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title: "Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden"
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# Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz ordnet die Nutzung der öffentlichen Gewässer des Kantons Graubünden zur Produktion von elektrischer Energie sowie die Stromversorgung der
Gemeinden und des Kantons.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt:
a) die rationelle Nutzung der einheimischen Wasserkraft zum Wohle der
Gemeinden, der Regionen und des Kantons;
b) die Optimierung und Leistungserhöhung bestehender Wasserkraftwerke;
c) einen energiewirtschaftlich sinnvollen und umweltmässig vertretbaren Weiterausbau der Wasserkräfte;
d) eine sichere, ausreichende und weitgehend eigenständige Versorgung des
Kantons mit möglichst preisgünstiger Energie;
e) die Koordination der Interessen der Gemeinden, der Regionen und des
Kantons, welche nach Möglichkeit auf ein gemeinsames Ziel auszurichten
sind sowie
f) die Regelung von Zuständigkeiten innerhalb des Kantons, unter Wahrung der
Gemeindeautonomie.

## Art. 3 {#art_3}

Gleichstellung der Geschlechter
1 Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich auf beide
Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes nicht etwas anderes ergibt.
1) B vom 13. Juni 1994, 193; GRP 1994/95, 334 (1. Lesung), 697 (2. Lesung)

## Art. 4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_4}

Eigentum
1 Die nicht nachweislich im Privateigentum stehenden Gewässer (Flüsse, Seen, Bäche) sind zum Gemeingebrauch bestimmt.
2 Sie sind Eigentum der Gemeinden, auf deren Gebiet sie sich befinden, und unterstehen hinsichtlich ihrer Nutzung zur Errichtung von Wasserwerken den Bestimmungen dieses Gesetzes.

## Art. 5 {#art_5}

Beratung der Gemeinden
1 Der Kanton steht den Gemeinden auf deren Ersuchen in Fragen der Wasserkraftnutzung beratend zur Seite. *
2 In der Regel erfolgt diese Beratung des Kantons unentgeltlich.

## Art. 6 {#art_6}

Begriffe
1 In diesem Gesetz bedeuten:
a) Wasserkraftnutzung: Nutzung der natürlichen Wasserkraft sowie derjenigen,
die durch Pumpen von Wasser in eine höhere Lage entsteht. Dabei erfolgt die
Nutzung zum Zwecke der Energiegewinnung;
b) Pumpwerk: Anlage, die mittels Pumpen in der Lage ist, Wasser aus öffentlichen Gewässern wiederholt zur Produktion von elektrischer Energie zu verwenden oder eine Nutzung über die natürliche Wasserkraft hinaus zum gleichen Zweck zu ermöglichen. Reine Zubringerpumpen gelten nicht als Pumpwerke;
c) Zubringerpumpe: Pumpanlage, die Wasser aus öffentlichen Gewässern einem
Kraftwerk zuleitet, ohne dessen wiederholte Nutzung zur Produktion von
elektrischer Energie zu ermöglichen;
d) Wasserzins: Die vom Konzessionär den Gemeinden jährlich geschuldete Abgabe für die Wassernutzung;
e) Wasserwerksteuer: Die vom Konzessionär dem Kanton jährlich geschuldete
Abgabe;
f) Bruttoleistung: Die gestützt auf das nutzbare Gefälle und die nutzbare Wassermenge berechnete mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers.
g) * …
2. Nutzung der Wasserkraft
2.1. ZUSTÄNDIGKEITEN

## Art. 7 {#art_7}

Verleihung des Nutzungsrechtes
1 Die Gemeinden können die Wasserkraft ihrer Gewässer selbst nutzen oder das Nutzungsrecht mittels Konzession Dritten verleihen.

## Art. 8 {#art_8}

Zusammenhängende Konzessionen
1 Für die Nutzung eines öffentlichen Gewässers, welches sich auf Gebiet mehrerer
Gemeinden befindet, muss von jeder dieser Gemeinden eine Konzession erworben
werden. Diese sind aufeinander abzustimmen.

## Art. 9 {#art_9}

Pumpwerkkonzessionen
1 Zur Erstellung eines Pumpwerkes ist die Konzession jener Gemeinden erforderlich,
auf deren Gebiet die benetzten Anlageteile zu stehen kommen.

## Art. 10 {#art_10}

Konzessionsbehörden
1 Die Erteilung und Änderung einer Konzession obliegen der Gemeindeversammlung oder der Urnenabstimmung.
2 Entscheide betreffend Konzessionsänderungen von untergeordneter Natur sowie
die Übertragung einer Konzession können die Gemeinden dem Gemeindevorstand
übertragen.
3 Entscheide über die Aufnahme von Verhandlungen im Hinblick auf Konzessionserneuerungen im Sinne von Artikel 48 Absatz 3 obliegen dem Gemeindevorstand.

## Art. 11 {#art_11}

Genehmigungsbehörden
1 Die von den Gemeinden erteilten Konzessionen bedürfen ebenso wie deren Änderungen oder Übertragungen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Regierung. Artikel 2bis der Kantonsverfassung2) bleibt vorbehalten. Die Projektgenehmigung
(Art. 58) erfolgt durch die Regierung. *
2 Ebenso bedarf ein Projekt der Gemeinde, die Wasserkraft ihrer Gewässer selbst zu
nutzen, der Genehmigung der Regierung.
3 … *

## Art. 12 {#art_12}

Zwangsverleihung
1 Können sich an zusammenhängenden Konzessionen beteiligte Gemeinden innert
angemessener Frist nicht einigen, sei es, dass sich eine oder mehrere Gemeinden ohne stichhaltige Gründe ablehnend verhalten oder übertriebene Forderungen stellen
oder dass sie widersprechende Verleihungen erteilen, ist die Regierung für die Erteilung, Änderung und Übertragung der Konzessionen, die Gewährung von Baufristverlängerungen sowie für die Heimfallregelung zuständig. Sie handelt dabei im Namen der Gemeinden.
2 Die Regierung verhandelt vorgängig mit den Gemeinden und berücksichtigt die
Vor- und Nachteile der vorgesehenen Nutzung für sie in angemessener Weise. Sie
berücksichtigt dabei auch übergeordnete öffentliche Interessen.
Art. 13 * …
2) BR 110.100

## Art. 14 {#art_14}

Wasserwerk- und Pumpwerksteuer
1 Die Veranlagung der Wasserwerk- und Pumpwerksteuern des Kantons erfolgt
durch den Präsidenten der Wasserwerksteuer-Kommission.
2 Die Kommission wird von der Regierung gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
3 Einzelheiten regelt die Regierung.

## Art. 15 {#art_15}

Ausübung des Heimfallrechts
1 Über die Ausübung des Heimfallrechts entscheidet in den Gemeinden die Gemeindeversammlung oder die Urnenabstimmung.
2 Über die Ausübung des Heimfallrechts bezüglich des dem Kanton zustehenden
Teils der heimfallenden Anlagen entscheidet die Regierung.
3 Sie berichtet periodisch über den Heimfall.

## Art. 16 {#art_16}

Kollaudation
1 Die Kollaudation der Wasserkraftanlagen erfolgt durch das zuständige Departement.

## Art. 17 {#art_17}

Aufsicht
1 Die Aufsicht über die Nutzung der öffentlichen Gewässer obliegt der Regierung.
2.2. NUTZUNGSSCHRANKEN

## Art. 18 {#art_18}

Vorbehalte zugunsten der Gemeinden
1 Den Gemeinden steht das Recht zu:
a) während des Baus des Werkes auf eigene Kosten Anlagen der Trinkwasser-
und Löschwasserversorgung sowie der Bewässerung dienende Anlagen mit einem Wasserkraftwerk zu verknüpfen;
b) ohne Entschädigungsanspruch des Konzessionärs von der konzedierten
Wassermenge im Umfange der ausgewiesenen Bedürfnisse, Wasser zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung und in ausserordentlichen Situationen
Wasser, namentlich für den Einsatz in Brandfällen sowie zu Bewässerungszwecken, zu gebrauchen. Der Wasserbezug darf die Nutzung der Wasserkraft
nicht wesentlich beeinträchtigen, ansonsten er zu entschädigen ist.
2.3. KONZESSIONÄR UND KONZESSIONSINHALT

## Art. 19 {#art_19}

Konzessionär
1 Die Konzession wird einer natürlichen oder juristischen Person, Personengemeinschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts erteilt.
2 Der Konzessionär muss seinen Wohnsitz oder Gesellschaftssitz in einer der Verleihungsgemeinden haben.
3 Beteiligen sich eine oder mehrere Verleihungsgemeinden und der Kanton an einer
Kraftwerkgesellschaft, haben sie unabhängig voneinander Anspruch auf Einsitz in
deren Verwaltung. Mehrere sich an einer Kraftwerkgesellschaft beteiligende
Gemeinden einigen sich auf eine gemeinsame Vertretung.

## Art. 20 {#art_20}

Eigenkapital
1 Die Regierung kann verlangen, dass das Eigenkapital des Konzessionärs 20 Prozent der Anlagekosten beträgt.

## Art. 21 {#art_21}

Mehrere Bewerber
1 Unter mehreren Bewerbern für die Nutzung der Wasserkraft desselben Gewässers
hat die Gemeinde bei der Erteilung sowie Übertragung einer Konzession jenem Bewerber den Vorzug zu geben, der die öffentlichen Interessen am besten und die
zweckmässigste Nutzung gewährleistet.

## Art. 22 {#art_22}

Beteiligungsrecht
1 Der Kanton und die Verleihungsgemeinden sind berechtigt, sich an Kraftwerkunternehmen zu beteiligen.
2 Den Gemeinden ist bei der Erteilung, Änderung und Übertragung von Konzessionen und dem Kanton bei deren Genehmigung Gelegenheit zu geben, sich am Unternehmen zu beteiligen, auch ohne die Verpflichtung einzugehen, Energie gegen
Übernahme der Jahreskosten zu beziehen.

## Art. 23 {#art_23}

Obligatorischer Inhalt der Konzession
1 Jede Konzession bestimmt:
a) die Person und den Sitz des Konzessionärs;
b) den Umfang des verliehenen Nutzungsrechtes;
c) die einzuhaltende Restwassermenge;
d) die Dauer der Konzession;
e) die Vertretung des Gemeinwesens in der Verwaltung des Konzessionärs;
f) die wichtigsten Anlagen;
g) die dem Konzessionär auferlegten wirtschaftlichen Leistungen;
h) die Versicherungspflicht des Konzessionärs;
i) die Fristen für den Beginn von Bau- oder Umbauarbeiten sowie für die Inbetriebnahme des Kraftwerkes;
k) den Heimfall;
l) den Rückkauf, sofern ein solcher von den Parteien vereinbart wird.
2 Einzelheiten regelt die Verordnung. Diese enthält auch einen Katalog fakultativer
Konzessionsbestimmungen.

## Art. 24 {#art_24}

Konzessionsdauer
1 Die erstmalige Konzession hat eine Dauer von 60 Jahren ab Inbetriebnahme des
Werkes.
2 Werden im Rahmen einer Konzessionserneuerung wesentliche Teile einer bestehenden Anlage weiterverwendet, beträgt die Konzessionsdauer 40 Jahre.
3 In begründeten Fällen kann die Regierung abweichende Konzessionsdauern genehmigen.

## Art. 25 {#art_25}

Sicherung des Heimfallsubstrates
1 Der Konzessionär hat zuhanden der Konzessionsgemeinden und des Kantons ein
Inventar der heimfallbelasteten Anlageteile gemäss Artikel 42 Absatz 1 und 2 zu erstellen. Bei tatsächlichen oder rechtlichen Veränderungen an diesen Anlageteilen ist
das Inventar fortlaufend nachzuführen.
2 Eine Veräusserung von heimfallbelasteten Anlageteilen während laufender Konzessionsdauer bedarf der Zustimmung der Konzessionsgemeinden und des Kantons.
3 Veräussert der Konzessionär heimfallbelastete Anlageteile ohne Zustimmung der
Konzessionsgemeinden und des Kantons, hat er diesen den Schaden zu ersetzen.
2.4. AUSÜBUNG DER KONZESSION

## Art. 26 {#art_26}

Kollaudation der Anlagen
1 Neue oder umgebaute Wasserkraftanlagen sind innerhalb eines Jahres nach deren
Inbetriebnahme zu kollaudieren.

## Art. 27 {#art_27}

Haftung und Versicherung
1 Die Eigentümer von Kraftwerkanlagen haften nach Bundesrecht.
2 Die Eigentümer haben für ihre Haftung eine Haftpflichtversicherung bei einem
zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz ermächtigten Versicherer abzuschliessen.
3 Dieser Versicherungsnachweis ist für neue Werke vor Baubeginn zu erbringen.
4 Einzelheiten regelt die Regierung.

## Art. 28 {#art_28}

Veränderungen an den Anlagen
1 Alle beabsichtigten Veränderungen an bestehenden Wasserwerkanlagen sind den
Verleihungsgemeinden und der Regierung vor deren Ausführung zur Kenntnis zu
bringen.

## Art. 29 {#art_29}

Unterhalt der Anlagen
1 Die Eigentümer von Kraftwerkanlagen haben diese jederzeit in einem guten und
betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Alle Anlagen haben im Rahmen der Konzession eine rationelle Nutzung der Gewässer zu gewährleisten.
2 Die Regierung ist im Einvernehmen mit den Konzessionsgemeinden und nach Anhören des Konzessionärs jederzeit befugt:
a) eine Überprüfung der Anlagen im Sinne von Absatz 1 anzuordnen;
b) die zur Herstellung und Erhaltung des in Absatz 1 vorgeschriebenen Zustandes erforderlichen Massnahmen und allenfalls auch Ersatzvornahmen auf
Kosten des Konzessionärs anzuordnen.

## Art. 30 {#art_30}

Erneuerung der Anlagen
1 Erneuert der Konzessionär heimfallbelastete Anlageteile und weist er nach, dass
sich die Investitionen bis zum Ablauf der Konzession nicht amortisieren lassen, können sich Gemeinden und Kanton auf Antrag an den Investitionen beteiligen.
2 Die finanzielle Beteiligung erfolgt aufgrund eines mit dem Konzessionär vereinbarten Zins- und Tilgungsplanes.
3 Gemeinden und Kanton können gemeinsam die Erneuerung der Anlagen anordnen.
4 Werden Erneuerungen im Sinne von Absatz 1 angeordnet, haben sich Gemeinden
und Kanton an den Investitionen zu beteiligen. Absatz 2 gilt sinngemäss.
2.5. LEISTUNGEN DES KONZESSIONÄRS

## Art. 31 {#art_31}

Konzessions- und Staatsgebühr
1 Die Gemeinden sind berechtigt, bei der Erteilung, Änderung und Übertragung von
Konzessionen eine einmalige Konzessionsgebühr zu erheben.
2 Diese beträgt 30 bis 80 Prozent des bei vollständiger Nutzung der verliehenen
Wasserkraft den Konzessionsgemeinden jährlich geschuldeten Wasserzinses. Sie ist
nach freiem Ermessen festzulegen, wenn keine Wasserzinsen geschuldet sind. *
3 Bei Konzessionen für Pumpwerke ist den Gemeinden eine Konzessionsgebühr von
drei bis sechs Franken pro Kilowatt installierte Pumpenleistung zu entrichten. Die
Regierung kann diese Ansätze den veränderten Verhältnissen anpassen.
4 Wenn bei Pumpwerken mehrere Gemeinden verleihungsberechtigt sind, geht ein
Zehntel der einmaligen Konzessionsgebühr an jene Gemeinden, auf deren Gebiet die
Pumpleitungen zu stehen kommen, entsprechend ihrem Längenanteil. Die übrigen
neun Zehntel werden je zur Hälfte auf diejenigen Gemeindegruppen aufgeteilt, auf
deren Gebiet die zwei Becken liegen. Die Aufteilung innerhalb dieser Gemeindegruppe erfolgt nach dem territorialen Gemeindeanteil an der Oberfläche jedes Beckens, gemessen auf der Höhe des Stauziels.
5 Für die Genehmigung von Erteilungen, Änderungen und Übertragungen von Konzessionen ist der Kanton berechtigt, eine nach den Grundsätzen von Absatz 2 und 3
berechnete Staatsgebühr zu erheben. Nutzt eine Gemeinde ihre eigenen Gewässer,
wird keine Staatsgebühr erhoben.
6 Wird eine andere als in Artikel 24 Absatz 1 und 2 genannte Konzessionsdauer festgelegt, bemessen sich die Konzessions- und Staatsgebühr entsprechend der abweichenden Laufzeit.
7 Für die Erstreckung von Baufristen können die Gemeinden und der Kanton unabhängig voneinander eine Gebühr erheben. Diese beträgt bis zu 20 Prozent des gemäss Bundesrecht jährlich geschuldeten Wasserzinses und ist pro Jahr der verlängerten Baufrist zu entrichten.

## Art. 32 {#art_32}

Verwaltungsgebühren
1 Die Gemeinden und der Kanton sind berechtigt, die ihnen namentlich aufgrund der
Behandlung von Gesuchen und der Ausübung von Aufsichtsfunktionen entstehenden Kosten dem Konzessionär zu belasten.
2 Die Verwaltungsgebühren betragen bis zu 50 000 Franken. In begründeten Fällen
kann dieser Betrag angemessen erhöht werden. Die Regierung kann diesen Ansatz
den veränderten Verhältnissen anpassen.

## Art. 33 {#art_33}

Wasserzinsen und Wasserwerksteuer
1 Eigentümer von Kraftwerkanlagen, welche bündnerische Wasserkräfte nutzen, haben jährlich den Verleihungsgemeinden einen Wasserzins und dem Kanton eine
Wasserwerksteuer zu entrichten.
2 Wasserzins und Wasserwerksteuer werden nach den bundesrechtlichen Bestimmungen berechnet. Die Ermittlung der abgabepflichtigen Bruttoleistung kann auch
von der erzeugten elektrischen Energie ausgehen. In diesem Falle sind jedoch die
nutzbaren Wassermengen und das Gefälle, die trotz Verleihung nicht genutzt werden, hinzuzurechnen.
3 Der von den Gemeinden festgesetzte Wasserzins darf die Hälfte des jeweiligen
bundesrechtlichen Wasserzinsmaximums nicht übersteigen. *
4 Der Kanton erhebt eine Wasserwerksteuer in der Höhe der Hälfte des jeweiligen
bundesrechtlichen Wasserzinsmaximums. *
5 Den Anteil des Wasserzinses, der dem Bund zur Sicherstellung von Ausgleichsleistungen für Einbussen der Wasserkraftnutzung abzuliefern ist, tragen die wasserzinsberechtigten Gemeinden und der Kanton je zur Hälfte. *

## Art. 34 {#art_34}

Pumpwerksteuer
1 Die Eigentümer von Pumpwerken haben den Konzessionsgemeinden und dem
Kanton eine jährliche Pumpwerksteuer zu entrichten.
2 Diese beträgt für Gemeinden und Kanton je 0.075 Rappen pro aufgewendete kWh
Pumpenergie, mindestens jedoch 1 Franken/kW für Werke mit 50 und mehr Megawatt (MW) installierter Pumpleistung und 0.25 Franken/kW für kleinere Werke. Für
Pumpwerke mit einer installierten Pumpenleistung von weniger als 1 MW wird keine Steuer erhoben.
3 In den ersten drei Betriebsjahren kann die Regierung den Minimalansatz von 1
Franken/kW gemäss Absatz 2 für den Kanton um maximal die Hälfte reduzieren.
4 Die Aufteilung der Pumpwerksteuer unter den Gemeinden erfolgt nach Massgabe
der für die Aufteilung der einmaligen Konzessionsgebühr geltenden Grundsätze.
5 Die Regierung kann die Pumpwerksteuer den veränderten Verhältnissen anpassen.

## Art. 35 {#art_35}

Reduktionsmöglichkeiten
1 Wird der Betrieb eines Kraftwerkes als Folge von Erneuerungsarbeiten erheblich
beeinträchtigt, kann der Kanton sowohl die Wasserwerksteuer als auch seinen Anteil
an der Pumpwerksteuer auf begründetes Begehren hin vorübergehend angemessen
reduzieren.

## Art. 36 {#art_36}

Jahreskostenenergie
1 Kraftwerkunternehmungen, welche um Genehmigung von Konzessionen und Zusatzkonzessionen, deren Übertragung oder Änderung nachsuchen, haben dem
Kanton, unbeschadet der Rechte der Gemeinden auf Gratis- und Vorzugsenergie, ein
Prozent der Leistung und Energieerzeugung der Werke, welche der Genehmigungsbeschluss betrifft, gegen Bezahlung eines entsprechenden Jahreskostenanteils zur
Verwendung im Kanton zur Verfügung zu stellen. Die vom Beliehenen im Kanton
abgegebene Energie ist bei der Ermittlung des Umfanges des Bezugsrechtes nicht
anzurechnen.
2 Über vom Kanton nicht bezogene Leistung und Arbeit kann die Kraftwerkunternehmung frei verfügen.

## Art. 37 {#art_37}

Veranlagung der Wasserwerk- und Pumpwerksteuer
1 Für die Veranlagung, das Anfechtungs- und das Strafverfahren bezüglich der
Wasserwerk- und Pumpwerksteuer sind die Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes3) sinngemäss anwendbar.
3) BR 720.000
2 Die Einzelheiten regelt die Regierung.
2.6. ENDE DER KONZESSION

## Art. 38 {#art_38}

Ordentlicher Ablauf
1 Die Konzession erlischt ohne weiteres durch Ablauf der vereinbarten Konzessionsdauer.

## Art. 39 {#art_39}

Verwirkung
1 Die Konzession kann von der Regierung im Einvernehmen mit den Konzessionsgemeinden als verwirkt erklärt werden, wenn der Konzessionär:
a) die ihm durch die Konzession auferlegten Fristen, namentlich für den Finanzausweis, den Versicherungsausweis sowie den Bau und die Inbetriebnahme
des Werkes versäumt;
b) die gesetzlich und vertraglich vorgeschriebenen Unterhaltsarbeiten unterlässt;
c) ein bestehendes Werk zwei Jahre lang nicht betreibt;
d) wichtige Pflichten trotz Mahnung grob verletzt.
2 Die Konzessionsgemeinden können mit Genehmigung der Regierung angemessene
Fristverlängerungen bewilligen.
3 Das Schicksal der Anlagen richtet sich nach den Heimfallbestimmungen dieses Gesetzes.

## Art. 40 {#art_40}

Verzicht
1 Der Konzessionär kann durch ausdrücklichen Verzicht die Konzession beenden.
2 Das Schicksal der Anlagen richtet sich nach den Heimfallbestimmungen dieses Gesetzes.

## Art. 41 {#art_41}

Rückkauf
1 Die Konzessionsgemeinden können mit dem Konzessionär ein Rückkaufsrecht vereinbaren.
2 Die Rückkaufsvereinbarung muss folgenden Minimalinhalt aufweisen:
a) Rückkaufstermin;
b) Rückkaufsentschädigung oder detaillierte Kriterien zur Ermittlung derselben;
c) Vorankündigungsfrist für die Erklärung betreffend Ausübung des Rückkaufes,
wobei diese mindestens fünf Jahre betragen muss;
d) bei Beteiligung mehrerer Gemeinden: erforderliches Quorum zur Ausübung
des Rückkaufsrechtes.
3 Die Anteile mehrerer Gemeinden bemessen sich nach ihren Anteilen an der verliehenen Wasserkraft. Der Anteil des Kantons entspricht dem hälftigen Miteigentum.

## Art. 42 {#art_42}

Heimfall
1 Endet die Verleihung durch Ablauf ihrer Dauer, Verwirkung oder Verzicht, so fallen die auf öffentlichem oder privatem Boden errichteten Anlagen zum Stauen und
Fassen, Zu- oder Ableiten oder Umwälzen des Wassers, die Turbinen und Pumpen
mit den Gebäuden, in denen sie sich befinden, die Zugehör, die zum Betrieb des
Werkes dienenden Grundstücke und Rechte an fremden Grundstücken unentgeltlich
und lastenfrei je zur Hälfte an den Kanton und die Verleihungsgemeinden heim.
2 Bei Eintritt des Heimfalls sind die Verleihungsgemeinden und der Kanton berechtigt, die zum Erzeugen und Fortleiten elektrischer Energie bestimmten Anlagen sowie die Diensthäuser und Verwaltungsgebäude gegen eine angemessene Entschädigung zu übernehmen. Der Konzessionär kann die Übernahme dieser Anlagen verlangen, wenn sie für die weitere Nutzung der Wasserkraft vorteilhaft verwendbar sind.
3 Die vorwiegend zur lokalen Versorgung betriebenen Werke unterstehen ausschliesslich den von den Gemeinden festzusetzenden Heimfallbestimmungen.
4 Gemeinden und Kanton sind befugt, auf die Ausübung des Heimfallrechtes zu verzichten.
5 Werden die Anlagen des Konzessionärs nach erfolgtem Verzicht auf die Ausübung
des Heimfallrechtes ganz oder teilweise nicht weiterbenutzt, ist der Konzessionär
verpflichtet, auf seine Kosten die nötig werdenden Sicherungs- und Wiederherstellungsarbeiten vorzunehmen.

## Art. 43 {#art_43}

Heimfall im interkommunalen Verhältnis
1 Die Anteile mehrerer Gemeinden am Heimfall bemessen sich nach ihren Anteilen
an der verliehenen Wasserkraft. Die Gemeinden untereinander beziehungsweise im
Verhältnis zum Kanton werden Miteigentümer an den Heimfallobjekten. Bei Pumpwerken gilt, sofern die Konzession nichts anderes bestimmt, der Verteilschlüssel gemäss Artikel 31 Absatz 4.
2 Wollen Gemeinden beim Heimfall auf ihren Anteil an den Anlagen verzichten, so
sind die übrigen Konzessionsgemeinden berechtigt, den Anteil dieser Gemeinden
gegen Entschädigung zu übernehmen. Erst bei Verzicht der übrigen Gemeinden
steht das gleiche Recht dem Kanton zu.

## Art. 44 {#art_44}

Bewertung der Anlagen
1 Die Bestimmung der Entschädigung für den Heimfall der Anlagen zum Erzeugen
und Fortleiten elektrischer Energie ist Sache der Gemeinden, des Kantons und des
Konzessionärs. Sie ist nach den dannzumal allgemein anerkannten Grundsätzen der
Unternehmensbewertung vorzunehmen.
2 Auf Ersuchen von Kanton und Gemeinden ist der Konzessionär jederzeit verpflichtet, alle Unterlagen und Informationen, wie jährliche Abschreibungs-, Heimfallrückstellungs- und Erneuerungsrechnungen, zur Verfügung zu stellen, die zur Berechnung der Entschädigung erforderlich sind.
3 Dem zuständigen Departement und den Gemeinden stehen die Steuerakten der
Konzessionäre zur Einsichtnahme offen.

## Art. 45 {#art_45}

Entschädigung für den Verzicht auf Übernahme der Anlagen
1 Wird eine Konzession unter Verzicht auf die Ausübung des Heimfallrechts erneuert, hat der Konzessionär den Heimfallberechtigten für den Verzicht auf die Beanspruchung der unentgeltlich heimfallenden Anlagen eine Entschädigung zu entrichten. Diese Regelung gilt auch für Gemeinwesen, die über einen Anspruch auf Konzessionserneuerung verfügen. Die Bestimmung der Entschädigung ist Sache der
Gemeinden, des Kantons und des Konzessionärs.
2 Artikel 44 gilt sinngemäss.

## Art. 46 {#art_46}

Abklärung
1 Die Abklärungen im Hinblick auf den Heimfall, den Rückkauf sowie eine allfällige
Erneuerung der Konzession werden von Gemeinden und Kanton gemeinsam getroffen. Sie einigen sich über die Federführung.
2 Die Kosten dieser Abklärungen gehen in der Regel zu Lasten des Kantons.

## Art. 47 {#art_47}

Provisorische Massnahmen
1 Sofern die Modalitäten für die Wasserkraftnutzung im Hinblick auf den Ablauf einer Konzession noch nicht festgelegt sind, trifft die Regierung nach Anhörung der
Gemeinden von Amtes wegen oder auf entsprechendes Begehren die provisorischen
Massnahmen, die den Weiterbetrieb erlauben und die einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand erhalten oder gefährdete Interessen wahren.
2.7. KONZESSIONSERNEUERUNG

## Art. 48 {#art_48}

Konzessionserneuerung
1 Eine Konzessionserneuerung kann auf den Zeitpunkt des Ablaufes oder vor Ablauf
einer bestehenden Konzession erfolgen.
2 Den Konzessionsgemeinden und dem Kanton steht das Recht zu, vom bisherigen
Konzessionär acht Jahre vor Ablauf der Konzession zu erfahren, ob er an einer Konzessionserneuerung interessiert ist.
3 Reicht der bisherige Konzessionär mindestens zehn Jahre vor Ablauf der Konzession ein Konzessionsgesuch ein, haben die Konzessionsgemeinden innert zwei Jahren
zu entscheiden, ob sie bereit sind, auf ein Erneuerungsgesuch einzutreten. Halten sie
diese Frist nicht ein, verlängert sich die Dauer der bestehenden Konzession um die
Dauer der Überschreitung der Frist.
2.8. VERFAHREN

## Art. 49 {#art_49}

1. Vorarbeiten
1 Wer im Hinblick auf die Erstellung eines Konzessionsprojektes Vorarbeiten, Absteckungen, Wassermessungen und sonstige Nachforschungen unternehmen will, bedarf hierzu der Bewilligung der zuständigen Instanz.
2 Vor Beginn der Vorarbeiten ist das zuständige Departement zu benachrichtigen.
3 Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die Ausführung dieser Vorarbeiten zu dulden. Eventuell entstehende Schäden und Störungen sind voll zu entschädigen. Nötigenfalls wird dies im Verfahren gemäss kantonalem Enteignungsgesetz4) festgelegt.

## Art. 50 {#art_50}

2. Konzessionsverfahren
a) Konzessionsgesuch
1 Gesuche um Erteilung, Änderung oder Übertragung einer Wasserrechtskonzession
sind den betroffenen Gemeinden einzureichen. Der Gesuchsteller hat gleichzeitig die
Regierung über die Einreichung des Gesuches zu orientieren.
2 Die Gemeinden und der Kanton streben eine enge Zusammenarbeit an.

## Art. 51 {#art_51}

b) Konzessionierung
1 Das Konzessionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften der betroffenen
Gemeinden.
2 Vorbehalten bleibt die Zwangsverleihung gemäss Artikel 12, bei welcher nur das
Konzessionsgenehmigungsverfahren durchzuführen ist.

## Art. 52 {#art_52}

3. Konzessionsgenehmigungsverfahren
a) Genehmigungsgesuch
1 Das Gesuch um Genehmigung einer Konzessionserteilung, -änderung oder -übertragung ist beim zuständigen Departement zuhanden der Regierung einzureichen.
2 Einzelheiten regeln die Vollzugsbestimmungen.

## Art. 53 {#art_53}

b) Öffentliche Auflage, Publikation, Profilierung, Rechtsmittel
1 Das Genehmigungsgesuch und allfällige Gesuche für die weiteren zur Verwirklichung des Vorhabens erforderlichen Bewilligungen werden mit den massgeblichen
Unterlagen sowie einem allfälligen Umweltverträglichkeitsbericht beim zuständigen
Departement und bei den betroffenen Gemeinden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.
2 Die Auflage ist vom zuständigen Departement im Kantonsamtsblatt und von den
betroffenen Gemeinden in ortsüblicher Weise zu publizieren.
4) BR 803.100
3 Die Publikation enthält den Hinweis, dass gegen das Vorhaben während der Auflagefrist bei der Regierung schriftlich Einsprache eingereicht werden kann. Die Einsprachen sind an das zuständige Departement zuhanden der Regierung zu richten.
4 Weist das dem Konzessionsgenehmigungsgesuch zugrundeliegende Projekt bereits
die für Bauprojekte erforderliche Ausarbeitung auf, ordnet das zuständige Departement die Profilierung während der Auflagefrist an.

## Art. 54 {#art_54}

c) Einsprachelegitimation
1 Zur Einsprache sind berechtigt:
a) wer vom Kozessionsprojekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Realisierung, Verhinderung oder Änderung hat;
b) die betroffenen Gemeinden;
c) Umweltschutzorganisationen, welchen vom Bundesrecht die Beschwerdeberechtigung zuerkannt worden ist, sofern und soweit ihnen gegen den kantonal
letztinstanzlichen Entscheid in der Sache die Möglichkeit zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht.

## Art. 55 {#art_55}

d) Genehmigungsentscheid
1 Die Erteilung, Änderung oder Übertragung einer Konzession bedarf der Genehmigung der Regierung aufgrund einer Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen sowie
einer Abwägung sämtlicher berührter öffentlicher Interessen.
2 Gleichzeitig entscheidet sie über allfällige Einsprachen.
3 Einsprachen privatrechtlichen Inhaltes werden auf den Zivilweg verwiesen.
4 Im Falle einer Genehmigung erteilt die Regierung alle für die Verwirklichung des
Vorhabens erforderlichen Bewilligungen, soweit dies aufgrund des Standes der
Projektausarbeitung möglich ist. Dies gilt insbesondere auch für die Bau- und Ausnahmebewilligung nach Raumplanungsrecht.

## Art. 56 {#art_56}

e) Öffentliche Auflage des Genehmigungsentscheides, Rechtsmittel
1 Der Konzessionsgenehmigungsentscheid, der Umweltverträglichkeitsbericht sowie
die Beurteilung der kantonalen Umweltschutzfachstelle werden während 30 Tagen
beim zuständigen Departement öffentlich aufgelegt. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten sowie das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdelegitimierten. *
2 Die Auflage ist im Kantonsamtsblatt unter Hinweis auf die allfällig erteilten weiteren Bewilligungen zu publizieren.
3 Der Konzessionsgenehmigungsentscheid kann innert 30 Tagen mit Beschwerde an
das Obergericht weitergezogen werden. Das Beschwerderecht steht auch den

## Art. 57 Gemeinden zu. * {#art_57}

4. Projektgenehmigungsverfahren
a) Gesuch, Einreichung, Rechtsmittel
1 Für die Einreichung, die öffentliche Auflage und die Publikation des Projektgenehmigungsgesuches sowie bezüglich der Einsprachemöglichkeit gelten die Artikel 52
und 53 Absatz 1 bis 3 sinngemäss. Die Einsprachelegitimation richtet sich nach Artikel 54.

## Art. 58 {#art_58}

b) Entscheid
1 Bei der Projektgenehmigung entscheidet die Regierung über alle noch ausstehenden weiteren für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlichen Bewilligungen,
insbesondere auch über die Bau- und Ausnahmebewilligung nach Raumplanungsrecht.
2 Sofern alle weiteren Bewilligungen bereits mit dem Konzessionsgenehmigungsentscheid erteilt werden konnten, entfällt das Projektgenehmigungsverfahren.

## Art. 59 {#art_59}

c) Öffentliche Auflage, Rechtsmittel
1 Bezüglich der öffentlichen Auflage des Projektgenehmigungsentscheides und des
Rechtsmittelverfahrens gilt Artikel 56 sinngemäss.

## Art. 60 {#art_60}

5. Enteignungsrecht
1 Für die Errichtung und für den Umbau von Wasserkraftwerken kann das Enteignungsrecht beansprucht werden.
2 Das Enteignungsrecht wird von der Regierung gemeinsam mit dem Konzessionsgenehmigungsentscheid erteilt.
3 Das Verfahren und die Entschädigungspflicht richten sich nach dem Bundesgesetz
über die Enteignung5).
3. Versorgung mit elektrischer Energie
Art. 61 * …
Art. 62 * …
Art. 63 * …
Art. 64 * …
Art. 65 * …
5) SR 711
Art. 66 * …
Art. 67 * …
Art. 68 * …
Art. 69 * …
Art. 70 * …
Art. 71 * …
4. Strafbestimmungen *
Art. 72 * …
Art. 73 * …
Art. 74 * …
Art. 75 1. Strafbestimmungen
a) Busse *
1 Widerhandlungen gegen das vorliegende Gesetz, seine Vollzugsbestimmungen und
die sich darauf stützenden Verfügungen und Entscheide werden von dem für die
Wasserkraftnutzung zuständigen Departement mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft. *
2 Fahrlässige Widerhandlungen, Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 In leichten Fällen kann von einer Strafe abgesehen werden. *
4 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. *
5 Vorbehalten bleiben das Recht der Regierung, die Konzession als verwirkt zu erklären, sowie das Recht zur Ersatzvornahme. *
Art. 76 b) Juristische Personen
1 Werden die Widerhandlungen mit Wirkung für eine juristische Person begangen,
wird die juristische Person gebüsst.
2 Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter bleibt vorbehalten.
Art. 77 2. Ersatzvornahme *
1 Die Regierung kann Anlagen, die in Missachtung des Gesetzes, seiner Vollzugsbestimmungen und von sich darauf stützenden Verfügungen und Entscheiden erstellt
worden sind, auf Kosten des Verursachers beseitigen sowie den ursprünglichen Zustand wiederherstellen lassen.
5. Schlussbestimmungen
Art. 78 1. Vollzugsbestimmungen
1 Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz erforderlichen Vollzugsbestimmungen6). Diese treten gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft.
Art. 79 2. Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz betreffend die Benutzung der öffentlichen Gewässer des Kantons Graubünden zur Errichtung von Wasserwerken vom 18. März 19067) wird aufgehoben.
Art. 80 3. Änderung von Erlassen8)
Art. 81 4. Übergangsbestimmungen
a) Noch nicht erteilte Konzessionen
1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle konzessionsbedürftigen Vorhaben, über
welche die Konzessionsbehörden noch nicht entschieden haben, nach den neuen Bestimmungen zu beurteilen.
Art. 82 b) Bestehende Konzessionen
1 Dieses Gesetz findet auf bestehende Konzessionen Anwendung, soweit dadurch
nicht wohlerworbene Rechte verletzt werden.
Art. 83 c) Heimfallbestimmungen
1 Für Konzessionen, die bereits vor der Teilrevision vom 9. Mai 1954 verliehen wurden, bleiben die Heimfallbestimmungen jener Konzessionen anwendbar. Sehen solche Konzessionen ein Heimfallrecht vor, so nimmt der Kanton am Heimfall teil, je -
doch nur im Verhältnis der halben, noch nicht abgelaufenen, zur gesamten Verleihungsdauer. Artikel 43 Absatz 2 ist auf solche Konzessionen anwendbar.
2 Für Konzessionen, die nach der Teilrevision vom 9. Mai 1954 verliehen wurden,
gelten die Heimfallbestimmungen gemäss diesem Gesetz.
6) BR 810.110
7) aRB 1018 und Änderung in der AGS gemäss Sachwortregister BR
8) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
Art. 84 d) Versicherungspflicht
1 Der Versicherungsnachweis gemäss Artikel 27 Absatz 2 ist für bestehende und im
Bau befindliche Werke innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zu
erbringen.
Art. 85 e) Inventarisierungspflicht
1 Das Inventar der heimfallbelasteten Anlageteile gemäss Artikel 25 Absatz 1 ist bei
bestehenden Konzessionen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes dem zuständigen Departement einzureichen.
Art. 86 5. Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz wird nach Annahme durch das Volk von der Regierung in Kraft9) gesetzt.
9) Mit RB vom 20. Juni 1995 auf den 1. Juli 1995 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
12.03.1995 01.07.1995 Erlass Erstfassung -
07.02.1999 07.02.1999 Art. 11 Abs. 1 geändert -
07.02.1999 07.02.1999 Art. 11 Abs. 3 aufgehoben -
07.02.1999 07.02.1999 Art. 31 Abs. 2 geändert -
07.02.1999 07.02.1999 Art. 33 Abs. 3 geändert -
07.02.1999 07.02.1999 Art. 33 Abs. 4 geändert -
07.02.1999 07.02.1999 Art. 33 Abs. 5 geändert -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 56 Abs. 1 geändert 2006, 3325
31.08.2006 01.01.2007 Art. 56 Abs. 3 geändert 2006, 3325
31.08.2006 01.01.2007 Titel 4. geändert 2006, 3325
31.08.2006 01.01.2007 Art. 72 aufgehoben 2006, 3325
31.08.2006 01.01.2007 Art. 73 aufgehoben 2006, 3325
31.08.2006 01.01.2007 Art. 74 aufgehoben 2006, 3325
31.08.2006 01.01.2007 Art. 75 Titel geändert 2006, 3325
31.08.2006 01.01.2007 Art. 77 Titel geändert -
23.04.2009 01.09.2009 Art. 5 Abs. 1 geändert -
23.04.2009 01.09.2009 Art. 6 Abs. 1, g) aufgehoben -
23.04.2009 01.09.2009 Art. 61 aufgehoben -
23.04.2009 01.09.2009 Art. 62 aufgehoben -
23.04.2009 01.09.2009 Art. 63 aufgehoben -
23.04.2009 01.09.2009 Art. 64 aufgehoben -
23.04.2009 01.09.2009 Art. 65 aufgehoben -
23.04.2009 01.09.2009 Art. 66 aufgehoben -
23.04.2009 01.09.2009 Art. 67 aufgehoben -
23.04.2009 01.09.2009 Art. 68 aufgehoben -
23.04.2009 01.09.2009 Art. 69 aufgehoben -
23.04.2009 01.09.2009 Art. 70 aufgehoben -
23.04.2009 01.09.2009 Art. 71 aufgehoben -
16.06.2010 01.01.2011 Art. 75 Abs. 1 geändert 2010, 2412
16.06.2010 01.01.2011 Art. 75 Abs. 3 geändert 2010, 2412
16.06.2010 01.01.2011 Art. 75 Abs. 4 geändert 2010, 2412
16.06.2010 01.01.2011 Art. 75 Abs. 5 eingefügt 2010, 2412
19.10.2011 01.01.2013 Art. 13 aufgehoben -
14.06.2022 01.01.2025 Art. 56 Abs. 3 geändert 2023-008
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 12.03.1995 01.07.1995 Erstfassung -
Art. 5 Abs. 1 23.04.2009 01.09.2009 geändert -
Art. 6 Abs. 1, g) 23.04.2009 01.09.2009 aufgehoben -
Art. 11 Abs. 1 07.02.1999 07.02.1999 geändert -
Art. 11 Abs. 3 07.02.1999 07.02.1999 aufgehoben -
Art. 13 19.10.2011 01.01.2013 aufgehoben -
Art. 31 Abs. 2 07.02.1999 07.02.1999 geändert -
Art. 33 Abs. 3 07.02.1999 07.02.1999 geändert -
Art. 33 Abs. 4 07.02.1999 07.02.1999 geändert -
Art. 33 Abs. 5 07.02.1999 07.02.1999 geändert -
Art. 56 Abs. 1 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3325
Art. 56 Abs. 3 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3325
Art. 56 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 61 23.04.2009 01.09.2009 aufgehoben -
Art. 62 23.04.2009 01.09.2009 aufgehoben -
Art. 63 23.04.2009 01.09.2009 aufgehoben -
Art. 64 23.04.2009 01.09.2009 aufgehoben -
Art. 65 23.04.2009 01.09.2009 aufgehoben -
Art. 66 23.04.2009 01.09.2009 aufgehoben -
Art. 67 23.04.2009 01.09.2009 aufgehoben -
Art. 68 23.04.2009 01.09.2009 aufgehoben -
Art. 69 23.04.2009 01.09.2009 aufgehoben -
Art. 70 23.04.2009 01.09.2009 aufgehoben -
Art. 71 23.04.2009 01.09.2009 aufgehoben -
Titel 4. 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3325
Art. 72 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 3325
Art. 73 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 3325
Art. 74 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 3325
Art. 75 31.08.2006 01.01.2007 Titel geändert 2006, 3325
Art. 75 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2412
Art. 75 Abs. 3 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2412
Art. 75 Abs. 4 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2412
Art. 75 Abs. 5 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2412
Art. 77 31.08.2006 01.01.2007 Titel geändert -
