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title: "Beschluss des Kantonsrates über die Zahl der ordentlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Kanton und die Verteilung der Wahlstellen auf die Bezirke"
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# Beschluss des Kantonsrates über die Zahl der ordentlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Kanton und die Verteilung der Wahlstellen auf die Bezirke

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Zahl der ordentlichen Staatsanwältinnen/-anwälte – KRB 213.12
Beschluss des Kantonsrates
über die Zahl der ordentlichen Staatsanwältinnen
und Staatsanwälte im Kanton und die Verteilung
der Wahlstellen auf die Bezirke
(vom 31. März 2008)1
Der Kantonsrat,
in Anwendung von § 81 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom
13. Juni 19764 und nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 18. Juli 20072 und der Justizkommission vom 15. Januar 20083,
beschliesst:
I. Die Zahl der ordentlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Kanton wird auf 66 festgelegt.
II. Die Zahl der in den Bezirken zu wählenden Staatsanwältinnen
und Staatsanwälte wird wie folgt festgelegt:
Bezirk Anzahl
Affoltern 1
Andelfingen –
Bülach 5
Dielsdorf 2
Dietikon 4
Hinwil 2
Horgen 3
Meilen 2
Pfäffikon 1
Uster 4
Winterthur 7
Zürich 35
III. Wird in einem Bezirk, der nach früherer Ordnung über mehr
Stellen verfügte, als ihm gemäss Ziff. II dieses Beschlusses zustehen
(überdotierter Bezirk), eine ordentliche Stelle frei, so wird während
den laufenden Amtsdauern 2005–2009 und 2009–2013 in einem unterdotierten Bezirk eine zusätzliche Staatsanwältin oder ein zusätzlicher
Staatsanwalt gewählt, und zwar in folgender Reihenfolge: Dietikon
(3×), Winterthur, Meilen, Uster, Dietikon, Bülach, Winterthur.
213.12 Zahl der ordentlichen Staatsanwältinnen/-anwälte – KRB
IV. Für die Erneuerungswahlen 2009 legt der Regierungsrat die
Zahl der in den Bezirken zu wählenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte fest. Er geht von der tatsächlichen Zuordnung der Wahlstellen
per Ende Juli 2008 aus. Steht fest, dass sich eine Staatsanwältin oder
ein Staatsanwalt in einem überdotierten Bezirk einer Wiederwahl
nicht stellen wird, wird die Zahl der Wahlstellen in diesem Bezirk reduziert und in einem unterdotierten Bezirk in Beachtung der Reihenfolge gemäss Ziff. III erhöht.
V. Dieser Beschluss tritt zehn Tage nach der Veröffentlichung in
der Gesetzessammlung in Kraft5.
VI. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses werden folgende Beschlüsse aufgehoben:
a. Beschluss des Kantonsrates betreffend die Bezirksanwaltschaften
in Zürich, Winterthur und Horgen vom 12. März 1906 (LS 213.121);
b. Beschluss des Kantonsrates betreffend die Errichtung besonderer
Bezirksanwaltschaften in den Bezirken Meilen, Hinwil, Uster und
Bülach vom 3. Oktober 1960 (LS 213.131);
c. Beschluss des Kantonsrates betreffend die Errichtung besonderer
Bezirksanwaltschaften in den Bezirken Affoltern, Pfäffikon und
Dielsdorf vom 15. Dezember 1969 (LS 213.141);
d. Beschluss des Kantonsrates betreffend die Erhöhung der Zahl der
ordentlichen Bezirksanwälte und Staatsanwälte im Kanton Zürich
vom 21. April 1986 (LS 213.222).
1 OS 63, 181.
2 Weisung siehe ABl 2007, 1320.
3 ABl 2008, 103.
4 LS 211.1.
5 Inkrafttreten: 1. Mai 2008.
