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title: "Verordnung über das Vorrücken und die Beförderung der Beamtinnen und Beamten der Kantonspolizei"
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provisions: 26
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# Verordnung über das Vorrücken und die Beförderung der Beamtinnen und Beamten der Kantonspolizei

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 In diesem Reglement werden die Bedingungen für ein Vorrücken und die
Kriterien für eine Beförderung der Beamtinnen und Beamten der Kantonspolizei bestimmt.
2 In diesem Reglement wird die Anzahl der notwendigen Dienstjahre für ein
Vorrücken festgelegt.

## Art. 2 {#art_2}

Zuordnung der Stellen und der Grade
1 Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion bestimmt durch Weisungen im
Einvernehmen mit dem Amt für Personal und Organisation die Zuordnung
der Stellen und der Grade der Kantonspolizei zur Einreihung der Funktionen
beim Staat.

## Art. 3 {#art_3}

Definitionen
1 Ein Vorrücken gemäss diesem Reglement ist die Erlangung eines höheren
Grades oder einer höheren Klasse in der gleichen Referenz-Funktion nach einer bestimmten Anzahl von Dienstjahren.
2 Eine Beförderung gemäss diesem Reglement ist die Erlangung einer hierarchisch höheren Referenz-Funktion bei der Kantonspolizei.
Kantonspolizei, Beförderung der Beamten – V 551.13
3 Das Vorrücken und die Beförderungen des zivilen Personals unterliegen
dem ordentlichen Verfahren, das für Verwaltungsangestellte gilt.
2 Vorrücken in eine höhere Klasse
2.1 Bedingungen und Zuständigkeit

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Beamtinnen und Beamten kommen unter folgenden Bedingungen in
den Genuss eines Vorrückens; Absatz 3 bleibt vorbehalten:
a) Sie haben die Anzahl Dienstjahre nach den Artikeln 5–20 dieser Verordnung geleistet.
b) Sie erfüllen voll und ganz die Anforderungen ihrer Stelle in Bezug auf
ihre Fähigkeiten, insbesondere ihre physischen Möglichkeiten, ihre
Leistungen und ihr Verhalten.
2 Wird das Vorrücken einer Beamtin oder eines Beamten wegen unbefriedigender Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens hinausgeschoben, so kann
die Person, wenn sie anschliessend zu besonderer Zufriedenheit Anlass gibt,
bereits nach einer geringeren als der in diesem Reglement vorgesehenen Anzahl Jahre vorrücken und dadurch die den Dienstjahren entsprechende Klasse
und Gehaltsstufe erlangen.
3 Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion entscheidet über das Vorrücken
auf Antrag der Kommandantin oder des Kommandanten der Kantonspolizei.
2.2 Gendarmerie

## Art. 5 {#art_5}

Polizeiliche Sicherheitsassistentin-Gefangenenbegleiterin und
polizeilicher Sicherheitsassistent-Gefangenenbegleiter
1 Polizeiliche Sicherheitsassistentinnen-Gefangenenbegleiterinnen und Sicherheitsassistenten-Gefangenenbegleiter II, die ihre Funktion während mindestens 5 Jahren bekleidet haben, können zur polizeilichen Sicherheitsassistentin-Gefangenenbegleiterin I bzw. zum polizeilichen Sicherheitsassistenten-Gefangenenbegleiter I vorrücken.

## Art. 6 {#art_6}

Polizeiliche Sicherheitsassistentin und polizeilicher Sicherheitsassistent
1 Polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten II, die ihre
Funktion während mindestens 5 Jahren bekleidet haben, können zur polizeilichen Sicherheitsassistentin I bzw. zum polizeilichen Sicherheitsassistenten I
vorrücken.

## Art. 7 Kantonspolizei, Beförderung der Beamten – V 551.13 {#art_7}

Polizist/in
1 Polizistinnen und Polizisten, die ihre Funktion während mindestens 5 Jahren
bekleidet haben, können zum nächsthöheren Grad vorrücken. Gleichzeitig erhalten sie eine zusätzliche Gehaltsstufe zur jährlichen Gehaltserhöhung.
2 Korporale, die ihre Funktion als Polizistin oder Polizist während mindestens
8 Jahren bekleidet haben, können zum nächsthöheren Grad vorrücken.
Gleichzeitig erhalten sie zwei zusätzliche Gehaltsstufen zur jährlichen Gehaltserhöhung.

## Art. 8 {#art_8}

Postenchef/in
1 Postenchefinnen und Postenchefs, die ihre Funktion während mindestens 8
Jahren bekleidet haben, können zum nächsthöheren Grad vorrücken. Gleichzeitig erhalten sie zwei zusätzliche Gehaltsstufen zur jährlichen Gehaltserhöhung.

## Art. 9 {#art_9}

Stellvertretende Regionschefin und stellvertretender Regionschef
1 Stellvertretende Regionschefinnen und Regionschefs II, die ihre Funktion
während mindestens 2 Jahren bekleidet haben, können zur stellvertretenden
Regionschefin I bzw. zum stellvertretenden Regionschef I vorrücken.

## Art. 10 {#art_10}

Stellvertretende Chefin Verkehrssicherheit und stellvertretender
Chef Verkehrssicherheit
1 Stellvertretende Chefinnen und Chefs Verkehrssicherheit II, die ihre Funktion während mindestens 2 Jahren bekleidet haben, können zur stellvertretenden Chefin Verkehrssicherheit I bzw. zum stellvertretenden Chef Verkehrssicherheit I vorrücken.

## Art. 11 {#art_11}

Spezialisierte Polizei-Offizierin und spezialisierter Polizei-Offizier
1 Spezialisierte Polizei-Offizierinnen und -Offiziere II, die ihre Funktion während mindestens 2 Jahren bekleidet haben, können zur spezialisierten Polizei-
Offizierin I bzw. zum spezialisierten Polizei-Offizier I vorrücken.

## Art. 12 {#art_12}

Regionschef/in
1 Regionschefinnen und Regionschefs III und II, die ihre Funktion während
mindestens 2 Jahren bekleidet haben, können zur Regionschefin I bzw. zum
Regionschef I vorrücken.

## Art. 13 Kantonspolizei, Beförderung der Beamten – V 551.13 {#art_13}

Chefin Verkehrssicherheit und Chef Verkehrssicherheit
1 Chefinnen und Chefs Verkehrssicherheit III oder II, die ihre Funktion während mindestens 2 Jahren bekleidet haben, können zur Chefin Verkehrssicherheit I bzw. zum Chef Verkehrssicherheit I vorrücken.

## Art. 14 {#art_14}

Korps-Chef/in
1 Korps-Chefinnen und -Chefs III und II, die ihre Funktion während mindestens 2 Jahren bekleidet haben, können zur Korps-Chefin I bzw. zum Korps-
Chef I vorrücken.
2.3 Kriminalpolizei

## Art. 15 {#art_15}

Inspektor/in
1 Mitarbeitende, die während mindestens 5 Jahren die Funktion einer Inspektorin bzw. eines Inspektors bekleidet haben, rücken vor, indem sie eine zusätzliche Gehaltsstufe zur jährlichen Gehaltserhöhung erhalten.
2 Mitarbeitende, die während mindestens 13 Jahren die Funktion einer Inspektorin bzw. eines Inspektors bekleidet haben, rücken vor, indem sie zwei
zusätzliche Gehaltsstufen zur jährlichen Gehaltserhöhung erhalten.

## Art. 16 {#art_16}

Spezialisierte Polizei-Unteroffizierin und spezialisierter Polizei-
Unteroffizier (Funktion Inspektor/in im kriminaltechnischen
Dienst)
1 Spezialisierte Polizei-Unteroffizierinnen und -Unteroffiziere III, die ihre
Funktion während mindestens 5 Jahren bekleidet haben, können zur spezialisierten Polizei-Unteroffizierin II bzw. zum spezialisierten Polizei-Unteroffizier II vorrücken.
2 Spezialisierte Polizei-Unteroffizierinnen und -Unteroffiziere II, die ihre
Funktion während mindestens 8 Jahren bekleidet haben, können zur spezialisierten Polizei-Unteroffizierin I bzw. zum spezialisierten Polizei-Unteroffizier I vorrücken.

## Art. 16a {#art_16a}

Stellvertretende Kommissariatschefin und stellvertretender Kommissariatschef
1 Stellvertretende Kommissariatschefinnen und Kommissariatschefs II, die
ihre Funktion während mindestens 2 Jahren bekleidet haben, können zur
stellvertretenden Kommissariatschefin I bzw. zum stellvertretenden Kommissariatschef I vorrücken.

## Art. 17 Kantonspolizei, Beförderung der Beamten – V 551.13 {#art_17}

Kommissariatschefin und Kommissariatschef
1 Kommissariatschefinnen und Kommissariatschefs III und II, die ihre Funktion während mindestens 2 Jahren bekleidet haben, können zur Kommissariatschefin I bzw. zum Kommissariatschef I vorrücken.

## Art. 18 {#art_18}

Korps-Chef/in
1 Korps-Chefinnen und -Chefs III und II, die ihre Funktion während mindestens 2 Jahren bekleidet haben, können zur Korps-Chefin I bzw. zum Korps-
Chef I vorrücken.
2.4 Abteilungen (Kommando, Logistik & Informatik, HR und

## Art. 19 Ausbildung) {#art_19}

Sektorchef/in
1 Sektorchefinnen und Sektorchefs II, die ihre Funktion während mindestens
2 Jahren bekleidet haben, können zur Sektorchefin I bzw. zum Sektorchef I
vorrücken.

## Art. 20 {#art_20}

Abteilungsleiterin und Abteilungsleiter
1 Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter III oder II, die ihre Funktion
während mindestens 2 Jahren bekleidet haben, können zur Abteilungsleiterin
I bzw. zum Abteilungsleiter I vorrücken.

## Art. 20a {#art_20a}

Polizeiliche Sicherheitsassistentin und polizeilicher Sicherheitsassistent, Polizistin und Polizist, Inspektorin und Inspektor
1 Die Artikel 6, 7 und 15 dieser Verordnung gelten sinngemäss für die Funktionen polizeiliche Sicherheitsassistentin und polizeilicher Sicherheitsassistent, Polizistin und Polizist sowie Inspektorin und Inspektor.
3 Beförderung

## Art. 21 {#art_21}

Beförderungskriterien
1 Über Beförderungen wird anhand folgender Kriterien entschieden:
a) Eignung zur Ausübung der zu übernehmenden Funktion und der Stelle;
b) in der ausgeübten Funktion erhaltene Qualifikationen;
c) subsidiär die Anzahl Dienstjahre.

## Art. 22 Kantonspolizei, Beförderung der Beamten – V 551.13 {#art_22}

Zuständigkeit
1 Beförderungen in Funktionen, die in der Klasse 25 und höher der Gehaltsskala des Staatspersonals eingereiht sind (Offizierinnen und Offiziere), werden von der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion beschlossen.
2 Für Beförderungen in andere Funktionen ist der Stab der Kantonspolizei zuständig.
4 Schlussbestimmungen

## Art. 23 {#art_23}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 13. Mai 2003 über das Vorrücken und die Beförderung der Beamten und der Beamtinnen der Kantonspolizei (SGF 551.13)
wird aufgehoben.

## Art. 24 {#art_24}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt.
Kantonspolizei, Beförderung der Beamten – V 551.13
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
02.05.2017 Erlass Grunderlass 01.01.2017 2017_035
11.03.2022 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_030
11.03.2022 Art. 4 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_030
11.03.2022 Art. 22 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_030
06.07.2023 Art. 5 Titel geändert 01.08.2023 2023_066
06.07.2023 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.08.2023 2023_066
06.07.2023 Art. 6 Titel geändert 01.08.2023 2023_066
06.07.2023 Art. 6 Abs. 1 geändert 01.08.2023 2023_066
06.07.2023 Art. 10 Titel geändert 01.08.2023 2023_066
06.07.2023 Art. 10 Abs. 1 geändert 01.08.2023 2023_066
06.07.2023 Art. 13 Titel geändert 01.08.2023 2023_066
06.07.2023 Art. 13 Abs. 1 geändert 01.08.2023 2023_066
06.07.2023 Art. 16a eingefügt 01.08.2023 2023_066
06.07.2023 Art. 17 Titel geändert 01.08.2023 2023_066
06.07.2023 Art. 17 Abs. 1 geändert 01.08.2023 2023_066
06.07.2023 Abschnitt 2.4 geändert 01.08.2023 2023_066
06.07.2023 Art. 20 Titel geändert 01.08.2023 2023_066
06.07.2023 Art. 20 Abs. 1 geändert 01.08.2023 2023_066
06.07.2023 Art. 20a eingefügt 01.08.2023 2023_066
06.07.2023 Art. 22 Abs. 1 geändert 01.08.2023 2023_066
06.07.2023 Art. 22 Abs. 2 geändert 01.08.2023 2023_066
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 02.05.2017 01.01.2017 2017_035
Art. 2 Abs. 1 geändert 11.03.2022 01.02.2022 2022_030
Art. 4 Abs. 3 geändert 11.03.2022 01.02.2022 2022_030
Art. 5 Titel geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_066
Art. 5 Abs. 1 geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_066
Art. 6 Titel geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_066
Art. 6 Abs. 1 geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_066
Art. 10 Titel geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_066
Art. 10 Abs. 1 geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_066
Art. 13 Titel geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_066
Art. 13 Abs. 1 geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_066
Art. 16a eingefügt 06.07.2023 01.08.2023 2023_066
Art. 17 Titel geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_066
Art. 17 Abs. 1 geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_066
Abschnitt 2.4 geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_066
Art. 20 Titel geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_066
Art. 20 Abs. 1 geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_066
Art. 20a eingefügt 06.07.2023 01.08.2023 2023_066
Art. 22 Abs. 1 geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_066
Art. 22 Abs. 2 geändert 11.03.2022 01.02.2022 2022_030
Art. 22 Abs. 2 geändert 06.07.2023 01.08.2023 2023_066
Kantonspolizei, Beförderung der Beamten – V 551.13
