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title: "Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee"
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provisions: 24
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# Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee

## Artikel 1 {#art_1}

Organe
1 Die Fischerei im Vierwaldstättersee wird unter eine gemeinsame Bewirtschaftung und Aufsicht gestellt. Als Organe walten:
1. Die Fischereikommission
2. Die Geschäftsstelle
3. Die Fischereiaufsicht

## Artikel 2 {#art_2}

Fischereikommission
1 Die Fischereikommission besteht aus 5 Mitgliedern. Jeder Kanton wählt ein
Mitglied. Sie konstituiert sich selbst.
2 Die Fischereikommission besammelt sich auf Einladung des Präsidenten
jährlich mindestens einmal. Sie führt die Oberaufsicht und amtet als
Vollzugsorgan der Vereinbarung. Sie ist insbesondere zuständig für:
1. Die Anordnung von Massnahmen zur Förderung eines gesunden und
ertragreichen Fischbestandes und die Aufsicht über die Ausübung
der Berufs- und Sportfischerei
2. Die Bezeichnung der zulässigen Fanggeräte und Methoden nach Art,
Anzahl und Verwendung, das Festlegen der Schonzeiten, Fangmasse, Fangeinschränkungen und die Festsetzung der Bewilligungsbedingungen
3. Die alljährliche Genehmigung der Rechnung und des Voranschlages
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
40.3231 Kanton Uri

## Artikel 3 {#art_3}

Geschäftsstelle
1 Als Geschäftsstelle der Fischereikommission amtet die Fischereiverwaltung des Kantons Luzern. Sie führt die Rechnung, kontrolliert die Fischfangstatistiken, übt die Aufsicht aus über den Fischeinsatz, prüft Verbesserungsvorschläge und orientiert die Fischereikommission über die besonderen fischereilichen Belange.

## Artikel 4 {#art_4}

Fischereiaufsicht
1 Die Fischereiaufsicht wird von den Fischereiaufsehern der Kantone ausgeübt.
2 Die Fischereikommission umschreibt die Befugnisse und Aufgaben der Fischereiaufseher in einer Richtlinie.
2 Fischereiberechtigung

## Artikel 5 {#art_5}

Freiangelfischerei
1 Unter Vorbehalt privater Fischereirechte darf jedermann den Fischfang
vom Ufer aus gemäss den kantonalen Bestimmungen ausüben.

## Artikel 6 {#art_6}

Patentpflichtige Fischerei
1 Das Fischereipatent wird durch die zuständige Behörde desjenigen
Kantons erteilt, in dem der Bewerber die Fischerei betreiben will.
2 Die Bewilligung gilt nur für das Gebiet des Ausgabekantons.
3 Die Netz- und Reusenfischerei wird nur den Berufsfischern bewilligt.
4 Die Patentgebühren werden durch die Kantone festgelegt. Für die persönlichen Erfordernisse gelten die Vorschriften des betreffenden Kantons.

## Artikel 7 {#art_7}

Privatfischenzen
1 In Privatfischenzen darf der Fischfang nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Pächters der Fischenz ausgeübt werden. Die Berechtigten
haben sich über die Bewilligung auszuweisen.
2 Die Bewirtschaftung der Privatfischenzen hat sich nach den Vorschriften
der Vereinbarung zu richten.
Kanton Uri 40.3231
3 Die Eigentümer der Privatfischenzen haben der Fischereikommission von
einer Besitzesübertragung oder Verpachtung ihrer Fischenzen Meldung zu
erstatten.
4 Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Fischerei
sowie die zusätzlichen Bestimmungen der Kantone.

## Artikel 8 {#art_8}

Berufsfischer
1 Die Bewerber für ein Berufsfischerpatent haben sich über eine bestandene
Fachprüfung an einer anerkannten Fischereischule auszuweisen.
2 Die Zahl der Berufsfischerpatente pro Kanton wird wie folgt begrenzt:
a) Kanton Luzern: 10 Patente
b) Kanton Uri: 3 Patente
c) Kanton Schwyz: 5 Patente
d) Kanton Obwalden: 1 Patent
e) Kanton Nidwalden: 12 Patente
3 Die für die Fischerei zuständigen Amtsstellen orientieren die Geschäftsstelle der Fischereikommission über Mutationen bei den Berufsfischern.

## Artikel 9 {#art_9}

Uferbetretungsrecht
1 Das Uferbetretungsrecht wird durch die Kantone geregelt.
3 Hebung des Fischbestandes

## Artikel 10 {#art_10}

Brutanstalten
1 Zur Vermehrung und Veredelung des Fischbestandes betreiben die Kantone allein oder gemeinsam Brutanstalten.

## Artikel 11 {#art_11}

Gewinnung des Brutmaterials
1 Die Fischereikommission kann den Kantonen zur Gewinnung von Brutmaterial für die künstliche Fischzucht die Abgabe einer besondern Laichfischfangbewilligung gestatten.
40.3231 Kanton Uri

## Artikel 12 {#art_12}

Brutmaterial
1 Die Inhaber der Laichfischfangbewilligungen sind verpflichtet, das gewonnene Brutmaterial in frischem Zustande rasch und ohne Schadengefahr an
die entsprechenden Brutanstalten abzuliefern.
2 Die Fischereikommission kann zusätzlich Brutmaterial ankaufen und
Fremdeinsätze vornehmen.
3 Sie erlässt besondere Weisungen über die Ablieferungspflicht.

## Artikel 13 {#art_13}

Besondere Massnahmen
1 Die Fischereikommission kann den Kantonen zur Bekämpfung von Fischkrankheiten oder zur Regulierung des Fischbestandes die Abgabe einer
Fangbewilligung an die Berufsfischer gestatten.
2 Bei Vorliegen besonderer Umstände können die Inhaber der Berufsfischerpatente verpflichtet werden, während der Schonzeit bestimmte Arten von Fischen zu fangen.

## Artikel 14 {#art_14}

See- und Uferschutz
1 Die Kantone haben die notwendigen Vorkehren zum Schutze der Schilf-
und Binsenbestände an den Ufern sowie der Fischlaich- und Fischfangplätze zu treffen.
2 Projekte für den Bau und Betrieb von Anlagen und Gesuche für Konzessionen, welche sich auf irgendeine Art auf die Fischerei auswirken können, sind
der Fischereikommission zur Vernehmlassung zu unterbreiten.
4 Finanzierung

## Artikel 15 {#art_15}

Entschädigung durch die Kantone
1 Die Entschädigung der Mitglieder der Fischereikommission und der Fischereiaufseher ist Sache der betreffenden Kantone.

## Artikel 16 {#art_16}

Geschäftsstelle
1 Die Entschädigung für die Geschäftsstelle wird von der Fischereikommission mit dem Kanton Luzern vereinbart.

## Artikel 17 Kanton Uri 40.3231 {#art_17}

Kostenverteilung
1 Die Kosten werden von den beteiligten Kantonen im folgenden Verhältnis
getragen:
a) für den Kanton Luzern: 35 Prozent
b) für den Kanton Nidwalden: 30 Prozent
c) für den Kanton Uri: 15 Prozent
d) für den Kanton Schwyz: 15 Prozent
e) für den Kanton Obwalden: 5 Prozent
5 Strafbestimmungen

## Artikel 18 {#art_18}

Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen diese Vereinbarung oder die auf Grund der Vereinbarung erlassenen Vorschriften, Entscheide und Verfügungen werden,
soweit nicht Bundesrecht oder kantonales Recht anwendbar ist, mit Busse
bestraft.
2 Mit der Strafe kann die Beschlagnahme der verwendeten Gerätschaften
verbunden werden.

## Artikel 19 {#art_19}

Anzeigen
1 Die Anzeigen wegen Übertretens von Fischereivorschriften haben an die
zuständige Behörde desjenigen Kantons zu erfolgen, in dessen Gebiet die
strafbare Handlung verübt wurde.
2 Von den Anzeigen und von der Erledigung des Straffalles ist der Fischereikommission Kenntnis zu geben.

## Artikel 20 {#art_20}

Beschlagnahme und Verwertung
1 Verbotene Gerätschaften sind zu beschlagnahmen.
2 Widerrechtlich gefangene Tiere sind zugunsten des Staates oder des geschädigten Fischereiberechtigten zu verwerten.
40.3231 Kanton Uri
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Artikel 21 {#art_21}

Berufsfischer
1 Berufsfischer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung ein
Berufsfischerpatent besitzen, sind von der Fachprüfung befreit.

## Artikel 22 {#art_22}

Vollzug
1 Die Fischereikommission erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

## Artikel 23 {#art_23}

Geltungsdauer
1 Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von
einem Kanton unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils
auf Ende des folgenden Jahres gekündigt werden.

## Artikel 24 {#art_24}

Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt nach Annahme durch die beteiligten Kantone1) und
mit der Genehmigung durch den Bundesrat2) in Kraft. Auf diesen Termin
werden das Konkordat über die Fischerei im Vierwaldstättersee vom 9. Juni
1931 sowie die gestützt darauf erlassenen Beschlüsse der Kommission aufgehoben.
1) Vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 13. Juli 1979, vom Regierungsrat des
Kantons Uri am 4. Dezember 1978, vom Regierungsrat des Kantons Schwyz am
23. Juli 1979, vom Regierungsrat des Kantons Obwalden am 19. Februar 1979 und
vom Regierungsrat des Kantons Nidwalden am 4. Dezember 1978 genehmigt.
2) Vom Bundesrat am 12. Dezember 1979 genehmigt
Kanton Uri 40.3231
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
29.09.1978 12.12.1979 Erlass Erstfassung -
40.3231 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 29.09.1978 12.12.1979 Erstfassung -
