---
title: "Verordnung über Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktfähigkeit (Verordnung Arbeitsmarktstipendien, VO AMS)"
id: e0500914-204b-4777-8c16-490516f05d04
authority: bfs261
place: "Zürich (city)"
applies_also_from: [zh, ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "416.150"
publisher_url: https://www.stadt-zuerich.ch/de/politik-und-verwaltung/politik-und-recht/amtliche-sammlung/4/416/150.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/e0500914-204b-4777-8c16-490516f05d04
language: de
in_force_from: 2023-01-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.stadt-zuerich.ch/dam/web/de/politik-verwaltung/politik-recht/amtliche-sammlung/416/150/416.150%20Verordnung%20Arbeitsmarktstipendien%20(VO%20AMS)%202022_V1.pdf
read_on: 2026-10-24
sha256: 9e1816d26a7b5e02f6e1660d7a3966068e1294d94b7939fbcf5ef5701b0481c7
provisions: 25
---

# Verordnung über Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktfähigkeit (Verordnung Arbeitsmarktstipendien, VO AMS)

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Diese Verordnung regelt die Ausrichtung von Arbeitsmarktstipendien für Weiterbildungen, die dem Erwerb, dem Erhalt oder der Stärkung der Arbeitsmarktfähigkeit dienen.

## Art. 2 {#art_2}

1 Arbeitsmarktstipendien bezwecken insbesondere:
a. die Initiative, sich weiterzubilden, zu fördern, insbesondere
bei Personen mit geringem oder mittlerem Qualifikationsgrad;
b. die Fähigkeiten für das lebenslange Lernen zu fördern, insbesondere im Bereich der Grundkompetenzen;
c. die finanziellen Voraussetzungen für die Teilnahme an arbeitsmarktorientierter Weiterbildung zu schaffen;
d. die Chancen von Personen mit ungenügender oder ungeeigneter Qualifikation auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern
und deren wirtschaftliche Unabhängigkeit zu stärken;
e. durch Qualifizierung die strukturellen und sozialen Risiken
eines Arbeitsmarkts im Wandel zu vermindern;
f. durch die Entwicklung des Bildungspotenzials für den Arbeitsmarkt volkswirtschaftlichen Nutzen zu stiften.
2 Die Zielerreichung wird periodisch evaluiert.
1 LS 131.1
2 STRB Nr. 894 vom 8. September 2021
Gegenstand
Zweck
2Verordnung Arbeitsmarktstipendien

## Art. 3 (VO AMS)416.150 {#art_3}

Als Weiterbildung im Sinne dieser Verordnung gelten:
a. die Weiterbildung im Sinne des Bundesgesetzes über die
Weiterbildung (WeBiG)3;
b. der Erwerb eines kantonal anerkannten Abschlusses auf
Sekundarstufe I für Erwachsene;
c. der Erwerb eines eidgenössischen Berufsattests oder eines
eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses durch Personen,
die über keinen Abschluss der Sekundarstufe II verfügen.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Finanzierung der Weiterbildung ist in erster Linie Sache der Person selbst und von gesetzlich oder vertraglich Verpflichteten.
2 Die Stadt richtet Beiträge aus, sofern:
a. es der Person selbst aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht möglich ist, für die Kosten der
Weiterbildung aufzukommen;
b. von Arbeitgebenden oder aus sozialpartnerschaftlichen
Verpflichtungen keine ausreichenden Beiträge an die Weiterbildung erfolgen; und
c. keine ausreichenden anderweitigen staatlichen Leistungen
beansprucht werden können.

## Art. 5 {#art_5}

Arbeitsmarktstipendien werden ausgerichtet als:
a. Bildungskostenbeitrag an die anerkannten Kosten der Weiterbildung;
b. Bildungserwerbsersatz an den weiterbildungsbedingten Erwerbsausfall.

## Art. 6 B. Beitragsberechtigung {#art_6}

1 Beitragsberechtigt sind Personen, die:
a. arbeitsfähig sind;
b. das Rentenalter gemäss Art. 21 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)4 noch nicht
erreicht haben;
c. seit zwei Jahren ununterbrochen in der Stadt wohnhaft sind;
d. über fünf Jahre Erwerbserfahrung verfügen; und
3 vom 20. Juni 2014, SR 419.1.
4 vom 20. Dezember 1946, SR 831.10.
Begriffe
Subsidiarität
Beitragsarten
Beitragsberechtigte Personen
3Verordnung Arbeitsmarktstipendien
(VO AMS) 416.150
e. in den drei Kalenderjahren vor Beginn der Weiterbildung keinen eidgenössisch oder kantonal anerkannten Abschluss
auf der Sekundarstufe II oder auf der Tertiärstufe erworben
haben.
2 Wenn eine Mehrheit der Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllt ist, kann von den Bestimmungen von Abs. 1 lit. b–e abgewichen werden.

## Art. 7 {#art_7}

1 Als arbeitsfähig im Sinne dieser Verordnung gelten Personen, deren Gesundheit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit
erlaubt.
2 Bei begründeten Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit reicht die gesuchstellende Person Dokumente ein, die die Arbeitsfähigkeit
belegen.

## Art. 8 {#art_8}

Arbeitsmarktstipendien werden ausgerichtet für Weiterbildungen, die notwendig, zweckmässig und vertretbar sind.

## Art. 9 C. Beitragsbemessung {#art_9}

Grundlage für die Bemessung bilden das steuerbare Einkommen und ein Anteil des über dem Vermögensfreibetrag liegenden steuerbaren Vermögens der massgebenden Personen
sowie die anerkannten Abzüge.

## Art. 10 {#art_10}

1 Der Eigenleistungsfaktor bestimmt, welchen Anteil die
gesuchstellende Person selbst zu tragen hat.
2 Der Eigenleistungsfaktor bemisst sich nach der Grundlage dividiert durch einen Grenzbetrag, ab dem keine Beiträge mehr
ausgerichtet werden.
3 Er ist jeweils für eine Beitragsperiode gültig.

## Art. 11 {#art_11}

1 Der Bildungskostenbeitrag wird anhand der anerkannten Kosten der Weiterbildung unter Berücksichtigung des Eigenleistungsfaktors bemessen.
2 Werden Ausbildungsbeiträge gemäss Verordnung über die
Ausbildungsbeiträge der Stadt Zürich (Stipendienverordnung)5
ausgerichtet, besteht kein Anspruch auf den Bildungskostenbeitrag.

## Art. 12 {#art_12}

1 Bildungserwerbsersatz wird unselbstständig Erwerbstätigen ausgerichtet, wenn eine Weiterbildung in der Beitragsperiode einen erheblichen Erwerbsausfall verursacht.
5 vom 28. Oktober 2020, AS 416.110.
Arbeitsfähigkeit
Beitragsberechtigende Weiterbildungen
Grundlage
Eigenleistungsfaktor
Bildungskostenbeitrag
Bildungserwerbsersatz
a. Erheblichkeit
4Verordnung Arbeitsmarktstipendien
(VO AMS)416.150
2 Er kann auch selbstständig Erwerbstätigen ausgerichtet werden, wenn die Weiterbildung zu einer erheblichen Umsatzeinbusse führt.

## Art. 13 {#art_13}

1 Der Bildungserwerbsersatz wird unter Berücksichtigung des Eigenleistungsfaktors wie folgt bemessen:
a. anhand der weiterbildungsbedingten Erwerbsausfalltage in
Tagespauschalen;
b. bei Weiterbildung mit Lehrvertrag aus der Differenz zwischen dem anrechenbaren Einkommen vor und demjenigen
während der Weiterbildung abzüglich Ausbildungsbeiträge.
2 Das anrechenbare Einkommen vor Beginn der Weiterbildung
kann im Sinne von Abs. 1 lit. a begrenzt werden.

## Art. 14 D. Leistungen der Dienststelle {#art_14}

Die zuständige Dienststelle informiert in Zusammenarbeit mit Dritten insbesondere Personen mit geringem oder mittlerem Qualifikationsgrad über die Leistungen gemäss dieser
Verordnung.

## Art. 15 {#art_15}

1 Die zuständige Dienststelle führt ein spezifisches Beratungsangebot zur Förderung der Arbeitsmarktfähigkeit.
2 Sie kann den Anspruch auf Arbeitsmarktstipendien von einer
Abklärung abhängig machen.
3 Beratung und Abklärung erfolgen unentgeltlich.

## Art. 16 E. Verfahren {#art_16}

Gesuche werden vor Beginn der Weiterbildung elektronisch bei der zuständigen Dienststelle eingereicht.

## Art. 17 {#art_17}

1 Die gesuchstellende Person erteilt wahrheitsgetreu und
vollständig Auskunft insbesondere über:
a. die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der massgebenden Personen;
b. ihre beruflichen Verhältnisse;
c. den Nutzen der Weiterbildung;
d. ihre Teilnahme an der Weiterbildung.
2 Sie reicht die notwendigen Unterlagen dazu ein.
b. Bemessung
Information
Beratung und
Abklärung
Gesuch
Mitwirkungspflicht
5Verordnung Arbeitsmarktstipendien

## Art. 18 (VO AMS) 416.150 {#art_18}

Wer Arbeitsmarktstipendien beansprucht, meldet der
zuständigen Dienststelle jede Änderung von anspruchsbegründenden Tatsachen und Namens- oder Adressänderungen innerhalb von dreissig Tagen.

## Art. 19 {#art_19}

Erhält die gesuchstellende Person wirtschaftliche Hilfe
gemäss Sozialhilfegesetz (SHG)6 oder gemäss Asylfürsorgeverordnung (AfV)7, stellt die zuständige Dienststelle ihre Entscheide
auch dem zuständigen Sozialhilfeorgan zu.

## Art. 20 F. Weitere Bestimmungen {#art_20}

1 Die Auszahlung erfolgt in der Regel in Teilbeträgen vor
und während der Weiterbildung sowie nach deren Abschluss.
2 Im begründeten Einzelfall kann der Gesamtbetrag vor Abschluss der Weiterbildung ausbezahlt werden.
3 Erhält die gesuchstellende Person wirtschaftliche Hilfe gemäss
SHG8 oder AfV9, kann die Auszahlung an das zuständige Sozialhilfeorgan erfolgen.

## Art. 21 {#art_21}

Wer gegen die Mitwirkungs- oder Meldepflicht gemäss
Art. 17 und 18 verstösst, kann von der zuständigen Dienststelle
von der Beitragsberechtigung ausgeschlossen und zur Rückerstattung der Arbeitsmarktstipendien verpflichtet werden.

## Art. 22 {#art_22}

1 Wer die Teilnahme an der Weiterbildung nicht belegen
kann, verliert den Anspruch auf Arbeitsmarktstipendien.
2 Bei einer Verhinderung aus zwingenden Gründen bleibt der
Anspruch bestehen.
3 Krankheit als zwingender Grund ist mit einem Arztzeugnis zu
belegen.

## Art. 23 {#art_23}

1 Arbeitsmarktstipendien sind zurückzuerstatten, wenn
die gesuchstellende Person:
a. unwahre Angaben machte;
b. Tatsachen nicht meldete, die für die Anspruchsberechtigung massgeblich sind; oder
c. ihre Teilnahme an der Weiterbildung nicht belegen kann.
2 Die Zahlungsfrist beträgt dreissig Tage ab Rechtskraft der
Rückforderungsverfügung.
6 vom 14. Juni 1981, LS 851.1.
7 vom 25. Mai 2005, LS 851.13.
8 vom 14. Juni 1981, LS 851.1.
9 vom 25. Mai 2005, LS 851.13.
Meldepflicht
Mitteilung an
Sozialhilfeorgane
Auszahlung
Anspruchsverlust
a. bei Verstoss
gegen die Mitwirkungs- und
Meldepflicht
b. bei Verstoss
gegen die
Teilnahmepflicht
Rückerstattungspflicht
6Verordnung Arbeitsmarktstipendien
(VO AMS)416.150

## Art. 24 G. Sonderrechnung {#art_24}

Die Mittel der Sonderrechnung zur Förderung der Arbeitsmarktfähigkeit dienen insbesondere zur Finanzierung von:
a. Projekten in der Weiterbildung zur Förderung der Arbeitsmarktfähigkeit;
b. Programmen zum Erwerb, zum Erhalt und zur Stärkung der
Arbeitsmarktfähigkeit von Personen, die in der Stadt Zürich
wohnhaft sind.

## Art. 25 H. Schlussbestimmung {#art_25}

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.10
10 Inkrafttreten 1. Januar 2023 (STRB Nr. 1150/2022).
Inkrafttreten
