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title: "Vereinbarung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen vom 3. März 2014"
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# Vereinbarung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen vom 3. März 2014

## Art. 1 Umfang der Beteiligung {#art_1}

Liechtenstein beteiligt sich zu den in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen in vollem Umfang an der Arbeit des Unterstützungsbüros und hat Anspruch auf die in der Verordnung genannten Unterstützungsmassnahmen des Unterstützungsbüros.

## Art. 2 Verwaltungsrat {#art_2}

Liechtenstein ist im Verwaltungsrat des Unterstützungsbüros als Beobachter ohne Stimmrecht vertreten.

## Art. 3 Finanzieller Beitrag {#art_3}

1) Liechtenstein leistet einen Jahresbeitrag zu den Einnahmen des Unterstützungsbüros, der sich gemäss der Formel in Anhang I nach dem Anteil seines Bruttoinlandsprodukts (BIP) am gesamten BIP aller beteiligten Staaten berechnet.
2) Der finanzielle Beitrag gemäss Abs. 1 fällt ab dem Tag nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung an. Der erste finanzielle Beitrag wird entsprechend der nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung in dem betreffenden Jahr noch verbleibenden Zeitspanne anteilmässig gekürzt.

## Art. 4 Datenschutz {#art_4}

1) Bei der Anwendung dieser Vereinbarung erfolgt die Datenverarbeitung durch Liechtenstein gemäss der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr.
2) Für die Zwecke dieser Vereinbarung findet auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Unterstützungsbüro die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr Anwendung.
3) Liechtenstein beachtet die in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats festgelegten Vorschriften über die Vertraulichkeit der im Besitz des Unterstützungsbüros befindlichen Dokumente.

## Art. 5 Rechtsstellung {#art_5}

Das Unterstützungsbüro besitzt Rechtspersönlichkeit nach liechtensteinischem Recht und verfügt in Liechtenstein über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach liechtensteinischem Recht zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräussern und ist vor Gericht parteifähig.

## Art. 6 Haftung {#art_6}

Die Haftung des Unterstützungsbüros bestimmt sich nach Art. 45 Abs. 1, 3 und 5 der Verordnung.

## Art. 7 Gerichtshof der Europäischen Union {#art_7}

Liechtenstein erkennt die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für das Unterstützungsbüro nach Massgabe des Art. 45 Abs. 2 und 4 der Verordnung an.

## Art. 8 Personal des Unterstützungsbüros {#art_8}

1) Im Einklang mit Art. 38 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 der Verordnung gelten für Staatsangehörige Liechtensteins, die vom Unterstützungsbüro als Bedienstete eingestellt werden, das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, die von den Organen der EU einvernehmlich erlassenen Regelungen für die Anwendung dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen sowie die vom Unterstützungsbüro gemäss Art. 38 Abs. 2 der Verordnung erlassenen Durchführungsbestimmungen.
2) Abweichend von Art. 12 Abs. 2 Bst. a und Art. 82 Abs. 3 Bst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union können Staatsangehörige Liechtensteins, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, nach den vom Unterstützungsbüro erlassenen Vorschriften für die Auswahl und Einstellung von Personal vom Exekutivdirektor des Unterstützungsbüros auf Vertragsbasis eingestellt werden.
3) Art. 38 Abs. 4 der Verordnung gilt entsprechend für Staatsangehörige Liechtensteins.
4) Staatsangehörige Liechtensteins können jedoch nicht zum Exekutivdirektor des Unterstützungsbüros ernannt werden.

## Art. 9 Vorrechte und Befreiungen {#art_9}

Liechtenstein wendet auf das Unterstützungsbüro und dessen Personal das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union sowie die auf der Grundlage dieses Protokolls erlassenen Vorschriften für Personalangelegenheiten des Unterstützungsbüros an.

## Art. 10 Betrugsbekämpfung {#art_10}

Die sich auf Art. 44 der Verordnung beziehenden Bestimmungen für die von der EU in Liechtenstein durchgeführte Finanzkontrolle betreffend die Teilnehmer an Aktivitäten des Unterstützungsbüros sind in Anhang II enthalten.

## Art. 11 Ausschuss {#art_11}

1) Ein Ausschuss aus Vertretern der Europäischen Kommission und Liechtensteins überwacht die ordnungsgemässe Durchführung dieser Vereinbarung und gewährleistet diesbezüglich einen kontinuierlichen Meinungs- und Informationsaustausch. Aus praktischen Gründen tagt der Ausschuss gemeinsam mit den entsprechenden Ausschüssen, die mit anderen gemäss Art. 49 Abs. 1 der Verordnung beteiligten assoziierten Ländern eingesetzt wurden. Er tritt auf Antrag Liechtensteins oder der Europäischen Kommission zusammen. Der Verwaltungsrat des Unterstützungsbüros wird über die Arbeit des Ausschusses unterrichtet.
2) Informationen über geplante EU-Rechtsvorschriften, die die Verordnung entweder unmittelbar berühren oder ändern oder sich voraussichtlich auf den in Art. 3 dieser Vereinbarung vorgesehenen finanziellen Beitrag auswirken, werden übermittelt und es wird ein Meinungsaustausch im Ausschuss darüber geführt.

## Art. 12 Anhänge {#art_12}

Die Anhänge dieser Vereinbarung sind Bestandteil dieser Vereinbarung.

## Art. 13 Inkrafttreten {#art_13}

1) Die Vertragsparteien genehmigen diese Vereinbarung nach ihren jeweiligen internen Verfahren. Sie notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren.
2) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag der letzten Notifizierung gemäss Abs. 1 in Kraft.

## Art. 14 Beendigung und Gültigkeit {#art_14}

1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
2) Jede Vertragspartei kann nach Konsultationen im Ausschuss diese Vereinbarung durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Diese Vereinbarung tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung ausser Kraft.
3) Diese Vereinbarung wird beendet, sofern das Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags beendet wird.
4) Diese Vereinbarung ist in zwei Urschriften in deutscher, bulgarischer, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Geschehen zu Brüssel am dritten März zweitausendvierzehn.
Für das
Fürstentum Liechtenstein
Für die
Europäische Union
gez. Thomas Zwiefelhofer
gez. Nikolaos Dendias
gez. Cecilia Malmström
