---
title: "Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe"
id: e0252baf-7ed9-4ba7-b925-3dd68ad3a8ea
authority: ai
place: "Appenzell Innerrhoden"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "700.910"
publisher_url: https://ai.clex.ch/data/700.910/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/e0252baf-7ed9-4ba7-b925-3dd68ad3a8ea
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/1653/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 6f4b97d6fc3d14cd8b52d632e77fda7ac6c918a3bd729400a33c7074abdf4ade
provisions: 8
---

# Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe

## Art. 1 vom 22. September 2005 (Stand 1. Januar 2016) {#art_1}

Grundsatz
1 Die beteiligten Kantone vereinheitlichen die Baubegriffe und Messweisen in
ihrem Planungs- und Baurecht.
2 Die vereinbarten Baubegriffe und Messweisen werden in den Anhängen
aufgeführt.

## Art. 2 {#art_2}

Pflichten der Kantone
1 Die Kantone übernehmen mit ihrem Beitritt vereinbarte Baubegriffe und
Messweisen im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit.
2 Die Gesetzgebung darf nicht durch Baubegriffe und Messweisen ergänzt
werden, welche den vereinheitlichten Regelungsgegenständen widersprechen.
3 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung bis Ende 2012 an. Kantone, welche nach 2010 beitreten, passen ihre Gesetzgebung bis Ende 2015 an und

## Art. 3 bestimmen die Fristen für deren Umsetzung in der Nutzungsplanung.2) {#art_3}

Interkantonales Organ
1 Das Interkantonale Organ setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der
Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK),
deren Kantone an der Vereinbarung beteiligt sind.
2 Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme.
3 Das Interkantonale Organ ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der beteiligten Kantone vertreten ist. Für Beschlüsse ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller beteiligten Kantone.
1) In Kraft seit 26. November 2010
2) Art. 2 Abs. 3 Fassung vom 26. November 2010
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
700.910 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 4 {#art_4}

Zuständigkeiten des Interkantonalen Organs
1 Das Interkantonale Organ vollzieht die Vereinbarung, indem es:
a) deren Anwendung regelt und die Durchführung durch die Kantone
kontrolliert;
b) seine Tätigkeit mit dem Bund, den Kantonen und den Normenorganisationen koordiniert, um unterschiedliche Baubegriffe und Messweisen im Planungs- und Baurecht von Bund, Kantonen und Gemeinden
zu vermeiden;
c) Kontaktstelle für Bund, Gemeinden, Normen-, Fach- und Berufsorganisationen ist.
2 Es ist überdies zuständig für:
a) die Änderungen der Vereinbarung;
b) die Erstreckung der Frist für die Anpassung der Gesetzgebung;
c) die Erarbeitung und Publikation von Erläuterungen;
d) den Erlass einer Geschäftsordnung.

## Art. 5 {#art_5}

Finanzierung
1 Die beteiligten Kantone tragen die Kosten des Interkantonalen Organs im
Verhältnis ihrer Bevölkerungszahlen.

## Art. 6 {#art_6}

Beitritt
1 Die Kantone treten der Vereinbarung bei, indem sie ihre Beitrittserklärung
dem Interkantonalen Organ übergeben. Vor Inkrafttreten der Vereinbarung
übergeben sie diese Erklärung der BPUK.

## Art. 7 {#art_7}

Austritt
1 Die Kantone können auf das Ende eines Kalenderjahres austreten. Der
Austritt ist sechs Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ schriftlich
mitzuteilen.

## Art. 8 Kanton Appenzell Innerrhoden 700.910 {#art_8}

Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr sechs Kantone beigetreten sind.3)
3) Beschlossen von der Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) am 22. September 2005 und dem Interkantonalen Organ über die Harmonisierung der Baubegriffe (IOHB) am 26. November 2010.
700.910 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
22.09.2005 01.01.2016 Erlass Erstfassung -
Kanton Appenzell Innerrhoden 700.910
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 22.09.2005 01.01.2016 Erstfassung -
1 700.910
Anhang 1
Begriffe und Messweisen
1. Terrain
1.1 Massgebendes Terrain
Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.
2. Gebäude
2.1 Gebäude
Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine
feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen.
2.2 Kleinbauten
Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse
nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten.
2.3 Anbauten
Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen.
2.4 Unterirdische Bauten
Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden, respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen.
2.5 Unterniveaubauten
Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zum zulässigen Mass über das massgebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen.
700.910 2
3. Gebäudeteile
3.1 Fassadenflucht
Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain: Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.
3.2 Fassadenlinie
Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.
3.3 Projizierte Fassadenlinie
Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen
Vermessung.
3.4 Vorspringende Gebäudeteile
Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über
die Fassadenflucht hinaus und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – das zulässige
Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen
Fassadenabschnitts, nicht überschreiten.
3.5 Rückspringende Gebäudeteile
Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt.
4. Längenbegriffe, Längenmasse
4.1 Gebäudelänge
Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
4.2 Gebäudebreite
Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
3 700.910
5. Höhenbegriffe, Höhenmasse
5.1 Gesamthöhe
Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain.
5.2 Fassadenhöhe
Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.
5.3 Kniestockhöhe
Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion.
5.4 Lichte Höhe
Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und
der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses
durch die Balkenlage bestimmt wird.
6. Geschosse
6.1 Vollgeschosse
Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschosse.
Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation
gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.
6.2 Untergeschosse
Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen
in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie
hinausragt.
700.910 4
6.3 Dachgeschosse
Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zulässige Mass nicht überschreiten.
6.4 Attikageschosse
Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein.
7. Abstände und Abstandsbereiche
7.1 Grenzabstand
Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze.
7.2 Gebäudeabstand
Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier
Gebäude.
7.3 Baulinien
Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender
und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung.
7.4 Baubereich
Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften
und Baulinien in einem Nutzungsplanverfahren festgelegt wird.
5 700.910
8. Nutzungsziffern
8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche
Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone
liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile.
Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet.
Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung.
8.2 Geschossflächenziffer
Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen (GF)
zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
Die Summe aller Geschossflächen besteht aus folgenden Komponenten:
- Hauptnutzflächen HNF
- Nebennutzflächen NNF
- Verkehrsflächen VF
- Konstruktionsflächen KF
- Funktionsflächen FF
Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter einem vom Gesetzgeber vorgegebenen Mindestmass liegt.
Geschossflächenziffer = Summe aller Geschossflächen_
anrechenbare Grundstücksfläche
GFZ = ΣGF_
aGSF
8.3 Baumassenziffer
Die Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem massgebenden
Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen des Baukörpers in seinen Aussenmassen.
Die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse (beispielsweise Wände) umgrenzt sind, werden zu einem festgelegten Anteil angerechnet.
Baumassenziffer = Bauvolumen über massgebendem Terrain
anrechenbare Grundstücksfläche
BMZ = BVm_
aGSF
700.910 6
8.4 Überbauungsziffer
Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche (aGbF) zur
anrechenbaren Grundstücksfläche.
Überbauungsziffer = anrechenbare Gebäudefläche
anrechenbare Grundstücksfläche
ÜZ = aGbF
aGSF
Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie.
8.5 Grünflächenziffer
Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche (aGrF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte Bodenflächen eines
Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellflächen dienen.
Grünflächenziffer = anrechenbare Grünfläche
anrechenbare Grundstücksfläche
GZ = aGrF
aGSF
Anhang 2
Zu Ziffer 2: GEB˜UDE
Geb ude Kleinbaute
Anbaute
Geb udel nge der Anbaute bzw. Kleinbaute
in den Dimensionen beschr nkt
nur Nebennutzfl chen und
Figur 2.4 und 2.5 Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten
Anteil ber der Fassadenlinie
Unterniveaubauten
Unterirdische Bauten
Oberkante fertig Boden
hinausragenden UNB- Decke.
zwischen massgebendem Terrain und der dar ber
H henunterschied, gemessen in der Fassadenflucht,
der UNB
zul ssiges Durchschnittsmass f r das Hinausragen
Treppe
UIB
UNB
f
UIB
UNB
f
UNB UNB
f b
Fassade 1 Fassade 2
Fassade 4Fassade 3
Skizzen
UNB
Figur 2.1 - 2.3 Geb ude, Kleinbauten und Anbauten
1 700.910
Zu Ziffer 3: GEB˜UDETEILE
Geb ude
Anbaute
Figur 3.3 Projizierte Fassadenlinie
Geb udeteil
vorspringender
projizierte Fassadenlinie
Geb udeteil
r ckspringender
unbedeutend
700.910 2
vorspringender Geb udeteil
Ebenes Gel nde: (Fassadenlinie = projizierte Fassadenlinie)
Geneigtes Gel nde: (Fassadenlinie ? projizierte Fassadenlinie)
massgebendes Terrain
Figur 3.1 bis 3.3 Fassadenflucht und Fassadenlinie
Fassadenflucht
unbedeutend r ckspringender Geb udeteil
700.9103
> a
< a
> b
< b
Fassadenabschnitt
zugeh riger
Geb udeteil
vorspringender
zul ssiges Mass f r die Tiefe vorspringender Geb udeteile
zul ssiges Mass f r die Breite vorspringender Geb udeteile
projizierte Fassadenlinie
Fassadenabschnitt
zugeh riger
Figur 3.4 Vorspringende Geb udeteile (Schnitt und Seitenansicht)
zul ssiges Mass f r die Breite vorspringender Geb udeteile
zul ssiges Mass f r die Tiefe vorspringender Geb udeteile
a a
< b
< b< b
Teil des Geb udes
Anbaute oder
Teil des Geb udes
Anbaute oder
Fassadenl ngemassgebendes Terrain
700.910 4
Figur 3.5 R ckspringende und unbedeutend r ckspringende Geb udeteile
Geb udeteil
r ckspringender
> b
FA
< b
FA
< a
zugeh riger Fassadenabschnitt
Fassade
FA
Geb udeteil
r ckspringender
unbedeutend
zul ssiges Mass f r die Tiefe von unbedeutend r ckspringenden Geb udeteilen
zul ssiges Mass f r die Breite von unbedeutend r ckspringenden Geb udeteilen
> a
700.9105
Zu Ziffer 4: L˜NGENBEGRIFFE, L˜NGENMASSE
Figur 4.1 und 4.2 Geb udel nge, Geb udebreite
Geb udebreite
Geb ude
Geb udel nge
G
e
b ud
e
r
e
it
e
G
e
b ud
e
l
ng
e
Geb ude
Fl chenkleinstes Rechteck
700.910 6
Zu Ziffer 5: H HENBEGRIFFE, H HENMASS
der Dachkonstruktion
H chste Punkte
technisch bedingte Dachaufbaute
Dachkonstruktion
H chste Punkte der
Terrain unter der Firstlinie
tiefster Punkt auf massgebendem massgebendes Terrain Terrain unter der Dachfl che
tiefster Punkt auf massgebendem
Teil des massgebenden Terrains
Dachfl chenbereich ber dem tiefstgelegenen
massgebendes Terrain
Firstlinie
Gesamth he h
Gesamth he h
Gesamth he h Gesamth he h
Figur 5.1 Gesamth he
700.9107
Figur 5.2 Fassadenh he
Fassadenflucht
Oberkante Dachkonstruktion
Schnittlinie Fassadenflucht mit
f r Talfassade
Fassadenh he Fh
f r Talfassade
Fassadenh he Fh
giebelseitige
Fassadenh he Fh
traufseitige f r Talfassade
Fassadenh he Fh
f r Seitenfassade
Fassadenh he Fh
Fassadenh he Fh
giebelseitige
massgebendes Terrain
Br stung
Br stung
technisch bedingte Dachaufbaute
massgebendes Terrain
f r Seitenfassade
Fassadenh he Fh
700.910 8
Figur 5.3 Kniestockh he
Figur 5.4 Lichte H he
Oberkante Dachfl che
Oberkante Dachkonstruktion
Oberkante Dachgeschossboden im Rohbau
Oberkante Dachkonstruktion
Schnittpunkt Fassadenflucht /
Fassadenflucht
Lichte H he Geschossh he Lichte H he Geschossh he Lichte H he Geschossh he
Kniestockh he
700.9109
Zu Ziffer 6: GESCHOSSE
Figur 6.1 Geschosse und Geschosszahl
DA
AG
DG
Untergeschosse
Vollgeschosse
Dachgeschosse
Attikageschosse
Dachaufbauten
AGDG
UG UG
DA
AG
2. VG
1. VG
1. UG
2. UG
UG
1. VG
2. VG
3. VG
Untergeschosse
Vollgeschosse
Attikageschosse
DachaufbautenDA
AG
massgebendes Terrain massgebendes Terrain
DA
UG
UG
massgebendes Terrain
700.910 10
c
UG
UIB
UG
aa
UG
UGUIB
UG
c
Figur 6.2 Untergeschosse
zul ssiges Mass f r vorspringende Geb udeteile
das Hinausragen des UG
zul ssiges Durchschnittsmass f r
zul ssiges Mass f r Untergeschosse
Anteil des Geschosses ber der Fassadenlinie
Untergeschoss
Unterirdische Baute
700.91011
Figur 6.3 Dachgeschosse
d
DachgeschossDachgeschoss
Dachgeschoss
Dachgeschoss
Dachgeschoss
Oberkante Dachkonstruktion
Schnittpunkt Fassadenflucht /
Kniestockh he < bKniestockh he < b
zul ssiges Mass f r die Kniestockh hen von Dachgeschossen
kleine Kniestockh he < bkleine Kniestockh he < b
zul ssiges Mass f r die kleine Kniestockh he von Dachgeschossen
zul ssiges Mass f r die grosse Kniestockh he von Dachgeschossen
Kniestockh he < b Kniestockh he < b
zul ssiges Mass f r die Kniestockh hen von Dachgeschossen
grosse Kniestockh he < dgrosse Kniestockh he < d
700.910 12
< a
Figur 6.4 Attikageschosse
Attikageschoss
VollgeschossVollgeschoss
der Fassade des darunterliegenden Vollgeschosses
des Attikageschosses gegen ber
Minimales Mass f r die Zur ckversetzung
> a
Vollgeschoss
Vollgeschoss
Vollgeschoss
Vollgeschoss Vollgeschoss
Vollgeschoss
700.91013
Zu Ziffer 7: ABST˜NDE UND ABSTANDSBEREICHE
A
G
Figur 7.1 - 7.3 Abst nde und Abstandsbereiche
Kleiner und grosser Grenzabstand
Mehrl ngenzuschlag
Grosser Grenzabstand und
mG
der Abstandsvorschrift
Baulinie tritt an Stelle
Grenzabstand
Geb udeabstand
mindestens einzuhaltender Geb udeabstand
mindestens einzuhaltender Grenzabstand
Baulinie
Parzellengrenze
mindestens einzuhaltender Grenzabstand
G
A
m
G
grosser Grenzabstand
AvAv
Av
AvAv
Av
Av
Av
Figur 7.4 bebaubarer Bereich und Baubereich
kleiner Grenzabstand
grosser Grenzabstand
mindestens einzuhaltender Grenzabstand
kleiner Grenzabstand
mit Mehrl ngenzuschlag
Abstandsvorschrift
bebaubarer Bereich
Baubereich
Baulinie
Parzellengrenze
der Abstandsvorschrift
Baulinie tritt an Stelle
700.910 14
Zu Ziffer 8: NUTZUNGSZIFFERN
Figur 8.1 Anrechenbare Grundst cksfl che
Bauzone
Grundst cksfl che ausserhalb der
fl chen
Erschliessungs-
Feinerschliessung
Groberschliessung
Grunderschliessung
anrechenbar z.T. anrechenbar nicht anrechenbar
Nutzungsziffer belegt sind.
* Freihaltefl chen und Gr nfl chen, soweit sie Bestandteil der Bauzonen und mit einer entsprechenden
Anrechenbare Grundst cksfl che
Geb udefl che
Abstandsfl chen
Hauszufahrt
Gr nfl chen*
Freihaltefl chen*
Grundst cksfl che
Bauzone
Grundst cksfl che innerhalb der
700.91015
Grundriss 1. Obergeschoss: Schnitt:
Figur 8.3 Baumassenziffer
massgebendes Terrain Anteil angerechneter Volumen offener Geb udeteile
Geschossfl chen (GF)
HNF
KF
HNF
FF VF NNF
HNF
Luftraum
KF
HNFHNF
Balkon
FF
Figur 8.2 Geschossfl chenziffer
KF
HNFHNF
VF
700.910 16
Keller
WohnenEstrich
Figur 8.4 Anrechenbare Geb udefl che
projizierte Fassadenlinie
anrechenbare Geb udefl che
zul ssiges Mass f r vorspringende Geb udeteilea
Vordach Vordach
Geb ude
Kleinbaute
Anbaute
Geb ude
Geb udeteil
r ckspringender
unbedeutend
Geb udeteil
vorspringender
700.91017
