet über Verwaltungssanktionen gemäss der Bundesgesetzgebung.
c) Es leitet die Kontrollberichte und seine Verfügungen an die BAMK
weiter.
d) Es entscheidet über Streitigkeiten, insbesondere über die Streitfälle
nach Artikel 360b Abs. 5 OR.
e) Es erfüllt alle übrigen Aufgaben, die durch dieses Gesetz nicht ausdrücklich einer anderen Behörde übertragen werden.
2 Das Amt kann seine Kontrollaufgaben einem verwaltungsexternen paritätischen Organ übertragen. Die Aufgabendelegation erfolgt in Form eines Leistungsauftrags.

## Art. 68 {#art_68}

Befugnisse des für den Vollzug des Ausländerrechts zuständigen
Amts
1 Das für den Vollzug des Ausländerrechts zuständige Amt 9) ist für das Meldeverfahren im Sinne der Bundesgesetzgebung zuständig.
2 Es empfängt insbesondere alle Meldungen, die nicht direkt den zuständigen
Bundesbehörden elektronisch zugestellt werden.
3 Es informiert die BAMK innert zwei Tagen über jede Meldung, die ihm zugestellt wird, und registriert die vollständige Meldung unverzüglich im
Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS).

## Art. 69 {#art_69}

Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörden
1 Besteht ein Verdacht auf Verstoss gegen die Bundesgesetzgebung und weigert sich der Betrieb, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, so
kann das Amt umgehend die Einstellung des Betriebs anordnen.
2 Das Verfahren wird im Reglement festgelegt.
9) Heute: Amt für Bevölkerung und Migration.
2.9 Ausführung des BGSA

## Art. 70 {#art_70}

Staatsrat
1 Der Staatsrat legt auf Antrag der BAMK periodisch die Strategie des
Kantons bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit fest.

## Art. 71 {#art_71}

BAMK
1 Die BAMK definiert die Ziele und Aktionspläne des Kantons bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit.

## Art. 72 {#art_72}

Amt – Aufgaben
1 Das Amt führt mit Hilfe der Arbeitsmarktüberwachung Kontrollen gemäss
der Bundesgesetzgebung durch und stellt die Koordination der Massnahmen
zur Bekämpfung der Schwarzarbeit sicher.
2 Bei Bedarf kann es die Dienste aussenstehender Fachpersonen beanspruchen.
3 Es sorgt dafür, dass die mit den Kontrollen beauftragten Personen über die
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Arbeitsmarktkontrolle verfügen.
4 Es sorgt dafür, dass die mit den Kontrollen beauftragten Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter das Amtsgeheimnis und die Vorschriften über den Datenschutz beachten.
5 Es stellt sicher, dass das Personal, das im kantonalen Kontrollorgan oder für
dieses Organ arbeitet, nicht in einem direkten wirtschaftlichen Konkurrenzverhältnis zu den kontrollierten Personen oder Betrieben steht.

## Art. 73 {#art_73}

Amt – Befugnisse
1 Das Amt spricht Massnahmen des Verwaltungszwangs im Sinne von Artikel 77 und Verwaltungssanktionen im Sinne von Artikel 77a dieses Gesetzes
aus.
2 Es erlässt seine Verfügungen nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG).
3 Das Amt stellt der zuständigen Bundesbehörde, den betreffenden kantonalen Behörden und der BAMK eine Kopie seiner Verfügungen zu. Die BAMK
leitet diese an die betreffenden paritätischen Organe weiter.

## Art. 74 {#art_74}

Kontrollen
1 Die Kontrollen werden von Amtes wegen oder auf Anzeige durchgeführt.
2 Sie werden gemäss den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung ausgeführt.

## Art. 74a {#art_74a}

Arbeitsmarktüberwachung – Eigenschaft als Beamtin oder Beamter der Gerichtspolizei
1 Die Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung haben
die Eigenschaft von Beamtinnen und Beamten der Gerichtspolizei im Sinne
der Strafprozessordnung (StPO).

## Art. 74b {#art_74b}

Unterstellung bei der gerichtspolizeilichen Tätigkeit
1 Die Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung unterstehen bei der Ausführung ihrer gerichtspolizeilichen Aufgaben im Sinne von
Artikel 74a Abs. 1 und 74e Abs. 2 dieses Gesetzes der mit der Sache befassten Behörde der Strafrechtspflege oder, falls keine Strafrechtspflegebehörde
damit befasst ist, der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt.

## Art. 74c {#art_74c}

Vereidigung
1 Die Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung sind der
Direktion unterstellt und leisten den Eid oder das feierliche Versprechen vor
der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher.
2 Für die Erfüllung ihrer gerichtspolizeilichen Aufgaben leisten sie den Eid
oder das feierliche Versprechen vor der Vorsteherin oder dem Vorsteher der
für die Kantonspolizei zuständigen Direktion.

## Art. 74d {#art_74d}

Aufgaben
1 Die Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung haben
die Aufgabe, Verstössen gegen das Arbeitsgesetz, das Entsendegesetz und
das Schwarzarbeitsgesetz vorzubeugen, sie festzustellen, zu untersuchen, zu
sanktionieren und anzuzeigen.
2 Der Staatsrat erlässt im Reglement die Dienstmodalitäten der Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung.

## Art. 74e {#art_74e}

Befugnisse
1 Gemäss Bundesrecht über die Bekämpfung der Schwarzarbeit haben die Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung die Befugnis:
a) Betriebe oder Arbeitsplätze während der Arbeitszeit der dort tätigen
Personen zu betreten;
b) von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen;
c) alle erforderlichen Unterlagen zu konsultieren und zu kopieren;
d) die Identität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu überprüfen;
e) sich die Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen vorweisen zu lassen.
2 Unter den in der StPO vorgesehenen Voraussetzungen dürfen sie ausserdem:
a) jede der Schwarzarbeit verdächtigte Person und jeden Ort, an dem eine
derartige Tätigkeit vermutet wird, überwachen und observieren;
b) jede der Schwarzarbeit verdächtigte Person sowie die Klägerschaft und
Auskunftspersonen einvernehmen (Art. 157 ff. StPO);
c) im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zeugen einvernehmen;
d) Beweismittel beschlagnahmen (Art. 263 ff. StPO).
3 Sie dürfen weder Gewalt noch Zwangsmassnahmen anwenden, die über die
Massnahmen nach Absatz 2 und Artikel 77 dieses Gesetzes hinausgehen.

## Art. 74f {#art_74f}

Ausweis
1 Die Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung haben
sich auszuweisen.
2 Sie haben zu diesem Zweck einen Dienstausweis, den sie unaufgefordert
vorweisen; diese Pflicht gilt nicht im Falle einer Überwachung und einer Observation im Sinne von Artikel 74e Abs. 2 Bst. a dieses Gesetzes.

## Art. 74g {#art_74g}

Aufsichtsbeschwerde
1 Wer Grund hat, sich über eine Massnahme einer Inspektorin oder eines Inspektors der Arbeitsmarktüberwachung oder über eine Handlung im Zusammenhang damit zu beschweren, kann sich innert zehn Tagen an die Direktion
wenden.
2 Die Direktion entscheidet über die Begründetheit der Beschwerde.
3 Ihr Entscheid kann mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden.
4 Vorbehalten bleibt die Beschwerde gemäss der StPO gegen Verfahrenshandlungen im Sinne von Artikel 74e Abs. 2 dieses Gesetzes.

## Art. 74h {#art_74h}

Ausrüstung
1 Die Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung erhalten
vom Staat die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Ausrüstung.
2 Sie leisten ihren Dienst unbewaffnet.

## Art. 75 {#art_75}

Delegation der Kontrolltätigkeiten
1 Die Kontrolltätigkeiten können auf Antrag der BAMK gemäss der Bundesgesetzgebung delegiert werden; davon ausgenommen sind die gerichtspolizeilichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 74e Abs. 2 dieses Gesetzes.
2 Die Delegation von Kontrolltätigkeiten wird im Einzelnen in einem Leistungsauftrag zwischen dem Amt und dem beauftragten Dritten geregelt.
3 Wurde das Kontrollorgan durch einen Gesamtarbeitsvertrag eingesetzt, sokann es lediglich Betriebe kontrollieren, die dem betreffenden Gesamtarbeitsvertrag unterstehen.
4 Wird die Kontrolltätigkeit an Dritte delegiert, so stellt das Amt sicher, dass
die kontrollierenden Personen in keinem direkten wirtschaftlichen Konkurrenzverhältnis zu den kontrollierten Personen stehen.

## Art. 75a {#art_75a}

Legitimation Dritter
1 Dritte, denen die Kontrolltätigkeit im Sinne von Artikel 75 dieses Gesetzes
delegiert wurde, müssen sich nach Artikel 74c Abs. 1 vereidigen lassen und
erhalten einem Legitimationsausweis nach Artikel 74f.
2 Sofern im Leistungsauftrag nach Artikel 75 Abs. 2 oder im Reglement
nichts anderes vorgesehen ist, haben die Inspektorinnen und Inspektoren von
beauftragten Dritten dieselben Rechte und Pflichten wie die Inspektorinnen
und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung.

## Art. 76 {#art_76}

Kontrollprotokoll und Anzeigerapport
1 Das Kontrollprotokoll wird gemäss den Vorschriften des Bundesgesetzes
verfasst und weitergeleitet. Es wird unverzüglich an das Amt weitergeleitet,
das gegebenenfalls einen Anzeigerapport erstellt.
2 Der Anzeigerapport informiert über die festgestellten Verstösse und die
Identität der betroffenen Personen. Er wird zusammen mit dem Kontrollprotokoll an die BAMK und an die Entscheidbehörden weitergeleitet.
3 Die BAMK leitet den Anzeigerapport an die betreffenden paritätischen
Kommissionen weiter.
4 In seinem Anzeigerapport ersucht das Amt die betreffenden Behörden, über
die festgestellten Verstösse zu entscheiden. Diese informieren das Amt und
die BAMK über ihre Entscheide und die ausgesprochenen Sanktionen gemäss den Vorschriften des Bundesrechts, damit das Amt die Sanktionen aussprechen kann, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen (Art. 73 Abs. 1 dieses Gesetzes).
5 Die BAMK informiert die betreffenden paritätischen Kommissionen über
die ausgesprochenen Sanktionen.

## Art. 77 {#art_77}

Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörden
1 Besteht ein Verdacht auf Schwarzarbeit oder weigert sich der Betrieb, bei
der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, so kann das Amt:
a) jedem Betrieb, bei dem vermutet wird, dass er die Bestimmungen gegen
Schwarzarbeit nicht einhält, den Zugang zu einem Arbeitsort verbieten;
b) umgehend die Einstellung des Betriebs anordnen.
1a Die Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung können
vorsorglich und vereinfacht die Massnahmen nach Absatz 1 verfügen.
1b Eine Person, die eine Arbeit direkt an Personen vergibt und sie für ihre
Arbeit bezahlt, handelt als Arbeitgeber. Die Inspektorinnen und Inspektoren
der Arbeitsmarktüberwachung sind ermächtigt, provisorische Massnahmen
nach Absatz 1 zu verfügen.
2 Für jede vorsorgliche Massnahme muss das Amt anschliessend eine Verfügung erlassen.
3 Das Verfahren gemäss den Absätzen 1, 1a, 1b und 2 wird im Reglement
festgelegt.
4 Bei einem Einsatz von mehreren Behörden an einem Arbeitsort kann die zuständige Oberamtfrau oder der zuständige Oberamtmann, falls keine Behörde
der Strafrechtspflege mit der Sache befasst ist, die Koordination der Tätigkeiten übernehmen und die Massnahmen nach den Absätzen 1a und 1b anordnen.

## Art. 77a {#art_77a}

Verwaltungssanktionen
1 Gestützt auf die von den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden festgestellten
Verstösse in den kontrollierten Bereichen verfügt das Amt die folgenden
Sanktionen:
a) einen Ausschluss von künftigen Aufträgen des öffentlichen Beschaffungswesens und eine allfällige Kürzung der gewährten Finanzhilfen
gemäss den Gesetzgebungen des Bundes und des Kantons im Sinne von
Artikel 13 BGSA;
b) eine Busse, die dem beschuldigten Unternehmen und/oder, im Falle einer erwiesenen Weitervergabe an Subunternehmen, dem Erstunternehmer im Sinne von Artikel 5 EntsG auferlegt wird und bis zu
1. 20 % der bereinigten Angebotssumme bei Aufträgen des öffentlichen Beschaffungswesens oder
2. 1'000'000 Franken in allen anderen Fällen beträgt.
2 Die zuständigen Behörden liefern ihm die nötigen Informationen, damit es
feststellen kann, ob die betroffenen Unternehmen Finanzhilfen des Bundes
oder des Kantons erhalten.
3 Bei wiederholten Verstössen kann das Amt die vorsorglichen Massnahmen
nach Artikel 77 Abs. 1 dieses Gesetzes definitiv verfügen.
4 Wer Schwarzarbeit nach diesem Abschnitt fördert, kann mit Sanktionen im
Sinne der Absätze 1–3 belegt werden.

## Art. 78 {#art_78}

Gebühren und Kosten
1 Wird ein Fall von Schwarzarbeit aufgedeckt oder hat das Verhalten der
Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder des Betriebs das Verfahren deutlich
verlängert, so auferlegt das Amt ihr oder ihm die durch das Verfahren verursachten Kosten einschliesslich der Kosten für Expertisen.
2 Die Gebühren werden gemäss Bundesgesetzgebung festgesetzt.
3 Kantonale Massnahmen
3.1 Kantonale Massnahmen zur beruflichen Eingliederung

## Art. 79 {#art_79}

Art der Massnahmen
1 Der Staat bietet Massnahmen zur Förderung der beruflichen Eingliederung
von Stellensuchenden und Arbeitslosen (kantonale Massnahmen) an.
2 Die kantonalen Massnahmen stellen keine Leistungen im Sinne des Sozialhilfegesetzes dar. Es besteht kein Anspruch darauf und sie sind subsidiär zu
den Leistungen nach der Bundesgesetzgebung.
3 Sie sind für Personen bestimmt, die ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung des Bundes ausgeschöpft haben oder die die Voraussetzungen für
diese Entschädigung nicht erfüllen.
4 Die Massnahmen im Sinne dieses Abschnitts werden gemäss denselben
qualitativen Grundsätzen bewilligt wie die Massnahmen für Arbeitslose, die
gemäss Bundesgesetz entschädigt werden, sind aber für jedes RAV kontingentiert.

## Art. 80 {#art_80}

Kontingente
1 Das Amt legt die Kontingente gestützt auf sein Jahresbudget fest, das unter
Berücksichtigung des Vermögens, der Einnahmen und der Ausgaben des
kantonalen Beschäftigungsfonds aufgestellt wird.
2 Diese Kontingente werden auf Vorschlag des Amts im Einvernehmen mit
der BAMK namentlich im Verhältnis zur zivilrechtlichen Bevölkerung der
Bezirke und der Anzahl Stellensuchenden, die ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschöpft haben, auf die RAV und die Betreuungseinrichtung nach Artikel 86 Abs. 2 dieses Gesetzes verteilt.
3 Die RAV und die erwähnte Betreuungseinrichtung sorgen für die zweckmässige Nutzung der Kontingente.

## Art. 81 {#art_81}

Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung
1 Das Reglement legt die Voraussetzungen und Kriterien für die Gewährung
von kantonalen Massnahmen zur beruflichen Eingliederung fest.
2 Die Leistungsempfängerinnen und -empfänger können eine kantonale Massnahme beantragen, wenn sie seit mindestens drei Monaten beim RAV angemeldet sind.

## Art. 82 {#art_82}

Zuständige Behörde
1 Das RAV ist für die Gewährung der kantonalen Massnahmen zuständig. Es
wendet dabei Prioritätskriterien an.
2 Das Reglement legt das Verfahren für die Gewährung der Massnahmen fest.
3 Auf Antrag der stellensuchenden Person erlässt das RAV eine Verfügung
gemäss den Vorschriften des Verwaltungsverfahrens.
4 Die Verfügung des RAV kann innert dreissig Tagen mit Einsprache an das
Amt angefochten werden.

## Art. 83 {#art_83}

Einstellung und Entzug des Leistungsanspruchs
1 Die Einstellung oder der Entzug des Leistungsanspruchs wird verfügt, wenn
eine Person eine von der zuständigen Behörde angeordnete Massnahme ablehnt oder gegen den Vermittlungsvertrag verstösst, indem sie einem Beratungsgespräch im RAV fernbleibt oder keine Bemühungen um Arbeit nach
den Weisungen des RAV macht, es sei denn, die Massnahme sei unzumutbar,
insbesondere im Falle der interinstitutionellen Zusammenarbeit.
2 Der Leistungsanspruch wird entzogen, wenn die betreffende Person eine
Massnahme ohne entschuldbare Gründe abbricht oder wenn sie durch eigenes
Verschulden entlassen wird.
3 Bevor der Leistungsanspruch wegen Verletzung des Vermittlungsvertrags
entzogen wird, wird die Person in der Regel verwarnt.
4 Von einer Einstellung oder einem Entzug des Leistungsanspruchs kann jedoch abgesehen werden, wenn die betreffende Person durch die Betreuungseinrichtung im Sinne von Artikel 86 dieses Gesetzes oder im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit betreut wird. In diesem Fall klären die für
die Betreuung zuständigen Partner ab, ob die Fortsetzung der Massnahme
angezeigt ist.
5 Der Leistungsanspruch kann mit Wirkung auf den Tag, an dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger die Massnahme schriftlich
annimmt, wiederhergestellt werden.

## Art. 84 {#art_84}

Art der Leistungen und kantonale Rahmenfrist
1 Der Staat bietet die folgenden kantonalen Massnahmen an:
a) Abklärung der beruflichen Fähigkeiten und Betreuung durch die RAV;
b) Beschäftigungsprogramme bei Unternehmen und öffentlich-rechtlichen
Körperschaften;
c) Programme, die in Form eines Personalverleihs organisiert werden und
deren Verwaltung einer privaten, nicht gewinnorientierten Körperschaft
übertragen werden kann;
d) Massnahmen zur Ergänzung des Angebots für besondere Gruppen von
Arbeitslosen im Sinne von Artikel 31 Bst. i dieses Gesetzes.
2 Die Leistungen nach Absatz 1 Bst. b werden in der Regel für die im Reglement festgelegte Dauer gewährt und können verlängert werden, falls das Eingliederungsziel dies rechtfertigt. Die Leistungen sind auf längstens ein Jahr
beschränkt. Dies entspricht der vollen Rahmenfrist des Kantons, die von dem
Tag an zu laufen beginnt, an dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger ein Beschäftigungsprogramm antritt.
3 Nach Ablauf der kantonalen Rahmenfrist können erst nach einer Wartezeit
von zwei Jahren wieder Leistungen gewährt werden.

## Art. 85 {#art_85}

Betreuung der Leistungsempfängerinnen und -empfänger – RAV
1 Das zuständige RAV klärt die beruflichen Fähigkeiten der Leistungsempfängerinnen und -empfänger ab, berät, kontrolliert und vermittelt sie gemäss
den Modalitäten, die für die dem Bundesrecht unterstehenden Stellensuchenden gelten.
2 Für die betreffenden Personen wird ein berufliches Eingliederungsziel festgesetzt, das ihren Qualifikationen und Berufswünschen, in erster Linie aber
den auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Arbeitsplätzen Rechnung trägt.
3 Das RAV stimmt die Betreuung von Leistungsempfängerinnen und –empfängern, die im Rahmen der Zusammenarbeit mit den für Soziales zuständigen Behörden aufgenommen werden, auf die besonderen Bedürfnisse dieser
Personen ab.

## Art. 86 {#art_86}

Betreuung der Leistungsempfängerinnen und -empfänger – Besondere Betreuungseinrichtung für bestimmte Leistungsempfängerinnen und -empfänger
1 Das Amt arbeitet mit dem für Soziales zuständigen Amt 10) und den übrigen
zuständigen Sozialdiensten zusammen, um nach Lösungen für die berufliche
Eingliederung von Stellensuchenden zu suchen, die andere Sozialleistungen
des Kantons oder der Gemeinden beziehen oder bezogen haben. Zu diesem
Zweck können namentlich kantonale Massnahmen eingesetzt werden.
2 Das Amt und das für Soziales zuständige Amt organisieren und verwalten
eine Betreuungseinrichtung für die betroffenen Stellensuchenden.
3 Die Ämter nach Absatz 2 legen in einer Vereinbarung die Einzelheiten ihrer
Zusammenarbeit fest. Diese Vereinbarung sieht namentlich eine gemeinsame
Statistik vor.

## Art. 87 {#art_87}

Betreuung der Leistungsempfängerinnen und -empfänger – Besondere Einrichtung für Jugendliche
1 Das Amt arbeitet namentlich mit den für Erziehung, Berufsbildung, Migrationsfragen und sozialen Fragen zuständigen Dienststellen zusammen, um die
Betreuung von Jugendlichen mit Schwierigkeiten bei der beruflichen Eingliederung zu erleichtern.
2 Zu diesem Zweck organisieren und verwalten die betreffenden Dienststellen
eine Einrichtung für die Abklärung der persönlichen Situation und die
Betreuung der Jugendlichen.
3 Das Reglement legt die Organisation der Einrichtung fest.

## Art. 88 {#art_88}

Betreuung der Leistungsempfängerinnen und -empfänger – Koordination
1 Das Amt sorgt im Rahmen seiner Möglichkeiten für ein Massnahmenangebot, das den Bedürfnissen der Stellensuchenden und der Jugendlichen entspricht, die von den besonderen Einrichtungen betreut werden, und stellt die
Logistik sicher.
2 Zu diesem Zweck legt es die Zahl der kantonalen Massnahmen fest, die
durchgeführt werden können.

## Art. 89 {#art_89}

Beschäftigungsprogramm – Begriff
1 Ein Beschäftigungsprogramm ist eine befristete, berufliche Beschäftigung
bei einem Unternehmen oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft.
2 …
10) Heute: Kantonales Sozialamt.
3 Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften müssen für die Organisation von
Beschäftigungsprogrammen dieselben Anforderungen erfüllen wie für die
Organisation von Massnahmen, die von der obligatorischen Arbeitslosenversicherung finanziert werden.

## Art. 90 {#art_90}

Beschäftigungsprogramm – Leistungsempfängerinnen und -empfänger
1 Das RAV kann Leistungsempfängerinnen und -empfängern, denen es trotz
ihrer Bemühungen nicht gelungen ist, sich dauerhaft auf dem Arbeitsmarkt
wieder einzugliedern, Beschäftigungsprogramme vermitteln.
2 Das RAV und der Anbieter der Massnahme stellen einen Ausbildungsplan
auf. Dieser definiert die beruflichen Ziele der Leistungsempfängerin oder des
Leistungsempfängers.

## Art. 91 {#art_91}

Beschäftigungsprogramm – Pflichten der Anbieter
1 Die Anbieter von Beschäftigungsprogrammen verpflichten sich, Stellensuchende am Arbeitsplatz auszubilden und ihren Bedürfnissen entsprechend zu
betreuen.
2 Die Übernahme der Betreuungs- und Lohnkosten wird im Reglement festgelegt.
3 Das Reglement legt ebenfalls die Bedingungen (Alter der Leistungsempfängerinnen und -empfänger und Dauer der Massnahme) sowie den Höchstbetrag des kantonalen Beschäftigungsfonds an die berufliche Vorsorge der
Leistungsempfängerinnen und –empfänger fest.

## Art. 92 {#art_92}

Beschäftigungsprogramm – Anforderungen an Unternehmen
1 Ein Unternehmen kann Beschäftigungsprogramme durchführen, wenn es:
a) in den letzten 18 Monaten keine Angestellten aus wirtschaftlichen
Gründen entlassen hat, also keine Kündigungen ausgesprochen hat, die
auf wirtschaftliche Faktoren zurückzuführen sind und in keinem Zusammenhang mit der Person der betroffenen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer stehen. Die Entlassung infolge einer Umstrukturierung
des Unternehmens gilt nicht als Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen;
b) sich an Gesamt- und Normalarbeitsverträge hält und berufs- und ortsübliche Arbeitsbedingungen bietet.
2 Programme dürfen nur dann unmittelbar hintereinander organisiert werden,
wenn das Unternehmen die stellensuchende Person angestellt hat oder nicht
dafür verantwortlich gemacht werden kann, dass keine Anstellung zustande
kam; andernfalls muss eine Frist von 18 Monaten eingehalten werden.

## Art. 93 {#art_93}

Verträge
1 Zwischen der Programmteilnehmerin oder dem Programmteilnehmer und
dem Amt wird ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen.
2 Zwischen dem Programmanbieter und dem Amt wird ein Personalverleihvertrag abgeschlossen.
3 Die Verträge enthalten Klauseln für eine erleichterte Kündigung für den
Fall, dass die zwischen den Parteien vereinbarten Pflichten nicht erfüllt werden, z.B. in den Fällen nach Artikel 83 dieses Gesetzes.
3.2 Erwerbsausfallversicherung bei Krankheit

## Art. 94 {#art_94}

Beiträge
1 Auf Antrag der BAMK ermuntert der Staatsrat die Arbeitslosen und die Personen, die an kantonalen Massnahmen zur beruflichen Eingliederung teilnehmen, eine Erwerbsausfallversicherung bei Krankheit abzuschliessen, indem
er Beiträge an die Versicherungsprämien leistet.
2 Das Verfahren, die Höhe der Beiträge und der Kreis der Leistungsempfängerinnen und -empfänger werden im Reglement festgelegt.
3.3 Service Check

## Art. 95 {#art_95}

Definition
1 Der Service Check ist ein System, das den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, die gelegentlich oder regelmässig Personen zur Ausführung persönlicher Dienstleistungen beschäftigen, die administrativen Schritte zur Anmeldung bei den Sozialversicherungen und zur Erhebung der Quellensteuer erleichtert.
2 Als persönliche Dienstleistung gilt insbesondere eine Teilzeitbeschäftigung
oder eine befristete Tätigkeit, die auf einem schriftlichen oder mündlichen
Vertrag beruht und deren Lohn der Arbeitskraft direkt ausgezahlt wird.
3 Der Staatsrat kann bei Bedarf auf Antrag der BAMK das Service-Check-
System auf andere Tätigkeiten ausdehnen.

## Art. 96 {#art_96}

Befugnisse des Amts
1 Das Amt führt ein Service-Check-System ein und stellt dessen Verwaltung
und Kontrolle sicher. Zu diesem Zweck:
a) arbeitet es mit den Behörden, die für den Vollzug der Gesetzgebung
über die Sozialversicherungen zuständig sind, und mit den Privatversicherungen zusammen;
b) stellt es eine Struktur auf, die dafür zuständig ist, die Sozialabgaben und
die Quellensteuern aus Arbeitsverhältnissen im Bereich der persönlichen Dienstleistungen mit Schecks einzukassieren;
c) stellt es sicher, dass die Struktur nach Buchstabe b die einkassierten
Sozialabgaben und Quellensteuern bei den betreffenden Behörden und
Versicherungen einzahlt;
d) begünstigt es für die Ausstellung der Schecks die vereinfachte Anmeldung von persönlichen Dienstleistungen insbesondere auf elektronischem Weg.
2 Das Amt kann das Einkassieren und das Einzahlen einer privaten, nicht gewinnorientierten Institution übertragen.
3 Es kann für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Service Check
Verwaltungsgebühren erheben.
4 Das Amt sorgt dafür, dass das Service-Check-System in der Öffentlichkeit
und bei den interessierten Kreisen bekannt wird.

## Art. 97 {#art_97}

Buchführungsbericht
1 Das Amt unterbreitet der Direktion jeweils auf Ende des Kalenderjahres
einen Buchführungsbericht über seine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem
Service Check.
4 Verschiedene Bestimmungen
4.1 Interinstitutionelle Zusammenarbeit

## Art. 98 {#art_98}

Im Allgemeinen
1 Das Amt arbeitet namentlich mit den Ämtern zusammen, die für
Wirtschaftsförderung, Berufsbildung, Vollzug des Ausländerrechts, Statistik,
und Soziales zuständig sind.

## Art. 99 {#art_99}

Im Bereich der Arbeitslosenversicherung
1 Das für die Beschäftigung und die Bekämpfung der Arbeitlosigkeit zuständige Amt 11), die Kantonale Invalidenversicherungsstelle sowie das für Soziales zuständige Amt 12) oder die regionalen Sozialdienste sind Partner der interinstitutionellen Zusammenarbeit gemäss Bundesgesetzgebung.
11) Heute: Amt für den Arbeitsmarkt.
12) Heute: Kantonales Sozialamt.
2 Die Partner arbeiten zur Erreichung des Eingliederungsziels eng zusammen.
Die Zusammenarbeit bezieht sich insbesondere auf den Bereich der Abklärung, der Qualifizierung, der Vermittlung und der Eingliederung der betroffenen Personen.
3 Die Partner schaffen die für die Ausführung ihrer Aufgaben nötige gesicherte Informatikanwendung an. Die Anwendung dient der Sammlung und dem
Austausch der von den Partnern erfassten Daten sowie der Aufbewahrung
und Bearbeitung. Sie enthält keine öffentlich zugänglichen Daten 13).
4 Die Partner tauschen die notwendigen Informationen aus; sie beachten dabei
die Gesetzesbestimmungen über den Datenschutz.

## Art. 100 {#art_100}

Leistungsempfängerinnen und -empfänger
1 Die Stellensuchenden und Arbeitslosen, die von den RAV betreut werden,
die Versicherten im Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und die Personen, die Sozialhilfe im Sinne des kantonalen Sozialhilfegesetzes (SHG) erhalten, können in den Genuss der interinstitutionellen
Zusammenarbeit kommen, wenn sie der Teilnahme schriftlich zustimmen.
4.2 Mittel und Finanzierung

## Art. 101 {#art_101}

Elektronische Informationssysteme
1 Das Amt und die RAV sind im Kanton für die elektronische Erfassung und
Nachführung der Daten des Informationssystems für die Arbeitsvermittlung
und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM) zuständig.
2 Das Amt verfügt über ein weiteres, vom AVAM unabhängiges Informationssystem, mit dem die eigenen Aktivitäten sowie die Aktivitäten des
Arbeitsinspektorats, der Arbeitsmarktüberwachung und des Organs zur Beobachtung des Arbeitsmarkts verwaltet werden können 14).
3 Die Daten des Systems nach Absatz 2 sind den durch dieses Gesetz eingesetzten Behörden auf begründetes schriftliches Gesuch hin zugänglich.
13) Am 20.06.2018 vom Bundesrat mit folgendem Vorbehalt genehmigt: "Der Artikel 99 Abs. 3
muss gemäss dem Artikel 85 Bst. f AVIG und den Vorschriften der Verordnung über das Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik vom 1. November
2006 (AVAM-Verordnung) ausgelegt werden, soweit er die im AVAM-System bearbeiteten
Daten betrifft" (ASF INFO 2022-07).
14) Am 20.06.2018 vom Bundesrat mit folgendem Vorbehalt genehmigt:: "Der Artikel 101 Abs.
2 muss gemäss dem Artikel 85 Bst. f AVIG und den Vorschriften der Verordnung über das
Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik vom 1. November 2006 (AVAM-Verordnung) ausgelegt werden, soweit er die im AVAM-System bearbeiteten Daten betrifft" (ASF INFO 2022-07).

## Art. 102 {#art_102}

Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Bekämpfung der Schwarzarbeit
1 Die Finanzierung richtet sich nach der Bundesgesetzgebung.
2 Wird die Kontrolltätigkeit delegiert, so wird die Höhe der Entschädigung
gemäss den Anforderungen in Absatz 1 im Leistungsauftrag festgelegt.

## Art. 103 {#art_103}

Kantonaler Beschäftigungsfonds – Organisation und Verwendung
1 Der Kanton Freiburg verfügt über einen kantonalen Beschäftigungsfonds.
Das Kapital, die Erträge und die Zinsen dieses Fonds werden verwendet für:
a) die Finanzierung der kantonalen Massnahmen im Rahmen der für das
laufende Jahr festgelegten Kontingente;
b) die Finanzierung der Beiträge an die Prämien von Erwerbsausfallversicherungen bei Krankheit für Arbeitslose und Personen, die an kantonalen Massnahmen zur beruflichen Eingliederung teilnehmen, sowie zur
Rückerstattung der damit verbundenen Verwaltungskosten;
c) die Finanzierung des kantonalen Beitrags an den Ausgleichsfonds der
Arbeitslosenversicherung;
d) die Finanzierung oder Mitfinanzierung von Forschungsprojekten über
den Arbeitsmarkt;
e) die Finanzierung der Investitions- und Verwaltungskosten des Amts
und der Öffentlichen Kasse unter Vorbehalt der Bundesbeiträge;
f) die Finanzierung der Mediationsstelle für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem AVIG;
g) die Finanzierung der Einrichtungen für Stellensuchende, die andere
Sozialleistungen des Kantons oder der Gemeinden beziehen oder bezogen haben, und für Jugendliche mit Schwierigkeiten bei der beruflichen
Eingliederung, soweit diese Einrichtungen nicht durch die Arbeitslosenversicherung finanziert werden;
h) die Finanzierung der Einrichtungen für Stellensuchende ab 50 Jahren
und für Jugendliche mit Schwierigkeiten bei der beruflichen Eingliederung, unter Vorbehalt der Finanzierung durch die Arbeitslosenversicherung;
i) die Finanzierung von Berufsvorbereitungsmassnahmen.
2 Der Beschäftigungsfonds wird gespeist durch:
a) einen in den Voranschlag des Staats aufgenommene Beitrag, der mindestens gleich hoch ist wie der Beitrag der Gemeinden nach Buchstabe
c;
b) die Kapitalzinsen;
c) einen Beitrag der Gemeinden von 15 Franken pro Einwohner;
d) Geschenke, Vermächtnisse und andere Beiträge;
e) einen Betrag aus der Abgabe für die Finanzierung der Begleitmassnahmen zur Steuerreform. Dieser Betrag wird zugunsten der Massnahmen
gemäss Absatz 1 Bst. h eingesetzt.
3 Der Staatsrat kann, je nach den Bedürfnissen des Fonds, den Beitrag der
Gemeinden senken. Er kann den Beitrag auf höchstens 20 Franken pro
Einwohner erhöhen, nachdem die Gemeinden informiert wurden. In diesem
Fall wird der Beitrag des Kantons (Abs. 2 Bst. a) auf dieselbe Weise verändert.

## Art. 104 {#art_104}

Kantonaler Beschäftigungsfonds – Verwaltung
1 Das Amt ist für die laufende Verwaltung des Beschäftigungsfonds zuständig.
2 Es berichtet dem Staatsrat und den Gemeinden jährlich über die Buchführung des Beschäftigungsfonds, insbesondere über den Stand der Reserven
und die Ausgaben.
4.3 Rechtsmittel

## Art. 105 {#art_105}

Grundsatz
1 Die Verfügungen, die in Anwendung dieses Gesetzes getroffen werden, sind
unter dem Vorbehalt der folgenden Bestimmungen nach dem Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde anfechtbar.
2 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind ebenfalls vorbehalten.

## Art. 106 {#art_106}

Im Bereich der Arbeitslosenversicherung
1 Die Bestimmungen des ATSG sind im Bereich der Arbeitslosenversicherung anwendbar.
2 Die Artikel 100–102 AVIG bleiben vorbehalten.

## Art. 107 {#art_107}

Im Bereich der kantonalen Massnahmen zur beruflichen Eingliederung
1 Verfügungen der RAV über kantonale Massnahmen zur beruflichen Eingliederung können mit Einsprache an das Amt angefochten werden.
2 Ausserdem gelten die Bestimmungen des ATSG sinngemäss.

## Art. 108 {#art_108}

Verfügungen des Arbeitsinspektorats
1 Die Verfügungen des Arbeitsinspektorats können innert dreissig Tagen mit
Einsprache an das Amt angefochten werden.
2 Die Entscheide über Einsprachen nach Absatz 1 können innert dreissig Tagen mit Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten werden.
4.4 Pflichten

## Art. 109 {#art_109}

Auskunftspflicht
1 Die Verwaltungsbehörden des Kantons geben den Vollzugsbehörden die
verlangten Auskünfte und Dokumente kostenlos ab.
2 Wer die Dienste dieser Behörden in Anspruch nimmt, ist ebenfalls auskunftspflichtig.
3 Die Bestimmungen des ATSG und des AVIG bleiben vorbehalten.

## Art. 110 {#art_110}

Schweigepflicht
1 Die Personen, die am Vollzug dieses Gesetzes beteiligt sind, müssen Dritten
gegenüber Stillschweigen bewahren über die Informationen, von denen sie in
Ausübung ihrer Funktion Kenntnis erhalten.
2 Die Bestimmungen des ATSG und des AVIG bleiben vorbehalten.

## Art. 111 {#art_111}

Datenschutzpflicht
1 Die Bekanntgabe von Daten untersteht den Grundsätzen des Datenschutzes
gemäss der einschlägigen Gesetzgebung.
4.5 Strafbestimmungen

## Art. 112 {#art_112}

Im Allgemeinen
1 Mit einer Busse von bis zu 100'000 Franken wird bestraft:
a) wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise
zu Unrecht Leistungen erwirkt;
b) wer die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich irrführende Angaben macht oder die Auskunft verweigert;
c) wer die Schweigepflicht verletzt;
d) wer als Vollzugsorgan seine Pflichten verletzt, um dadurch sich selbst
oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.
2 Vorbehalten bleiben mit einer höheren Strafe bedrohte Verbrechen oder
Vergehen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch oder nach der Spezialgesetzgebung des Bundes.
3 Die Strafbehörden stellen dem Amt eine Kopie der entsprechenden Urteile
zu.
4 Vorbehalten bleiben die Verfolgung und die Beurteilung der bundesrechtlich geregelten Zuwiderhandlungen, die sich nach dem Justizgesetz richten.

## Art. 113 {#art_113}

Für Widerhandlungen gegen das AVG
1 Das Amt verhängt die Bussen nach dem Bundesgesetz.
2 Im Übrigen ist das Justizgesetz anwendbar.

## Art. 114 {#art_114}

Für Widerhandlungen gegen das ArG
1 Die Verfolgung und die Beurteilung der Widerhandlungen richten sich nach
diesem Gesetz und nach dem Justizgesetz.
2 …

## Art. 114a {#art_114a}

Für Widerhandlungen gegen das BGSA – Übertretung
1 Mit einer Busse von bis zu 100'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a) die Kontrollen der Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflichten
gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht vereitelt oder sich ihnen widersetzt;
b) die Kontrollen nach Artikel 74e Abs. 1 Bst. a dieses Gesetzes vereitelt
oder sich ihnen widersetzt;
c) gegen die Mitwirkungspflicht nach Artikel 8 BGSA verstösst.
2 Wer Schwarzarbeit nach dem Abschnitt 2.9 dieses Gesetzes fördert, kann
mit Sanktionen im Sinne des Absatzes 1 belegt werden.

## Art. 114b {#art_114b}

Für Widerhandlungen gegen das BGSA – Verfahren
1 Das Amt verhängt die Bussen nach dem Bundesgesetz.
2 Im Übrigen gilt das Justizgesetz.
4.6 Gebühren und Kosten

## Art. 115 {#art_115}

1 Für Verfügungen kann die zuständige Behörde der betroffenen Person die
Verfahrenskosten auferlegen.
2 Die Gebühren und Kosten werden im Reglement festgelegt.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundes und des Kantons, namentlich diejenigen über die Unentgeltlichkeit der Verfahren.
5 Schlussbestimmungen

## Art. 116 {#art_116}

Anspruch auf kantonale Massnahmen
1 Für die Bestimmung des Anspruchs auf kantonale Massnahmen sind
massgebend:
a) die bei Inkrafttreten des Gesetzes laufenden Rahmenfristen;
b) die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ausgewiesene Dauer des Wohnsitzes und der Stellensuche.
2 Es werden keine Leistungen rückwirkend ausgezahlt.

## Art. 117 {#art_117}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Aufgehoben werden:
a) das Ausführungsgesetz vom 8. Februar 1966 zum Bundesgesetz vom
13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (SGF
864.1.1);
b) das Gesetz vom 13. November 1996 über die Beschäftigung und die
Arbeitslosenhilfe (BAHG)(SGF 866.1.1);
c) das Gesetz vom 24. November 1859 betreffend die Heiligung der Sonn-
und Feiertage (SGF 865.1);
d) das Nachtragsgesetz vom 15. November 1868 betreffend die Heiligung
der Sonn- und Feiertage (SGF 865.10).

## Art. 118 {#art_118}

Änderung bisherigen Rechts
1 Das Sozialhilfegesetz vom 14. November 1991 (SGF 831.0.1) wird wie
folgt geändert:
...

## Art. 119 {#art_119}

Inkrafttreten und Referendum
1 Der Staatsrat setzt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. 15)
2 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem
Finanzreferendum.
15) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2011 (StRB: 30.11.2010).
Genehmigung
Dieses Gesetz wurde am 20.06.2018 vom Bundesrat mit Vorbehalten zu den
Artikeln 32 Abs. 1 Bst. e, 33 Abs. 3, 99 Abs. 3 und 101 Abs. 2 genehmigt (ASF INFO 2022-07).
Die Änderung vom 12.09.2019 wurde am 06.11.2019 vom Eidgenössischen
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung genehmigt (ASF IN-
FO 2019-46).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
06.10.2010 Erlass Grunderlass 01.01.2011 2010_105
13.12.2018 Art. 103 Abs. 1, g) geändert 01.01.2020 2018_124
13.12.2018 Art. 103 Abs. 1, h) eingefügt 01.01.2020 2018_124
13.12.2018 Art. 103 Abs. 2, e) eingefügt 01.01.2020 2018_124
12.09.2019 Art. 8 Titel geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 8 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 8 Abs. 4 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 15 Titel geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 15 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 15 Abs. 2 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 15 Abs. 3 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 15 Abs. 4 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 16 Titel geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 16 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 17 Titel geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 17 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 17 Abs. 3 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 18 Titel geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 18 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 28 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 29 Abs. 3 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 31 Abs. 1, a) geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 31 Abs. 1, b) geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 31 Abs. 1, c) geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 31 Abs. 1, d) geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 31 Abs. 3 eingefügt 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 32 Titel geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 32 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 32 Abs. 1, a) geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 32 Abs. 2 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 33 Titel geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 33 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 33 Abs. 3 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 34 Titel geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 34 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 37 Titel geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 37 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 37 Abs. 2 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 57 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 63 Titel geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 63 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 67 Abs. 1, c) geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 68 Abs. 3 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 70 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 71 Titel geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 71 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 72 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 73 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 73 Abs. 3 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 74a eingefügt 01.01.2020 2019_073
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.09.2019 Art. 74b eingefügt 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 74c eingefügt 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 74d eingefügt 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 74e eingefügt 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 74f eingefügt 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 74g eingefügt 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 74h eingefügt 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 75 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 75a eingefügt 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 76 Abs. 2 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 76 Abs. 3 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 76 Abs. 4 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 76 Abs. 5 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 77 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 77 Abs. 1, a) eingefügt 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 77 Abs. 1, b) eingefügt 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 77 Abs. 1a eingefügt 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 77 Abs. 1b eingefügt 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 77 Abs. 2 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 77 Abs. 3 eingefügt 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 77 Abs. 4 eingefügt 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 77a eingefügt 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 79 Abs. 4 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 80 Abs. 2 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 80 Abs. 3 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 81 Abs. 2 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 82 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 82 Abs. 3 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 82 Abs. 4 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 83 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 84 Abs. 1, a) geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 84 Abs. 1, b) geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 84 Abs. 2 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 85 Titel geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 85 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 85 Abs. 2 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 85 Abs. 3 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 89 Titel geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 89 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 89 Abs. 2 aufgehoben 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 89 Abs. 3 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 90 Titel geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 90 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 90 Abs. 2 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 91 Titel geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 91 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 92 Titel geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 92 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 94 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 95 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 95 Abs. 3 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 96 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.09.2019 Art. 96 Abs. 3 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 96 Abs. 4 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 97 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 100 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 101 Titel geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 101 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 101 Abs. 2 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 101 Abs. 3 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 102 Abs. 2 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 103 Abs. 1, i) eingefügt 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 107 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 112 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 112 Abs. 2 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 114 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 114 Abs. 2 aufgehoben 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 114a eingefügt 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 114b eingefügt 01.01.2020 2019_073
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 06.10.2010 01.01.2011 2010_105
Art. 8 Titel geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 8 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 8 Abs. 4 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 15 Titel geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 15 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 15 Abs. 2 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 15 Abs. 3 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 15 Abs. 4 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 16 Titel geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 16 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 17 Titel geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 17 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 17 Abs. 3 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 18 Titel geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 18 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 28 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 29 Abs. 3 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 31 Abs. 1, a) geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 31 Abs. 1, b) geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 31 Abs. 1, c) geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 31 Abs. 1, d) geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 31 Abs. 3 eingefügt 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 32 Titel geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 32 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 32 Abs. 1, a) geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 32 Abs. 2 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 33 Titel geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 33 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 33 Abs. 3 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 34 Titel geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 34 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 37 Titel geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 37 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 37 Abs. 2 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 57 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 63 Titel geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 63 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 67 Abs. 1, c) geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 68 Abs. 3 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 70 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 71 Titel geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 71 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 72 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 73 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 73 Abs. 3 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 74a eingefügt 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 74b eingefügt 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 74c eingefügt 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 74d eingefügt 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 74e eingefügt 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 74f eingefügt 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 74g eingefügt 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 74h eingefügt 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 75 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 75a eingefügt 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 76 Abs. 2 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 76 Abs. 3 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 76 Abs. 4 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 76 Abs. 5 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 77 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 77 Abs. 1, a) eingefügt 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 77 Abs. 1, b) eingefügt 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 77 Abs. 1a eingefügt 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 77 Abs. 1b eingefügt 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 77 Abs. 2 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 77 Abs. 3 eingefügt 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 77 Abs. 4 eingefügt 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 77a eingefügt 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 79 Abs. 4 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 80 Abs. 2 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 80 Abs. 3 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 81 Abs. 2 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 82 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 82 Abs. 3 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 82 Abs. 4 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 83 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 84 Abs. 1, a) geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 84 Abs. 1, b) geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 84 Abs. 2 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 85 Titel geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 85 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 85 Abs. 2 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 85 Abs. 3 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 89 Titel geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 89 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 89 Abs. 2 aufgehoben 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 89 Abs. 3 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 90 Titel geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 90 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 90 Abs. 2 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 91 Titel geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 91 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 92 Titel geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 92 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 94 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 95 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 95 Abs. 3 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 96 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 96 Abs. 3 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 96 Abs. 4 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 97 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 100 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 101 Titel geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 101 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 101 Abs. 2 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 101 Abs. 3 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 102 Abs. 2 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 103 Abs. 1, g) geändert 13.12.2018 01.01.2020 2018_124
Art. 103 Abs. 1, h) eingefügt 13.12.2018 01.01.2020 2018_124
Art. 103 Abs. 1, i) eingefügt 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 103 Abs. 2, e) eingefügt 13.12.2018 01.01.2020 2018_124
Art. 107 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 112 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 112 Abs. 2 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 114 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 114 Abs. 2 aufgehoben 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 114a eingefügt 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 114b eingefügt 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
